Daten
Kommune
Titz
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12.10.10, 18:58
Aktualisiert
12.10.10, 18:58
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Gemeinde Titz
Kreis Düren
Regierungspräsident Köln
12. Flächennutzungsplanänderung
„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“
- Teilbereich B -ENTWURF-
Die doppelt unterstrichenen und durchgestrichenen Textpassagen wurden nach der Sitzung am
22. Juni 2010 ergänzt.
Verfasser:
VDH Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
Erkelenz,04.06.2009
zuletzt geändert am 06.07.2010
12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich B
Begründung -ENTWURF-
Seite 1
Inhaltsverzeichnis
1 Allgemeines ................................................................................................................ 2
1.1
1.2
Anlass und Ziel der Flächennutzungsplanänderung ......................................................... 2
Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich .................................................. 3
2 Übergeordnete Planungen ......................................................................................... 3
3 Standortanalyse für Windkraftanlagen ....................................................................... 4
3.1 Vorgehensweise ............................................................................................................... 4
3.2 Gesetzliche Grundlagen ................................................................................................... 5
3.3 Restriktive Flächennutzungen im Raum der Gemeinde für Windkraftanlagen ................. 5
3.4 Raumnutzungen mit geringerem Konfliktpotential gegenüber Windenergieanlagen ....... 6
3.5 Begünstigende Bedingungen für eine Windkraftnutzung ................................................. 7
3.6 Flächen für Windkraftnutzung ......................................................................................... 7
3.6.1 Beurteilung der ermittelten Standortflächen ............................................................. 7
3.6.2 Empfehlung ............................................................................................................. 10
4 Darstellungen der Konzentrationszonen .................................................................. 12
5 Umweltbericht .......................................................................................................... 13
5.1 Einleitung ....................................................................................................................... 13
5.1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Flächennutzungsplanes ......................... 13
5.1.2 Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen ........................... 13
5.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen............................................... 14
5.2.1 Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes ................................... 14
5.2.2 Entwicklungsprognosen........................................................................................... 20
5.2.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) .................................. 21
5.2.4 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ........................ 21
5.2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten ...................................................................... 21
5.3 Zusätzliche Angaben ...................................................................................................... 21
5.3.1 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben
21
5.3.2 Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen ................................................ 22
5.3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................ 22
6 Quellennachweis/ Literaturverzeichnis ..................................................................... 22
Stand 7/2010
12. Flächennutzungsplanänderung –„Konzentrationszonen für Windkraftanlagen“ - Teilbereich B
Begründung -ENTWURF-
1
Seite 2
ALLGEMEINES
1.1 Anlass und Ziel der Flächennutzungsplanänderung
Plangebiet
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich
schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar.
Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine
wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 5 Baugesetzbuch
(BauGB).
Im Gegensatz zu den positiven Auswirkungen,
führt die Ansiedlung vereinzelter und verstreuter
Anlagen zu einer Zersiedelung der Landschaft.
Abb. 1: Luftbild des Plangebietes und Umgebung
Die Gemeinde Titz führte bereits im Jahre 1998
eine Standortuntersuchung für WindenergieanlaQuelle: google earth
gen durch. Als Ergebnis wurde im östlichen Bereich der Gemeinde eine Konzentrationsfläche
ermittelt und sechs Windkraftanlagen errichtet. Aufgrund des Eingangs von Einzelanträgen auf
Errichtung von Windkraftanlagen wurde ein neues, flächendeckendes Konzept erforderlich. Mit
einer Standortanalyse im Jahre 2007 wurden drei weitere Standorte ermittelt. Der Rat der Gemeinde Titz hat 2007 die Darstellung der Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan beschlossen.
Die 12. Flächennutzungsplanänderung Teilbereich B hat zum Inhalt, basierend auf der durchgeführten Standortanalyse, Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen darzustellen und gleichzeitig eine Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu erzielen.. Zum einen soll der Einsatz regenerativer Energien gefördert werden. Zum anderen sollen die Windkraftanlagen an
geeigneten Standorten angesiedelt werden und einer Zersiedelung im gesamten Gemeindegebiet entgegen gewirkt werden. Bei einer Ausweisung einer Konzentrationszone sollen die
Rechtsfolgen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herbeigeführt werden, der Windenergienutzung in
substantieller Weise Raum zu schaffen. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben
innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen zu verhindern. Es müssen folglich Standorte als Konzentrationszone ausgewiesen werden, die einen
wirtschaftlichen Anlagenbetrieb zulassen und die Netzanschlusskosten jedenfalls bei einer Verteilung auf mehrere Betreiber tragbar erscheinen lassen. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen
Anlagenbetrieb kommen naturgemäß die Größe der dargestellten Konzentrationszone, die Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen und die Windverhältnisse am
Standort in Betracht. Ist eine wirtschaftlich auskömmliche Nutzung der Windenergie innerhalb
der Konzentrationszone nicht möglich, handelt es sich im Ergebnis um eine Verhinderungsplanung, die rechtlich unwirksam ist.
Lage des
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1.2 Lage des Plangebietes und räumlicher Geltungsbereich
Das zur Konzentrationszone vorgesehene Gebiet
liegt nördlich der A 44 und westlich des ehemaligen Bahndamms. Westlich befindet sich Betgenhausen.
Das Plangebiet weist eine annähernd rechteckige
Form mit Kantenlängen von Nord nach Süd mit
ca. 1.366 1.180 m und von Ost nach West ca.
815 m auf. Das Plangebiet fällt von Osten nach
Westen von ca. 110 m üNN auf ca. 105 m üNN
ab und ist folglich relativ eben. Es wird von allen
Himmelsrichtungen durch landwirtschaftliche
Flächen begrenzt.
Die Fläche für die geplanten Standorte für WindAbb. 2: Mittlerer Teilbereich der geplanten Konkraftanlagen kann verkehrlich von bereits vorzentrationszone
handenen Wirtschaftswegen erschlossen werden.
Das Plangebiet wird ausschließlich intensiv landQuelle: VDH Projektmanagement GmbH
wirtschaftlich (Ackerbau) genutzt. Strukturierende Landschaftselemente, insbesondere visuell wirksame Vegetation mit Hochgrün fehlen bis auf
kleinere Gehölzflächen vollständig.
2
ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN
Regionalplan
Die Förderung von regenerativen Energien und so auch
Windkraftanlagen ist Ziel des Landes. Dies ist im LEPro
und dem LEP NRW als landesplanerisches Ziel ausgedrückt worden. Für die Steuerung von Windenergienutzung reicht die Festlegung textlicher Ziele aus, wobei auf kommunaler Ebene Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen dargestellt bzw. festgesetzt werden können. In der Regionalplanung erfolgt die Steuerung wie folgt:
• kritische Räume sollen frei bleiben
•
Abwägung in bedingt konfliktarmen Gebieten
•
Planung in den restlichen Bereichen, soweit die
natürlichen und technischen Voraussetzungen
gegeben sind
Die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche sollen in
erster Linie für Windparkplanungen zur Verfügung gestellt werden. Zudem werden Schutz- und EntwickAbb. 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan
lungsziele aufgeführt, die nicht nennenswert beeinQuelle: Bezirksregierung Köln
trächtigt werden dürfen. Dies betrifft z.B. Waldbereiche
(unter besonderen Voraussetzungen), Regionale Grünzüge, historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche,
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung. Bereiche, in denen Windparkplanungen ausStand 7/2010
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geschlossen sind, sind z.B. Bereiche für den Schutz der Natur, Flugplatzbereiche, Oberflächengewässer. Abschließend ist zu beachten, das eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereiche, die das Landschaftsbild prägen, vermieden wird, sowie die Einhaltung von Immissionen
und die Rücksichtnahme auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks.1
Die Planung der Konzentrationszone im Bereich von Betgenhausen entspricht den Zielen der
Landesplanung. Die Ausweisung erfolgt im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich in einem
vergleichsweise konfliktarmen Bereich. Im Rahmen der Anfrage gemäß § 32 LPlG wurde der
Planung der Konzentrationszone im Bereich von Rödingen mit Schreiben vom 4. Februar 2010
zugestimmt und bestätigt, dass diese den Zielen der Landesplanung entspricht.
Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im aktuellen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.
Das Gebiet soll als Konzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt werden, um die Errichtung von Windenergieanlagen in der Gemeinde Titz zu steuern und auf bestimmte Bereiche
zu konzentrieren.
Schutzgebiete
Im Plangebiet und der näheren Umgebung sind
keine Naturschutz-, Vogelschutz- oder FFH-Gebiete
zu verzeichnen. Zudem sind keine weiteren landschaftsrechtlichen Schutzgebietskategorien betroffen.
Abb. 4: Darstellung der Schutzgebiete
Quelle: www.munlv.nrw.de
3
STANDORTANALYSE FÜR WINDKRAFTANLAGEN
3.1 Vorgehensweise
Zur Ermittlung möglicher Standorte für Windenergieanlagen in der Gemeinde Titz und der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten wurde zunächst flächendeckend eine Standortanalyse
durchgeführt. Eine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB kann nur so erzielt werden.
Sie liegt vor, wenn im Rahmen der vorgenannten Darstellungen eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgt und dies im Erläuterungsbericht dargelegt ist.2 Die Ermittlung der
planungsrechtlich möglichen Standorte für Windenergieanlagen in der Gemeinde Titz wurde in
drei Arbeitsschritte aufgeteilt, in denen zunächst diejenigen Flächen herausgefiltert wurden, die
zwar potenziell denkbar, tatsächlich aber nicht realisierbar sind:
1
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 121-122
2
Windenergieerlass 2005
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Im ersten Schritt werden die Flächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine grundsätzliche Errichtung ausgeschlossen ist. Insbesondere zählen hierzu reale Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind oder normativ festgesetzte Schutzgebiete.
Im zweiten Schritt werden die Standorte betrachtet, bei denen die Errichtung von Windenergieanlagen nicht grundsätzlich auszuschließen ist, die jedoch deutlich beeinträchtigt werden könnten, also ein erhebliches Konfliktpotenzial in sich bergen.
Es ergeben sich sodann Flächen, die zunächst grundsätzlich als geeignet angesehen werden
können.
3.2 Gesetzliche Grundlagen
Der Gesetzgeber regelt mit dem Baugesetzbuch in § 35 die Zulässigkeit von Bauvorhaben im
Außenbereich. Die Gemeinde können nach § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB im Flächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ darstellen. Die Privilegierung der
Windenergie ist hier mit einer Erweiterung der öffentlichen Belange versehen, die auch privilegierten Vorhaben entgegenstehen können. Die Regelung zielt darauf ab, durch positive Standortzuweisungen privilegierter Nutzzungen an einer oder mehreren Stellen im Plangebiet den
übrigen Planungsraum von den privilegierten Anlagen freizuhalten. Die planende Gemeinde, die
zugunsten bestimmter Schutzgüter (z.B. Anwohnerschutz, Landschaftsschutz) die Privilegierung
nicht im gesamten Planungsgebiet eröffnen möchte, muss ein schlüssiges Planungskonzept vorlegen.
In der Literatur wird grundsätzlich und überwiegend auf den Windenergieerlass des Landes
NRW verwiesen, der 2005 als gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW in Kraft getreten ist. Dieser definiert u.a. Rahmenbedingungen für die
Ausweisung von Konzentrations-/Vorrangzonen.
Der Erlass gibt jedoch keine gesetzlich definierten Mindestabstände vor. Der Erlass weist ferner
darauf hin, dass bei einer Ausweisung, die zugleich eine regelmäßige Ausschlusswirkung für das
übrige Gemeindegebiet bedeutet, die Gemeinde ihre Abwägung an mehr oder weniger global
und pauschalierend festgelegten Kriterien für die Ungeeignetheit der von der Ausschlusswirkung
erfassten Bereiche ausrichten kann. Demnach müssen im Rahmen der Bauleitplanung gewählte
Abstände städtebauliche begründbar sein, die Schutzwürdigkeit der betroffenen Baugebiete und
die Gegebenheiten vor Ort (u.a. Hauptwindrichtung) Berücksichtigung finden.
Die Darstellung von Vorrangzonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens bei Antragstellung. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des §
2 BauO NRW. Nach Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes sind Windparks mit 3 oder mehr Anlagen immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftig. Das Verfahren i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird für den
geplanten Windpark durchgeführt.
3.3 Restriktive Flächennutzungen im Raum der Gemeinde für Windkraftanlagen
Im Vorfeld der Flächennutzungsplanänderung wurde in Abstimmung mit der Gemeindeverwaltung eine Liste mit Mindestabständen erarbeitet, die die Ausschlusskriterien für die Analyse
definiert. Die Einstellung der öffentlichen und privaten Belange wurde untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen:
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•
Siedlungsflächen und Wohngebiete – 500 m
•
Einzelhöfe – 300 m
•
Gewerbliche Bauflächen - 100 m bzw. die Kipphöhe der entsprechenden Anlage
•
Den Siedlungsbereichen zugeordnete Grünflächen - Schutzabstand von 100–500m
•
Verkehrsflächen - 40 m von Flügelspitze bis Fahrbahnrand (§ 25 StrWG NRW)
•
Hoch- und Mittelspannungsleitungen, Telefonleitungen (Freileitungen)
1.
Freileitungen ab 30 kV (110 kV-Gestänge): ohne Schwingungsmaßnahmen wird der
dreifache Rotordurchmesser und mit Schwingungsmaßnahmen der einfache Rotordurchmesser genommen.
2.
Freileitungen unter 30 kV: es können geringere Abstände gewählt werden, jedoch
muss sichergestellt werden, dass die Freileitung außerhalb der Nachlaufströmung
der Windkraftanlage liegt.
3.
Freileitungen von 30 kV: der Abstand ist abhängig von der Bauart der Freileitung
•
Unterirdisch verlaufende Versorgungsleitungen - keine näheren Erkenntnisse über Gefährdungspotentiale (ggf. Entscheidung des betroffenen Versorgungsunternehmens)
•
Gewässer - der übliche Gewässerrandstreifen von 10 m
•
Flächen zum Schutz, zur Pflege oder Entwicklung von Natur und Landschaft – keine vorhanden
•
Geschützte Landschaftsbestandteile - Abstandsfläche von 200 m zu umgeben sind. In
der Gemeinde befinden sich die geschützten Landschaftsbestandteile des öfteren unmittelbar an den Siedlungsbereichen, so dass auch hier ein größerer Abstand gegeben ist.
•
Gebiete nach der EG-Vogelschutzrichtlinie
•
keine vorhandenen Bodendenkmale
•
Bodendenkmale - Aussagen bei Durchführung der Baumaßnahme
•
Rohstoffabbau - Kipphöhe als Mindestabstand
3.4 Raumnutzungen mit geringerem Konfliktpotential gegenüber Windenergieanlagen
Fernseh- und Rundfunksendemasten
Bei Fernseh- und Rundfunksendemasten können, ähnlich wie bei den oben beschriebenen Richtfunksendern, Störungen des Sendebetriebs auftreten. Die jeweilige Störanfälligkeit durch eine
Windkraftanlage ist dabei grundsätzlich von dem betreffenden Betreiber selbst einzuschätzen
und im wesentlichen Gegenstand des Genehmigungsverfahrens.
Landwirtschaftliche Flächen
Landwirtschaftliche Flächen können durch eine Windenergieanlage dahingehend beeinträchtigt
werden, dass Betriebsflächen durch die Errichtung bzw. am Standort einer Anlage verloren gehen. Die Errichtung einer Windkraftanlage erfordert grundsätzlich eine mindestens 4-5 m breite
befestigte Fläche Zufahrt für schwere Fahrzeuge (Tieflader von ca. 50-55 m Länge, sehr große
Autokräne). Für diese Fahrzeuge sind zusätzlich zum Aufstellen der Anlage Standflächen von ca.
45 x 25 (30) m erforderlich. Diese sind tragfähig auszubauen, so dass sie in der Regel mit einer
Schottertragschicht versehen werden. Die Flächen werden in gewissen Zeitabständen immer
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wieder für Wartungs- und Reparaturarbeiten benötigt. Aufgrund dessen müssen diese dauerhaft
freigehalten werden, ein Rückbau kann folglich nicht erfolgen.3
Darüber hinaus werden im Zuge der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in der Regel landwirtschaftliche Nutzflächen zusätzlich für die Ausgleichsmaßnahmen in Anspruch genommen,
was einen weiteren Verlust an Betriebsfläche nach sich zieht.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Windenergieanlage Folgen für das Kleinklima
besitzt (Schattenbildung, Austrocknung des Bodens) und sich folglich auf den Ertrag benachbarter landwirtschaftlicher Flächen auswirkt.
Dennoch stellen die landwirtschaftlichen Nutzflächen im Vergleich mit sonstigen Flächennutzungen den geringsten Konflikt gegenüber der Errichtung von Windenergieanlagen dar und verbleiben somit als Flächen mit geringen Konflikten.
Hierzu zählen grundsätzlich auch konventionell geführte Obstplantagen. Sollte es jedoch um
ökologisch wertvolle Streuobstbestände handeln, sind diese als restriktiv zu betrachten.
3.5 Begünstigende Bedingungen für eine Windkraftnutzung
Windgünstige Flächen – Windhöffigkeit
Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das
Vorhandensein von genügend Wind oder auch die sogenannte Windhöffigkeit. Hiermit ist die
mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s) auf einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Wenn die Windenergie einen merklichen Beitrag zur Energieversorgung liefern soll, ist das Vorhandensein einer ausreichenden Windhöffigkeit von hoher Bedeutung. Im
Ergebnis ist es aber Sache des Betreibers einer Anlage zu ermitteln, ob ein Standort wirtschaftlich vernünftige Windqualitäten ausweist oder nicht. Eine Hilfestellung hierzu würde den Rahmen dieser Untersuchung verlassen.
Nähe zu Leitungsnetzen
Eine weitere Voraussetzung für eine wirtschaftliche Standortwahl ist die Nähe zu Einspeisungsstellen (vgl. Kap. 3.3). Auch im Sinne einer Minimierung des Eingriffs sollte der Weg zwischen
Windkraftanlage und Anschluss an das Stromnetz so kurz wie möglich sein.
Oberirdische Leitungstrassen mit ihren unterschiedlich ausgestalteten Masten stellen jedoch
auch eine Vorbelastung des Landschaftsbildes dar. Eine mögliche Kombination der Belastung
durch eine oder mehrere Leitungstrassen und Windkraftanlagen stellt gleichzeitig eine Minderung der Belastung freier Flächen dar.
3.6 Flächen für Windkraftnutzung
3.6.1 Beurteilung der ermittelten Standortflächen
Um Konzentrationszonen für Windkraftanlagen auf geeigneten Flächen zu ermitteln, wurden
sodann die Bereiche mit dem bis dahin geringsten Konfliktpotential betrachtet und dahingehend
untersucht, ob diese Flächen sich der Möglichkeit einer sinnvollen formalen Betrachtung entziehen. Hierunter fallen z.B. Aspekte wie das Landschaftsbild, Vorbelastungen, Verfügbarkeit der
Flächen, städtebauliche Entwicklungsziele der Gemeinde insgesamt, aber auch die Entwicklungsziele der einzelnen Ortsteile.
3
Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg (2001): Windfibel. Windenergienutzung: Technik, Planung und Genehmigung, Stuttgart, S. 24
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•
•
•
•
•
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Die Festlegung auf einen Bereich kann nur nach sorgfältiger Gesamtabwägung der Kriterien für die potentiellen Suchflächen aus nachgenannten Gründen erfolgen:
Der Bereich soll weitestgehend auf einer Fläche ohne Restriktionen und mit geringen
Konflikten liegen.
Es soll ein größtmöglicher Abstand zur Wohnbebauung, auch über die Gemeindegrenzen
hinaus, bestehen.
Es soll eine Konzentration der Anlagenstandorte mit einem Bereich der bereits eine
Summierung von Vorbelastungen des Landschaftsbildes wie mehrere, auch kreuzende
Freileitungstrassen, Autobahn, Bundesstraße usw. aufweist, erfolgen.
In dem Bereich sollen Flächen verfügbar und die Wege zur Energieeinspeisung vergleichsweise kurz sein.
Im Ergebnis verbleiben acht restriktionsfreie und weitgehend konfliktarme Untersuchungsflächen. Diese werden im Folgenden hinsichtlich der oben genannten Aspekte auf ihre Eignung für
Windenergieerzeugung betrachtet.
Jackerath
Betgen-
1 hausen
2
Mündt
Opherten
Gevelsdorf
Ralshoven
Titz
3
10
Hasselsweiler
Kalrath
Müntz
Ameln
8
9
4
Spiel
Sevenich
7
6
5
Rödingen
Abb. 5: Mögliche Standortflächen innerhalb der
Gemeinde Titz
Standort 1 (Betgenhausen - 1)
Im nördlichen Bereich der Gemeinde Titz, westlich von Betgenhausen, befinden sich landwirtschaftlich genutzte Flächen von insgesamt ca. 51 ha. Westlich und südlich dieses Standortes
sind die dort angesiedelten Gutshöfe als geschützte Landschaftsbestandteile ausgewiesen.
Die Flächen sind mit Wirtschaftswegen erschlossen.
Die geschützten Landschaftsbestandteile könnten durch Windkraftanlagen bezüglich des Landschaftsbildes beeinträchtigt sein. Zudem handelt es sich nur flächenmäßig um einen mittelgroßen und schmal zugeschnittenen Standort.
Zum anderen befindet sich die Fläche am Rand der Gemeinde Titz südlich einer Fläche zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze.
Der Standort ist aufgrund der Landschaftsbildbeeinträchtigung und der Flächengröße nur bedingt geeignet.
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Standort 2 (Betgenhausen –2)
Die Flächen befinden sich ebenfalls im nördlichen Bereich der Gemeinde Titz östlich von Betgenhausen. Sie liegen zwischen Verkehrsstraßen (L 241 und A 44) und dem geschützten Landschaftsbestandteil in Betgenhausen. Aus östlicher Richtung beeinträchtigen die Windkraftanlagen den geschützten Landschaftsbestandteil, jedoch ist dieser Bereich aufgrund der Verkehrsstraßen bereits vorbelastet. Zudem ist im nördlichen Bereich, wie am Standort 1, eine Fläche zur
Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze im Regionalplan ausgewiesen. Es
handelt sich hier um eine große Fläche, in welcher eine angemessene Konzentration von Windkraftanlagen erfolgen kann.
Die Standortvoraussetzungen sind aufgrund der Vorbelastungen optimaler als Standort 1.
