Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
89 kB
Datum
07.12.2011
Erstellt
24.11.11, 18:11
Aktualisiert
24.11.11, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 22.11.2011
- Der Bürgermeister 32-51-20 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 665-IX
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Sitzungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
07.12.2011
Zur Mitteilung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Mitteilung:
Anfragen und Mitteilungen;
hier: Ausweisung von "Frauenparkplätzen"
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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1. Sachverhalt:
Seit Anfang des Jahres werden die Parkplätze Zimmerei, Feuerwehr und Große Bleiche auch innerhalb der Woche gebührenpflichtig bewirtschaftet (ein Bericht hierzu wird nach Auswertung der
Daten des kompletten Jahreszeitraumes Anfang 2012 erfolgen!). Dies hat zu einer vermehrten
Nutzung der weiter außerhalb liegenden Parkplätze, insbesondere am eifelbad und unter dem
Viadukt geführt.
Aufgrund dessen wird nun - in Anlehnung an den seinerzeitigen Beschluss - die Ausleuchtung auf
den Parkplätzen B 51 (östlich), Viadukt und eifelbad durch Veränderungen an den Leuchtkörpern
der vorhandenen Straßenleuchten in Teilbereichen verbessert. In diesem Zusammenhang hat die
Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Bad Münstereifel für diese Bereiche gleichzeitig die Ausweisung eines Teiles der Stellplätze als sog. „Frauenparkplätze“ vorgeschlagen. Diesen Vorschlag
haben die zuständigen Sachgebiete im Bereich des Tiefbaus und des Ordnungsamtes geprüft und
mit der Straßenverkehrsbehörde abgestimmt. Unter Beachtung der unter 2. dargelegten rechtlichen Würdigung wurden daher auf den o. a. 3 Parkplätzen in den Bereichen, in denen die Aus-
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leuchtung optimiert wird, entsprechende Stellplätze - jeweils im vorderen Parkplatzbereich - ausgewählt. Die entsprechende Beschilderung wird in den nächsten Wochen nach Lieferung der Hinweisschilder erfolgen.
2. Rechtliche Würdigung
In der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist eine amtliche Beschilderung von sog. „Frauenparkplätzen“ nicht vorgesehen. Lediglich die Garagenverordnung sieht im Rahmen des Baugenehmigungsrechtes die Ausweisung derartiger Stellplätze in Tiefgaragen und Parkdecks vor. Auf öffentlichen Parkplätzen ist eine amtliche Kennzeichnung nicht zugelassen. Entsprechendes bestätigte
das Straßenverkehrsamt des Kreises Euskirchen auf Nachfrage.
Der städt. Gleichstellungsbeauftragten liegt jedoch eine Stellungnahme des zuständigen Bundesministeriums auf eine damalige Anfrage der Stadt Euskirchen aus 1999 vor, in der das Ministerium
unter Bezugnahme auf eine Erörterung mit den Ländern ausführt: „[…] Im Ergebnis besteht Einvernehmen, dass ein Verkehrszeichen „Frauen-Parkplatz“ mit der Rechtsfolge eines Parkverbotes
für Männer abgelehnt wird.“ Die Begründung hierfür liegt laut Ministerium in dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der eine Parkprivilegierung nur in Ausnahmefällen, z. B. bei Menschen mit
Schwerbehinderungen oder Blinden, zulässt. „[…] Im übrigen wurden erhebliche Bedenken bezüglich der Feststellbarkeit einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Frauenparkplätzen geäußert.“ D. h., eine Ahndung von Parkverstößen scheidet aus zwei Gründen aus. Zunächst liegt kein
rechtlicher Verstoß gegen die StVO vor und des weiteren kann (in der Regel) am parkenden Fahrzeug kein Rückschluss auf des Geschlecht des Fahrzeuglenkers erfolgen. Das Ministerium
schlägt jedoch folgende Lösung vor: „[…] Allerdings sei es vertretbar, in bestimmten Situationen
durch nicht amtliche Hinweisschilder Parkraum mit der Bitte zu versehen, ihn für Frauen frei zu
lassen. Eine solche Anordnung ist nicht rechtverbindlich.“ Die Stadt Euskirchen hat jedoch von
dieser Regelung keinen Gebrauch gemacht, da entsprechende Stellplätze in den Parkhäusern
gekennzeichnet wurden.
Das Straßenverkehrsamt des Kreises wird gem. der ministeriellen Empfehlung nichtamtliche Hinweisbeschilderung dulden, sofern die Hinweisschilder nicht mit amtlichen Verkehrszeichen kombiniert werden und keinen eigenständigen amtlichen Charakter aufweisen. Daher wird die Verwendung amtlicher Zusatzzeichen ohne eigentliches Verkehrszeichen geduldet.
3. Finanzielle Auswirkungen
Da die Optimierung der Ausleuchtung durch den Einsatz anderer Leuchtkörper auf den vorhandenen Straßenleuchten lediglich Bestandteil der Ausführung des letztjährigen Beschlusses zur Fortschreibung des Parkplatzbewirtschaftungskonzeptes war, entstanden lediglich Kosten für die Beschaffung der Hinweisbeschilderung in Höhe von ca. 250 Euro.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Nach Lieferung der Hinweisschilder werden diese durch städt. Mitarbeiter montiert. Eine besondere Überwachung kann aufgrund der Nichtahndbarkeit entfallen.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Die aufgezeigte Lösung dient der Verbesserung der Sicherheit weiblicher Parkplatzkundinnen auf
den Parkplätzen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.