Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,1 MB
Erstellt
13.09.12, 15:15
Aktualisiert
13.09.12, 15:15
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
DER BÜRGERMEISTER
Gemäß § 2 Geschäftsordnung i. V. m. den Bestimmungen der Hauptsatzung der Stadt Erftstadt leite ich
den beigefOgtenAntrag der / des
I'i11 SPDICJ Fraktion
CDU-
F.D.P.-
0 Fraktion
0 Fraktion
o
[fI an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Fraktion
BÜNDNI.S 90 /
DIEG&lJNEN
öffentlich
65
1
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A 7/1853
63
Amt: - 32-
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eaen Müllsünder
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Auswirkunaen
auf den Haushaltsplan
des Budgetvera;:;--28:02.02'
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Der Antrag wird zur Beschlussfassung zugeleitet an den
Aueschuss für pffentliche. Ordnung!lnd Ver~~~~: .:
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Betreff 'Antra
Unterschrift
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BesehIAusf.: -32-
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Stellungnahme der Verwaltnng: '.' ..'
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MÜII~ünj~r
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Die Satzung Uberdie'AbfaÜentsorg"U11gderStadt Erftstadt in der Fassung vom 18.09.2001 enthält in
§ 24 beispielhafteOrdnungswidrigkeitentatbestände;
wie diese auch in·§ 19der Ordnungsbehördlichen .
'Verqrdnung:;überi,die~Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung an und auf den
:·ÖffentI'ichen.Straßen, '~~g-';n'
u~d Plätzen und in den öffentlichen Anlagen der Stadt Erftstadt vom
'3 i~
i0.2000 'geregeii's;"nd:Oabei beziehen sich diese Ordnungswidrigkeitentatbestände darauf, dass
gegen Vorschriften der Abfallentsorgungssatzung verstoßen worden ist.
Insoweit wird auch durch § 9 Abs 5 Landesabfallgesetz NW klar gestellt, dass vorsätzliche oder
fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Abfallbestimmungen mit Geldbußen geahndet werden können.
Siehe~i~r~u\,?~ine AusfUnrungen zu A7/1148.
. .. :.
.Mit.Runderlass.des.Ministeriiims
für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 01.03.2000 - I
"A 4' '-406.51.ÖO -' wurde' ein Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des
Umweltschutzes neu herausgegeben. - Siehe Anlage -.......,
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Ziel dieses' Kataloges..jst die landeseinheitliche Praxis bei der Verfolgung und Ahndung von
OrdnungswidfigkeiteninfBereich
des Umweltschutzeszubewirken.
Mit diesem Katalog wird den
zuständigeri: Behörden eine' Entscheidungshilfe
;di';'!'H~(j" gegeben.Lmitsder
festgestellte
Rechtsverstöße unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes angemessen verfolgt werden können.
Den '~si"äiidigeri'BdlÖrdeiV'
wird '.'empfohlen,
bei der Ahndung
von Verstößen
gegen
Umweltschutzbestimmungen
diesen-Bußgeldkatalogzu
berücksichtigen.
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•
Dabei haben die im Katalog genannten Beträge und Rahmensätze für die Bemessung der Geldbuße
hierfür nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die zuständige Behörde muss in jedem Einzelfall prüfen,
ob Besonderheiten des Sachverhalts eine Abweichung von den Rahmensätzen verlangen.
Die Regel- und Rahmensätze können nach den Grundsätzen des § 17 Abs. 3 und Abs. 4
Ordnungswidrigkeitengesetz
(OwiG) je nach den Umständen des Einzelfalles erhöht oder errnäßigt
werden.
Eine
Erhöhung
kann
insbesondere
in Betracht
kommen,
wenn
das Ausmaß
der
Umweltbeeinträchtigung
nach den Umständen des Falles ungewöhnlich groß ist, der Täter bereits
wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit innerhalb der letzten drei Jahre mit einer Geldbuße
belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist, der Täter die Ordnungswidrigkeit
im
Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs oder eines Gewerbes begeht, der Täter sich nicht
einsichtig zeigt, d.h. wenn sich aus der Tat und der Persönlichkeit schließen lässt, dass eine niedrige
Geldbuße künftig nicht zu einer hinreichenden Beachtung der Rechtsordnung fuhrt oder eine
Dauerzuwiderhandlung gegeben ist.
Eine Ermäßigung der Bußgelder kann insbesondere in Betracht kommen, wenn u.a. das Ausmaß der
Umweltbeeinträchtigungen
nach den Umständen des Falles ungewöhnlich gering ist, der Vorwurf, der
den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als fur durchschnittliches
vorwerfbares Handeln erscheint, der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen nicht zu befürchten
sind und die wirtschaftlichen Verhältnisse von durchschnittlichen in einem so außergewöhnlichen
Maße abweichen, dass ihre Nichtberücksichtigung
bei Bemessung der Geldbuße zu einer
unverhältnismäßigen Belastung fuhren würde.
