Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
158 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
21.09.12, 08:20
Aktualisiert
21.09.12, 08:20
Stichworte
Inhalt der Datei
5. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei und Artothek Stadt Erftstadt und der Anlagen A und B
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in
der derzeitig gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am
02.10.2012 nachstehend aufgeführte Änderung der Benutzungs- und
Gebührensatzung der Stadtbücherei und Artothek Stadt Erftstadt und der Anlagen A
und B beschlossen:
Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei und Artothek Stadt
Erftstadt
§1
Gegenstand der Satzung
Die Stadtbücherei Erftstadt und die Artothek sind öffentliche Einrichtungen der Stadt
Erftstadt. Das Nutzungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen Charakter.
Die Benutzung der Stadtbücherei und Artothek Erftstadt ist jedermann im Rahmen des
geltenden Rechts und dieser Benutzungsordnung gestattet.
§2
Benutzerausweis
Jeder Benutzer benötigt einen Benutzerausweis, der bei der Anmeldung ausgestellt wird.
Die Anmeldung erfolgt unter Vorlage von Personalausweis bzw. Pass und
Meldebescheinigung.
Bei Minderjährigen müssen die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnen und
sich gleichzeitig schriftlich bereit erklären, alle aus dem Benutzerverhältnis entstehenden
Verpflichtungen
zu übernehmen.
Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Der Ausweisinhaber ist für jeden Schaden
verantwortlich, der durch Missbrauch des Ausweises entsteht. Der Verlust des Ausweises ist
sofort zu melden. Jeder Wohnungswechsel ist der Bücherei/Artothek bekannt zugeben.
§3
Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung
Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist
ausgeliehen.
Die Ausleihfrist beträgt für
DVD´s
1 Woche
Kunstwerke
6 Wochen
Printmedien
4 Wochen
CD´s, Videos, Cassetten
2 Wochen
In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände
werden in der Regel nicht ausgeliehen.
Die Entleihung von Kunstwerken ist nur möglich, wenn der Benutzer gleichzeitig gegen
Zahlung einer Versicherungsprämie eine Versicherung für das ausgeliehene Kunstwerk
abschließt. Diese Versicherung umfasst nicht die Haftung für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
Die Weitergabe der Medien an Dritte ist unzulässig.
Die Leihfrist kann, soweit möglich, vor Ablauf verlängert werden.
Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden.
Auswärtiger Leihverkehr
Bücher, die nicht im Bestand der Bücherei sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr
nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden.
§4
Behandlung der ausgeliehenen Materialien und Haftung
Der Benutzer ist verpflichtet, die empfangenen Materialien sorgfältig zu behandeln und sie
vor Beschmutzung, Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu bewahren. Bei
Entgegennahme der Materialien soll der Benutzer auf erkennbare Mängel hinweisen.
Verlust und Veränderung der Materialien sind unverzüglich anzuzeigen. Sie verpflichten den
Benutzer zum Schadensersatz, es sei denn, ihn trifft nachweisbar kein Verschulden.
Beschädigte Hüllen von DVD’s, CD`s, Cassetten, Videofilmen sowie Verpackungen von
Bildern und Plastiken müssen vom Benutzer ersetzt werden.
Ein Benutzer, der schuldhaft den Missbrauch seines Benutzerausweises ermöglicht, haftet
für den daraus entstehenden Schaden.
Ausgeliehene Kunstwerke dürfen nicht - auch nicht zeitweise - aus den Rahmen entfernt,
die vorhandenen Aufhängevorrichtungen nicht verändert werden.
Die Kunstwerke dürfen nicht extrem hellem Licht (direkte Sonnenbestrahlung, starkes
Kunstlicht), großen Temperaturschwankungen, großer Feuchtigkeit oder Trockenheit
ausgesetzt werden.
Die ausgeliehenen Kunstwerke dürfen nur in den Räumen des Benutzers aufbewahrt
werden, die auf dem Benutzerausweis als Anschrift angegeben sind.
Die ausgeliehenen Kunstwerke dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die
Stadtbücherei/Artothek erst dann wieder aufsuchen, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr
besteht. Entliehene Materialien sind nach der Wohnungsdesinfektion zurückzugeben. Eine
entsprechende Benachrichtigung von Stadtbücherei/Artothek hat unverzüglich zu erfolgen.
§5
Benutzung und Gebühren
Für die Benutzung der Bücherei und Artothek der Stadt Erftstadt werden Gebühren erhoben.
Die Gebühren werden nach Anlage A, die Bestandteil dieser Satzung ist, berechnet. Die
Internetnutzung richtet sich nach Anlage B, die ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist.
§6
Rückgabe, Säumnisgebühr, Einziehung
Werden die jeweiligen Materialien nicht innerhalb der gesetzten Frist bzw. der gewährten
Verlängerungsfrist zurückgegeben, so ist eine in den Anlagen A und B festgelegte
Säumnisgebühr zu entrichten.
Diese Säumnisgebühr wird bereits für den 1. Tag der Fristüberziehung erhoben, unabhängig
davon, ob die Rückgabe des entliehenen Mediums schriftlich angemahnt wurde.
Werden entliehene Materialien trotz schriftlicher Mahnung nicht zurückgegeben, so werden
die ausstehenden Materialien und Säumnisgelder eingezogen.
§7
Herstellung von Fotokopien
Die Benutzer der Stadtbücherei/Artothek können aus dem Medienbestand der Stadtbücherei
Fotokopien in der Bücherei anfertigen.
Diese Kopien dürfen ausschließlich privat genutzt werden.