Standort 3 (Opherten)
Abb. 6: Blick von Opherten Richtung
Süden
Dieser Standort liegt zwischen Opherten (im Norden)
und Kalrath (im Süden) im Osten der Gemeinde Titz.
Der Standort ist von drei Seiten von Ortsteilen gefasst,
so dass diese durch Anlagen beeinträchtigt werden
würden. Ein Blick aus östlicher Richtung würde zunächst
auf die Windkraftanlagen führen und daraufhin auf die
dahinter befindlichen Gemeinden.
Im östlichen Bereich von Opherten sind jedoch bereits
12 Windkraftanlagen angesiedelt, so dass eine Vorbelastung in diesem Bereich besteht. Zudem weist die
Fläche eine ausreichende Größe auf.
Aufgrund der Einrahmung durch mehrere Ortsteile am
Gemeinderand mit Vorbelastung sind diese Flächen jedoch nur als bedingt geeignet einzustufen.
Standort 4 (Ameln)
Ein weiterer theoretisch möglicher Standort befindet sich südlich des Standortes 3 zwischen der
Gemeinde Kalrath im Osten und der Gemeinde Ameln im Westen. Aufgrund des Sicherheitsabstandes zu den beiden Gemeinden handelt es sich hier um einen recht schmalen, länglichen
Zuschnitt. Aufgrund der Eingrenzung durch die Gemeinden würden sich die Windkraftanlagen
sehr störend auswirken, da sie sich inmitten von Siedlungen befinden und nicht am Rande der
Gemeindegrenze.
Der Zuschnitt und Standort führt zu keinem optimalen Standort, so dass von diesem abzusehen
ist.
Standort 5 (Rödingen)
Abb. 7: Blick aus westlicher Richtung
(Nördlich von Rödingen) gen Osten
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Der Standort 5 befindet sich im östlichen Bereich der Gemeinde Titz, nordöstlich vom Ortsteil Rödingen. Östlich des
Standorts sind bereits sechs Windkraftanlagen angesiedelt,
so dass es sich hier eher um eine Erweiterung einer bestehenden Konzentrationsfläche gen Westen handelt und eine
gewisse Vorbelastung besteht. Hier ist der größte Standort
zu verzeichnen, da sich die Siedlungsanlagen in weiterer
Entfernung als bei den anderen Anlagen befindet.
Die Größe und die bereits vorhandenen Windkraftanlagen
lassen diesen Standort als geeignet erscheinen.
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Standort 6 (Nordwestlich Rödingen)
Abb. 8: Blick von Norden (Ameln) in
Richtung Süden
Nordwestlich der Gemeinde Rödingen sind weitere Fläche
vorhanden, die sich ebenfalls neben bereits bestehenden
Windkraftanlagen der Nachbargemeinde befinden. Nördlich und nordwestlich sind die Gemeinden Ameln und
Spiel angesiedelt. Ein Blick vom südlichen Bereich aus
würde zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
und dem Erscheinungsbild der Gemeinden führen. Eine
Vorbelastung ist jedoch bereits durch die Windkraftanlagen südöstlich von Spiel gegeben. Eine Neuansiedlung
würde folglich in keine unberührte Landschaft eingreifen,
so dass dieser Standort auch aufgrund der angemessenen
Größe als geeignet zu bezeichnen ist.
Standort 7 (Spiel)
Westlich des Standortes 6 und südöstlich von Spiel kämen weitere Fläche zur Ansiedlung von
Windkraftanlagen in Frage. Hierbei handelt es sich jedoch um recht schmale und kleine Flächen.
Der Standort wird als sehr bedingt geeignet eingestuft.
Standort 8
Es wurde ferner ein Standort zwischen Hasselsweiler und Sevenich untersucht. Im östlichen
Bereich befindet sich die Gemeinde Spiel. Der Standort ist von drei Seiten von Siedlungen eingerahmt. Bei einer Errichtung von Windkraftanlagen wären diese Ansiedlungen und das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt und die Anlagen würden sich sehr störend auswirken. Eine
Vorbelastung besteht in diesem Bereich nicht. Aufgrund dessen kann dieser Standort nicht empfohlen werden.
Standort 9
Der Standort 9 liegt südlich der Gemeinden Müntz und Hompesch ebenfalls in einem unbelasteten und unberührten Landschaftsbild. Windkraftanlagen würden sich wie beim Standort 8 sehr
negativ auf das Landschaftsbild auswirken. Zudem sind diese Flächen aufgrund der Sicherheitsabstände zu klein.
Es wird nicht empfohlen, diesen Standort weiter zu verfolgen.
Standort 10
Ein letzter Standort wurde südlich von Ralshoven und Gevelsdorf und nördlich von Hompesch,
Müntz und Hasselsweiler untersucht. Die Flächen sind folglich von Gemeinden regelrecht eingerahmt. Eine Vorbelastung ist an diesem Standort ebenfalls nicht vorhanden. Eine Errichtung von
Windkraftanlagen würden sich auf das Landschaftsbild und das Erscheinungsbild der Gemeinden
äußert negativ auswirken. Dieser Standort ist am wenigsten für Windkraftanlagen geeignet.
3.6.2 Empfehlung
Aus den Flächenbeurteilungen wurde deutlich, dass keine der restriktionsfreien und konfliktarmen Suchflächen uneingeschränkt für die Windenergiegewinnung geeignet ist. Die größte Einschränkung ergibt sich aus zu beachtenden Abstandsflächen.
Es konnte festgestellt werden, dass die ermittelten Standorte 4 und 7-10 am wenigsten geeignet sind und daher im Folgenden nicht weiter verfolgt werden sollten.
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Die Standorte 1 und 3 werden als bedingt geeignet eingestuft, da sich diese Flächen hinsichtlich ihrer Größe und Vorbelastungen durch bereits vorhandene Windkraftanlagen in Nachbargemeinden für die Errichtung von Windenergieanlage grundsätzlich eignen. Aufgrund der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Lage zwischen Siedlungsgebieten wirken sich
Windkraftanlagen jedoch erheblich negativ aus.
Bei Einhaltung eines hier empfohlenen Mindestabstandes von 500 Metern zur angrenzenden
Wohnbebauung und 300 Metern zu Einzelansiedlungen kommen somit grundsätzlich noch die
Flächen 1-3 und 5-6 in Betracht.
Jackerath
1 Betgen- 2
hausen
Mündt
Opherten
Gevelsdorf
Ralshoven
Titz
3
Kalrath
Hasselsweiler
Ameln
Müntz
Spiel
5
6
Sevenich
Rödingen
Legende
Geeignete Standorte
Bedingt geeignete Standorte
Abb. 9: Bedingt geeignete und geeignete
Standorte in der Gemeinde Titz
Quelle: VDH Projektmanagement GmbH
Die Standorte 2, 5 und 6 sind als geeignet anzusehen, da diese bereits einschlägige Vorbelastungen durch bestehende Windkraftanlagen in unmittelbarer Nähe verzeichnen, und somit keinen neuen Eingriff hervorrufen und offensichtliche Schutzgüter nicht rechtshindernd verletzt
werden. Der Standort 5 ist zudem als Erweiterungsfläche der bereits auf Gemeindegebiet befindlichen Windkraftanlagen zu sehen und als die unproblematischste zu beurteilen.
Unter Einbeziehung grundsätzlicher Erwägungen zum Landschaftsbild, insbesondere auch nach
vertiefter Erörterung mit der Unteren Landschaftsbehörde in Bezug auf die grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit und der städtebaulichen Rahmenbedingungen kann empfohlen werden,
auf Flächennutzungsplanebene die Flächen 2, 5 und 6 als Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen darzustellen. Das restliche Gemeindegebiet soll aus landschaftspflegerischen Gründen,
aus Gründen des Immissionsschutzes und des Orts- und Landschaftsbildes von Windenergieanlagen freigehalten werden.
