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Sitzungsvorlage (2. Änderung des Bebauungsplanes Titz Nr. 18 - Ortslage Titz, gelegen zwischen Kölner Straße, ehemaliger Bahnlinie und Ophertener Graben a) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB b) Offenlegungsbeschluss gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Titz
Größe
10,0 kB
Datum
16.12.2010
Erstellt
03.12.10, 20:12
Aktualisiert
15.12.10, 19:18
Sitzungsvorlage (2. Änderung des Bebauungsplanes Titz Nr. 18 - Ortslage Titz, gelegen zwischen Kölner Straße, ehemaliger Bahnlinie und Ophertener Graben
a) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
b) Offenlegungsbeschluss gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Der Bürgermeister Sitzungsvorlage Nr.: 144/2010 FB 3 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Doris Kick 02463-659-60 26.11.2010 Beratungsfolge Termin Ausschuss für Bauen, Planen und Umwelt 09.12.2010 Rat 16.12.2010 Betreff: 2. Änderung des Bebauungsplanes Titz Nr. 18 - Ortslage Titz, gelegen zwischen Kölner Straße, ehemaliger Bahnlinie und Ophertener Graben a) Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB b) Offenlegungsbeschluss gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB Beschlussvorschlag: a) b) Die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Titz Nr. 18 – Ortsage Titz, gelegen zwischen Kölner Straße, ehemaliger Bahnlinie und Ophertener Graben, wird beschlossen. Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Titz Nr. 18 mit Begründung ist gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i. V. mit § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Weiterhin beschließt der Rat die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 i. V. mit § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen. Begründung: Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben der GWS wird die Änderung des Bebauungsplanes Titz Nr. 18 – Ortslage Titz, gelegen zwischen der Kölner Straße, ehemaliger Bahnlinie und Ophertener Graben - beantragt. Nach den derzeit rechtsgültigen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Planungsziel ist es, dass Garagen ausnahmsweise auch außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden können. Hierzu sollen die textlichen Festsetzungen entsprechend geändert werden. Der Planbereich ist als Anlage beigefügt. Die beantragte Änderung ist städtebaulich vertretbar. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller. Die Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. (Frantzen)