Kopien aus anderen als der Bücherei gehörenden Medien sowie privater Schriftstücke sind
untersagt.
§8
Hausordnung
Die Stadtbücherei/Artothek erfordert von jedem Benutzer die Beachtung der technischen
Ordnung. Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können ganz oder
zeitweise von der Benutzung der Stadtbücherei/Artothek ausgeschlossen werden.
§9
Haftung
Die Stadt Erftstadt und ihre Bediensteten haften nicht für Schäden, die von der zu
Benutzungszwecken angebotenen Software an Dateien und Datenträgern des Benutzers
durch nicht erkannte Virenprogramme entstehen. Erkennbar verseuchte Datenträger werden
aus dem Bestand entfernt.
§ 10
Inkrafttreten
Die 5. Änderung der zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei und Artothek
Stadt Erftstadt und der Anlagen A und B zur Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am
01.01.2013 in Kraft.
Anlage A zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei und
Artothek der Stadt Erftstadt
Gebührentarif
Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. Für die Benutzung der Stadtbücherei/Artothek der Stadt Erftstadt werden
Gebühren nach dieser Satzung erhoben.
Die Gebühren betragen:
Jahresgebühr für Bücherei:
für Erwachsene ab 18 Jahren
12,00 €
für Schüler/innen über 18 Jahre,
für Studenten/innen bis zum 27. Lebensjahr,
für Auszubildende,
für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) und
dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
6,00 €
für Kinder ab 7 Jahren
3,00 €
Familienkarte
17,00 €
Ersatzausweis
3,00 €
Ausleihgebühr für DVDs , CD-Roms
1,50 €
Fernleihe je Bestellung
(Bearbeitung durch Stadtbücherei)
3,50 €
Endnutzer-Fernleihe
2,50 €
(Bearbeitung durch Kunden nach vorherigem Kauf
einer TAN-Nr. (Transaktionsnummer))
Benachrichtigungsgebühr bei
Vorbestellungen
0,50 €
Internet-Nutzung pro 30 Minuten
Fotokopien, pro Kopie
Computerausdruck ab der 2. Seite
1,00 €
0,25 €
0,25 €
Jahresgebühr für Artothek und Bücherei:
für Erwachsene ab 18 Jahren
Leihgebühren der Artothek
einschließlich Versicherungsgebühr
22,00 €
6,00 €
2. Der Ersatz verlorener oder beschädigter Materialien wird wie folgt berechnet:
a) Bücher
Alter bis zu 1 Jahr
bis 3 Jahren
bis 4 Jahren
b) Zeitschriften
c) Cassetten
d) CDs, Videos, DVDs, CD-Roms
e) Disketten
voller Preis
80 % des Neupreises
50 % des Neupreises
voller Preis
1,00 €
voller Preis
3,00 €
Bei Materialien, deren Preis nicht mehr zu ermitteln ist, wird eine
Pauschale von
5,00 € berechnet.
3. Säumnisgebühren
Für Leihfristüberschreitungen sind folgende Gebühren zu entrichten:
je angefangene Woche
pro Medieneinheit
0,50 €
nach Ablauf der dritten Woche erhöht
sich die Säumnisgebühr auf
pro ME/pro Woche
2,50 €
Anlage B
zur Benutzungs- und Gebührensatzung
der Stadtbücherei und Artothek Erftstadt
Internet-Nutzung in der Stadtbücherei
1.
Voraussetzung für die Nutzung ist die Mitgliedschaft in der Stadtbücherei Erftstadt.
2.
Es gelten die allgemeinen Bibliotheksregeln und die Benutzungsordnung auch für die
Nutzung des Internet-PC`s.
3.
Die Internet-Nutzung in der Stadtbücherei ist erst mit dem vollendeten 14. Lebensjahr
möglich. Bei Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren bedarf es einer besonderen
Einverständnis- und Haftungserklärung eines/r Erziehungsberechtigten.
4.
Während der Dauer der Benutzung des PC´s wird der Benutzerausweis an der
Verbuchung hinterlegt.
5.
Die Benutzer sollten im Internet selbständig arbeiten können. Tipps zur Nutzung des
Internets finden Sie in den Büchern und Zeitschriften, die in der Bücherei vorhanden
sind. Eine kurze Einführung durch das Bibliothekspersonal ist nur nach vorheriger
Absprache möglich.
6.
Für schuldhaft herbeigeführte Schäden an Hard- und Software werden Sie bzw. Ihre
Erziehungsberechtigten haftbar gemacht.
7.
Inhalte der über das Internet verfügbaren Informationen liegen nicht in der
Verantwortung der Bücherei. Es ist nicht erlaubt, Internet-Bereiche mit in Deutschland
unter Strafe gestellten Inhalten zu laden. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss
von der Benutzung.
8.
Für Wartezeiten, die aufgrund der Überlastungen im Netz entstehen, übernimmt die
Stadtbücherei keine Verantwortung. Die erhobenen Gebühren werden ausschließlich
zur Deckung der Telekommunikationskosten erhoben - eine Erstattung der Gebühren
kann daher nicht gewährt werden.
9.
Gewünschte Informationen können Sie ausdrucken.
10. Die Stadtbücherei haftet nicht für durch die Benutzung des Internet-PC`s entstandene
Schäden (z.B. durch Viren).
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei und Artothek Stadt Erftstadt und der Anlagen A und B wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5
Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim
Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)
die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der
Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht
worden,
c)
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,
die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 14.12.2011
(Dr. Rips)
Bürgermeister