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4
Seite 12
DARSTELLUNGEN DER KONZENTRATIONSZONEN
Die Vorrangzone wird als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung Elektrizität dargestellt. Die Darstellung als landwirtschaftliche Fläche bleibt bestehen.
Das Gebiet bzw. die einzelnen Windkraftanlagen werden über bestehende Wirtschaftswege, die
teilweise ausgebaut werden, erschlossen. Die maximale Anlagenhöhe wird auf maximal 149,00
m festgeschrieben. Die Höhenbegrenzung wurde nach Abwägung der Interessen der Anlagenbetreiber an einer möglichst großen Leistungsfähigkeit mit den Belangen des Landschaftsbildes
festgelegt. Es erfolgte somit eine gerechter Ausgleich beider Belange. Der Anlagentyp wird in
einer städtebaulichen Rahmenvereinbarung festgelegt, um ein in diesem Rahmen einheitliches
und angemessenes Landschaftsbild herzustellen. Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt.
Hinweise
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen sowohl im „Oberen Grundwasserstockwerk“ wie auch in tiefer liegenden Stockwerken betroffen. Aufgrund der Sümpfungsauswirkungen des Braunkohlebergbaues
sind hier ungleichmäßige Bodenbewegungen nicht auszuschließen, was bei der Bebauung berücksichtigt werden sollte. Die Absenkungsbeträge bzgl. des „Oberen Grundwasserstockwerks“
liegt derzeit bei max. -110,0 m.
Die Bestimmungen zum Auffinden archäologisch relevanter Güter nach §§ 15 und 16 Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen sind zu beachten. Danach sind entsprechende Bodenfunde
den zuständigen Behörden zu melden und die Fundstelle ist nach erfolgter Meldung drei Werktage unverändert zu belassen.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet Böden vorhanden sein können, die humoses
Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Bei einer Bebauung sind ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich
Das Plangebiet befindet sich in Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse T1 (die geotektonischen Störungen, die den Jackerather Horst umgeben, sollten nicht Fundamentgründungen unterliegen).
Ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unzulässig,
wenn Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung
nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
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5
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UMWELTBERICHT
5.1 Einleitung
5.1.1 Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Flächennutzungsplanes
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der
Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB).
Im Gegensatz zu den positiven Auswirkungen, führt die Ansiedlung vereinzelter und verstreuter
Anlagen zu einer Zersiedelung der Landschaft.
Die Gemeinde Titz führte bereits im Jahre 1998 eine Standortuntersuchung für Windenergieanlagen durch. Als Ergebnis wurde im östlichen Bereich der Gemeinde eine Konzentrationsfläche
ermittelt und sechs Windkraftanlagen errichtet. Aufgrund des Eingangs von Einzelanträgen auf
Errichtung von Windkraftanlagen wurde ein neues, flächendeckendes Konzept erforderlich. Mit
einer Standortanalyse im Jahre 2007 wurden drei weitere Standorte ermittelt. Der Rat der Gemeinde Titz hat 2007 die Darstellung der Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan beschlossen.
Die Flächennutzungsplanänderung hat zum Inhalt, basierend auf der durchgeführten Standortanalyse, Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen darzustellen. Zum einen soll der Einsatz
regenerativer Energien gefördert werden. Zum anderen sollen die Windkraftanlagen an geeigneten Standorten angesiedelt werden und einer Zersiedelung im gesamten Gemeindegebiet entgegen gewirkt werden.
5.1.2
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Relevant im Rahmen der Bauleitplanung ist vor allem die Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3
BauGB i.V.m. § 21 BNatSchG. Die Beschreibung und Bewertung der Eingriffe sowie Maßnahmenvorschläge zum Ausgleich werden im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung im Landschaftspflegerischen Planungsbeitrag dargestellt und finden Berücksichtigung in der planerischen Abwägung.
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln liegt das Plangebiet im Allgemeinen Siedlungsbereich. Daher entspricht die Ausweisung der Bauflächen im Rahmen der im Regionalplan zugelassenen Erweiterungsflächen der Funktion Titz als Entwicklungsstandort.
Weitere konkretisierte übergeordnete Umweltschutzziele für das Plangebiet bestehen nicht. Es
sind keine naturschutzrechtlichen Schutzflächen betroffen.
Der derzeitige Flächennutzungsplan weist landwirtschaftliche Fläche für das Plangebiet aus.
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5.2
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Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen
Regionalplan
Die Förderung von regenerativen Energien und so auch Windkraftanlagen ist Ziel des Landes.
Dies ist im LEPro und dem LEP NRW als landesplanerisches Ziel ausgedrückt worden. Für die
Steuerung von Windenergienutzung reicht die Festlegung textlicher Ziele aus, wobei auf kommunaler Ebene Konzentrationszonen für Windenergieanlagen dargestellt bzw. festgesetzt werden können. In der Regionalplanung erfolgt die Steuerung wie folgt:
• kritische Räume sollen frei bleiben
•
Abwägung in bedingt konfliktarmen Gebieten
•
Planung in den restlichen Bereichen, soweit die natürlichen und technischen Voraussetzungen gegeben sind
Die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche sollen in erster Linie für Windparkplanungen zur
Verfügung gestellt werden. Zudem werden Schutz- und Entwicklungsziele aufgeführt, die nicht
nennenswert beeinträchtigt werden dürfen. Dies betrifft z.B. Waldbereiche (unter besonderen
Voraussetzungen), Regionale Grünzüge, historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche, Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung. Bereiche, in denen Windparkplanungen ausgeschlossen sind, sind z.B. Bereiche für den Schutz der Natur, Flugplatzbereiche, Oberflächengewässer.
Abschließend ist zu beachten, das eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereiche, die das
Landschaftsbild prägen, vermieden wird, sowie die Einhaltung von Immissionen und die Rücksichtnahme auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks.4
Die Planung der Konzentrationszone im Bereich von Betgenhausen entspricht den Zielen der
Landesplanung. Die Ausweisung erfolgt im Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich in einem
vergleichsweise konfliktarmen Bereich.
Flächennutzungsplan
Das Plangebiet ist im aktuellen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche dargestellt.
Das Gebiet soll als Konzentrationszone für Windenergieanlagen dargestellt werden, um die Errichtung von Windenergieanlagen in der Gemeinde Titz zu steuern und auf bestimmte Bereiche
zu konzentrieren.
Schutzgebiete
Im Plangebiet und der näheren Umgebung sind keine Naturschutz-, Vogelschutz- oder FFHGebiete zu verzeichnen.
5.2.1
Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes
5.2.1.1 Schutzgut Mensch
a) Funktion
Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer Daseinsvorsorge
die Lebensgrundlage des Menschen nachhaltig, d.h. auch für zukünftige Generationen, zu bewahren und zu entwickeln. Neben dem indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie quantitativ und qualitativ ausreichender Erholungsraum für den Menschen gesichert werden.
b) Bestandsbeschreibung
4
Bezirksregierung Köln (2008): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Köln, S. 121-122
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Die Flächen des Plangebietes werden derzeit als intensiv ackerbauliche Flächen genutzt. Das
Gebiet ist mit Wirtschaftswegen durchzogen und kann folglich der Naherholung dienen.
c) Vorbelastung
Das Plangebiet ist durch die intensive ackerbauliche Nutzung und der in der Nähe verlaufenden
A 44 beeinträchtigt. Als Erholungsgebiet dient es nur eingeschränkt. Zudem befinden sich nördlich des Plangebietes bereits Windkraftanlagen, so dass eine Vorbelastung besteht.
d) Empfindlichkeit
Die Plangebietsflächen in ihrer bisherigen Form haben ihren Wert aufgrund der stattfindenden
landwirtschaftlichen Produktion. Westlich des Plangebietes besteht bereits ein Windpark. Es erfolgt kein Eingriff in eine unberührte Naherholungslandschaft. Aufgrund der Vorbelastungen und
der zu keiner Beeinträchtigung der Wegeverbindung führenden Anlagen ist die Empfindlichkeit
des Schutzgutes Mensch als gering zu bewerten.
