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Beschlussvorlage (Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
139 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
30.11.12, 06:05
Aktualisiert
30.11.12, 06:05
Beschlussvorlage (Satzung) Beschlussvorlage (Satzung)

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Inhalt der Datei

4.4 Musikschulgebührensatzung MUSIKSCHULGEBÜHRENSATZUNG Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt in der 12. Änderung Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 11.12.2012 auf grund der §§7 und 41 (1) f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW, S.498) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zuletzt gültigen Fassung, folgende Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt beschlossen: §1 Für die Inanspruchnahme Unterrichtsgebühren. der öffentlichen Einrichtung "Musikschule" erhebt die Stadt Erftstadt §2 (I) (2) (3) (4) (5) Unterrichtsdurchführung Die Unterrichte finden mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Brauchtumstage und der in NRW gültigen Schulferien wöchentlich statt. Arbeitsgemeinschaften und Workshops können auch an gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien durchgefilhrt werden. Versäumt ein Schüler/eine Schülerin den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch auf die verloren gegangene Stunde. Eine Aufsicht besteht nur während der Unterrichtszeit. Die Kosten für Instrumente, Zubehör und Notenmaterial tragen die Schüler selbst. §3 Die Jahresgebühren festgesetzt auf: 1. Gebührensatzung werden in gleichen Monatsbeträgen erhoben. Die monatlichen Gebühren sind ab 01.01.2013 Basisunterricht Elementare Musikpädagogik Singen-Musik-Bewegung! Grundklasse/Kinderklasse Minis Singklasse Instrumentenkarussell wtl. 60 Minuten (8er-12er Gruppe) wtI. 45 Minuten (4er-7er-Gruppe) 34 € 34 € 34 € 25 € 25 € 25 € 2. Instrumentalunterricht wtl. 30 Minuten wtI. 45 Minuten 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 Einzelunterricht 63 € 95 € (nur im Zeitraum freier Kapazitäten) 2-er Gruppe 32 € 48 € 3-er Gruppe 21 € 32 € 4-er Gruppe 24 € Zuzüglich mtl. 3 € für die Benutzung von Inventarinstrumenten: Klavier, Schlagzeug, Keyboard. Die vorstehenden Gebühren erhöhen sich für Erwachsene ab Vollendung des 21. Lebensjahres um 20%. 1.1 1.2 1.3 2.6 3. Gemeinschaftsmusizieren - ohne Instrumentalfach 3.1 3.2 3.3 Schülerensembles Erwachsenenensembles Schulkooperationen 4. Gemeinschaftsmusizieren - mit Instrumentalfach - wtl. 45 Minuten 9€ 14 € 130€ wtl. 30 Minuten (3-4er Gruppe) wtI. 60 Minuten 12 € 18 € wtI. 90 Minuten 18 € 27 € wtl. 45 Minuten (3-4er Gruppe) 4.1 Kleinensembles 5. Leihinstrumente 5.1 5.2 5.3 Die mtl. Miete beträgt: 6. Die Höhe der Eintrittspreise bei Veranstaltungen und die Teilnahmekosten Arbeitsgemeinschaften werden fallweise festgelegt. 8€ 12 € I. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 13 € 19 € 24 € für Workshops und 1 4.4 Musikschulgebührensatzung §4 Gebührenermäßigung, Gebührenerlass Eine Gebührenermäßigung und ein Gebührenerlass richten sich nach den z. Zt, gültigen allgemeinen Grundsätzen der Abgabenordnung. Die Gebühren für die Unterrichte, Arbeitsgemeinschaften, Workshops und Leihinstrumente werden für die bildungs- und teilhabeberechtigten Kinder auf Antrag um 50% ermäßigt. Ebenso haben diese Kinder freien Eintritt bei allen Veranstaltungen. §5 Gebührenschuldner Gebührenschuldner ist der Benutzer, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten. §6 Entstehen der Gebührenpflicht, Fälligkeit Die Gebührenpflicht entsteht vom 1. des Monats an, in dem die Aufnahme in den Unterricht erfolgt. Die Gebühren werden mit Heranziehungsbescheid festgesetzt. Sie werden vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig, Beträge für zurückliegende Zeiträume werden innerhalb eines Monats nach Zugang des Heranziehungsbescheides fällig, Eine Abmeldung muss schriftlich 6 Wochen vor Quartalsende erfolgen. Sie wird wirksam zum Ende des ablaufenden Kalendervierteljahres. §7 Inkrafttreten Die Die Die Die Die Die Die Die Die Die Die Die I. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung 2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung 4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung 5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung 6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung 8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung 9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung 10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung 11. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung 12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Musikschule der Musikschule der Musikschule der Musikschule der Musikschule der Musikschule der Musikschule der Musikschule der Musikschule der Musikschule der Musikschule der Musikschule der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.1981 der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.1988 der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.1994 der Stadt Erftstadt tritt am 01.07.1995 der Stadt Erftstadt tritt am 01.0 I.l 997 der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.1999 der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.2002 der Stadt Erftstadt tritt am 01.07.2003 der Stadt Erftstadt tritt am 01.07.2006 der Stadt Erftstadt tritt am 01.05.2010 der Stadt Erftstadt tritt am 01.08.2011 der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.2013 in Kraft. in Kraft. in Kraft. in Kraft. in Kraft. in Kraft. in Kraft. in Kraft. in Kraft. in Kraft. in Kraft. in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende 12. Satzung zur Änderung der Musikschulgebührensatzung der Stadt Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn, a) b) c) oder d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeftihrt, diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet, der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 12. Dezember 2012 (Dr. Rips) Bürgermeister 2