Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
97 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
21.09.12, 08:20
Aktualisiert
21.09.12, 08:20
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 366/2012
Az.: - 43 -
Amt: - 43 BeschlAusf.: - - 43 - Datum: 14.09.2012
gez. Dr. Mittelstedt
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
- 20 -
Termin
02.10.2012
19.09.2012
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Änderung der Gebührensatzung der VHS
Finanzielle Auswirkungen:
Mehreinnahmen in Höhe von 13.000 € ab dem Jahr 2013
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die angefügte Gebührensatzung einschließlich der 4. Änderung der Anlage A der
Gebührensatzung wird beschlossen.
Begründung:
Der Kulturausschuss und der Finanzausschuss haben sich dafür ausgesprochen, dass die in der
Vorlage A265/2012 beschriebenen Einsparmöglichkeiten zur Abfederung der Tariferhöhung und
zur Reduzierung des städtischen Eigenanteils für die VHS um 5 % umzusetzen sind. Dazu muss
die Gebührensatzung der VHS in zwei Punkten geändert werden:
1. Die Verwaltungspauschale, die zusätzlich zu den nach Unterrichtsstunden erhobenen
Kursgebühren erhoben wird, wird von 3 € auf 5 € angehoben. Bei 4000 Belegungen sind dadurch
Mehreinnahmen in Höhe von 8000 € zu erwarten.
2. Ermäßigungen werden nur noch Personen gewährt, die Sozialleistungen bekommen. Aufgrund
dieser restriktiveren Ermäßigungsregelung sind Mehreinnahmen in Höhe von 5000 € zu erwarten.
Die damit einhergehende Änderung sei der Klarheit halber gegenübergestellt.
Ermäßigungen bekommen bisher:
a) Schüler/innen, Auszubildende, Studierende
mit Ausnahme von Gasthörer/innen und Teil-
Ermäßigungen bekommen demnächst nur:
nehmer/innen an Fern- oder Seniorenstudien;
b) Arbeitslose;
c) Schwerbehinderte mit amtlichen Ausweis;
d) Empfänger/innen von Sozialhilfe nach
SGB II, SGB XII oder dem
Asylbewerberleistungsgesetz;
e) Dienstleistende des Bundesfreiwilligendienstes;
f) Helfer/innen im freiwilligen sozialen oder
ökologischen Jahr;
g) junge Menschen, die als au pair arbeiten;
h) Personen, die eine Bildungsprämie oder
einen Bildungsscheck vorlegen
a) Empfänger/innen von Sozialhilfe nach
SGB II, SGB XII oder dem
Asylbewerberleistungsgesetz;
b) Personen, die sonstige Leistungen des
Sozialamtes bekommen (z.B. Wohngeld);
c) Personen, die eine Bildungsprämie oder
einen Bildungsscheck vorlegen
(Dr. Rips)
-2-