Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
98 kB
Datum
27.03.2012
Erstellt
16.03.12, 18:20
Aktualisiert
27.03.12, 18:23
Stichworte
Inhalt der Datei
Entwurf einer
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
über die Zuständigkeit im Ausländerwesen
gem. § 17 a Abs. 1 ZustAVO
Der Kreis Euskirchen, vertreten durch den Landrat,
dieser vertreten durch die Abteilung 32 - Kreisordnungsamt -
im Folgenden: „Kreis“
-
im Folgenden: „Kommune“
und
die Stadt Zülpich, vertreten durch den Bürgermeister,
dieser vertreten durch
schließen die folgende Vereinbarung:
Präambel
Ab dem 01. September werden der herkömmliche Aufenthaltstitel in Form eines
Klebeetiketts, die Aufenthalts- und die Daueraufenthaltskarte sowie der Ausweisersatz in
Papierform durch den elektronischen Aufenthaltstitel (sog. „eAT“) im Kreditkartenformat
abgelöst.
Grundlage hierfür sind die EU-Verordnungen (EG) Nr. 1030/ 2002 und (EG) Nr. 380/ 2008.
Änderungen der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 AufenthG
gespeicherten Anschrift und der nach § 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG aufzubringenden
Anschrift dürfen durch die Ausländerbehörden, d. h. die Kreisordnungsbehörden gem. § 71
Abs. 1, 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 1 Nr. 1 ZustAVO, sowie durch andere durch
Landesrecht bestimmte Behörden vorgenommen werden.
Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten im
Ausländerwesen (ZustAVO) vom 19.07.2011 hat der Landesgesetzgeber einen § 17 a
eingefügt und damit die Möglichkeit geschaffen, auf Grundlage einer schriftlichen
Vereinbarung gem. § 17 a Abs. 1 Satz 1 ZustAVO eine Einbindung der örtlichen
Ordnungsbehörden bei der Änderung der melderechtlichen Daten auf dem Kartenkörper und
dem darin eingebrachten Chip herbeizuführen.
§1
Aufgaben der Kommune
Die örtliche Ordnungsbehörde wird mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung neben der
Kreisordnungsbehörde zuständige Behörde i. S. d. § 78 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Sie nimmt
notwendige Änderungen der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines
Dokumentes nach § 78 AufenthG gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument
aufzubringenden Anschrift vor.
§2
Verfahren / Technische Voraussetzungen
Technische Voraussetzung für die Adressänderung auf dem Speichermedium des
elektronischen Aufenthaltstitels ist ein Änderungsterminal der Bundesdruckerei GmbH,
Berlin. Die vorhandenen Änderungsterminals der Kommune für den neuen deutschen
Personalausweis sind hierfür ausreichend. Das zusätzlich erforderliche Software-Update des
Verfahrensanbieters AKDB für das Fachverfahren OK.EWO der Kommune liegt vor und
wird rechtzeitig vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung über die Kommunale
Datenverarbeitungszentrale Frechen installiert.
§3
Kosten
(1) Die Kosten für das Software-Update und das monatliche Nutzungsentgelt für das zur
Änderung des eAT erforderliche Zusatzmodul in der Fachanwendung trägt der Kreis.
(2) Die Personalkosten für einen Zeitaufwand je Fall von vier Minuten werden der Kommune
durch den Kreis erstattet.
§4
Dauer/ Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie erlischt mit Wegfall der
gesetzlichen Grundlage. Im Falle einer Änderung der gesetzlichen Grundlage erfolgt – soweit
erforderlich – eine Vertragsanpassung. Änderungen der Vereinbarung jedweder Art bedürfen
der Schriftform.
(2) Die Vereinbarung kann von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende
gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§5
Bekanntmachung/ Inkrafttreten
(1) Die Vereinbarung ist von den Beteiligten in deren amtlichen Veröffentlichungsblättern
bekannt zu machen. Soweit Kommune und Kreis das gleiche Veröffentlichungsmedium
nutzen, wird die Bekanntmachung auf Wunsch der Kommune durch den Kreis vorgenommen.
(2) Die Bekanntmachung erfolgt frühestens einen Monat nachdem der Kreis diese
Vereinbarung bei der Bezirksregierung Köln angezeigt hat. Über den genauen Zeitpunkt wird
der Kreis die Kommune frühzeitig unterrichten.
(3) Diese Vereinbarung tritt am __.__.2012 in Kraft.
Für den Kreis Euskirchen
Für die Stadt
Euskirchen, den
Bad Münstereifel, den