Insofern können bei entsprechenden
Bußgeldkatalog geahndet werden.
2.
•
Regelverstößen
diese
durch
den
bereits
bestehenden
Überwachung zur Einhaltung der o.g. Vorschriften
Die Ordnungsbehörden
fuhren die ihnen obliegenden Aufgaben gem. § 13 OBG mit eigenen
Dienstkräften durch.
Bei der Stadt Erftstadt sind z.Z. 3 Politessen in Teilzeit und 3 Außendienstmitarbeiter in Vollzeit
eingesetzt.
Das Aufgabengebiet der Politessen umfasst die Überwachung des ruhenden Verkehrs in
den jeweiligen Stadtteilen. Sie besitzen lediglich eine Ausbildung für diesen Tätigkeitsbereich und
sind keine Vollzugsdienstkräfte im Sinne von §§ 62 und 68 Verwaltungsvollstreckungsgesetz
(VwVG
NW).
Zu den Aufgaben der Außendienstmitarbeiter gehört u.a. die Überwachung betreffend der Einhaltung
des Ortsrechts und der ordnungsbehördlichen Verordnung und Verfligungen. Sie sind speziell im
Ordnungsrecht im Rahmen ihres Tätigkeitsbereiches gemäß Dienstverteilungsplan ausgebildet und
berechtigt, die zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Handlungen durchzuführen
und ggfs Zwang anzuwenden. Ihre Vollzugstätigkeit steht unter dem besonderen Schutz des § 113
STGB. Sie sind berechtigt, mündliche Verwarnungen mit und ohne Verwarngeld auszusprechen (§§
56,57 Abs. I OwiG) und Verwarngeld entgegenzunehmen.
Diese könnten in Ausübung ihrer Tätigkeit entsprechende Umweltverstäße sofort vor Ort ahnden,
sofern jemand auffrischer Tat ertappt wird.
Probleme bei der Ausübung dieser Tätigkeit werden sich jedoch dann ergeben, wenn ähnlich wie in
den Fällen von Schwarzfahrern,
sich Personen weigern, ihre Identität preiszugeben. Es bliebe hier
nur das Mittel der Anwendung unmittelbaren Zwanges. Gem. § 66 Abs I NT. I VwVG NW kann
unmittelbarer Zwang von Vollzugskräften in rechtmäßiger Ausübung öffentlicher Gewalt angewendet
werden., soweit die Anwendung gesetzlich zugelassen ist.
Nach § 68 Abs. I NT. 2 VwVG NW sind Vollzugskräfte im Sinne dieses Gesetzes die Dienstkräfte der
Ordnungsbehörde nach § 13 des OBG.
Für bestimmte typische Eingriffe in die Rechte der Bürger hat der Gesetzgeber besondere
Eingriffsgrundlagen
geschaffen, die der Generalermächtigung
des allgemeinen Ordnungsrechtes
(OBG) vorgehen. Diese Einzelermächtigungen regeln den jeweiligen Sachverhalt abschließend. Diese
sogenannten Standardmaßnahmen sind im Ordnungsrecht nicht separat geregelt. Sie gelten vielmehr
durch eine Verweisung
im
OBG auf das Polizeirecht gleichermaßen
für Polizei und
Ordnungsbehörde. Nach § 24 OBG gilt u.a. § 12 des Polizeigesetzes NW mit Ausnahme des Absatzes
I Nr: A - Identitätsfeststellung
mit Ausnahme einer KontrollsteIle - als Befugnis für die
Ordnungsbehörde entsprechend. Demnach kann die Identität einer Person u.a. zur Abwehr einer
Gefahr festgestellt werden.
Dies könnte beispielsweise bedeuten, die betreffende Person im Wege des Arritshilfeersuchen durch
die Polizei zwecks Identitätsfeststellung mit auf die Polizeiwache nehmen zu lassen.
Hierbei ist strittig, inwieweit beidieser
Maßnahme der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit der
eingesetzten Mittel im Vergleich zur begangenen Ordnungswidrigkeit noch eingehalten wird.
Auf jeden Fall müssten die eingesetzten Dienstkräfte entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen
geschult werden. Ohne eingehende Kenntnisse ist eine solche Aufgabe nicht zu erfüllen. Die Z.Z.
eingesetzten Politessen besitzen alle keinerlei Verwaltungslehrgänge urid -kcnntnisse.
Förd~r1ich für die Ausübung dieser Tätigkeit wäre die Anschaffung einer Dienstuniform die die
entsprechende Person als Amtsträgerin der Stadt Erftstadt neben dem sowieso mitzutragenden
Dienstausweis ausweisen würde.