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potentielle zusätzliche
Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang
sind die angrenzenden Wohngebiete. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten für die Errichtung und den Betrieb der geplanten
Anlagen erstellt.5 Für den geplanten Anlagentyp liegen für den leistungsoptimierten Betrieb
Schallleistungspegel von 103,1 dB(A) und 103,7 dB(A) vor. Hier wurde der Mittelwert von 103,5
dB(A) gewählt.
Als schalltechnische Vorbelastung wird der nordwestlich liegende Windpark Holzweiler berücksichtigt.
Zur Bewertung der Immissionen wurden elf Immissionspunkte betrachtet, welche in der Nähe
der geplanten Anlagen in Titz, Holzweiler, Jackerath liegen. Zudem wurde das Gut Betgenhausen, das Gut Isenkroidt und das Gehöft Huppelrath hinzugezogen.
Durch die Gesamtbelastung wird unter Berücksichtigung des oberen Vertrauensbereiches
von 2,5 dB an allen Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte von 40 und 45 dB eingehalten.
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direkter Schattenwurf der Rotorblätter herbeiführen. Die Immissionen wurden in einem Schattenwurfgutachten ermittelt. 6
Die Untersuchung bezieht sich auf den Zeitpunkt und die Dauer einer möglichen Beeinträchtigung durch Schattenwurf des drehenden Rotors. Als Vorbelastung werden 10 Windenergieanlagen, die sich in der Nähe von Holzweiler befinden, bewertet. Insgesamt wurden 11 Immissionspunkte in den umliegenden Orten ausgewählt.
An drei Immissionspunkten (Gut Betgenhausen und Gehöft Huppelrath) sind Überschreitungen
des Orientierungswertes von 30 Stunden pro Jahr durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Die
Jahresbelastung sollte hier auf 30 Stunden pro Jahr begrenzt werden. Das Tagesmaximum von
30 Minuten wird an zwei Immissionspunkten (Gut Betgenhausen) überschritten, so dass hier
das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt werden sollte.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen zu erreichen oder durch Ausstattung mit Ersatzgeräten, so dass die Anlagen zeitweise abgeschaltet werden können.
5
Albers, F. (2009): Gutachten zu den zu erwartenden Schallimmissionen für den Standort Windpark Titz-Nord,
Windtest Grevenbroich GmbH, Grevenbroich
6 Schmitt, E. (2009): Ermittlung der Schattenwurfbelastung in der Umgebung des geplanten Windparks Titz Nord,
Windtest Grevenbroich GmbH, Grevenbroich
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5.2.1.2 Tiere und Pflanzen
a) Funktion
Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen Stoffkreisläufe, als prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen
Vielfalt und als wichtiger Einflussfaktor für andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für
den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen, standortgerechten Artenvielfalt zu
schützen.
b) Bestandsbeschreibung
Die bestehende Vegetation und die Tierwelt sind durch die Nutzung geprägt. Sie besteht im
Wesentlichen aus intensiv genutzten landwirtschaftlichen Produktionsflächen in ausgeräumter
Feldflur. Die durch das Plangebiet führenden Wirtschaftswege besitzen beidseitig nur schmale
Grasstreifen als Begleitgrün. Gehölze sind im Plangebiet in Form von zwei kleinräumige
Gehölzflächen mit Bäumen und Hecken vorhanden. Die Zootopstruktur ist demnach sehr
schwach ausgeprägt. Es ist im Wesentlichen mit dem Auftreten unempfindlicher Arten zu rechnen.
Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsstudie7 wurde eine eingehende faunistische Untersuchung durchgeführt. Der Umkreis der Untersuchung betrug für Brut- und Kleinvögel 1.000 m
und für Groß-, Rast- und Zugvögeln 2.000 m um die Standorte der geplanten Windenergieanlagen. Während der Begehungen wurden insgesamt 75 Vogelarten nachgewiesen, wovon 28 Arten als planungsrelevant einzustufen sind.
Es konnten zehn planungsrelevante Durchzügler und Wintergäste beobachtet werden. Als Rastvogelarten traten insbesondere Kornweihen und Mäusebussarde und an einzelnen Tagen auch
Möwenarten und Kiebitze mit zum Teil hohen Individuenzahlen auf.
Im Untersuchungsraum konnten die zwei planungsrelevanten Zugvogelarten Rotmilan und Wiesenpieper festgestellt werden.
Insgesamt konnten mindestens 70 Brutvogelarten im 2.000 m Radius festgestellt werden, so
dass der Untersuchungsraum als durchschnittlich zu bewerten ist. Hiervon sind 25 Arten als
planungsrelevant eingestuft. Der Untersuchungsraum weist eine vergleichsweise homogene
Biotopausstattung auf und erfüllt die Lebensraumansprüche vor allem für Arten des Offenlandes.
Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie wurde ebenfalls der Feldhamster kartiert. Im Bereich des Plangebietes wurden keine Erdeingänge, Fraßkreise oder Erdauswürfe entdeckt.
Die Kartierung von Fledermäusen erfolgte ebenfalls in Form von Begehungen in einem Umkreis
von 500 m um die Anlagenstandorte herum. Als häufigste Fledermausart wurde die Zwergfledermaus ermittelt. Für diese konnten aufgrund der Datenlage Funktionsräume in Form von
Jagdhabitaten festgestellt werden (Hecken- und Baumstrukturen am Rande des 500-m-Radius).
Zudem traten Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler und Breitflügelfledermaus auf. Dies ist
eine eher unterdurchschnittliche Artenanzahl, wobei zudem noch zu berücksichtigen ist, dass
zwei Arten nur einmal erfasst wurden.
c) Vorbelastung
Flora und Fauna im Plangebiet sind bereits durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung vorbelastet. Der Ackerbau auf den Plangebietsflächen führt zu einer regelmäßigen Umformung der
vorhandenen Lebensräume, die zudem noch durch möglichen Dünger- und Pestizidauftrag auf
die Flächen gefährdet werden können.
7
Dr. Bergen, F. (2009): Umweltverträglichkeitsstudie zum Genehmigungsverfahren von vierzehn Windenergieanlagen an den Standorten Titz-Rödingen und Titz Spiel, Kreis Düren, ecoda Umweltgutachten, Dortmund
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d) Empfindlichkeit
Arten und Biotope sind empfindlich gegenüber Flächeninanspruchnahme und der damit verbundenen Zerstörung von Lebens- und Nahrungsräumen bzw. allgemein gegenüber Beeinträchtigungen durch menschliche Nutzung. Die Entwicklung des Plangebietes, die mit Flächenversiegelungen und Änderungen der bisherigen Nutzungen verbunden ist, führt zu einer geringen Beeinträchtigung der Lebensräume von verschiedenen Tier- und Pflanzenarten. Durch die Überbauung bisher offener Flächen kommt es zu einem Verlust von Teillebensräumen.
Bezüglich der Lebensräume und Lebensgemeinschaften verschiedener Tier- und Pflanzenarten
sind auf den Flächen jedoch lediglich geringfügige Beeinträchtigungen zu erwarten, da im Bereich der Windkraftfundamente Randbereiche entstehen, die keiner Bewirtschaftung unterliegen. Folglich entstehen hier neue Lebensräume und Rückzugsmöglichkeiten. Der weit überwiegende Teil des Plangebiets, insbesondere die Ackerflächen, ist aufgrund der intensiven Nutzung
durch den Menschen aus Sicht des Arten- und Biotopschutzes als relativ geringwertig einzustufen.
