Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Antrag (Antrag bzgl. Erstellung eines Bußgeldkataloges gegen Müllsünder)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
1,1 MB
Erstellt
13.09.12, 15:15
Aktualisiert
13.09.12, 15:15

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT DER BÜRGERMEISTER Gemäß § 2 Geschäftsordnung i. V. m. den Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt leite ich den beigefOgtenAntrag der / des I'i11 SPDICJ Fraktion CDU- F.D.P.- 0 Fraktion 0 Fraktion o [fI an die zuständigen Ausschüsse weiter. Fraktion BÜNDNI.S 90 / DIEG&lJNEN öffentlich 65 1 ..- A 7/1853 63 Amt: - 32- ~;:'-~~:.'F' .'~-,!;, ~"'.'~j"~~r:. L ~.i;'· c· • ~~; rn~~:~;:,:?,:,·:",··,(::r:;·;,: , c~ ~:. _," ;, l:i:'~ ~.' :-~, .' ;",,-., ':",:e" ,., . ;. I' _. ( j' ._. 1 .-~:.~\: ~ eaen Müllsünder 'Finaniielle 'Aüswirkuntien: ~~~:~. Keine "\ :.~~_;H~::;,:.t~·:',\ .: Auswirkunaen auf den Haushaltsplan des Budgetvera;:;--28:02.02' '. ~"·;~-.F~ ~.'~};-\-.":';";\..',. ,-' :,,' Der Antrag wird zur Beschlussfassung zugeleitet an den Aueschuss für pffentliche. Ordnung!lnd Ver~~~~: .: • :~-- ,oe" " <. oJ,: lieh Erstelluna eines Buß ~P:L~'.:~:~,,~~.l~._ ErflStadt;den .J Datuh?2S;ö·2.bi·':;'" ".:","e :c,,· j",';", .-', i.... _), , : ) \: 'I' Betreff 'Antra Unterschrift ,:~. :::.,:. ..: -c, i~ .. j .- - ~ BesehIAusf.: -32- '.': .. c :1,;:~ ", Stellungnahme der Verwaltnng: '.' ..' I. ~~t;~~:'aUf'Erla~~ ~;n~~ ~ußgeldkitalo~~~gegen ; MÜII~ünj~r .f,_ -, Die Satzung Uberdie'AbfaÜentsorg"U11gderStadt Erftstadt in der Fassung vom 18.09.2001 enthält in § 24 beispielhafteOrdnungswidrigkeitentatbestände; wie diese auch in·§ 19der Ordnungsbehördlichen . 'Verqrdnung:;überi,die~Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den :·ÖffentI'ichen.Straßen, '~~g-';n' u~d Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt vom '3 i~ i0.2000 'geregeii's;"nd:Oabei beziehen sich diese Ordnungswidrigkeitentatbestände darauf, dass gegen Vorschriften der Abfallentsorgungssatzung verstoßen worden ist. Insoweit wird auch durch § 9 Abs 5 Landesabfallgesetz NW klar gestellt, dass vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Abfallbestimmungen mit Geldbußen geahndet werden können. Siehe~i~r~u\,?~ine AusfUnrungen zu A7/1148. . .. :. .Mit.Runderlass.des.Ministeriiims für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 01.03.2000 - I "A 4' '-406.51.ÖO -' wurde' ein Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Umweltschutzes neu herausgegeben. - Siehe Anlage -......., :,\, ';,., r '"'" "'",. '" .. PI o I c .,; ••••••••.. "\~' Ziel dieses' Kataloges..jst die landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidfigkeiteninfBereich des Umweltschutzeszubewirken. Mit diesem Katalog wird den zuständigeri: Behörden eine' Entscheidungshilfe ;di';'!'H~(j" gegeben.Lmitsder festgestellte Rechtsverstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können. Den '~si"äiidigeri'BdlÖrdeiV' wird '.'empfohlen, bei der Ahndung von Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen diesen-Bußgeldkatalogzu berücksichtigen. ... . ........ -... an.: ,-, "''"J"{ ,~:((::",; '"." t~.;·':·f ".~.~",., M 'i":" ,-::: ·';f:;',· ",<I '::::,~. , :'~ ~.' 0 ~ • Dabei haben die im Katalog genannten Beträge und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße hierfür nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die zuständige Behörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von den Rahmensätzen verlangen. Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder errnäßigt werden. Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist, der Täter bereits wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist, der Täter die Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes begeht, der Täter sich nicht einsichtig zeigt, d.h. wenn sich aus der Tat und der Persönlichkeit schließen lässt, dass eine niedrige Geldbuße künftig nicht zu einer hinreichenden Beachtung der Rechtsordnung fuhrt oder eine Dauerzuwiderhandlung gegeben ist. Eine Ermäßigung der Bußgelder kann insbesondere in Betracht kommen, wenn u.a. das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigungen nach den Umständen des Falles ungewöhnlich gering ist, der Vorwurf, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als fur durchschnittliches vorwerfbares Handeln erscheint, der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse von durchschnittlichen in einem so außergewöhnlichen Maße abweichen, dass ihre Nichtberücksichtigung bei Bemessung der Geldbuße zu einer unverhältnismäßigen Belastung fuhren würde. Insofern können bei entsprechenden Bußgeldkatalog geahndet werden. 2. • Regelverstößen diese durch den bereits bestehenden Überwachung zur Einhaltung der o.g. Vorschriften Die Ordnungsbehörden fuhren die ihnen obliegenden Aufgaben gem. § 13 OBG mit eigenen Dienstkräften durch. Bei der Stadt Erftstadt sind z.Z. 3 Politessen in Teilzeit und 3 Außendienstmitarbeiter in Vollzeit eingesetzt. Das Aufgabengebiet der Politessen umfasst die Überwachung des ruhenden Verkehrs in den jeweiligen Stadtteilen. Sie besitzen lediglich eine Ausbildung für diesen Tätigkeitsbereich und sind keine Vollzugsdienstkräfte im Sinne von §§ 62 und 68 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG NW). Zu den Aufgaben der Außendienstmitarbeiter gehört u.a. die Überwachung betreffend der Einhaltung des Ortsrechts und der ordnungsbehördlichen Verordnung und Verfligungen. Sie sind speziell im Ordnungsrecht im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches gemäß Dienstverteilungsplan ausgebildet und berechtigt, die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen und ggfs Zwang anzuwenden. Ihre Vollzugstätigkeit steht unter dem besonderen Schutz des § 113 STGB. Sie sind berechtigt, mündliche Verwarnungen mit und ohne Verwarngeld auszusprechen (§§ 56,57 Abs. I OwiG) und Verwarngeld entgegenzunehmen. Diese könnten in Ausübung ihrer Tätigkeit entsprechende Umweltverstäße sofort vor Ort ahnden, sofern jemand auffrischer Tat ertappt wird. Probleme bei der Ausübung dieser Tätigkeit werden sich jedoch dann ergeben, wenn ähnlich wie in den Fällen von Schwarzfahrern, sich Personen weigern, ihre Identität preiszugeben. Es bliebe hier nur das Mittel der Anwendung unmittelbaren Zwanges. Gem. § 66 Abs I NT. I VwVG NW kann unmittelbarer Zwang von Vollzugskräften in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet werden., soweit die Anwendung gesetzlich zugelassen ist. Nach § 68 Abs. I NT. 2 VwVG NW sind Vollzugskräfte im Sinne dieses Gesetzes die Dienstkräfte der Ordnungsbehörde nach § 13 des OBG. Für bestimmte typische Eingriffe in die Rechte der Bürger hat der Gesetzgeber besondere Eingriffsgrundlagen geschaffen, die der Generalermächtigung des allgemeinen Ordnungsrechtes (OBG) vorgehen. Diese Einzelermächtigungen regeln den jeweiligen Sachverhalt abschließend. Diese sogenannten Standardmaßnahmen sind im Ordnungsrecht nicht separat geregelt. Sie gelten vielmehr durch eine Verweisung im OBG auf das Polizeirecht gleichermaßen für Polizei und Ordnungsbehörde. Nach § 24 OBG gilt u.a. § 12 des Polizeigesetzes NW mit Ausnahme des Absatzes I Nr: A - Identitätsfeststellung mit Ausnahme einer KontrollsteIle - als Befugnis für die Ordnungsbehörde entsprechend. Demnach kann die Identität einer Person u.a. zur Abwehr einer Gefahr festgestellt werden. Dies könnte beispielsweise bedeuten, die betreffende Person im Wege des Arritshilfeersuchen durch die Polizei zwecks Identitätsfeststellung mit auf die Polizeiwache nehmen zu lassen. Hierbei ist strittig, inwieweit beidieser Maßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel im Vergleich zur begangenen Ordnungswidrigkeit noch eingehalten wird. Auf jeden Fall müssten die eingesetzten