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Beschlussvorlage (Neuwahl und Wiederwahl von Schiedspersonen und stellvertretenden Schiedspersonen für die Bezirke I, IIII und IV )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
103 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
30.11.12, 06:05
Aktualisiert
30.11.12, 06:05
Beschlussvorlage (Neuwahl und Wiederwahl von Schiedspersonen und stellvertretenden Schiedspersonen für die Bezirke I, IIII und IV 
) Beschlussvorlage (Neuwahl und Wiederwahl von Schiedspersonen und stellvertretenden Schiedspersonen für die Bezirke I, IIII und IV 
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 491/2012 Az.: 32 Amt: - 32 BeschlAusf.: - 32 Datum: 19.11.2012 gez. Hülsebus Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: - 20 - Termin 11.12.2012 gez. Dr. Rips, Bürgermeister BM / Dezernent 20.11.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Neuwahl und Wiederwahl von Schiedspersonen und stellvertretenden Schiedspersonen für die Bezirke I, III und IV Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Für den Schiedsamtsbezirk I (Ahrem, Herrig, Konradsheim, Lechenich) wird als Schiedsperson Herr Hans-Joachim Schmidt wieder gewählt. 2. Für den Schiedsamtsbezirk III (Bliesheim, Borr/Scheuren, Erp, Friesheim, Niederberg) wird als Schiedsperson Herr Hans-Georg Hunke wieder gewählt. 3. Für den Schiedsamtsbezirk IV (Dirmerzheim, Gymnich, Kierdorf, Köttingen) wird Herr Friedhelm Prinz neu gewählt. 4. Auf die gesonderte Wahl von stellvertretenden Schiedspersonen wird verzichtet. Stattdessen werden sich die Schiedspersonen aus den Schiedsbezirken I und II (Blessem, Frauenthal, Liblar) und aus den Schiedsbezirken III und IV gegenseitig vertreten. Begründung: Für die Wahl der Schiedspersonen gilt das Schiedsamtsgesetz Nordrhein Westfalen. Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, oder unter Betreuung steht. Die Schiedsperson soll in dem jeweiligen Schiedsamtsbezirk den Wohnsitz haben, mindestens 30 Jahre, aber höchstens 70 Jahre alt sein. Für das Amt der Schiedsperson ist darüber hinaus niemand geeignet, der durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist. Die Schiedspersonen sind zuständig für die Durchführung von Schlichtungsverhandlungen. Bei bestimmten Delikten (Hausfriedensbruch, Beleidigung, Bedrohung etc.) ist die Durchführung von Schlichtungsverhandlungen, bevor der Klageweg eingeschlagen werden kann, gesetzlich sogar vorgeschrieben. Durch diese Regelung erwartet man die Eindämmung von Klageverfahren. Von daher sollten die Schiedspersonen aufgrund ihrer persönlichen Eignung in der Lage sein dafür Sorge zu tragen, dass die Parteien sich einigen und den sozialen Frieden wieder herstellen. Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein. Die Schiedspersonen werden vom Rat der Stadt auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und nach der Wahl von der Leitung des Amtsgerichts Brühl bestätigt. Bis zum Amtsantritt der neu gewählten Schiedsperson bleibt die bisherige Schiedsperson tätig. Zu 1. und 2.: In der Ratssitzung am 18.12.2007 wurde für den Schiedsamtsbezirk I, Herr Hans Joachim Schmidt und für den Schiedsamtsbezirk III, Herr Hans-Georg Hunke wieder gewählt. Diese Wahlen wurden vom Direktor des Amtsgerichts Brühl am 14.01.2008 bestätigt. Somit laufen die Amtszeiten von Herrn Schmidt und Herrn Hunke am 14.01.2013 aus. Sowohl Herr Schmidt, als auch Herr Hunke haben die Bereitschaft zur Wiederwahl und damit zu einer weiteren Amtsperiode von 5 Jahren erklärt. Nach den Vorschriften des Schiedsamtsgesetzes wurde öffentlich bekannt gemacht, dass im Schiedsamtsbezirk I und III eine Wiederwahl ansteht, sich darüber hinaus aber auch noch andere Personen bewerben können. Weitere Bewerbungen