5.2.1.3 Schutzgut Boden
a) Funktion
Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum
für Pflanzen, Standort für menschliche Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Wasserspeicher und Schadstofffilter.
b) Bestandsbeschreibung
Bei dem Plangebiet am östlichen Ortsrand von Titz handelt es sich um eine dezent nach Osten
geneigte Fläche. Innerhalb des Plangebietes bewegen sich die Höhenunterschiede von ca. 110
m ü. NN im Osten bis ca. 105 m ü. NN im Westen.
Die geologischen Verhältnisse und die Böden innerhalb des Plangebietes sind in der Bodenkarte
des Kreises Düren dokumentiert. Das Plangebiet liegt in der Rödinger Lößplatte. Die
Lößmächtigkeiten betragen bis 20 m und mehr, wobei die oberflächennahen Lößlehme (größtenteils ertragreiche und leicht bearbeitbare Parabraunerden) die Hauptursache für die waldfreie
Ackerbaulandschaft sind.
c) Vorbelastung
Im Bereich der Ackerflächen besteht durch die intensive Nutzung potentiell eine gewisse Bodenbelastung in Form von Nährstoff- und Pestizideinträgen. Inwieweit die Speicher- und Filterfunktion des Bodens schon ausgelastet ist und ob eine Auswaschung der Fremdstoffe erfolgen kann,
ist nicht bekannt.
d) Empfindlichkeit
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und
anderen mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und
Aufschüttungen negativ verändert. Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu
einer geringen Versiegelung durch Überbauung und die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis
zu der gesamten Größe des Plangebietes.
Eine Belastung erfolgt auch durch den Eintrag von Schadstoffen, die erstens die Bodenfunktionen negativ beeinflussen können und zweitens auch andere Schutzgüter belasten können, insbesondere durch Auswaschung in das Grundwasser.
5.2.1.4 Schutzgut Wasser
a) Funktion
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Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserdargebot ist die
Vegetation und, direkt oder indirekt, auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das
Kleinklima durch den lokalen Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche
Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserreservoir zu schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor
der zerstörerischen Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu beachten.
b) Bestandsbeschreibung
Der Großraum um Titz ist bedingt durch den Braunkohleabbau (Tagebauentwässerung) von
Grundwasserabsenkungen betroffen. Zum Grundwasserflurabstand im Plangebiet liegen jedoch
derzeit keine detaillierten Unterlagen vor. Oberflächengewässer sind im Plangebiet und seiner
unmittelbaren Umgebung nicht vorhanden.
Im Bereich der Gemeinde Titz treten ca. 750 mm Niederschlag pro Jahr auf und die Sonnenscheindauer beträgt bis zu 1500 h pro Jahr.
c) Vorbelastung
Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung kann eine allgemeine Belastung durch Nährstoff- und Pestizideintrag angenommen werden.
d) Empfindlichkeit
Durch Überbauung und Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Böden kommt es innerhalb des Plangebietes zu einer Reduzierung der Versickerungsfähigkeit des Bodens. Dies kann
zu einer Minimierung der Grundwasserneubildungsrate sowie zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere führen. Da allerdings die Versiegelung gering ist, können diese nachteiligen Auswirkungen weitestgehend reduziert werden. Mit einer erheblichen Veränderung der Grundwasserneubildungsrate ist somit nicht zu rechnen.
5.2.1.5 Schutzgüter Klima und Luft
a) Funktion
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus ist das Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt
und die Grundwasserneubildung verantwortlich. Luft wiederum ist lebensnotwendig zum Atmen
für Mensch und Tier. Zudem übernimmt die Atmosphäre Funktionen als Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein ausgewogenes Klima und eine regelmäßige Frischluftzufuhr
sind Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
b) Bestandsbeschreibung
Im Bereich der Niederrheinischen Bucht herrscht ein gemäßigtes humides, atlantisch geprägtes
Klima, welches durch milde Winter und gemäßigte Sommer definiert wird, vor. Die mittlere Lufttemperatur/Jahr beträgt zwischen 9,5 und 10°C. Im Herbst und Winter kann es entlang der
Flusstäler zu Talnebel kommen.
Im Bereich der Gemeinde Titz treten ca. 700 - 750 mm Niederschlag pro Jahr auf und die Sonnenscheindauer beträgt bis zu 1500 h pro Jahr.
Als unbebaute Freifläche wirkt das Plangebiet bisher als Kaltluftentstehungs- und -leitfläche zur
Versorgung der angrenzenden bebauten Gebiete mit Frischluft. Die vorhandene Vegetation wirkt
in gewissem Maße als Schadstoff- und Staubfilter. Durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung sind die klimatischen Funktionen der Flächen jedoch jahreszeitabhängig bei fehlender Vegetation eingeschränkt.
c) Vorbelastung
Eine kleinklimatische Vorbelastung des Plangebiets ist nicht anzunehmen.
d) Empfindlichkeit
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Die klimatischen Funktionen der Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand. Bei Verlust der Vegetation gehen auch die kleinklimatischen Wirkungen weitgehend verloren. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der Flächen,
da versiegelte Flächen sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen.
Durch die Errichtung von Baukörpern können außerdem die Windströmungen im Plangebiet
verändert werden.
5.2.1.6 Schutzgut Landschaftsbild
a) Funktion
Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und Identitätsbewahrende Funktion. Die
Komposition verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt
dies auch für den Erholungswert der Landschaft eine große Rolle.
b) Bestandsbeschreibung
Das Bild einer Landschaft wird wesentlich von der Geländegestalt und der vorherrschenden
Landnutzung geprägt. Bei dem Plangebiet handelt es sich um eine landschaftlich ebene Fläche.
Das Landschaftsbild der näheren unbebauten Umgebung wird durch die ackerbauliche Nutzung
geprägt. Der landschaftliche Eindruck der Gesamtsituation wird dominiert von überwiegend offenen und wenig gegliederten agrarisch genutzten Strukturen.
Im Bezug auf die Erholungsnutzung ist das eigentliche Plangebiet wegen seiner Strukturarmut
nur eingeschränkt von Bedeutung. Aufgrund der vorhandenen Wirtschaftwege und Wegeverbindungen und der Bebauungsfreiheit des Plangebietes kommt der Fläche aber trotz der landwirtschaftlichen Nutzung eine gewisse Bedeutung für die Naherholung zu.
c) Vorbelastung
Das Landschaftsbild im Plangebiet ist derzeit in gewisser Weise durch die Strukturarmut der
ausgeräumten Feldflur belastet.
d) Empfindlichkeit
Das Landschaftsbild und die Erholung als Naturpotential sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft, insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch die Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck
der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt. Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden.
5.2.1.7 Schutzgut Kultur- und Sachgüter
a) Funktion
Kultur- und Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen Dokumentationspotentials sowie ihrer wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung.
b) Bestandsbeschreibung
Im Plangebiet sind bisher keine Kultur- und Sachgüter von Relevanz bekannt. Insofern entfällt
eine weitere Betrachtung.
5.2.1.8 Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge oder –abhängigkeiten. Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt
auch auf andere Schutzgüter aus. Um nur einige Beispiele zu nennen, verändert die Beseitigung
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von Vegetation das Kleinklima und vernichtet Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den Boden vermindern dessen Schutzfunktion für den Wasserhaushalt, ein veränderter Wasserhaushalt wirkt
sich u.U. auf die Vegetationszusammensetzung aus usw.. Diese Wechselbeziehungen sind nicht
nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den Naturhaushalt wichtig, sondern müssen auch bei
der Wahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Von den allgemeinen ökosystemaren Zusammenhängen abgesehen, bestehen keine besonderen
Wechselbeziehungen im Plangebiet.