Dienstkräfte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen geschult werden. Ohne eingehende Kenntnisse ist eine solche Aufgabe nicht zu erfüllen. Die Z.Z. eingesetzten Politessen besitzen alle keinerlei Verwaltungslehrgänge urid -kcnntnisse. Förd~r1ich für die Ausübung dieser Tätigkeit wäre die Anschaffung einer Dienstuniform die die entsprechende Person als Amtsträgerin der Stadt Erftstadt neben dem sowieso mitzutragenden Dienstausweis ausweisen würde. • • Tatsache ist jedoch auch, dass immer mehr Bürgerlinnen ihren Müll wild in der ganzen Landschaft (Straßenränder, Feldwege, Parkplätze, Parkanlagen, Wälder usw. ) wegwerfen. Eine wirksame Kontrolle diesbezüglich kann durch den Einsatz des Außendienst nicht erreicht werden, zumal dieser Müll überwiegend dann dorthin gekippt wird, wenn die Gefahr , bei der Ausübung dieser Tat beobachtet zu werden, am geringsten ist . 19/02/2002 12:3B s. MIETERZEITLN3 82235809612 SPD ...Fraktion im Rat der Stadt Erftstadt SPD-Fraktion • 6ahnhofs1mle 38 • 50374 Erflstadt 1;,..,4; ~L:~::rH:J"-~~ 81. A I·H,L.: Herrn Borgermeister i '.::':::i__ Ernst-Dieter Bösche i S ik);' mW(STADT Rathaus im Einkaufszentrum ~ -uE~ol"'''"Wd''HP._ Holzdamm L-,4j 14P£8 2002 1,0 50374 Erftstadt Telefex (0 22 35) 4 09-300 I '")' I Bernd Bohlen ~ Lambertusstraße69 50374 Er1tstadt 63 Tel. (0 2235) 46 30 05 05 "'V;OCOR;'ERMrE" 161 , '). I ;2140 143 4 50 i <;1 II !-~"r." ~,-.~:_::__.. : ". ~ 1...:'__ ___ 8 19. Februar 2002 I fl7/-IfS3 ANTRAG Sehr geehrter HelT Bürgermeister, namens der SPD-Fraktion bitte ich Sie, den folgenden Antrag den zuständigen Gremien des Rates zuzuleiten: 1. Die Stadt Erftstadt erlässt einen Bußgeldkatalog gegen Müllsünder. , 2. Die Stadtverwaltung prüft, wie und durch wen die Einhaltung der Vorschriften überwacht werden kann, Begründung: Die Sauberkeit in der Stadt hat für die Erftstädter eine hohe Priorität. Dies hat u. a, die Aktion .Saubere Stadt" im letzten Jahr gezeigt, an der sich viele Erftstädter beteiligt haben. Auch in diesem Jahr dürfte die Aktion wieder von vielen mitgetragen werden. Einmalige Aktionen reichen allerdings nicht, um die Sauberkeit in der Stadt nachhaltig zu verbessern. Verbesserungen sind einerseits bei der Reinigung selbst notwendig, Wir ge~en davon aus, dass der 80rgermeister in Kürze hier neue Vorschläge machen wird, SPO-Bllrgerbilro • 8ahl'\hofstraße ~ • 50374 Erlt$\ad\ • Telefon (0 22 35) 'Ie 30 03 81/02 19/82/2002 12: 38 MIETERZEITLN:i 82235889512 s. 2 Wir halten es zusätzlich fur erforderlich, dass M!llls!lnder zukünftig härter bestraft werden. Die Stadt Viersen hat dazu einen neuen Bußgeldkatalog erlassen, der hohe Bußgelder fur die Verunreinigung von Straßen, Plätzen und öffentlichen Anlagen· vorsieht. Einen solchen Katalog könnte auch die Stadt Erftstadt erlassen. Die Erhöhung der Bußgelder bringt jedoch wenig, wenn niemand damit rechnen muss, auch belangt zu werden. Die Einhaltung der Vorschriften muss auch !lberwacht werden. Die Stadt Viersen hat dazu sog .• Blaue SherifB" eingestellt In Erftstadt sollte angesichts dar schlechten Haushaltslage geprüft werden, ob diese Aufgabe zusätzlich von den Politessen wahrgenommen werden kann, oder ob die Möglichkeit besteht, I ABM-Krafte einzustellen. Mit freundlichen GrOßen ~.~K Bernd Bohlen Fraktionsvorsitzender , 02/82 -5- Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ," im Bereich des Umweltschutzes - Bußgeldkatalog Umwelt - RdEr!. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 1. 3. 2000 1. • I A 4 - 406.51.00 - Der Bußgeldkatalog bündelt die in den unterschiedlichen gewiesenen Ordnungswidrigkeitentatbestände. zahlreiche Rechtsänderungen Fachgesetzen aus- Die Neufassung berücksichtigt sowohl von Bundes- als auch Landesrecht und hinzugekommene Rechtsgebiete. 