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Beschlussvorlage (Änderung der Gebührensatzung der VHS)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
21.09.12, 08:20
Aktualisiert
21.09.12, 08:20
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 366/2012 Az.: - 43 - Amt: - 43 BeschlAusf.: - - 43 - Datum: 14.09.2012 gez. Dr. Mittelstedt Amtsleiter RPA Beratungsfolge Rat Betrifft: gez. Erner, 1. Beigeordneter BM / Dezernent - 20 - Termin 02.10.2012 19.09.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen beschließend Änderung der Gebührensatzung der VHS Finanzielle Auswirkungen: Mehreinnahmen in Höhe von 13.000 € ab dem Jahr 2013 Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die angefügte Gebührensatzung einschließlich der 4. Änderung der Anlage A der Gebührensatzung wird beschlossen. Begründung: Der Kulturausschuss und der Finanzausschuss haben sich dafür ausgesprochen, dass die in der Vorlage A265/2012 beschriebenen Einsparmöglichkeiten zur Abfederung der Tariferhöhung und zur Reduzierung des städtischen Eigenanteils für die VHS um 5 % umzusetzen sind. Dazu muss die Gebührensatzung der VHS in zwei Punkten geändert werden: 1. Die Verwaltungspauschale, die zusätzlich zu den nach Unterrichtsstunden erhobenen Kursgebühren erhoben wird, wird von 3 € auf 5 € angehoben. Bei 4000 Belegungen sind dadurch Mehreinnahmen in Höhe von 8000 € zu erwarten. 2. Ermäßigungen werden nur noch Personen gewährt, die Sozialleistungen bekommen. Aufgrund dieser restriktiveren Ermäßigungsregelung sind Mehreinnahmen in Höhe von 5000 € zu erwarten. Die damit einhergehende Änderung sei der Klarheit halber gegenübergestellt. Ermäßigungen bekommen bisher: a) Schüler/innen, Auszubildende, Studierende mit Ausnahme von Gasthörer/innen und Teil- Ermäßigungen bekommen demnächst nur: nehmer/innen an Fern- oder Seniorenstudien; b) Arbeitslose; c) Schwerbehinderte mit amtlichen Ausweis; d) Empfänger/innen von Sozialhilfe nach SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz; e) Dienstleistende des Bundesfreiwilligendienstes; f) Helfer/innen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr; g) junge Menschen, die als au pair arbeiten; h) Personen, die eine Bildungsprämie oder einen Bildungsscheck vorlegen a) Empfänger/innen von Sozialhilfe nach SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz; b) Personen, die sonstige Leistungen des Sozialamtes bekommen (z.B. Wohngeld); c) Personen, die eine Bildungsprämie oder einen Bildungsscheck vorlegen (Dr. Rips) -2-