Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
137 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
30.11.12, 06:05
Aktualisiert
30.11.12, 06:05
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Raymond Pieper
Josef-Zimmermann-Straße 10
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Rechts- und Ordnungsamt
Holzdamm 10
Frau Mandt
0 22 35 / 409-601
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
gez. Mandt
16.11.2012
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
Ihre Anfrage vom 31.10.2012
Rat
Betrifft:
Datum
15.11.2012
BM / Dezernent
F 465/2012
11.12.2012
Anfrage bzgl. Genehmigung einer Spielhalle im EKZ-Liblar
Zu 1.:
Die Baugenehmigung wurde am 15.10.2012 erteilt.
Die Genehmigung nach § 33 i der Gewerbeordnung in Verbindung mit der Verordnung über
Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeiten (Spielverordnung) wurde in der
Zuständigkeit des Rechts- und Ordnungsamtes am 17.10.2012 erteilt.
Es wurden entsprechend des Antrags, 3 Genehmigungen für 3 unterschiedliche Hallen in einem
Gebäudekomplex ausgestellt.
Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag hatte zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung noch
keine Gültigkeit als Landesrecht für Nordrhein Westfalen erreicht. Es bedarf hier noch der
entsprechenden Transformierung. Im Moment existiert hierzu lediglich der entsprechende
Gesetzesentwurf des Landes NRW sowie der Entwurf der entsprechenden
Ausführungsbestimmungen. Insofern ist momentan die Erteilung einer separaten Genehmigung
nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag noch entbehrlich.
Zu 2.:
Wie oben geschildert wurde bislang nur die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung i.V.m. der
Spielverordnung erteilt.
Die Erlaubnis enthält Auflagen hinsichtlich des Jugendschutzes, zu baulichen Vorkehrungen, zum
Punkt Ausschank und Immissionen, zur Beaufsichtigung der Spielhallenbesucher/innen und zur
Überwachung durch das Personal. Ferner sind Auflagen zum Verbot von Gewinnwetten und zur
höchstzulässigen Zahl von Geldspielgeräten enthalten.
Desweiteren enthält die gewerberechtliche Genehmigung gewerberechtliche Hinweise (z.Bsp. zur
Sperrzeit, zum Wechsel des Betriebsinhabers) und Hinweise zu den aufgestellten Spielgeräten
(z.Bsp.: Token- und Fungeräte, Rabattsysteme, Jackpotsysteme gehören u.U. auch zu
Geldspielgeräten).
Ferner enthält die Erlaubnis den Hinweis zur möglichen Gesetzesänderung, wenn der
Gllückssspieistaatsvertrag in Länderrecht transformiert wird. (vgl. zu 1.)
Zu 3.:
Es findet keine Beachtung, dass nach dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag die Genehmigung
einer Mehrfachkonzession nicht zulässig ist, da der Glücksspielstaatsvertrag zum Zeitpunkt der
Ausfertigung der Erlaubnis wie unter 1. geschildert, in NRW noch nicht anwendbar war.
Die gewerberechtliche Erlaubnis enthält allerdings den Hinweis auf die möglicherweise zu
erwartende veränderte Rechtslage.
Zu 4.:
Auf die räumliche Nähe zur Musikschule und den Einschränkungen, die sich bei der erneuten
Prüfung nach dem 30.06.2013, daraus möglicherweise ergeben könnten, wurde in der
gewerberechtllichen Erlaubnis kein Bezug genommen, da der Glücksspielstaatsvertrag zum
Zeitpunkt der Ausfertigung der Erlaubnis, wie unter 1. geschildert, in NRW noch nicht anwendbar
war.
Zu 5.:
Ein Konzept zum Schutz vor Spielsucht wurde nicht vorgelegt, da der Glücksspielstaatsvertrag,
der mich zu der Forderung dieses Konzeptes autorisieren könnte, zum Zeitpunkt der Ausfertigung
der Erlaubnis, wie unter 1. geschildert, in NRW noch nicht anwendbar war.
(Dr. Rips)
-2-