2. Ziel des Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Praxis bei der Verfol- im Bereich des Umweltschutzes zu bewirken. Mit dem Katalog wird den zuständigen Behörden eine Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Rechtsverstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können. 3. Die zuständigen Behörden werden angewiesen, bei der Ahndung von Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen diesen Bußgeldkatalog zu berücksichtigen. • Dabei haben die im Katalog genannten Beträge und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße hierfür nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die zuständige Behörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von den Rahmensätzen verlangen. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Vorgaben des § 17 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten. 4. Der Bußgeldkatalog ist in 4 Abschnitte gegliedert. Abschnitt A umfasst den Allgemeinen Teil; Abschnitt B enthält die einzelnen Sachbereiche: Abfallbeseitigung Immissionsschutz .) -6- Gewässerschutz Chemikalien Bodenschutz Naturschutz- und Landschaftspflege Pflanzenschutz Düngemittel Forstschutz Jagdschutz Fischereischutz und Gentechnik. In den einzelnen Sachbereichen sind diejenigen Ordnungswidrigkeiten • besonders kenntlich gemacht, bei denen eine Ahndung durch Verwarnungsgeld in Betracht kommt. In Teil C erfolgt die Angabe von Rechtsquellen; Teil D enthält eine auf die Einführung des EURO abgestellte "Umrechnungstabelle". 5. Der BuBgeldkatalog Umwelt ist auf Grund seines Umfanges hier nicht abgedruckt. Er ist kostenlos zu beziehen beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen SchwannstraBe 3, 40476 Düsseldorf. • 6. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft . Gleichzeitig werden aufgehoben: Vollzug des Abfallbeseitigungsgesetzes, immissionsschutzrechtlicher Vorschriften, des Wasserhaushaltsgesetzes Ordnungswidrigkeiten und des Gesetzes über - BuB- und Verwarnungsgeldkatalog für den Umweltschutz 6.1 Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - III A 6 - 886/2 - 24492 -, d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 6 - 881.56 • und d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - 2 B/3 - 81 - 3.7 (20/76) vom 25.6.1976 (MBI. NW. 1976 S. 1508), zuletzt geänd!lrt durch Gem. RdErl. vom 7.2.1985 (MBI. NW. 19858.194); (8MBI. NRW. 283) -7 - 6.2 .' Vollzug der Rechtsvorschriften über Ordnungswidrigkeiten im 8achbereich Naturschutz- und Landschaftspflege RdEr!. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12.5.1982 - I A 5 - 0.23 (MB!. NW. 1982 8. 1146) (8MB!. NRW. 791) 6.3 Verwarnungen und Verwarnungsgeld durch Forstbetriebsbeamte der Unteren Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen RdEr!. d. Ministers tür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 5.12.1971 -IV A 5/20 - 72 - 00.00 - (MB!. NW. 19728.73), • • zuletzt geändert durch RdEr!. vom 25.2.1987 (MB!. NW. 1987 8. 487) (8MB!. NRW. 7903) . , 11 ' Bußgeldkatalog Umweltschutz AbschnittA " Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Allgemeines 1. Anwendungsbereich Der Bußgeldkatalog gilt für Ordnungswidrigkeiten in den Sachbereichen: . Abfallbeseitigung - Immissionsschutz • - Gewässerschutz - Chemikalien - Bodenschutz - Naturschutz- und Landschaftspflege - Pflanzenschutz - Düngemittel - Forstschutz - Jagdschutz - Fischereischutz und - Gentechnik. In diesen Bereichen gilt der vorliegende • der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten 2. Begriffsbestimmungen 2.1 Eine Ordnungswidrigkeit Katalog den zuständigen Verwaltungsbehörden als Richtlinie bei . ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten 2.2 - OWiG -). Eine Straftat ist eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirk- licht, das die Ahnung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe/Geldstrafe) vorsieht. - 12 - " !. I " :: f ,~s' ~!: , I: ' I 3. Bußgeldverfahren 3.1 Bußgeldverfahren I', Ein Bußgeldverfahren I' I, soll eingeleitet werden, wenn auf Grund von Anzeigen oder Feststellungen punkte für eine Ordnungswidrigkeit ~ , i:, und Verwarnungsverfahren der Sachbereiche dernisse (z.B. Verfolgungsverjährung, l i' i Anhalts- nach Nr. 1 vorliegen und der Verfolgung keine Hin- § 31 OWiG) entgegenstehen. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit so unbedeutend erscheint, dass nicht einmal eine Verwarnung notwendig ist. Die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit gungsbehörde :. 3.2 Ermessen der Verfol- (§ 47 OWiG - Opportunitätsprinzip). Verwarnungsverfahren ,, I liegt im pflichtgemäßen Ist eine Ordnungswidrigkeit als geringfügig einzustufen, kann von der Durchführung eines Bußgeldverfah- rens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs, 1 OWiG). Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder Schädigung der geSChützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten ~ im Einzelfall nach pfliChtgemäßem Ermessen zu berückSichtigen. Der Kreis der in Betracht kommenden o Verwamungsgeldes Fälle wird für die Praxis durch den gesetzlichen HÖChstbetrag des (= 75 DM, § 56 Abs. 1 OWiG) hinreichend markiert; d. h., dass eine Ordnungswidrig- keit dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann, wenn der Regelsatz oder die Untergrenze des Rahmensatzes nach dem Katalog das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes Bei Erhebung eines Verwarnungsgeldes (Einverständnis • sind die Erfordernisses des § 56 Abs. 2 OWiG zu beachten des Täters nach Belehrung, Zahlung des Verwarnungsgeldes 1\ I I' i innerhalb einer bestimmten Frist) . Bei unbedeutenden Verstößen kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld Im Bußgeldkatalog sind - ohne Anspruch auf Vollständigkeit " überschreitet. in Betracht. - die Zuwiderhandlungen gemacht, bei denen häufiger eine Verwarnung in Betracht kommt (Kennzeichnung'). mit' kenntlich - 13 - 4_ Abgabe an die Staatsanwaltschaft 4.1 Die Verwaltungsbehörde ,hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben. wenn Anhalts- punkte dafür vorhanden sind. dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG). " 4.2 Eine Tat ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft abzugeben.wenn - ~-;. durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines Ereignisses (Verknüpfung mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang).sowohl Straftat als auch der einer Ordnungswidrigkeit 4.3 • Sieht die Staatsanwaltschaft tungsbehörde einzuleiten. gibt sie die Sache an die Verwal- . In einem solchen Fall kann auch die tateinheitliche Ordnungswidrigkeit von der Verwaltungsbehörde verfolgt werden (§ 21 Abs. 2 OWiG). Abschnitt II Grundsätze 5. für die Bemessung Regel- und Rahmensätze der Geldbuße für vorwertbare Die im Katalog ausgewiesenen • Zuwiderhandlungen Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorwerfbare Zuwiderhand- lungen . Den Regelrahmen • verwirklicht werden (§ 21 Abs. 1 OWiG). davon ab. ein Strafverfahren zurück (§ 41 Abs. 20WiG) der Tatbestand einer der Geldbuße (10 bis 2.000 DM) bestimmt § 17 Abs. 1 OWiG; er gilt dann. wenn das Gesetz Geldbuße androht. ohne den Rahmen der Geldbuße anzugeben . 6. Grundsätze kretisierung für die Erhöhung oder Ermäßigung der Regel- und Rahmensätze sowie für die Kon- von Rahmensätzen Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 OWiG je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden. 6.1 Erhöhung Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn 6.1.1 das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung nach den Umständen des Falles ungewöhnlich 6.1.2 der Täter bereits wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit groß ist. innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist. ,- - 14 - , M I,i I! r: I! I." Li 6.1.3 lider Täter wirtschaftliche Vorteile aus der Handlung gezogen hal. In diesem Fall soll die Geldbuße den 'I[, ";~! wirtschaftlichen ~'. n~ ~.. der Geldbuße I. :. I' ':' [Ä I. Vorteil übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Hierzu kann das gesetzliChe Höchstmaß überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG), ,'. !