sind nicht eingegangen. Die regionale Organisation, die sich die Wahrnehmung der Interessen der Schiedspersonen satzungsgemäß zum Ziel gesetzt hat (Bund deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung NRW) sowie das Amtsgericht Brühl wurden zur Wiederwahl der Herren Schmidt und Hunke gehört. Es wurden keine Bedenken vorgetragen. Die übrigen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des Schiedsamtsgesetzes NRW werden von den Herren Schmidt und Hunke erfüllt. Einer Wiederwahl steht mithin nichts im Wege. Zu 3.: In der Ratssitzung am 18.12.2007 wurde für den Schiedsamtsbezirk IV Herr Willi Segschneider neu gewählt. Diese Wahl wurde vom Direktor des Amtsgerichts Brühl am 14.01.2008 bestätigt. Somit läuft die Amtszeit von Herrn Segschneider am 14.01.2013 aus. Herr Segschneider kann, da er die Höchstaltersgrenze von 70 Jahren vor dem 14.01.2013 erreicht, nicht mehr wieder gewählt werden. Daher wurde nach den Vorschriften des Schiedsamtsgesetzes öffentlich bekannt gemacht, dass im Schiedsamtsbezirk IV eine Neuwahl ansteht und sich Personen bewerben können. Beworben hat sich Herr Friedhelm Prinz, wohnhaft Sauerlandstraße 10, ErftstadtGymnich. Weitere Bewerbungen liegen nicht vor. Herr Prinz war bislang im Schiedsamtsbezirk IV als stellvertretende Schiedsperson tätig und war bis 2006 als Schiedsperson in Köln tätig. Bereits 2007 wurde die Bewerbung von Herrn Prinz im Rahmen der seinerzeit vorgenommenen Anhörung des Bundes deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen, Bezirksvereinigung NRW, befürwortet. Auch bei der neuerlichen Anhörung wurden keine Bedenken vorgetragen. Die sonstigen Voraussetzungen sind auch erfüllt. Zu 4.: In der Ratssitzung am 18.12.2007 wurden für den Schiedsamtsbezirk I Herr Jörg Kliem, für den Schiedsamtsbezirk II, Herr Frank Schreiner, für den Schiedsamtsbezirk III, Frau Ute Junker, für den Schiedsamtsbezirk IV, Herr Friedhelm Prinz, zu stellvertretenden Schiedspersonen gewählt. Die jeweiligen Wahlen wurden vom Direktor des Amtsgerichts Brühl am 14.01.2008 bestätigt. Somit laufen die Amtszeiten der genannten stellvertretenden Schiedspersonen am 14.01.2013 aus. In den vergangenen 5 Jahren hat sich gezeigt, dass die stellvertretenden Schiedspersonen nur sehr selten bis gar nicht in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme kommt auch nur bei Urlaub/Krankheit der originär zuständigen Schiedspersonen infrage. In diesen Fällen können die Schiedsfälle dann meist auch noch aufgeschoben werden. Die Verwaltungsvorschriften zum Schiedsamtsgesetz sehen vor, dass die Vertretung auch so geregelt werden kann, dass die hauptamtlichen Schiedspersonen sich gegenseitig vertreten können. -2- Diese Regelung ist sinnvoll. Dadurch werden zum einen die Mitgliedsgebühren für 4 Personen, welche an den Bund deutscher Schiedsleute i.H.v. 184 € zu zahlen sind, eingespart und zum anderen muss berücksichtigt werden, dass die neue Vertretungsregelung von vorhandenen Erfahrungswerten profitieren kann, die zum Teil bei der bisherigen Regelung fehlten. Die bisherigen Stellvertreter/innen wurden über die neu beabsichtigte Regelung informiert. Einwände gegen diese neue Regelung wurden nicht erhoben. Einige Stellvertreter sprachen sich sogar sehr positiv aus. Ein Stellverteter hätte aufgrund des Erreichens der Höchstaltersgrenze nicht mehr für eine Wiederwahl zur Verfügung gestanden. Die nun zur Wiederwahl bzw. Neuwahl anstehenden Personen und der im Bezirk II (Blessem, Frauenthal, Liblar) amtierende Schiedsmann, Herr Mertin, wurden über die neu beabsichtigte Stellvertreterregelung informiert. Diese waren im Falle Ihrer Wiederwahl/Neuwahl damit einverstanden, auch gleichzeitig als Stellverteter zu agieren. Herr Mertin war ebenfalls einverstanden. (Dr. Rips) -3-