5.2.2 Entwicklungsprognosen
5.2.2.1
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen
der Planung)
Die Durchführung der vorgesehenen Planung wird voraussichtlich zu erheblichen Umweltauswirkungen für das Schutzgut Landschaftsbild führen.
a) Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Die Errichtung des Windparks mit 10 Anlagen wird zu einer Beeinträchtigung des Landschaftbildes führen. Das Plangebiet und seine Umgebung sind geprägt von einer offenen und ackerbaulichen Kulturlandschaft. Zudem befinden sich Bergbaulandschaften in der Umgebung. Im Umkreis sind bereits Windkraftprojekte realisiert worden. Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der
Landschaft sind dadurch sehr eingeschränkt. Die entstehende Beeinträchtigung der Landschaft
durch die geplanten Windenergieanlagen wird mit Hilfe des Verfahrens „Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe8“ im Landschaftspflegerischen Planungsbeitrag
bewertet und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt.
b) Weitere Auswirkungen
Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen.
Die Auswirkungen auf den Mensch sind unerheblich. Es geht zwar landwirtschaftliche Fläche
ersatzlos verloren, durch die Flächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch
vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen auf die lokale Agrarstruktur. Auch der mit dem
Freiflächenverlust verbundene Verlust der Erholungsfunktion ist aufgrund des geringen Ausgangswertes unerheblich. Eine erhebliche Immissionsbelastung durch die geplanten Windenergieanlagen ist nicht zu erwarten.
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen
Vegetation und damit auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen. Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die
dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen
vergleichsweise geringen Wert aufweist. Zudem ist der Versiegelungsgrad im Vergleich zu der
Plangebietsgröße als gering einzustufen.
Auch der Boden, zumindest die oberste Bodenschicht ist im Bereich der Versiegelungen von
Umformungen und Eingriffen betroffen. Dies betrifft wiederum nur die Zuwegungen und Standortflächen der Anlagen. Auf diesen Flächen geht die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden
nahezu vollständig verloren. Einschränkend kann ins Feld geführt werden, dass durch die landwirtschaftliche Nutzung eine Vorbelastung, auch in Wechselwirkung mit der Vegetation, besteht.
Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird die Versickerung von Niederschlägen und
damit die Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch den relativ geringen Versiegelungsgrad der Eingriff nicht flächendeckend im Plangebiet auftreten.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzli8
Nohl, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Kirchheim b. München
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ches Erwärmungspotential erhöht. Dies geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das
Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich ist, da das Vorhaben zu einer geringen
Versiegelung führt.
5.2.3 Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt
werden. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes würde nicht erfolgen. Die Entwicklung
regenerativer Energien würde sich auf andere, u.U. weniger geeignete Flächen ausdehnen und
damit auch den raumordnerischen Zielen in Form der Vorgaben des GEP widersprechen bzw.
auf die reine Bestandssicherung beschränkt bleiben.
5.2.4 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
a) Schutzgut Landschaftsbild
Die beschriebenen erheblichen Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild sind aufgrund des
Zwecks der Nutzung regenerativer Energien unvermeidbar, da bei Windenergieanlagen immer
eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes erwartet werden muss. Ein Verminderungspotential
besteht durch landschaftstypische Festsetzungen gestalterischer Sachverhalte, wie z. B. der
Aufstellung eines einzigen Anlagentyps. Dadurch kann eine bessere Einpassung in das Landschaftsbild erfolgen. Anpflanzungen von Sträuchern und Laubbäumen auf Kompensationsflächen, welches unter anderem auch neue Potenziale für die Naherholung bietet, dienen als Ausgleich. Der erforderliche Ausgleich wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ermittelt.
5.2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Durch die im Rahmen der Ziele der Raumordnung und Landesplanung getroffenen planerischen
Vorentscheidung in Form der Ausweisung als Landwirtschaftliche Fläche im Regionalplan, die
Vorprägung des Gebietes und durch die ungünstigere Lage möglicher anderer Flächen in Bezug
auf eine möglichst geringe Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bestehen keine gleichwertigen Standortalternativen zum Plangebiet (s.a. Kapitel 3).
5.3 Zusätzliche Angaben
5.3.1 Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung
der Angaben
Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wird ein Landschaftspflegerischer
Planungsbeitrag (LBP) erstellt, der sich methodisch in der Eingriffsbetrachtung auf die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“, herausgegeben von der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW), 2006,
stützt. Für die Ermittlung der Kompensation für das Landschaftsbild wurde das Verfahren „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe9“ angewandt. Die Bestandsaufnahme erfolgt durch Ortsbegehung sowie verschiedene Literaturquellen, die im LBP
aufgeführt sind.
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich
bisher nicht ergeben. Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen
oder großräumigen Daten (z.B. faunistische Daten, Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse
Streuungsbreite. Zur Ermittlung und Beurteilung der erheblichen Umweltauswirkungen der Pla9
Nohl, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien für die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Kirchheim b. München
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nung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
5.3.2 Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen
Die Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die Gemeinde
im Rahmen der Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht und
durchgesetzt.
5.3.3 Allgemein verständliche Zusammenfassung
Die Flächennutzungsplanänderung hat zum Inhalt, basierend auf der durchgeführten Standortanalyse, Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen darzustellen. Zum einen soll der Einsatz
regenerativer Energien gefördert werden. Zum anderen sollen die Windkraftanlagen an geeigneten Standorten angesiedelt werden und einer Zersiedelung im gesamten Gemeindegebiet entgegen gewirkt werden.
Die Konzentrationszone wird als „Flächen für Versorgungsanlagen“ dargestellt. Die Darstellung
als landwirtschaftliche Fläche bleibt bestehen. Zudem wurde bereits auf Flächennutzungsplanebene eine Höhenbeschränkung vorgenommen. Erschlossen wird das Gebiet über bestehende
Wirtschaftswege, die teilweise ausgebaut werden.
Das Plangebiet wird als Acker genutzt und ist dementsprechend mit einer bewirtschaftungsabhängigen Nutzpflanzenvegetation bestanden. Höhere Vegetation, insbesondere Gehölze, ist
nicht vorhanden. Gebäude sind nicht vorhanden. Eingerahmt wird das Gebiet von bestehenden
Wirtschaftswegen und landwirtschaftlichen Flächen.
Durch die Nutzung des Plangebietes für regenerative Energien bestehen geringe ökologische
Funktionen in Bezug auf die einzelnen Schutzgüter, weil nur eine geringe Versiegelung erfolgt.
Die Planung verursacht erhebliche Umweltauswirkungen in Bezug auf das Schutzgut Landschaftsbild, da durch die Anlagen mastenartige Eingriffe entstehen.
Für die erheblichen Auswirkungen sind Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen.
Der erforderliche Kompensationsbedarf wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ermittelt. Mindernd für die Auswirkungen der Planung auf das Landschaftsbild wirken Beschränkungen der Anlagenhöhe.
6
QUELLENNACHWEIS/ LITERATURVERZEICHNIS
Gesetzliche Grundlagen
• Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), In der Fassung der Bekanntmachung vom 25.
März 2002, BGBl. I S. 1193.
• Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und
Pflegegesetz – DSchPflG) in der Fassung vom 23. März 1978. Zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999, GVBl. S. 325 ff.
Weitere Quellen
• Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz
• Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr und a.o. (2007): Grundsätze für die
Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA-Erl.)
• VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03
• Wirtschaftsministerium Baden Württemberg (2001): Windfibel, Windenergienutzung:
Technik, Planung und Genehmigung, Stuttgart
Stand 7/2010