•
•
Tatsache ist jedoch auch, dass immer mehr Bürgerlinnen ihren Müll wild in der ganzen Landschaft
(Straßenränder, Feldwege, Parkplätze, Parkanlagen, Wälder usw. ) wegwerfen. Eine wirksame
Kontrolle diesbezüglich kann durch den Einsatz des Außendienst nicht erreicht werden, zumal dieser
Müll überwiegend dann dorthin gekippt wird, wenn die Gefahr , bei der Ausübung dieser Tat
beobachtet zu werden, am geringsten ist .
19/02/2002
12:3B
s.
MIETERZEITLN3
82235809612
SPD ...Fraktion im Rat der Stadt Erftstadt
SPD-Fraktion • 6ahnhofs1mle
38 • 50374 Erflstadt
1;,..,4;
~L:~::rH:J"-~~
81.
A
I·H,L.:
Herrn Borgermeister
i '.::':::i__
Ernst-Dieter Bösche
i S ik);' mW(STADT
Rathaus im Einkaufszentrum ~
-uE~ol"'''"Wd''HP._
Holzdamm
L-,4j
14P£8 2002
1,0
50374 Erftstadt
Telefex (0 22 35) 4 09-300
I '")' I
Bernd Bohlen
~
Lambertusstraße69
50374 Er1tstadt
63
Tel. (0 2235) 46 30 05
05
"'V;OCOR;'ERMrE" 161
, '). I ;2140 143 4 50 i <;1 II
!-~"r."
~,-.~:_::__.. : ". ~
1...:'__ ___ 8
19. Februar 2002
I
fl7/-IfS3
ANTRAG
Sehr geehrter HelT Bürgermeister,
namens der SPD-Fraktion bitte ich Sie, den folgenden Antrag den zuständigen
Gremien des Rates zuzuleiten:
1. Die Stadt Erftstadt erlässt einen Bußgeldkatalog gegen Müllsünder.
,
2. Die Stadtverwaltung prüft, wie und durch wen die Einhaltung der Vorschriften
überwacht werden kann,
Begründung:
Die Sauberkeit in der Stadt hat für die Erftstädter eine hohe Priorität. Dies hat u. a, die
Aktion .Saubere Stadt" im letzten Jahr gezeigt, an der sich viele Erftstädter beteiligt
haben. Auch in diesem Jahr dürfte die Aktion wieder von vielen mitgetragen werden.
Einmalige Aktionen reichen allerdings nicht, um die Sauberkeit in der Stadt nachhaltig
zu verbessern. Verbesserungen sind einerseits bei der Reinigung selbst notwendig, Wir
ge~en davon aus, dass der 80rgermeister in Kürze hier neue Vorschläge machen wird,
SPO-Bllrgerbilro • 8ahl'\hofstraße ~ • 50374 Erlt$\ad\ • Telefon (0 22 35)
'Ie 30 03
81/02
19/82/2002
12: 38
MIETERZEITLN:i
82235889512
s.
2
Wir halten es zusätzlich fur erforderlich, dass M!llls!lnder zukünftig härter bestraft
werden. Die Stadt Viersen hat dazu einen neuen Bußgeldkatalog erlassen, der hohe
Bußgelder fur die Verunreinigung von Straßen, Plätzen und öffentlichen Anlagen·
vorsieht. Einen solchen Katalog könnte auch die Stadt Erftstadt erlassen.
Die Erhöhung der Bußgelder bringt jedoch wenig, wenn niemand damit rechnen muss,
auch belangt zu werden. Die Einhaltung der Vorschriften muss auch !lberwacht
werden. Die Stadt Viersen hat dazu sog .• Blaue SherifB" eingestellt In Erftstadt sollte
angesichts dar schlechten Haushaltslage geprüft werden, ob diese Aufgabe zusätzlich
von den Politessen wahrgenommen werden kann, oder ob die Möglichkeit besteht,
I
ABM-Krafte einzustellen.
Mit freundlichen GrOßen
~.~K
Bernd Bohlen
Fraktionsvorsitzender
,
02/82
-5-
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
,"
im Bereich des Umweltschutzes
- Bußgeldkatalog Umwelt -
RdEr!. des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
vom 1. 3. 2000
1.
•
I A 4 - 406.51.00 -
Der Bußgeldkatalog bündelt die in den unterschiedlichen
gewiesenen Ordnungswidrigkeitentatbestände.
zahlreiche Rechtsänderungen
Fachgesetzen aus-
Die Neufassung berücksichtigt
sowohl von Bundes- als auch Landesrecht und
hinzugekommene Rechtsgebiete.
2.
Ziel des Bußgeldkatalogs ist es, eine landeseinheitliche
gung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Praxis bei der Verfol-
im Bereich des Umweltschutzes
zu bewirken. Mit dem Katalog wird den zuständigen Behörden eine
Entscheidungshilfe an die Hand gegeben, mit der festgestellte Rechtsverstöße
unter Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes
angemessen verfolgt werden
können.
3.
