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Anfrage (Anfrage bzgl. Genehmigung einer Spielhalle im EKZ-Liblar)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
137 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
30.11.12, 06:05
Aktualisiert
30.11.12, 06:05
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. Stadtverwaltung  Postfach 2565  50359 Erftstadt Stadtverwaltung  Holzdamm 10  50374 Erftstadt Herrn StV Raymond Pieper Josef-Zimmermann-Straße 10 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Rechts- und Ordnungsamt Holzdamm 10 Frau Mandt 0 22 35 / 409-601 Mein Zeichen Ihr Zeichen gez. Mandt 16.11.2012 Amtsleiter Datum Freigabe -100- Ihre Anfrage vom 31.10.2012 Rat Betrifft: Datum 15.11.2012 BM / Dezernent F 465/2012 11.12.2012 Anfrage bzgl. Genehmigung einer Spielhalle im EKZ-Liblar Zu 1.: Die Baugenehmigung wurde am 15.10.2012 erteilt. Die Genehmigung nach § 33 i der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung) wurde in der Zuständigkeit des Rechts- und Ordnungsamtes am 17.10.2012 erteilt. Es wurden entsprechend des Antrags, 3 Genehmigungen für 3 unterschiedliche Hallen in einem Gebäudekomplex ausgestellt. Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag hatte zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung noch keine Gültigkeit als Landesrecht für Nordrhein Westfalen erreicht. Es bedarf hier noch der entsprechenden Transformierung. Im Moment existiert hierzu lediglich der entsprechende Gesetzesentwurf des Landes NRW sowie der Entwurf der entsprechenden Ausführungsbestimmungen. Insofern ist momentan die Erteilung einer separaten Genehmigung nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag noch entbehrlich. Zu 2.: Wie oben geschildert wurde bislang nur die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung i.V.m. der Spielverordnung erteilt. Die Erlaubnis enthält Auflagen hinsichtlich des Jugendschutzes, zu baulichen Vorkehrungen, zum Punkt Ausschank und Immissionen, zur Beaufsichtigung der Spielhallenbesucher/innen und zur Überwachung durch das Personal. Ferner sind Auflagen zum Verbot von Gewinnwetten und zur höchstzulässigen Zahl von Geldspielgeräten enthalten. Desweiteren enthält die gewerberechtliche Genehmigung gewerberechtliche Hinweise (z.Bsp. zur Sperrzeit, zum Wechsel des Betriebsinhabers) und Hinweise zu den aufgestellten Spielgeräten (z.Bsp.: Token- und Fungeräte, Rabattsysteme, Jackpotsysteme gehören u.U. auch zu Geldspielgeräten). Ferner enthält die Erlaubnis den Hinweis zur möglichen Gesetzesänderung, wenn der Gllückssspieistaatsvertrag in Länderrecht transformiert wird. (vgl. zu 1.) Zu 3.: Es findet keine Beachtung, dass nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag die Genehmigung einer Mehrfachkonzession nicht zulässig ist, da der Glücksspielstaatsvertrag zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Erlaubnis wie unter 1. geschildert, in NRW noch nicht anwendbar war. Die gewerberechtliche Erlaubnis enthält allerdings den Hinweis auf die möglicherweise zu erwartende veränderte Rechtslage. Zu 4.: Auf die räumliche Nähe zur Musikschule und den Einschränkungen, die sich bei der erneuten Prüfung nach dem 30.06.2013, daraus möglicherweise ergeben könnten, wurde in der gewerberechtllichen Erlaubnis kein Bezug genommen, da der Glücksspielstaatsvertrag zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Erlaubnis, wie unter 1. geschildert, in NRW noch nicht anwendbar war. Zu 5.: Ein Konzept zum Schutz vor Spielsucht wurde nicht vorgelegt, da der Glücksspielstaatsvertrag, der mich zu der Forderung dieses Konzeptes autorisieren könnte, zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Erlaubnis, wie unter 1. geschildert, in NRW noch nicht anwendbar war. (Dr. Rips) -2-