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Antrag (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
204 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
11.03.11, 06:29
Aktualisiert
16.02.12, 06:24
Antrag (Anlage 1) Antrag (Anlage 1) Antrag (Anlage 1) Antrag (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

AiUt ase -, A- ;;6Yl!i,~i~J ~ dir Rhein-ETft-Kreis' O@rtandrat- l4J 002/005 RHEIN~ERFT-KREIS-AMT20-3 .4/02 2011 12:48 FAX 02271832378 Der Landrat des Rhein-ETft-Kreisesals untere staatliche Verwaltungsbehörde 20/3 - Kommunalaufsicht 50124l1e'r'gheim Per Telefax: Bürgermeister der Stadt Erftstadt Holzdamm 10 50374 Erftstadt Datum 14.02.2011 Mein Zeithen 20/? Auskunft ertellt Frau Kuhlmann Zlmml!TNr. 2.22 Telefon 022'7183-1033 Beitritt der Stadt Erftstadt zum KulturselaetaTfat Gütersloh in Zeiten des Nothaushaltsrechts Ihre Schreiben vom 10.01. und 01.02.2011, Az.:HE/20 01 Mein Sehretben vom 19.01.2011 ~ax 02271 8;1-2378 E-Mail Hlnwel$1 Versenden Sie keine vemaullcllen. zenswerten Daten peT E-Maß sch(lt- Hausadresse Unter Hinweis auf Ihre derzeitige Haushaltssituation (seit 2010 im Nothaushaltsrecht), baten Sie die Kommunalaufsicht um Prüfung, ob im Nothaushalt ein Beitritt zum Kultursekretariat Gütersloh rechtlich möglich ist. Dabei sollte berücksichtigt werden. dass der Beitrag zwar aus städtischen Haushaltsmitteln zu tragen wäre, mögliche Förderungen seitens des Kultursekretariates Gütersloh aber im Wesentlichen dem Kulturkreis Erftstadt eV zugute kämen. Willy-BTandt-Platz 50126 Bergheim 1 Telefon 0227183-0 Fa.x 02271 83-2300 Internet www.rhein-eTfl:·lcTeis.de info@Yheln-erft-1creis.de PostadTl!SSe 50124 Bergheim Darüber hinaus baten Sie um Prüfung, ob ggf. der städtische Zuschuss an den KulturkTeis Erftstadt e, V. in Höhe des Beitrages reduziert werden kann. Mit Schreiben vom 10.01.2011 teilten Sie mit, dass in der letzten FiTlanlaUSschuss-Sitzunq am 07.12.2010 von Seiten des Kulturkreises Erftstadt t.V. der Wunsch geäußert wurde. dass die Stadt Erftstadt dem Kultursekretariat NRWGütersloh beitritt. Durch den Beitritt zum KulturseKretariat Gütersloh würden etwa 3.500 € Umlage für die Stadt Erftstadt entstehen. Mit Schreiben vom 19.01.2011 bat ich Sie in der o.a. Angelegenheit um etgänzenden Bericht. Diesen haben Sie mir mit Schreiben vom 01.02.2011 vorgelegt. Öffnungs!ertl!11 Montag bis ~r@lbg 08;00 Uhr bis 12:30 Uhr Donnl!Tstag , 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Sam5t"Q 08;00 Uhr bis 11:00 Uhr ('t'I\l.rSe1'Vice· \lmi Z\lla551.mgs5l:elle im Kr@ishaw Bel'gheim) BilnkveTbindungen Köln (BLZ370 100 50) Konto! 10 850 505 Ble: P6NKDEFF IBAN: DE45 3701 OOSO 0010 8S0S 05 Kreisspar'ka55e Köln (BLZ370 502 99) Konto: 142 001 ~OO BIC: COKSOl:33 IBAN; D~n 3705 0299 0142 0012 00 Po$tban\ ÖffentI. verkehTSmittel~m Kreishaus Bahn: Bergheim und Zieverich Bu:;h~testenen; Am KnütheJ5da.mm und krelsha,1.I.S- Welt@r@Info~: www.revg.de oder 02234 1806-0 ,4/02 2011 12:48 FAX 02271832378 [4J 003/005 RHEIN-ERFT-KREIS-AMT20-3 Seite :l v(m 4 Sie befinden sich seit 2010 in der andauernden vorläufigen Haushaltsführung des § 82 GO NRW,dem 50g.