Die zuständigen Behörden werden angewiesen, bei der Ahndung von Verstößen gegen Umweltschutzbestimmungen
diesen Bußgeldkatalog zu
berücksichtigen.
•
Dabei haben die im Katalog genannten Beträge und Rahmensätze für die
Bemessung der Geldbuße hierfür nur die Bedeutung einer Richtlinie. Die
zuständige Behörde muss in jedem Einzelfall prüfen, ob Besonderheiten des
Sachverhalts eine Abweichung von den Rahmensätzen verlangen. Grundlage
für die Zumessung der Geldbuße sind die Vorgaben des § 17 Abs. 3 und 4 des
Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten.
4.
Der Bußgeldkatalog ist in 4 Abschnitte gegliedert.
Abschnitt A umfasst den Allgemeinen Teil;
Abschnitt B enthält die einzelnen Sachbereiche:
Abfallbeseitigung
Immissionsschutz
.)
-6-
Gewässerschutz
Chemikalien
Bodenschutz
Naturschutz- und Landschaftspflege
Pflanzenschutz
Düngemittel
Forstschutz
Jagdschutz
Fischereischutz und
Gentechnik.
In den einzelnen Sachbereichen sind diejenigen Ordnungswidrigkeiten
•
besonders kenntlich gemacht, bei denen eine Ahndung durch Verwarnungsgeld
in Betracht kommt.
In Teil C erfolgt die Angabe von Rechtsquellen;
Teil D enthält eine auf die Einführung des EURO abgestellte "Umrechnungstabelle".
5.
Der BuBgeldkatalog Umwelt ist auf Grund seines Umfanges hier nicht
abgedruckt. Er ist kostenlos zu beziehen beim
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen
SchwannstraBe 3, 40476 Düsseldorf.
•
6.
Diese Verwaltungsvorschrift
tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft .
Gleichzeitig werden aufgehoben:
Vollzug des Abfallbeseitigungsgesetzes,
immissionsschutzrechtlicher
Vorschriften, des Wasserhaushaltsgesetzes
Ordnungswidrigkeiten
und des Gesetzes über
- BuB- und Verwarnungsgeldkatalog
für den
Umweltschutz 6.1
Gem. RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- III A 6 - 886/2 - 24492 -,
d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III B 6 - 881.56 • und
d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - 2 B/3 - 81 - 3.7 (20/76) vom 25.6.1976 (MBI. NW. 1976 S. 1508), zuletzt geänd!lrt durch
Gem. RdErl. vom 7.2.1985 (MBI. NW. 19858.194);
(8MBI. NRW. 283)
-7 -
6.2
.'
Vollzug der Rechtsvorschriften über Ordnungswidrigkeiten
im 8achbereich
Naturschutz- und Landschaftspflege
RdEr!. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 12.5.1982
- I A 5 - 0.23 (MB!. NW. 1982 8. 1146) (8MB!. NRW. 791)
6.3
Verwarnungen und Verwarnungsgeld durch Forstbetriebsbeamte
der Unteren
Forstbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen
RdEr!. d. Ministers tür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 5.12.1971
-IV A 5/20 - 72 - 00.00 - (MB!. NW. 19728.73),
•
•
zuletzt geändert durch
RdEr!. vom 25.2.1987 (MB!. NW. 1987 8. 487) (8MB!. NRW. 7903) .
, 11 '
Bußgeldkatalog Umweltschutz
AbschnittA
"
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Allgemeines
1.
Anwendungsbereich
Der Bußgeldkatalog gilt für Ordnungswidrigkeiten
in den Sachbereichen:
. Abfallbeseitigung
- Immissionsschutz
•
- Gewässerschutz
- Chemikalien
- Bodenschutz
- Naturschutz- und Landschaftspflege
- Pflanzenschutz
- Düngemittel
- Forstschutz
- Jagdschutz
- Fischereischutz
und
- Gentechnik.
In diesen Bereichen gilt der vorliegende
•
der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
2.
Begriffsbestimmungen
2.1
Eine Ordnungswidrigkeit
Katalog den zuständigen Verwaltungsbehörden
als Richtlinie bei
.
ist eine rechtswidrige
und vorwerfbare
Handlung, die den Tatbestand eines
Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
2.2
- OWiG -).
Eine Straftat ist eine rechtswidrige
und schuldhafte Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirk-
licht, das die Ahnung mit einer Strafe (Freiheitsstrafe/Geldstrafe)
vorsieht.
- 12 -
" !.
I "
:: f
,~s'
~!:
,
I:
'
I
3.
Bußgeldverfahren
3.1
Bußgeldverfahren
I',
Ein Bußgeldverfahren
I'
I,
soll eingeleitet werden, wenn auf Grund von Anzeigen oder Feststellungen
punkte für eine Ordnungswidrigkeit
~
,
i:,
und Verwarnungsverfahren
der Sachbereiche
dernisse (z.B. Verfolgungsverjährung,
l
i'
i
Anhalts-
nach Nr. 1 vorliegen und der Verfolgung keine Hin-
§ 31 OWiG) entgegenstehen.
