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Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen; hier: Ausweisung von "Frauenparkplätzen")

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
89 kB
Datum
07.12.2011
Erstellt
24.11.11, 18:11
Aktualisiert
24.11.11, 18:11
Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen;
hier: Ausweisung von "Frauenparkplätzen") Mitteilungsvorlage (Anfragen und Mitteilungen;
hier: Ausweisung von "Frauenparkplätzen")

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 22.11.2011 - Der Bürgermeister 32-51-20 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 665-IX __________________________________________________________________________ Sitzungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 07.12.2011 Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Mitteilung: Anfragen und Mitteilungen; hier: Ausweisung von "Frauenparkplätzen" __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ 1. Sachverhalt: Seit Anfang des Jahres werden die Parkplätze Zimmerei, Feuerwehr und Große Bleiche auch innerhalb der Woche gebührenpflichtig bewirtschaftet (ein Bericht hierzu wird nach Auswertung der Daten des kompletten Jahreszeitraumes Anfang 2012 erfolgen!). Dies hat zu einer vermehrten Nutzung der weiter außerhalb liegenden Parkplätze, insbesondere am eifelbad und unter dem Viadukt geführt. Aufgrund dessen wird nun - in Anlehnung an den seinerzeitigen Beschluss - die Ausleuchtung auf den Parkplätzen B 51 (östlich), Viadukt und eifelbad durch Veränderungen an den Leuchtkörpern der vorhandenen Straßenleuchten in Teilbereichen verbessert. In diesem Zusammenhang hat die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Bad Münstereifel für diese Bereiche gleichzeitig die Ausweisung eines Teiles der Stellplätze als sog. „Frauenparkplätze“ vorgeschlagen. Diesen Vorschlag haben die zuständigen Sachgebiete im Bereich des Tiefbaus und des Ordnungsamtes geprüft und mit der Straßenverkehrsbehörde abgestimmt. Unter Beachtung der unter 2. dargelegten rechtlichen Würdigung wurden daher auf den o. a. 3 Parkplätzen in den Bereichen, in denen die Aus- Seite 2 von Ratsdrucksache 665-IX leuchtung optimiert wird, entsprechende Stellplätze - jeweils im vorderen Parkplatzbereich - ausgewählt. Die entsprechende Beschilderung wird in den nächsten Wochen nach Lieferung der Hinweisschilder erfolgen. 2. Rechtliche Würdigung In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist eine amtliche Beschilderung von sog. „Frauenparkplätzen“ nicht vorgesehen. Lediglich die Garagenverordnung sieht im Rahmen des Baugenehmigungsrechtes die Ausweisung derartiger Stellplätze in Tiefgaragen und Parkdecks vor. Auf öffentlichen Parkplätzen ist eine amtliche Kennzeichnung nicht zugelassen. Entsprechendes bestätigte das Straßenverkehrsamt des Kreises Euskirchen auf Nachfrage. Der städt. Gleichstellungsbeauftragten liegt jedoch eine Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums auf eine damalige Anfrage der Stadt Euskirchen aus 1999 vor, in der das Ministerium unter Bezugnahme auf eine Erörterung mit den Ländern ausführt: „[…] Im Ergebnis besteht Einvernehmen, dass ein Verkehrszeichen „Frauen-Parkplatz“ mit der Rechtsfolge eines Parkverbotes für Männer abgelehnt wird.“ Die Begründung hierfür liegt laut Ministerium in dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der eine Parkprivilegierung nur in Ausnahmefällen, z. B. bei Menschen mit Schwerbehinderungen oder Blinden, zulässt. „[…] Im übrigen wurden erhebliche Bedenken bezüglich der Feststellbarkeit einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Frauenparkplätzen geäußert.“ D. h., eine Ahndung von Parkverstößen scheidet aus zwei Gründen aus. Zunächst liegt kein rechtlicher Verstoß gegen die StVO vor und des weiteren kann (in der Regel) am parkenden Fahrzeug kein Rückschluss auf des Geschlecht des Fahrzeuglenkers erfolgen. Das Ministerium schlägt jedoch folgende Lösung vor: „[…] Allerdings sei es vertretbar, in bestimmten Situationen durch nicht amtliche Hinweisschilder Parkraum mit der Bitte zu versehen, ihn für Frauen frei zu lassen. Eine solche Anordnung ist nicht rechtverbindlich.“ Die Stadt Euskirchen hat jedoch von dieser Regelung keinen Gebrauch gemacht, da entsprechende Stellplätze in den Parkhäusern gekennzeichnet wurden. Das Straßenverkehrsamt des Kreises wird gem. der ministeriellen Empfehlung nichtamtliche Hinweisbeschilderung dulden, sofern die Hinweisschilder nicht mit amtlichen Verkehrszeichen kombiniert werden und keinen eigenständigen amtlichen Charakter aufweisen. Daher wird die Verwendung amtlicher Zusatzzeichen ohne eigentliches Verkehrszeichen geduldet. 3. Finanzielle Auswirkungen Da die Optimierung der Ausleuchtung durch den Einsatz anderer Leuchtkörper auf den vorhandenen Straßenleuchten lediglich Bestandteil der Ausführung des letztjährigen Beschlusses zur Fortschreibung des Parkplatzbewirtschaftungskonzeptes war, entstanden lediglich Kosten für die Beschaffung der Hinweisbeschilderung in Höhe von ca. 250 Euro. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Nach Lieferung der Hinweisschilder werden diese durch städt. Mitarbeiter montiert. Eine besondere Überwachung kann aufgrund der Nichtahndbarkeit entfallen. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Die aufgezeigte Lösung dient der Verbesserung der Sicherheit weiblicher Parkplatzkundinnen auf den Parkplätzen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine.