Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
204 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
11.03.11, 06:29
Aktualisiert
16.02.12, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
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Rhein-ETft-Kreis'
O@rtandrat-
l4J 002/005
RHEIN~ERFT-KREIS-AMT20-3
.4/02 2011 12:48 FAX 02271832378
Der Landrat des
Rhein-ETft-Kreisesals
untere staatliche
Verwaltungsbehörde
20/3 - Kommunalaufsicht
50124l1e'r'gheim
Per Telefax:
Bürgermeister der
Stadt Erftstadt
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Datum
14.02.2011
Mein Zeithen
20/?
Auskunft
ertellt
Frau Kuhlmann
Zlmml!TNr.
2.22
Telefon
022'7183-1033
Beitritt der Stadt Erftstadt zum KulturselaetaTfat Gütersloh in Zeiten des
Nothaushaltsrechts
Ihre Schreiben vom 10.01. und 01.02.2011, Az.:HE/20 01
Mein Sehretben vom 19.01.2011
~ax
02271 8;1-2378
E-Mail
Hlnwel$1
Versenden Sie keine vemaullcllen.
zenswerten Daten peT E-Maß
sch(lt-
Hausadresse
Unter Hinweis auf Ihre derzeitige Haushaltssituation (seit 2010 im Nothaushaltsrecht), baten Sie die Kommunalaufsicht um Prüfung, ob im Nothaushalt ein Beitritt zum Kultursekretariat Gütersloh rechtlich möglich ist.
Dabei sollte berücksichtigt werden. dass der Beitrag zwar aus städtischen
Haushaltsmitteln zu tragen wäre, mögliche Förderungen seitens des Kultursekretariates Gütersloh aber im Wesentlichen dem Kulturkreis Erftstadt
eV zugute kämen.
Willy-BTandt-Platz
50126 Bergheim
1
Telefon 0227183-0
Fa.x 02271 83-2300
Internet
www.rhein-eTfl:·lcTeis.de
info@Yheln-erft-1creis.de
PostadTl!SSe
50124 Bergheim
Darüber hinaus baten Sie um Prüfung, ob ggf. der städtische Zuschuss an
den KulturkTeis Erftstadt e, V. in Höhe des Beitrages reduziert werden kann.
Mit Schreiben vom 10.01.2011 teilten Sie mit, dass in der letzten FiTlanlaUSschuss-Sitzunq am 07.12.2010 von Seiten des Kulturkreises Erftstadt t.V. der
Wunsch geäußert wurde. dass die Stadt Erftstadt dem Kultursekretariat
NRWGütersloh beitritt.
Durch den Beitritt zum KulturseKretariat Gütersloh würden etwa 3.500 €
Umlage für die Stadt Erftstadt entstehen.
Mit Schreiben vom 19.01.2011 bat ich Sie in der o.a. Angelegenheit um etgänzenden Bericht. Diesen haben Sie mir mit Schreiben vom 01.02.2011
vorgelegt.
Öffnungs!ertl!11
Montag bis ~r@lbg
08;00 Uhr bis 12:30 Uhr
Donnl!Tstag ,
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Sam5t"Q 08;00 Uhr bis 11:00 Uhr
('t'I\l.rSe1'Vice· \lmi Z\lla551.mgs5l:elle im
Kr@ishaw Bel'gheim)
BilnkveTbindungen
Köln (BLZ370 100 50)
Konto! 10 850 505 Ble: P6NKDEFF
IBAN: DE45 3701 OOSO 0010 8S0S 05
Kreisspar'ka55e Köln (BLZ370 502 99)
Konto: 142 001 ~OO BIC: COKSOl:33
IBAN; D~n 3705 0299 0142 0012 00
Po$tban\
ÖffentI. verkehTSmittel~m Kreishaus
Bahn: Bergheim und Zieverich
Bu:;h~testenen; Am KnütheJ5da.mm
und krelsha,1.I.S- Welt@r@Info~:
www.revg.de oder
02234 1806-0
,4/02 2011 12:48 FAX 02271832378
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Sie befinden sich seit 2010 in der andauernden vorläufigen Haushaltsführung des § 82 GO NRW,dem 50g.•.Nothaushaltsrecht", da die Vorgaben des
§ 76 Abs. 2 Satz 2 GO NRWnicht eingehalten werden konnten. Für 2010 sah
der Ergebnisplan ein Defizit von rd. ll,269 Mio. € vor. ~achjelefonlscher
Auskunft von Herrn Heil, Kämmerer der Stadt Erftstadt, am 08.01.2011 wird
das Haushaltsjahr 2010, msbes. wegen einer Gewerbesteuernachzahlung,
voraussichtlich mit einem Defizit von rd. 8 bis 9 Mio. € abschließen.