~ i: ,: :' r 6.1.4 I ~, li ' mit der Ausübung eines Berufs oder eines Gewer- nicht bereits tatbestandsmäßig ist, ,'I r: :, , ~ 'j im Zusammenhang bes begeht, soweit diese Begehungsweise t , I~ der Täter die Ordnungswidrigkeit 6.1.5 der Täter nachdrücklich zur Befolgungder ist, sind auch außergewöhnliche ~.i Rechtsordnung gute wirtschaftliche durch eine relativ hohe Geldbuße anzuhalten Verhältnisse zu berücksichtigen, ~', , '. 6.1.6 der Täter sich nicht einsichtig zeigt, d. h. wenn sich aus der Tat und der Persönlichkeit schließen lässt, I~' • ,I 1 dass eine niedrige Geldbuße künftig nicht zu einer hinreichenden Beachtung der Rechtsordnung führt, :i' II ;., " 6.1.7 eine Dauerzuwiderhandlung gegeben ist (siehe Nr. 9). '1 'I 1 j, : .,.' , 6.2 ~j . Ermäßigung Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn ~ ".,! .,1 1 6.2.1 das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigungen nach den Umständen des Falles ungewöhnlich gering ist. !~, :;, ,,. 6.2.2 . der Vorwurt, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwertbares t!. t Ie · . II Handeln erscheint, 6.2.3 der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen 6.2.4 die wirtschaftlichen Verhältnisse von durchschnittlichen chen, dass ihre Nichtberücksichtigung ~ li nicht zu befürchten sind, in einem so außergewöhnlichen Maße abwei- bei Bemessung der Geldbuße zu einer unverhältnismäßigen Be- lastung führen würde. ~ • 6.3 Fahrlässiges Handeln Bei fahrlässigem Handeln soll grundsätzlich von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze ausgegangen werden, soweit die Bußgelddrohung des einzelnen Gesetzes selbst keine hiervon abweichende Regelung vorsieht. j' :1 ., Das Höchtsmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG (die Hälfte des gesetzlich angedrohten trags) dart dabei nicht überschritten werden. .' Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Nr. 6.1 und 6.2 auch fOr fahrlässiges Handeln. 1 Höchstbe- - 15 - Abschnitt III Besondere Hinweise 7. .- Tateinheit Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften, werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift nach denen sie als Ordnungswidrigkeit mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift, geahndet festgesetzt. mit der die höchste Geldbuße angedroht wird (§ 19 Abs. 2 Satz 1 OWiG). 8. Tatmehrheit Werden durch mehrere rechtlich selbständige • wird für jede eine Geldbuße 9. Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen, so gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG) . Dauerzuwiderhandlung Eine Dauerordnungswidrigkeit Verwirklichung liegt vor, wenn der Täter den rechtswidrigen des Bußgeldtatbestandes Zeitraum aufrechterhält. Bei der Festsetzung Zustand, den er durch die geschaffen hat, vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung vor. der Geldbuße ist von den Regel- und Rahmensätzen hen. Die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung des Bußgeldkatalogs der Dauer des rechtswidrigen auszuge- Zustandes bemes- sen werden (siehe Nr. 6.1.7). 10. Besondere Personengruppen 10.1 Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes glied eines solchen Organes, als vertretungsberechtigte • als gesetzlicher Vertreter oder als Beauftragter Organ einer juristischen Gesellschaft Person, als Mit- einer Personenhandelsgesellschaft, in einem Betrieb), sind di~besonderen Bestimmungen des § 9 OWiG zu beachten. 