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Zusatzerläuterung (Aufstellung einer Haus- und Benutzungsordnung Konviktkapelle; hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 13.12.2010)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
73 kB
Datum
29.11.2011
Erstellt
21.11.11, 18:02
Aktualisiert
21.11.11, 18:02
Zusatzerläuterung (Aufstellung einer Haus- und Benutzungsordnung Konviktkapelle;
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 13.12.2010) Zusatzerläuterung (Aufstellung einer Haus- und Benutzungsordnung Konviktkapelle;
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 13.12.2010) Zusatzerläuterung (Aufstellung einer Haus- und Benutzungsordnung Konviktkapelle;
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 13.12.2010)

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Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 14.11.2011 - Der Bürgermeister Az: 41-20-60 Nr. der Zusatzerläuterung: 411-IX/Z-1 __________________________________________________________________________ Zusatzerläuterung für den Termin Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften 29.11.2011 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Aufstellung einer Haus- und Benutzungsordnung Konviktkapelle; hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 13.12.2010 __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: SchulA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 411-IX/Z-1 1. Sachverhalt: Der Fachausschuss hatte in der Sitzung am 08.02.2011 beschlossen, die weitere Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt zu vertagen. In der Zwischenzeit haben sich in Bezug auf die Durchführbarkeit von Veranstaltungen in der Konviktkapelle Erkenntnisse ergeben, die sich vor dem Hintergrund der vorhandenen Baugenehmigung sowie der Vorschriften der Versammlungsstättenverordnung wie folgt darstellen: Allgemein gilt, dass die Durchführung von Veranstaltungen in der Konviktkapelle an bau- und brandschutzrechtliche Auflagen geknüpft ist, deren Einhaltung im Hinblick auf § 38 Sonderbauverordnung Versammlungsstätten NRW und die zugrunde liegende Baugenehmigung vorrangig vom Veranstalter zu gewährleisten ist. Abhängig von Art und Umfang der geplanten Veranstaltung empfiehlt sich die Vorlage eines schriftlichen Veranstaltungskonzeptes, das konkrete und bemaßte Angaben zu Bestuhlung, Möblierung, Bühnen-/Beleuchtungstechnik und der Präsenz von Rettungsdiensten und Feuerwehr enthält. Das bedeutet für Veranstaltungen in der Versammlungsstätte Konviktkapelle: - Bei Reihenbestuhlung ist die Kapazität auf bis zu 278 Personen begrenzt. Eine Bestuhlung der Empore oder der Seitenschiffe im Bühnenbereich ist untersagt. Abweichend vom Bestuhlungsplan lassen sich lediglich im Seitengang noch einige Sitzplätze einrichten, da die Treppe als Entfluchtung für die Empore nicht zur Ausführung gelangte. Dies bedarf jedoch einer gesonderten Absprache mit der Bauaufsicht. - Die häufig genannte Begrenzung der Besucherzahl auf 799 ist nur bei Verzicht auf jegliche Bestuhlung und Bühnentechnik relevant. - Zufahrten und Aufstellflächen im Außenbereich sind gem. Feuerwehrplan freizuhalten. - Bei Einsatz von Bühnen- und Beleuchtungstechnik stellt § 40 der Sonderbauverordnung Versammlungsstätten konkrete Anforderungen an Verantwortliche für Veranstaltungstechnik. Dies ist im Veranstaltungskonzept zu dokumentieren. - Eine Zuwegung zur Konviktkapelle via Glasbaukörper erfordert aus brandschutzrechtlichen Gründen (Veränderung der Fluchtwegesituation) einen Ordnungsdienst, z. B. in der Person des Hausmeisters. - Weicht das Veranstaltungskonzept im Einzelfall von den Vorgaben der baubehördlichen Genehmigung (z. B. durch zusätzliche Bestuhlung, Veränderung der Fluchtwegesituation) ab oder müssen weitere gesetzliche Auflagen erfüllt werden (z. B. durch Einsatz von Bühnenund Beleuchtungstechnik), so bedarf die Durchführung der Veranstaltungsreihe einer weitergehenden Abstimmung mit der unteren Bauaufsicht und der örtlichen Brandschau (Einzelgenehmigung). Die dabei getroffenen Absprachen bilden sodann die Grundlage für eine vertragliche Nutzungsvereinbarung zwischen dem Veranstalter und der Stadt Bad Münstereifel als Eigentümerin. - Darüber hinausgehende Abweichungen bedingen die Überarbeitung des Brandschutzkonzepts, der Brandschutzordnungen und Bestuhlungspläne sowie deren Genehmigung durch die untere Bauaufsicht und die Brandschutzdienststelle. Seite 3 von Ratsdrucksache 411-IX/Z-1 2. Rechtliche Würdigung Keine. 3. Finanzielle Auswirkungen Aufstellung oder Änderung des Brandschutzkonzeptes, der Brandschutzordnungen und der Bestuhlungspläne werden von entsprechenden Fachbüros gegen Honorar angeboten. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Die Haus- und Benutzungsordnung Konviktkapelle wird in der als Anlage 2 zur Ursprungsvorlage vorliegenden Fassung beschlossen.