•.Nothaushaltsrecht", da die Vorgaben des § 76 Abs. 2 Satz 2 GO NRWnicht eingehalten werden konnten. Für 2010 sah der Ergebnisplan ein Defizit von rd. ll,269 Mio. € vor. ~achjelefonlscher Auskunft von Herrn Heil, Kämmerer der Stadt Erftstadt, am 08.01.2011 wird das Haushaltsjahr 2010, msbes. wegen einer Gewerbesteuernachzahlung, voraussichtlich mit einem Defizit von rd. 8 bis 9 Mio. € abschließen. Die im Haushaltssicherungskonzept 2010 geplanten Konsolidierungsmaßnahmen wurden größtenteils; umgesetzt bzw. befinden sich in der Umsetzung. Der Haushalt bzw. das Haushaltssicherungs1conzept für 2011 wurden von Ihnen mittlerweile gern. § 80 Abs. S 1.V.m. § 76 CO NRW hier vorgelegt. Gleichzeitig beantragten Sie die Genehmigung des als Teil des Haushaltsplanes beschlossenen Haushaltssicherungskonzeptes. Dana.ch beträgt das Deftzit im Ergebnispla.n 2011 rd, - 11,255 Mio. €. Für 2012 ist ein Defizit von rd. -10,963 Mio. €, 2013: - 9,204 Mio. € und 2014: - 7,602 Mio. € geplant. Da am Ende der mittelfristigen Planung im Jahr 2014 der Ausgleich von Aufwendungen und Erträgen nicht realisiert werden kann, Wird das vorgelegte Haushaltssicherungskonzept 2011 nach den Angaben in Ihrem Schreiben vom 01.02.20ll nicht genehmigungsfähig sein. Die aufsichtsbehÖTdliche Prüfung des Haushaltes bzw. des Haushaltssicherungsl<onzeptes 2011 steht noch aus, Bei der Prüfung, ob ein Beitritt zum Kulturse'kretariat Gütersloh möglich ist, sind, wie bereits von Ihnen zutreffend angeführt, die Vorschriften des § 82 GO NRW zu beachten. Näheres, jedenfalls für die Aufsichtsbehörden und auch zur Orientierung für die Kommunen, enthält der Leitfaden des Innenministeriums NRW(IM NRW)zur Haushaltssicherung vom 06.03.2009 und die Rundverfügung des Regierungspräsidenten vom 26.10.2009. Der HSK-Le;tfadendes IMNRWvom 06.03.2009 führt unter Ziff. 4.2 in Bezug auf eine vorläufige Haushaltsführung bei nicht genehmigtem Haushaltssi· cherungskonzept aus: .,In der vorläufigen Haushaltsführung muss die gesamte Haushalts- und Finanzwirtschaft der Gemeinde mit dem Ziel geführt werden, baldmöglichst ein genehmigungsfahiges HSKaufstellen zu können, um den vom Gesetz vorgesehenen Zustand geordneter Finanzverhältnisse wieder herzustellen ...... Die vorläufige Haushaltsführung als Folge der Nicht-Genehmigung des HSKstellt noch deutlich höhere Anforderungen an eine Konsolidierung der kommunalen Haushaltsführung als die Bewirtscha.ftung eines Haushalts mit genehmigtem HSK." Ziff. 4.2, S. 38. des HSK-Leitfa.denslegt im Hinblick auf § 82 Abs. 1 GO NRW dar, dass die Gemeinde in der vorläufigen Haushaltsführung ausschließlich "Aufwendungen entstehen lassen und Auszahlungen leisten darf, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; ..." Unter dem Begriff der .,rechtlicheTj Ver- ~4/02 2011 12:49 FAX 02271832378 141 004/005 RHEIN-ERFT-KREIS-AMT20-3 Seite 3 von 4 pfltchtung" sind bestehende vertra.gliche und rechtliche Verpflichtungen der Gemeinde zu verstehen. Keinesfalls dürfen rechtliche Verpflichtungen erst geschaffen werden. - In Bezug auf die "freiwilligen leistungen" fUhrt vorstehender Leitfaden unter Ziff. 4.7, S. 48 unter Bezugna.hme auf den OVG Beschluss vom 17.12.2008 (Al.: lS B 1755/08) aus, dass Gemeinden in der vorlaufigen Haushaltswirtschaft zu prüfen haben, inwiefem der bisherige umfang freiWIlliger Leistungen schrittweise reduziert werden kann. Unter Ziff. 3.3.1.Buchstabe M) stellt der HSK-Leitfadenheraus, dass wenn