10.2 Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30 OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden. 10.3 Wegen Verletzung gleichstehende der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen. durch den Inhaber oder diesem - 16 - 11. Verfahren nach Einspruch Gegen einen Bußgeldbescheid einlegen (§ 67 Abs. 1 eWiG). den Bußgeldbescheid schenverfahren kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde zurück. Zur Prüfung der Begründetheit neue Sachermittlungen kann die Verwaltungsbehörde anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 eWiG). Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde Erhält die Verwaltungsbehörde in einem Zwi- Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, als unzulässig. den Bußgeldbescheid aufrecht, so übersendet sie die Akten der Staatsan- waltschaft (§ 69 Abs. 3 eWiG) und bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 eWiG hinzuwirken, wenn sie beabsichtigt, • die Entscheidung in der Hauptverhandlung die Gesichtspunkte vorzubringen, von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbehörde an der Hauptverhandlung die von ihrem Standpunkt für die Teilnahme der Staatsanwaltschaft für notwendig, so regt sie diese an. .• , . ' '," '-' .' I, Sachbereich Abfallbeseitigung Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße § 61 Alls. 1 Nrn. 1 und 2 KrW·/AbfG Wer außerhalb a) Straftaten einer dafür zugelassenen der Vorschriften des Kreislaufwirtschafts· Abfallbeseiligungsanlage und Abfallgesetzes • Umweltgefährdende nach Maßgabe 1 Gegenstände 1.1 behandelt, lagert oder ablagert (z.B. durch Wegwerfen, zu verwertende • Unerlaubtes Betreiben einer Abfallbeseitigungsanlage: §§ 327 Abs. ~ Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, 330 Stcts ~Gewässerverunreinigung: § 324 StGB Bodenverunreinigung: § 324 a StGB Wegschütten, 1.1.1 (ohne Sperrmüll) Vergraben, M Verbrennen (vgl. Spalte der Bemerkungen) soweit sie unbedeutender Art sind, wie z.B. Zigarettenschachtel, Pappteller, Inhalt von Aschenbechern, (Bananenschale 1.1.2 Liegenlassen, Straftaten: §§ 326, 330, 330 a StGB oder zu beseitigende des Hausmülls Bemerkungen EURO DM Pappbecher, b) Ordnungswidrigkeiten: - Gewässerverunreinigung: § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG • Straßenverschmutzung: '20·50 Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 I (Spülmittel, Farbreste etc.) mehrere Gegenstände unbedeutender Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung wie z.B. Zeitung, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflascha, § 49 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m. § 32 StVO '50·150 • Unerlaubte Sondernutzung: · § 8 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 FStrG, § 18 Abs. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW Verpackungsmaterial, Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück, Flüssigkeit von 1/2 bis 1 I 1.1.3 über Nr. 1.1.2 hinaus eine Menge bis 2 kg bzw. 2 I 1.1.4 eine Menge über 2 kg bzw. über 2 I • Unzulässige Abfallbeseitigung imWald: § 70 Abs. 1 Nr. 3 a LFoG - Bodenverunreinigung durch Klärschlamm: § 10 Abs. 2 Nr. 1 DMG i.V.m. 150·1000 '50·200 § 7 DüngeVO ., ; , "-" . • • Nr. Zuwiderhandlung 2 Gegenstände Geldbuße , DM des Sperrmülls mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autorelfen, Seile 24 EURO Bemerkungen siehe bei Hausmüll Bauschutt und pflanzlichen Abfällen behandelt, lagert, ablagert 2.1 Einze,lstücke kleineren Umfangs wie z.B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine, Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen, 2.2 Koffer, Kisten mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs wie z.B. Kühlschrank, Waschmaschine, 100·300 200 - 600 Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank, Kommode, Bettgestell, Badewanne, Türe 2.3 . mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge darüber hinaus bis 1 m3 oder 100 kg 2.4 Sperrmüll über 1 m3 bzw. über 100 kg 3 Altreifen behandelt, lagert, ablagert 3.1 Mengen bis 5 Stück 3.2 größereMengen 4 Autowracks 4.1 lagert, ablagert 4.1.1 ein Fahrrad 4.1,1.1 bei sofortiger Beseitigung '40 - 100 4.1.1.2 sonst 100 - 200 200 - 800 800 - 3.000 ., 150 - 400 400 - 1.000 u.