Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
147 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
21.09.12, 08:20
Aktualisiert
21.09.12, 08:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Gebührensatzung der Volkshochschule der Stadt vom ……………………
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 2.10.2012 aufgrund der §§ 7 und 41 (1), Buchstabe f) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685)) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 (2)
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S.
712 Zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), folgende
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Volkshochschule der Stadt Erftstadt
beschlossen:
§ 1 Gebühren
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule der Stadt Erftstadt werden
Gebühren erhoben.
(2) Die Gebühren werden nach der am 2.10.2012 vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossenen
Anlage A berechnet, die Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2 Gebührenermäßigung, Gebührenbefreiung, Gebührenerlass
(1) Die Gebühr für Kurse, Arbeitsgemeinschaften oder Einzelveranstaltungen wird auf Antrag
um 50% ermäßigt für:
a) Empfänger/innen von Sozialhilfe nach SGB II, SGB XII oder dem
Asylbewerberleistungsgesetz;
b) Personen, die sonstige Leistungen des Sozialamtes bekommen;
c) Personen, die eine Bildungsprämie oder einen Bildungsscheck vorlegen.
(2) Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB XII oder dem
Asylbewerberleistungsgesetz, die an einem Integrationskurs oder einer vergleichbaren
Bildungsmaßnahme teilnehmen möchten, können einen Antrag an das Amt für Jugend,
Familie und Soziales der Stadt Erftstadt richten, um die verbleibenden 50 % ermäßigt zu
bekommen. Die entsprechende Kostenübernahme für den Kursbesuch erfolgt in diesem Fall
durch diese Stelle.
(3) Darüber hinaus kann die VHS-Leitung Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn ihre
Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
(4) Für Exkursionen, Lern- und Verbrauchsmaterialien sowie für Gerätenutzungsgebühren
werden keine Ermäßigungen oder Erlasse gewährt.
§ 3 An- und Abmeldung, Fälligkeit und Erstattung der Gebühren
(1) Zu allen Veranstaltungen außer zu Vorträgen ist eine schriftliche Anmeldung per Post,
Fax oder Email erforderlich. Hiermit verpflichtet sich der/die Teilnehmer/in zur Zahlung der
vollen Kursgebühr, unabhängig ob er/sie am Unterricht teilnimmt. Die Volkshochschule
vergibt die Kursplätze in der Reihenfolge, in der die Anmeldungen eingehen. Auch wer eine
Veranstaltung bzw. einzelne Kursstunden besucht, ohne sich schriftlich anzumelden, ist zur
Zahlung des vollen Teilnahmeentgelts verpflichtet.
(2) Bei Tages- und Wochenendseminaren, Bildungsurlauben und Exkursionen können sich
Teilnehmer/innen bis zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der VHS-
Geschäftsstelle abmelden. Bei fortlaufenden Kursen ist eine Abmeldung auch zwischen dem
ersten und zweiten Unterrichtstag noch möglich. Bei fristgerechter, schriftlicher Abmeldung
werden bereits überwiesene oder durch Lastschrift-Einzug abgebuchte Teilnahmeentgelte in
voller Höhe erstattet.
(3) Grundsätzlich zieht die VHS die Gebühren nach Beginn der Lehrveranstaltung per
Lastschrift-Verfahren von dem in der schriftlichen Anmeldung angegebenen Konto ein. Liegt
keine Einzugsermächtigung vor, ist das Teilnahmeentgelt vor Beginn der belegten
Veranstaltung unter Angabe der Kursnummer zu überweisen.
(4) Sofern die VHS für Studienfahrten, Exkursionen oder einzelne Veranstaltungen
abweichende Abmeldefristen und Zahlungsbedingungen festsetzt, werden die
Teilnehmer/innen hierüber rechtzeitig informiert und wird ihnen eine angemessene
Rücktrittsfrist eingeräumt.
(5) Die Teilnehmenden haben keinen Anspruch gegen die Volkshochschule auf
Durchführung der angekündigten Veranstaltungen.
§ 4 In-Kraft-Treten
Die Gebührensatzung der Volkshochschule der Stadt Erftstadt tritt am Tag nach der
Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Volkshochschule der Stadt Erftstadt in der
Fassung vom 19.7.2011 außer Kraft.
4. Änderung der Anlage A der Gebührensatzung der Volkshochschule der Stadt
Erftstadt
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 2.10.2012 aufgrund der §§ 7 und 41 (1), Buchstabe f) der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.
Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685)) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 20 (2)
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NW S.
712 Zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), folgende
Satzung zur Änderung der Gebührensatzung der Volkshochschule der Stadt Erftstadt
beschlossen::
1. Die Gebühren der Volkshochschule der Stadt Erftstadt für Kurse werden ab dem
01.01.2013 wie folgt festgesetzt:
1.1. Für jede Kursbuchung wird eine Grundgebühr in Höhe von € 5,00 erhoben.
Ansonsten wird die Kursgebühr wie weiter unten dargelegt pro Unterrichtsstunde berechnet.
1.2. Kurse allgemein je Unterrichtsstunde € 1,90
1.3. Kurse für Wirtschaft und Beruf, EDV € 2,10
1.4. Gesundheitskurse € 2,10
1.5. Kreativkurse € 2,10
1.6. Wochenendkurse € 2,10
1.7. Kurse bei erhöhtem Honoraraufwand entsprechender
Aufschlag
1.8. Besondere Bildungsmaßnahmen für Zielgruppen:
Festsetzung durch die VHS-Leitung von Fall zu Fall
1.9 Die Material-, Gerätenutzungs- und sonstigen Zusatzkosten
werden auf die Teilnehmer/innen gesondert umgelegt
1.10 Prüfungsgebühren sind von den Teilnehmer/innen zu zahlen
2. Die Gebühren für sonstige Veranstaltungen der VHS werden ab dem 01.01.2013 wie folgt
festgesetzt:
2.1. Vorträge € 5,00
eine Ermäßigung ist nicht möglich
2.2 Veranstaltungen zur politischen Bildung
können gebührenfrei sein
2.3 Film-Eintritte (Kommunales Kino) € 5,00
ermäßigt für Jugendliche € 3,00
2.4 Sonderveranstaltungen: Festsetzung durch die
VHS-Leitung je nach Kostenaufwand von Fall zu Fall
2.5. Teilnehmergebühren für Exkursionen
sind mindestens kostendeckend festzusetzen
2.6. Ausleihgebühr pro Stellwand pro Tag € 5,00
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf
hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO
NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung
der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche
Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren
wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist
nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt
Erftstadt, den ………………..
(Dr. Rips)
Bürgermeister