Dies gilt nicht, wenn die Ordnungswidrigkeit
so unbedeutend
erscheint, dass nicht einmal eine Verwarnung
notwendig ist.
Die Verfolgung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit
gungsbehörde
:.
3.2
Ermessen der Verfol-
(§ 47 OWiG - Opportunitätsprinzip).
Verwarnungsverfahren
,,
I
liegt im pflichtgemäßen
Ist eine Ordnungswidrigkeit
als geringfügig einzustufen, kann von der Durchführung
eines Bußgeldverfah-
rens abgesehen und eine Verwarnung erteilt werden (§ 56 Abs, 1 OWiG).
Für die Einstufung einer Ordnungswidrigkeit
als geringfügig sind vor allem das Maß der Gefährdung oder
Schädigung der geSChützten Umweltgüter sowie das Täterverhalten
~
im Einzelfall nach pfliChtgemäßem
Ermessen zu berückSichtigen.
Der Kreis der in Betracht kommenden
o
Verwamungsgeldes
Fälle wird für die Praxis durch den gesetzlichen
HÖChstbetrag des
(= 75 DM, § 56 Abs. 1 OWiG) hinreichend markiert; d. h., dass eine Ordnungswidrig-
keit dann nicht mehr als geringfügig angesehen werden kann, wenn der Regelsatz oder die Untergrenze
des Rahmensatzes nach dem Katalog das gesetzliche Höchstmaß des Verwarnungsgeldes
Bei Erhebung eines Verwarnungsgeldes
(Einverständnis
•
sind die Erfordernisses des § 56 Abs. 2 OWiG zu beachten
des Täters nach Belehrung, Zahlung des Verwarnungsgeldes
1\
I
I'
i
innerhalb einer bestimmten
Frist) .
Bei unbedeutenden Verstößen kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld
Im Bußgeldkatalog sind - ohne Anspruch auf Vollständigkeit
"
überschreitet.
in Betracht.
- die Zuwiderhandlungen
gemacht, bei denen häufiger eine Verwarnung in Betracht kommt (Kennzeichnung').
mit'
kenntlich
- 13 -
4_
Abgabe an die Staatsanwaltschaft
4.1
Die Verwaltungsbehörde
,hat die Sache an die zuständige Staatsanwaltschaft
abzugeben. wenn Anhalts-
punkte dafür vorhanden sind. dass die zu verfolgende Handlung eine Straftat ist (§ 41 Abs. 1 OWiG).
"
4.2
Eine Tat ist auch dann als Straftat zu behandeln und damit an die Staatsanwaltschaft
abzugeben.wenn
-
~-;.
durch ein und dieselbe Handlung (Tateinheit) oder durch mehrere Handlungen innerhalb eines Ereignisses
(Verknüpfung
mehrerer Handlungen in einem einheitlichen Lebensvorgang).sowohl
Straftat als auch der einer Ordnungswidrigkeit
4.3
•
Sieht die Staatsanwaltschaft
tungsbehörde
einzuleiten. gibt sie die Sache an die Verwal-
.
In einem solchen Fall kann auch die tateinheitliche
Ordnungswidrigkeit
von der Verwaltungsbehörde
verfolgt werden (§ 21 Abs. 2 OWiG).
Abschnitt
II
Grundsätze
5.
für die Bemessung
Regel- und Rahmensätze
der Geldbuße
für vorwertbare
Die im Katalog ausgewiesenen
•
Zuwiderhandlungen
Geldbußen sind Regel- und Rahmensätze für vorwerfbare Zuwiderhand-
lungen .
Den Regelrahmen
•
verwirklicht werden (§ 21 Abs. 1 OWiG).
davon ab. ein Strafverfahren
zurück (§ 41 Abs. 20WiG)
der Tatbestand einer
der Geldbuße (10 bis 2.000 DM) bestimmt § 17 Abs. 1 OWiG; er gilt dann. wenn das
Gesetz Geldbuße androht. ohne den Rahmen der Geldbuße anzugeben .
6.
Grundsätze
kretisierung
für die Erhöhung
oder Ermäßigung
der Regel- und Rahmensätze
sowie für die Kon-
von Rahmensätzen
Die Regel- und Rahmensätze
können nach den Grundsätzen
des § 17 Abs. 3 und Abs. 4 OWiG je nach
den Umständen des Einzelfalles erhöht oder ermäßigt werden.
6.1
Erhöhung
Eine Erhöhung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
6.1.1
das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung
nach den Umständen des Falles ungewöhnlich
6.1.2
der Täter bereits wegen einer gleichartigen Ordnungswidrigkeit
groß ist.
innerhalb der letzten drei Jahre mit einer
Geldbuße belegt oder förmlich (schriftlich) verwarnt worden ist.