ä. siehe bei Hausmüll • 4.1.1.2 sonst Nr. Zuwiderhandlung 100.200 • Geldbuße EURO Bemerkungen DM 4.1.2 ein Moped oder Motorrad 4.1.2.1 bei sofortiger Beseitigung 100 - 200 4.1.2.2 sonst 200 - 400 4.1.3 .. . einen Pkw " 4.1.3.1 bei sofortiger Beseitigung 200 - 1.000 4.1.3.2 sonst 600 - 3.000 4.1.4 einen Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen, 4.1.4.1 bei sofortiger Beseitigung 4.1.4.2 sonst 4.2 Fahrzeuge behandelt (z.B. ausbrennt) 4.2.1 Einzelfall 4.2.2 sonst 5 Allöle u.ä. lagert oder ablagert 5.1 Altöl (z.B. in geschlossenen 5.1.1 Menge - 51 "50 - 100 5.1.2 Menge - 20 I 100-500 5.1.3 Menge über 20 I 5.2 Fahrzeugbatterie Omnibus 600 - 1.000 1.000 - 3.000 600 - 3.000 3.000 - 10.000 siehe bei Hausmüll - Kanister - oder offenen - Eimer" Behältnissen) 500" 10.000 Üe Stück) '50 - 245 - Bußgeldkatal,og Umwelt Nordrhein-Westfalen ,~ Abschnitt 0 Am 1,1.2002 tritt die Deutsche Mark als Zahlungsmittel Rechtsvorschriften außer Kraft Ab diesem Tag sind DM-Beträge, die in genannt werden, automatisch als EURO-Einheiten Laut RdErL d. Finanzministeriums zu verstehen, vom 1.2,1999 - 01929 - 31 - \I B (MBL NRW, 1999 S, 236) sollen Bescheini- gungen über die Entrichtung von Entgelten, die im Rechtsverkehr als Nachweis benötigt werden, möglichst in EURO und DM ausgestellt werden, Als Orientierungshilfe • • ist hier eine Tabelle eingefügt, die sich an den im Katalog genannten Beträgen ausrichtet Umrechnungslabelle (amtlicher Umrechnungskurs von Deutsche Mark in EURO von DM auf EURO ist auf 1,95583 festgesetzt) DM EURO DM EURO 1 0,51 1.000 511,29 5 2,56 2,000 1,022,58 10 5,11 3,000 1,533,88 20 10,23 4,000 2,045,17 30 15,34 5,000 2,556,46 40 20,45 6,000 3,067,75 50 25,57 7,000 3,579,04 60 30,68 8,000 4,090,34 70 35,79 9,000 4,601,63 80 40,90 10,000 5,112,92 90 46,02 20,000 10,225,84 100 51,13 30,000 15,338,76 200 102,26 40,000 20.451,68 300 153,39 50,000 25,564,59 400 204,52 60,000 30,677,51 500 255,65 70,000 35,790,43 600 306,78 80,000 40,903,35 700 357,90 90,000 46,016,27 800 409,03 100,000 51.129,19 900 460,16 £l 1 . 'S ·.IN Jon: Pro_oIi.:SIodt lI\... im ·QI!.1t1210\100 ',... f"""'.a.376113· • .... .• . ...... ...• '. . . ," ." ..• ' • • ..' • " .' Yah .'\ .: " , " I!ec,ht!ArQndlap " §2A~,1 ~ .. ~h~~a~den ... ; . . .. :.' .Sella 1 ." . . '. :~eh'en~iHaus~~mm~ O~ . Dahan:.1B.02.Q2·UhrzeII:~4:49:2il '.' .... " " VerstQS" O~~ I. .. -: c {Oa}~UV~ Ordiiun'g~uri<j BtraI!e~~rsau~Us&eiivOm' 02.;o.ci,)';. ,.' ..... , . . ';. . "'.":.' des~IU~de6 ...... .',(inderFa~r.irig . .. ..... '" 9S:LI DNOONIHB3A 8mg· " '. ::. avo ." ~ . .." .26;00 :tlM (10,00') , ' . :.: .. ..' \.~. ~.' .. .' SiO~CiöDM.(25.00 €i' .,,', ..... .: /.. . .:::> .§ ~Abs,2üJu " •. -:.". .waseiienvcnKfzln Otrei:ltllenen'ElllnenturigenOder' ·.aüfSlraBeri",:·' ...., . ':, .' .. " .... . .Jci;OO'UM(1~.tJO ", '- .. .' ':: -> .::- ..: .. ... 30,00OM.:(15.00@).'·' . .' .. . " :;beiGefahrdLinC! .'" '" ." .•' , ,:lO,boDM avo' , 4O.00~M..(20.00~ ..... " §11Abs,2oyo' " (10.OÖ~ .. -'. . ' ......•, ' .. ' '. ,;' ••••• '~erunreinigun~d~rchHunde ,'.,'. , ..• BO.OO PM . (30,00 , €i . .. .. , Mitfqhr:Eln Von' Hunden. auf l:lpielpletzeri: < ".... . '. .'. ". .. ' 40.00 DM (2().OO€)· 11 Abs.3.ÖVO ..' '.§ .. .. .'FatiemvOri-Tau~niri Off8ntUcheri ~nriotJ:...' . '" ' .. "Il.irigen'oder: .' .. ' .': .. ' Oi) .... .. " ' .. ..'... u,nangeieinte.Hi.Jlide In 6ff@idU.:h@nElnrlehPJrtsen§11 . ,., . .. ' Abe." .:,., . §SAbs;1-0v0 .: -.'Abfaiis ilichtinvcr:gesehene gehaltervier:feri " ': : .. '(z:B.Papi~r.,Kauliur'rimi; UJoeeh. ?igaretlenaehachtelnj . -." . ..' .' , ' .- . ..LlfSlI"l(.l,en, .' . . '. . 20,oo6M(10,OO §12ÖVQ, '.' . €) ' .. ' ..•. '. " -. .: :- . ' .. :.. J ..- ' ", .' " '-; ", .. .. ''- .. ' .. " .' ' ." .. ' , -:' . . .. " " ." . " , ..,' .. .' ~oo~ '.' lu~il3l~ "rn 1U. I:UIlLI: '/:\\16 ßt+ xv;:!. \:0: L1 . OJ! .0, .Ui\\1·.