Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
73 kB
Datum
29.11.2011
Erstellt
21.11.11, 18:02
Aktualisiert
21.11.11, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 14.11.2011
- Der Bürgermeister Az: 41-20-60
Nr. der Zusatzerläuterung: 411-IX/Z-1
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Zusatzerläuterung für den
Termin
Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften
29.11.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Aufstellung einer Haus- und Benutzungsordnung Konviktkapelle;
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 13.12.2010
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
SchulA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 411-IX/Z-1
1. Sachverhalt:
Der Fachausschuss hatte in der Sitzung am 08.02.2011 beschlossen, die weitere Beratung und
Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt zu vertagen.
In der Zwischenzeit haben sich in Bezug auf die Durchführbarkeit von Veranstaltungen in der Konviktkapelle Erkenntnisse ergeben, die sich vor dem Hintergrund der vorhandenen Baugenehmigung sowie der Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung wie folgt darstellen:
Allgemein gilt, dass die Durchführung von Veranstaltungen in der Konviktkapelle an bau- und
brandschutzrechtliche Auflagen geknüpft ist, deren Einhaltung im Hinblick auf § 38 Sonderbauverordnung Versammlungsstätten NRW und die zugrunde liegende Baugenehmigung vorrangig vom
Veranstalter zu gewährleisten ist. Abhängig von Art und Umfang der geplanten Veranstaltung
empfiehlt sich die Vorlage eines schriftlichen Veranstaltungskonzeptes, das konkrete und bemaßte Angaben zu Bestuhlung, Möblierung, Bühnen-/Beleuchtungstechnik und der Präsenz von Rettungsdiensten und Feuerwehr enthält.
Das bedeutet für Veranstaltungen in der Versammlungsstätte Konviktkapelle:
- Bei Reihenbestuhlung ist die Kapazität auf bis zu 278 Personen begrenzt. Eine Bestuhlung
der Empore oder der Seitenschiffe im Bühnenbereich ist untersagt. Abweichend vom Bestuhlungsplan lassen sich lediglich im Seitengang noch einige Sitzplätze einrichten, da die
Treppe als Entfluchtung für die Empore nicht zur Ausführung gelangte. Dies bedarf jedoch
einer gesonderten Absprache mit der Bauaufsicht.
- Die häufig genannte Begrenzung der Besucherzahl auf 799 ist nur bei Verzicht auf jegliche
Bestuhlung und Bühnentechnik relevant.
- Zufahrten und Aufstellflächen im Außenbereich sind gem. Feuerwehrplan freizuhalten.
- Bei Einsatz von Bühnen- und Beleuchtungstechnik stellt § 40 der Sonderbauverordnung
Versammlungsstätten konkrete Anforderungen an Verantwortliche für Veranstaltungstechnik. Dies ist im Veranstaltungskonzept zu dokumentieren.
- Eine Zuwegung zur Konviktkapelle via Glasbaukörper erfordert aus brandschutzrechtlichen
Gründen (Veränderung der Fluchtwegesituation) einen Ordnungsdienst, z. B. in der Person
des Hausmeisters.
- Weicht das Veranstaltungskonzept im Einzelfall von den Vorgaben der baubehördlichen Genehmigung (z. B. durch zusätzliche Bestuhlung, Veränderung der Fluchtwegesituation) ab
oder müssen weitere gesetzliche Auflagen erfüllt werden (z. B. durch Einsatz von Bühnenund Beleuchtungstechnik), so bedarf die Durchführung der Veranstaltungsreihe einer weitergehenden Abstimmung mit der unteren Bauaufsicht und der örtlichen Brandschau (Einzelgenehmigung). Die dabei getroffenen Absprachen bilden sodann die Grundlage für eine
vertragliche Nutzungsvereinbarung zwischen dem Veranstalter und der Stadt Bad Münstereifel als Eigentümerin.
- Darüber hinausgehende Abweichungen bedingen die Überarbeitung des Brandschutzkonzepts, der Brandschutzordnungen und Bestuhlungspläne sowie deren Genehmigung durch
die untere Bauaufsicht und die Brandschutzdienststelle.
Seite 3 von Ratsdrucksache 411-IX/Z-1
2. Rechtliche Würdigung
Keine.
3. Finanzielle Auswirkungen
Aufstellung oder Änderung des Brandschutzkonzeptes, der Brandschutzordnungen und der Bestuhlungspläne werden von entsprechenden Fachbüros gegen Honorar angeboten.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Die Haus- und Benutzungsordnung Konviktkapelle wird in der als Anlage 2 zur Ursprungsvorlage
vorliegenden Fassung beschlossen.