,-
- 14 -
,
M
I,i
I!
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I!
I."
Li
6.1.3 lider Täter wirtschaftliche
Vorteile aus der Handlung gezogen hal. In diesem Fall soll die Geldbuße den
'I[,
";~!
wirtschaftlichen
~'.
n~ ~..
der Geldbuße
I. :.
I' ':'
[Ä
I.
Vorteil übersteigen (§ 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Hierzu kann das gesetzliChe Höchstmaß
überschritten werden, wenn es nicht ausreicht, den wirtschaftlichen
Vorteil, den der Täter
aus der Tat gezogen hat, abzuschöpfen (§ 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG),
,'.
!~
i: ,:
:' r
6.1.4
I ~,
li
'
mit der Ausübung eines Berufs oder eines Gewer-
nicht bereits tatbestandsmäßig
ist,
,'I
r: :,
,
~
'j
im Zusammenhang
bes begeht, soweit diese Begehungsweise
t ,
I~
der Täter die Ordnungswidrigkeit
6.1.5
der Täter nachdrücklich
zur Befolgungder
ist, sind auch außergewöhnliche
~.i
Rechtsordnung
gute wirtschaftliche
durch eine relativ hohe Geldbuße anzuhalten
Verhältnisse
zu berücksichtigen,
~',
,
'.
6.1.6
der Täter sich nicht einsichtig zeigt, d. h. wenn sich aus der Tat und der Persönlichkeit
schließen lässt,
I~'
•
,I 1
dass eine niedrige Geldbuße künftig nicht zu einer hinreichenden
Beachtung der Rechtsordnung
führt,
:i'
II ;.,
"
6.1.7
eine Dauerzuwiderhandlung
gegeben ist (siehe Nr. 9).
'1 'I
1 j,
:
.,.'
,
6.2
~j
. Ermäßigung
Eine Ermäßigung kann insbesondere in Betracht kommen, wenn
~
".,!
.,1
1
6.2.1
das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigungen
nach den Umständen des Falles ungewöhnlich
gering ist.
!~,
:;,
,,.
6.2.2 . der Vorwurt, der den Täter trifft, aus besonderen Gründen des Einzelfalls geringer als für durchschnittliches vorwertbares
t!.
t
Ie
·
.
II
Handeln erscheint,
6.2.3
der Täter Einsicht zeigt, so dass Wiederholungen
6.2.4
die wirtschaftlichen
Verhältnisse von durchschnittlichen
chen, dass ihre Nichtberücksichtigung
~
li
nicht zu befürchten sind,
in einem so außergewöhnlichen
Maße abwei-
bei Bemessung der Geldbuße zu einer unverhältnismäßigen
Be-
lastung führen würde.
~
•
6.3
Fahrlässiges
Handeln
Bei fahrlässigem
Handeln soll grundsätzlich von der Hälfte der Regel- und Rahmensätze ausgegangen
werden, soweit die Bußgelddrohung
des einzelnen Gesetzes selbst keine hiervon abweichende
Regelung
vorsieht.
j'
:1
.,
Das Höchtsmaß der Geldbuße nach § 17 Abs. 2 OWiG (die Hälfte des gesetzlich angedrohten
trags) dart dabei nicht überschritten werden.
.'
Im Übrigen gelten die Grundsätze nach Nr. 6.1 und 6.2 auch fOr fahrlässiges Handeln.
1
Höchstbe-
- 15 -
Abschnitt III
Besondere Hinweise
7.
.-
Tateinheit
Verletzt dieselbe Handlung mehrere Rechtsvorschriften,
werden kann, oder eine solche Rechtsvorschrift
nach denen sie als Ordnungswidrigkeit
mehrmals, so wird nur eine einzige Geldbuße
Dabei bestimmt sich die Geldbuße nach der Rechtsvorschrift,
geahndet
festgesetzt.
mit der die höchste Geldbuße angedroht
wird (§ 19 Abs. 2 Satz 1 OWiG).
8.
Tatmehrheit
Werden durch mehrere rechtlich selbständige
•
wird für jede eine Geldbuße
9.
Handlungen mehrere Ordnungswidrigkeiten
begangen, so
gesondert festgesetzt (§ 20 OWiG) .
Dauerzuwiderhandlung
Eine Dauerordnungswidrigkeit
Verwirklichung
liegt vor, wenn der Täter den rechtswidrigen
des Bußgeldtatbestandes
Zeitraum aufrechterhält.
Bei der Festsetzung
Zustand, den er durch die
geschaffen hat, vorsätzlich oder fahrlässig über einen gewissen
Hier liegt nur eine Zuwiderhandlung
vor.
der Geldbuße ist von den Regel- und Rahmensätzen
hen. Die Geldbuße soll jedoch unter Berücksichtigung
des Bußgeldkatalogs
der Dauer des rechtswidrigen
auszuge-
Zustandes bemes-
sen werden (siehe Nr. 6.1.7).
