Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
139 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
30.11.12, 06:05
Aktualisiert
30.11.12, 06:05
Stichworte
Inhalt der Datei
4.4
Musikschulgebührensatzung
MUSIKSCHULGEBÜHRENSATZUNG
Gebührensatzung
der Musikschule der Stadt Erftstadt in der 12. Änderung
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 11.12.2012 auf grund der §§7 und 41 (1) f der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 03.05.2005 (GV NW, S.498) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes
für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), in der zuletzt gültigen Fassung, folgende Satzung zur
Änderung der Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Erftstadt beschlossen:
§1
Für die Inanspruchnahme
Unterrichtsgebühren.
der öffentlichen Einrichtung "Musikschule"
erhebt die Stadt Erftstadt
§2
(I)
(2)
(3)
(4)
(5)
Unterrichtsdurchführung
Die Unterrichte finden mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Brauchtumstage und der in NRW
gültigen Schulferien wöchentlich statt.
Arbeitsgemeinschaften und Workshops können auch an gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien
durchgefilhrt werden.
Versäumt ein Schüler/eine Schülerin den Unterricht, so hat er/sie keinen Anspruch auf die verloren
gegangene Stunde.
Eine Aufsicht besteht nur während der Unterrichtszeit.
Die Kosten für Instrumente, Zubehör und Notenmaterial tragen die Schüler selbst.
§3
Die Jahresgebühren
festgesetzt auf:
1.
Gebührensatzung
werden in gleichen Monatsbeträgen erhoben. Die monatlichen Gebühren sind ab 01.01.2013
Basisunterricht
Elementare Musikpädagogik
Singen-Musik-Bewegung!
Grundklasse/Kinderklasse
Minis
Singklasse
Instrumentenkarussell
wtl. 60 Minuten
(8er-12er Gruppe)
wtI. 45 Minuten
(4er-7er-Gruppe)
34 €
34 €
34 €
25 €
25 €
25 €
2.
Instrumentalunterricht
wtl. 30 Minuten
wtI. 45 Minuten
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
Einzelunterricht
63 €
95 € (nur im Zeitraum freier Kapazitäten)
2-er Gruppe
32 €
48 €
3-er Gruppe
21 €
32 €
4-er Gruppe
24 €
Zuzüglich mtl. 3 € für die Benutzung von Inventarinstrumenten:
Klavier, Schlagzeug, Keyboard.
Die vorstehenden Gebühren erhöhen sich für Erwachsene ab Vollendung des 21. Lebensjahres
um 20%.
1.1
1.2
1.3
2.6
3.
Gemeinschaftsmusizieren
- ohne Instrumentalfach
3.1
3.2
3.3
Schülerensembles
Erwachsenenensembles
Schulkooperationen
4.
Gemeinschaftsmusizieren
- mit Instrumentalfach
-
wtl. 45 Minuten
9€
14 €
130€
wtl. 30 Minuten
(3-4er Gruppe)
wtI. 60 Minuten
12 €
18 €
wtI. 90 Minuten
18 €
27 €
wtl. 45 Minuten
(3-4er Gruppe)
4.1
Kleinensembles
5.
Leihinstrumente
5.1
5.2
5.3
Die mtl. Miete beträgt:
6.
Die Höhe der Eintrittspreise bei Veranstaltungen und die Teilnahmekosten
Arbeitsgemeinschaften werden fallweise festgelegt.
8€
12 €
I. Jahr
2. Jahr
3. Jahr
13 €
19 €
24 €
für Workshops und
1
4.4
Musikschulgebührensatzung
§4
Gebührenermäßigung,
Gebührenerlass
Eine Gebührenermäßigung und ein Gebührenerlass richten sich nach den z. Zt, gültigen allgemeinen
Grundsätzen der Abgabenordnung.
Die Gebühren für die Unterrichte, Arbeitsgemeinschaften, Workshops und Leihinstrumente werden für die
bildungs- und teilhabeberechtigten Kinder auf Antrag um 50% ermäßigt.
Ebenso haben diese Kinder freien Eintritt bei allen Veranstaltungen.
§5
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
ist der Benutzer, bei Minderjährigen
die Erziehungsberechtigten.
§6
Entstehen der Gebührenpflicht, Fälligkeit
Die Gebührenpflicht entsteht vom 1. des Monats an, in dem die Aufnahme in den Unterricht erfolgt. Die
Gebühren werden mit Heranziehungsbescheid festgesetzt. Sie werden vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08.
und 15.11. fällig, Beträge für zurückliegende Zeiträume werden innerhalb eines Monats nach Zugang des
Heranziehungsbescheides
fällig,
Eine Abmeldung muss schriftlich 6 Wochen vor Quartalsende erfolgen. Sie wird wirksam zum Ende des
ablaufenden Kalendervierteljahres.
§7
Inkrafttreten
Die
Die
Die
Die
Die
Die
Die
Die
Die
Die
Die
Die
I. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
2. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
4. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
5. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
8. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
9. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
10. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
11. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
12. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung
der Musikschule
der Musikschule
der Musikschule
der Musikschule
der Musikschule
der Musikschule
der Musikschule
der Musikschule
der Musikschule
der Musikschule
der Musikschule
der Musikschule
der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.1981
der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.1988
der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.1994
der Stadt Erftstadt tritt am 01.07.1995
der Stadt Erftstadt tritt am 01.0 I.l 997
der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.1999
der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.2002
der Stadt Erftstadt tritt am 01.07.2003
der Stadt Erftstadt tritt am 01.07.2006
der Stadt Erftstadt tritt am 01.05.2010
der Stadt Erftstadt tritt am 01.08.2011
der Stadt Erftstadt tritt am 01.01.2013
in Kraft.
in Kraft.
in Kraft.
in Kraft.
in Kraft.
in Kraft.
in Kraft.
in Kraft.
in Kraft.
in Kraft.
in Kraft.
in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 12. Satzung zur Änderung der Musikschulgebührensatzung
der Stadt Erftstadt wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII
Abs. 4 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen dieser Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Es sei denn,
a)
b)
c)
oder
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeftihrt,
diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet,
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 12. Dezember 2012
(Dr. Rips)
Bürgermeister
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