Die im Haushaltssicherungskonzept 2010 geplanten Konsolidierungsmaßnahmen wurden größtenteils; umgesetzt bzw. befinden sich in der Umsetzung.
Der Haushalt bzw. das Haushaltssicherungs1conzept für 2011 wurden von
Ihnen mittlerweile gern. § 80 Abs. S 1.V.m. § 76 CO NRW hier vorgelegt.
Gleichzeitig beantragten Sie die Genehmigung des als Teil des Haushaltsplanes beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes. Dana.ch beträgt das
Deftzit im Ergebnispla.n 2011 rd, - 11,255 Mio. €. Für 2012 ist ein Defizit von
rd. -10,963 Mio. €, 2013: - 9,204 Mio. € und 2014: - 7,602 Mio. € geplant.
Da am Ende der mittelfristigen Planung im Jahr 2014 der Ausgleich von
Aufwendungen und Erträgen nicht realisiert werden kann, Wird das vorgelegte Haushaltssicherungskonzept 2011 nach den Angaben in Ihrem Schreiben vom 01.02.20ll nicht genehmigungsfähig sein.
Die aufsichtsbehÖTdliche Prüfung des Haushaltes bzw. des Haushaltssicherungsl<onzeptes 2011 steht noch aus,
Bei der Prüfung, ob ein Beitritt zum Kulturse'kretariat Gütersloh möglich ist,
sind, wie bereits von Ihnen zutreffend angeführt, die Vorschriften des § 82
GO NRW zu beachten. Näheres, jedenfalls für die Aufsichtsbehörden und
auch zur Orientierung für die Kommunen, enthält der Leitfaden des Innenministeriums NRW(IM NRW)zur Haushaltssicherung vom 06.03.2009 und
die Rundverfügung des Regierungspräsidenten vom 26.10.2009.
Der HSK-Le;tfadendes IMNRWvom 06.03.2009 führt unter Ziff. 4.2 in Bezug
auf eine vorläufige Haushaltsführung bei nicht genehmigtem Haushaltssi·
cherungskonzept aus:
.,In der vorläufigen Haushaltsführung muss die gesamte Haushalts- und
Finanzwirtschaft der Gemeinde mit dem Ziel geführt werden, baldmöglichst
ein genehmigungsfahiges HSKaufstellen zu können, um den vom Gesetz
vorgesehenen Zustand geordneter Finanzverhältnisse wieder herzustellen
...... Die vorläufige Haushaltsführung als Folge der Nicht-Genehmigung des
HSKstellt noch deutlich höhere Anforderungen an eine Konsolidierung der
kommunalen Haushaltsführung als die Bewirtscha.ftung eines Haushalts
mit genehmigtem HSK."
Ziff. 4.2, S. 38. des HSK-Leitfa.denslegt im Hinblick auf § 82 Abs. 1 GO NRW
dar, dass die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung ausschließlich
"Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten darf, zu denen
sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger
Aufgaben unaufschiebbar sind; ..." Unter dem Begriff der .,rechtlicheTj Ver-
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pfltchtung" sind bestehende vertra.gliche und rechtliche Verpflichtungen
der Gemeinde zu verstehen. Keinesfalls dürfen rechtliche Verpflichtungen
erst geschaffen werden.
-
In Bezug auf die "freiwilligen leistungen" fUhrt vorstehender Leitfaden
unter Ziff. 4.7, S. 48 unter Bezugna.hme auf den OVG Beschluss vom
17.12.2008 (Al.: lS B 1755/08) aus, dass Gemeinden in der vorlaufigen
Haushaltswirtschaft zu prüfen haben, inwiefem der bisherige umfang
freiWIlliger Leistungen schrittweise reduziert werden kann. Unter Ziff.