10.
Besondere Personengruppen
10.1
Handelt jemand für einen anderen (als vertretungsberechtigtes
glied eines solchen Organes, als vertretungsberechtigte
•
als gesetzlicher
Vertreter oder als Beauftragter
Organ einer juristischen
Gesellschaft
Person, als Mit-
einer Personenhandelsgesellschaft,
in einem Betrieb), sind di~besonderen
Bestimmungen
des § 9 OWiG zu beachten.
10.2
Gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann unter den Voraussetzungen des § 30
OWiG eine Geldbuße festgesetzt werden.
10.3
Wegen Verletzung
gleichstehende
der Aufsichtspflicht
in Betrieben und Unternehmen
Personen wird auf § 130 OWiG hingewiesen.
durch den Inhaber oder diesem
- 16 -
11.
Verfahren nach Einspruch
Gegen einen Bußgeldbescheid
einlegen (§ 67 Abs. 1 eWiG).
den Bußgeldbescheid
schenverfahren
kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch
Ist der Einspruch zulässig und begründet, nimmt die Verwaltungsbehörde
zurück. Zur Prüfung der Begründetheit
neue Sachermittlungen
kann die Verwaltungsbehörde
anordnen oder selbst vornehmen (§ 69 Abs. 2 eWiG).
Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen
so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde
Erhält die Verwaltungsbehörde
in einem Zwi-
Form oder sonst nicht wirksam eingelegt,
als unzulässig.
den Bußgeldbescheid
aufrecht, so übersendet sie die Akten der Staatsan-
waltschaft (§ 69 Abs. 3 eWiG) und bittet, auf ihre Beteiligung nach § 76 Abs. 1 eWiG hinzuwirken, wenn
sie beabsichtigt,
•
die Entscheidung
in der Hauptverhandlung
die Gesichtspunkte
vorzubringen,
von Bedeutung sind. Hält die Verwaltungsbehörde
an der Hauptverhandlung
die von ihrem Standpunkt für
die Teilnahme der Staatsanwaltschaft
für notwendig, so regt sie diese an.
.•
,
.
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I,
Sachbereich Abfallbeseitigung
Nr.
Zuwiderhandlung
Geldbuße
§ 61 Alls. 1 Nrn. 1 und 2 KrW·/AbfG
Wer außerhalb
a) Straftaten
einer dafür zugelassenen
der Vorschriften
des Kreislaufwirtschafts·
Abfallbeseiligungsanlage
und Abfallgesetzes
• Umweltgefährdende
nach Maßgabe
1
Gegenstände
1.1
behandelt, lagert oder ablagert (z.B. durch Wegwerfen,
zu verwertende
• Unerlaubtes Betreiben einer
Abfallbeseitigungsanlage:
§§ 327 Abs. ~ Nr. 2, Abs. 3
Nr. 2, 330 Stcts
~Gewässerverunreinigung:
§ 324 StGB
Bodenverunreinigung:
§ 324 a StGB
Wegschütten,
1.1.1
(ohne Sperrmüll)
Vergraben,
M
Verbrennen (vgl. Spalte der Bemerkungen)
soweit sie unbedeutender
Art sind, wie z.B. Zigarettenschachtel,
Pappteller, Inhalt von Aschenbechern,
(Bananenschale
1.1.2
Liegenlassen,
Straftaten:
§§ 326, 330, 330 a StGB
oder zu beseitigende
des Hausmülls
Bemerkungen
EURO
DM
Pappbecher,
b) Ordnungswidrigkeiten:
- Gewässerverunreinigung:
§ 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG
• Straßenverschmutzung:
'20·50
Stoffreste, Obst- und Lebensmittelreste
etc.), flüssige Abfälle bis 1/2 I (Spülmittel, Farbreste etc.)
mehrere Gegenstände
unbedeutender
Art bzw. Gegenstände von gewisser Bedeutung
wie z.B. Zeitung, Plastikbeutel, Tasche, Sack, Plastikflascha,
§ 49 Abs. 1 Nr. 27 i.V.m.
§ 32 StVO
'50·150
• Unerlaubte Sondernutzung:
· § 8 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1
Nr. 1 FStrG, § 18 Abs. 1 i.V.m.
§ 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWG NRW
Verpackungsmaterial,
Schachtel, Karton, Geschirr, Kochtopf, Blechdose, Kleidungsstück,
Flüssigkeit von 1/2
bis 1 I
1.1.3
über Nr. 1.1.2 hinaus eine Menge bis 2 kg bzw. 2 I
1.1.4
eine Menge über 2 kg bzw. über 2 I
• Unzulässige Abfallbeseitigung
imWald:
§ 70 Abs. 1 Nr. 3 a LFoG
- Bodenverunreinigung durch
Klärschlamm:
§ 10 Abs. 2 Nr. 1 DMG i.V.m.