bei pflichtigen Aufgaben gespart werden muss, freiwillige Leistungen bei der Konsolidierung nicht außer Betracht bleiben können. Bei allen freiwilligen Leistungen, die die Gemeinde erbringt. hat sie im Einzelnen zu prüfen, ob sie aufgegeben werden 'können. Soweit fTeiwlllige Leistungen nicht völlig aufgegeben werden sollen. sind Möglichkeiten zur RedUlierung des Aufwandes zu prüfen. Ausdrücklich wird unter Z;ff. 3.3.1 Buchstabe M}.S. 34 des HSK~leitfadens darauf hingeWiesen. dass neue freiw1TI;geLeistungen nur zulässig sind. wenn sie durch den Wegfall bestehender fre;wißiger Le;stungen mindestens kompensiert werden. Außerdem ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und sparsamkeit zu beachten. Nach der Rundverfügung des Regierungspräsidenten Köln vom 26.10.2009. s. 7, wird in Hmblick auf die Begründung des OVG (Beschluss vom 17.12.2008 -15 B 1755/08) sowie dazu im Einzelfall ergangener Erlasse des IM NRWkeine Möglichkeit mehr gesehen. den in der Vergangenheit pra'ktizierten Austausch neuer fTeiwilnger Maßnahmen durch den wegfall bishe· riger freiwi1l1ger leistungen und damit einer vonständigen finanziellen Kompensation zu dulden. Damit sind im Ergebnis neue freiwißige leistungen unzulässig. Es ist in den 81kk zu nehmen, dass nach § 75 Abs. 2 Satz 1 GO NRW der Haushalt in jedem Jahr auszugleichen ist. Es gibt in der GO NRWkeine Ermächtigung zur (andauernden) Ausführung eines defizitären Haushalts. Kommunen mit defizitärer Haushaltslage sind in besonderer Weise gehalten. Einnahmemöglichkeiten zu realisieren. Dies gilt umse mehr für Kommunen. die über kein genehmigtes Haushaltssicherungskomept verfügen (OVGNRW.Besch1ussvom 24.05.2007, Al..:15 B778/07). Dabei ist der Spielraum um so enger, je größer oder andauernder das Haushaltsdefizit und je unabsehbarer sein Ende ist (OVGNRW.Beschluss vom 22.07.2009, Az.: 15 A 2324/07; noch nicht rechtskrä.ftig, Revisionbeim BVerwGanhängig). Sie legen dar, dass im Haushaltssicherungskonzept 2010 im Hinblick au.f freiwillige Zuschüsse an VereiT'leoder sonstige Organisationen Qrundsatzlieh eine Reduktion in Höhe von 20 % beschlossen worden ist. Eine weitere ReduKtion in Höhe von 10 %, welche die Verwaltung füT die Fortschreibung des Haushaltssicnerungsl<onzeptes 2011 vorgesehen hatte, wurde von der Politik abgelehnt. i4/02 2011 12:50 FAX 02271832378 141 005/005 RHEIN-ERFT-KREIS-AMT20-3 Seite 4 von 4 Der Kulturkreis Erftsta.dt e.V. soll nach Ihrem Vortrag im Jahr 2011 einen Zuschuss von 28.000 € erhalten. Die bisherige Zuschussentwic:klung ist in Ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 01.02.2011 dargelegt. Auch in den nächsten Jahren (ab dem Jahr 2013) sind weitere Kürzunge~ bis zu einer Höhe von 20.000 € geplant. Eine Kürzung des o.a, Zuschusses um rd. 3.500 € ist per Ratsbeschluss möglich. Sie haben dem Kulturkreis bereits eine solche Kürzung vorgeschla.gen. Dieswurde von ihm jedoch abgelehnt. Auf Grund der o.a, Ausführungen (insbes. HSK-leitfaden vom 06.03.2009) und wegen der weiterhin andauernden defizitären Haushaltslage 1st der Beitritt der Stadt ETftstadt zum Kultursekretariat Gütersloh mit einem Beitrag von rd, 3.500 € nur möglich, wenn dieser Beitrag durch eine entsprechende Kürzung im Haushalt im Bereich der freiwimgen Leistungen aufgefangen wird. 7