3.3.1.Buchstabe M) stellt der HSK-Leitfadenheraus, dass wenn bei pflichtigen Aufgaben gespart werden muss, freiwillige Leistungen bei der Konsolidierung nicht außer Betracht bleiben können. Bei allen freiwilligen Leistungen, die die Gemeinde erbringt. hat sie im Einzelnen zu prüfen, ob sie aufgegeben werden 'können. Soweit fTeiwlllige Leistungen nicht völlig aufgegeben werden sollen. sind Möglichkeiten zur RedUlierung des Aufwandes
zu prüfen.
Ausdrücklich wird unter Z;ff. 3.3.1 Buchstabe M}.S. 34 des HSK~leitfadens
darauf hingeWiesen. dass neue freiw1TI;geLeistungen nur zulässig sind.
wenn sie durch den Wegfall bestehender fre;wißiger Le;stungen mindestens kompensiert werden. Außerdem ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und sparsamkeit zu beachten.
Nach der Rundverfügung des Regierungspräsidenten Köln vom 26.10.2009.
s. 7, wird in Hmblick auf die Begründung des OVG (Beschluss vom
17.12.2008 -15 B 1755/08) sowie dazu im Einzelfall ergangener Erlasse des
IM NRWkeine Möglichkeit mehr gesehen. den in der Vergangenheit pra'ktizierten Austausch neuer fTeiwilnger Maßnahmen durch den wegfall bishe·
riger freiwi1l1ger leistungen und damit einer vonständigen finanziellen
Kompensation zu dulden. Damit sind im Ergebnis neue freiwißige leistungen unzulässig.
Es ist in den 81kk zu nehmen, dass nach § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der
Haushalt in jedem Jahr auszugleichen ist. Es gibt in der GO NRWkeine Ermächtigung zur (andauernden) Ausführung eines defizitären Haushalts.
Kommunen mit defizitärer Haushaltslage sind in besonderer Weise gehalten. Einnahmemöglichkeiten zu realisieren. Dies gilt umse mehr für Kommunen. die über kein genehmigtes Haushaltssicherungskomept verfügen
(OVGNRW.Besch1ussvom 24.05.2007, Al..:15 B778/07). Dabei ist der Spielraum um so enger, je größer oder andauernder das Haushaltsdefizit und je
unabsehbarer sein Ende ist (OVGNRW.Beschluss vom 22.07.2009, Az.: 15 A
2324/07; noch nicht rechtskrä.ftig, Revisionbeim BVerwGanhängig).
Sie legen dar, dass im Haushaltssicherungskonzept 2010 im Hinblick au.f
freiwillige Zuschüsse an VereiT'leoder sonstige Organisationen Qrundsatzlieh eine Reduktion in Höhe von 20 % beschlossen worden ist. Eine weitere
ReduKtion in Höhe von 10 %, welche die Verwaltung füT die Fortschreibung
des Haushaltssicnerungsl<onzeptes 2011 vorgesehen hatte, wurde von der
Politik abgelehnt.
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Der Kulturkreis Erftsta.dt e.V. soll nach Ihrem Vortrag im Jahr 2011 einen
Zuschuss von 28.000 € erhalten. Die bisherige Zuschussentwic:klung ist in
Ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 01.02.2011 dargelegt. Auch in den
nächsten Jahren (ab dem Jahr 2013) sind weitere Kürzunge~ bis zu einer
Höhe von 20.000 € geplant.
Eine Kürzung des o.a, Zuschusses um rd. 3.500 € ist per Ratsbeschluss möglich. Sie haben dem Kulturkreis bereits eine solche Kürzung vorgeschla.gen.
Dieswurde von ihm jedoch abgelehnt.
Auf Grund der o.a, Ausführungen (insbes. HSK-leitfaden vom 06.03.2009)
und wegen der weiterhin andauernden defizitären Haushaltslage 1st der
Beitritt der Stadt ETftstadt zum Kultursekretariat Gütersloh mit einem Beitrag von rd, 3.500 € nur möglich, wenn dieser Beitrag durch eine entsprechende Kürzung im Haushalt im Bereich der freiwimgen Leistungen aufgefangen wird.
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