150·1000
'50·200
§ 7 DüngeVO
.,
;
,
"-"
.
•
•
Nr.
Zuwiderhandlung
2
Gegenstände
Geldbuße
,
DM
des Sperrmülls mit Ausnahme von Fahrzeugen, Autorelfen,
Seile 24
EURO
Bemerkungen
siehe bei Hausmüll
Bauschutt und pflanzlichen Abfällen behandelt, lagert, ablagert
2.1
Einze,lstücke kleineren Umfangs wie z.B. Radio, Fernseher, Küchenmaschine,
Matratze, Rasenmäher, Kinderwagen, Stuhl, Schränkchen, Bilderrahmen,
2.2
Koffer,
Kisten
mehrere Einzelstücke kleineren Umfangs bzw. Einzelstücke größeren Umfangs wie z.B.
Kühlschrank, Waschmaschine,
100·300
200 - 600
Nähmaschine, Ofen, Heizkörper, Boiler, Schrank,
Kommode, Bettgestell, Badewanne, Türe
2.3 .
mehrere Einzelstücke bzw. eine Menge darüber hinaus bis 1 m3 oder 100 kg
2.4
Sperrmüll über 1 m3 bzw. über 100 kg
3
Altreifen behandelt, lagert, ablagert
3.1
Mengen bis 5 Stück
3.2
größereMengen
4
Autowracks
4.1
lagert, ablagert
4.1.1
ein Fahrrad
4.1,1.1
bei sofortiger Beseitigung
'40 - 100
4.1.1.2
sonst
100 - 200
200 - 800
800 - 3.000
.,
150 - 400
400 - 1.000
u.ä.
siehe bei Hausmüll
•
4.1.1.2
sonst
Nr.
Zuwiderhandlung
100.200 •
Geldbuße
EURO
Bemerkungen
DM
4.1.2
ein Moped oder Motorrad
4.1.2.1
bei sofortiger Beseitigung
100 - 200
4.1.2.2
sonst
200 - 400
4.1.3
..
. einen Pkw
"
4.1.3.1
bei sofortiger Beseitigung
200 - 1.000
4.1.3.2
sonst
600 - 3.000
4.1.4
einen Lkw, Anhänger, Traktor, Wohnwagen,
4.1.4.1
bei sofortiger Beseitigung
4.1.4.2
sonst
4.2
Fahrzeuge behandelt (z.B. ausbrennt)
4.2.1
Einzelfall
4.2.2
sonst
5
Allöle u.ä. lagert oder ablagert
5.1
Altöl (z.B. in geschlossenen
5.1.1
Menge - 51
"50 - 100
5.1.2
Menge - 20 I
100-500
5.1.3
Menge über 20 I
5.2
Fahrzeugbatterie
Omnibus
600 - 1.000
1.000 - 3.000
600 - 3.000
3.000 - 10.000
siehe bei Hausmüll
- Kanister - oder offenen - Eimer" Behältnissen)
500" 10.000
Üe Stück)
'50
- 245 -
Bußgeldkatal,og Umwelt Nordrhein-Westfalen
,~
Abschnitt 0
Am 1,1.2002 tritt die Deutsche Mark als Zahlungsmittel
Rechtsvorschriften
außer Kraft Ab diesem Tag sind DM-Beträge, die in
genannt werden, automatisch als EURO-Einheiten
Laut RdErL d. Finanzministeriums
zu verstehen,
vom 1.2,1999 - 01929 - 31 - \I B (MBL NRW, 1999 S, 236) sollen Bescheini-
gungen über die Entrichtung von Entgelten, die im Rechtsverkehr
als Nachweis benötigt werden, möglichst in
EURO und DM ausgestellt werden,
Als Orientierungshilfe
•
•
ist hier eine Tabelle eingefügt, die sich an den im Katalog genannten Beträgen ausrichtet
Umrechnungslabelle
(amtlicher Umrechnungskurs
von Deutsche Mark in EURO
von DM auf EURO ist auf 1,95583 festgesetzt)
DM
EURO
DM
EURO
1
0,51
1.000
511,29
5
2,56
2,000
1,022,58
10
5,11
3,000
1,533,88
20
10,23
4,000
2,045,17
30
15,34
5,000
2,556,46
40
20,45
6,000
3,067,75
50
25,57
7,000
3,579,04
60
30,68
8,000
4,090,34
70
35,79
9,000
4,601,63
80
40,90
10,000
5,112,92
90
46,02
20,000
10,225,84
100
51,13
30,000
15,338,76
200
102,26
40,000
20.451,68
300
153,39
50,000
25,564,59
400
204,52
60,000
30,677,51
500
255,65
70,000
35,790,43
600
306,78
80,000
40,903,35
700
357,90
90,000
46,016,27
800
409,03
100,000
51.129,19
900
460,16
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