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Beschlussvorlage (5. Änderung Gebührensatzung Stadtbücherei und Artothek)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
158 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
21.09.12, 08:20
Aktualisiert
21.09.12, 08:20

Inhalt der Datei

5. Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei und Artothek Stadt Erftstadt und der Anlagen A und B Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), in der derzeitig gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am 02.10.2012 nachstehend aufgeführte Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei und Artothek Stadt Erftstadt und der Anlagen A und B beschlossen: Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei und Artothek Stadt Erftstadt §1 Gegenstand der Satzung Die Stadtbücherei Erftstadt und die Artothek sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Erftstadt. Das Nutzungsverhältnis hat öffentlich-rechtlichen Charakter. Die Benutzung der Stadtbücherei und Artothek Erftstadt ist jedermann im Rahmen des geltenden Rechts und dieser Benutzungsordnung gestattet. §2 Benutzerausweis Jeder Benutzer benötigt einen Benutzerausweis, der bei der Anmeldung ausgestellt wird. Die Anmeldung erfolgt unter Vorlage von Personalausweis bzw. Pass und Meldebescheinigung. Bei Minderjährigen müssen die Eltern bzw. die gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnen und sich gleichzeitig schriftlich bereit erklären, alle aus dem Benutzerverhältnis entstehenden Verpflichtungen zu übernehmen. Der Benutzerausweis ist nicht übertragbar. Der Ausweisinhaber ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch Missbrauch des Ausweises entsteht. Der Verlust des Ausweises ist sofort zu melden. Jeder Wohnungswechsel ist der Bücherei/Artothek bekannt zugeben. §3 Ausleihe, Verlängerung, Vormerkung Gegen Vorlage des Benutzerausweises werden Medien aller Art für die festgesetzte Leihfrist ausgeliehen. Die Ausleihfrist beträgt für DVD´s 1 Woche Kunstwerke 6 Wochen Printmedien 4 Wochen CD´s, Videos, Cassetten 2 Wochen In begründeten Ausnahmefällen kann die Leihfrist verkürzt werden. Präsenzbestände werden in der Regel nicht ausgeliehen. Die Entleihung von Kunstwerken ist nur möglich, wenn der Benutzer gleichzeitig gegen Zahlung einer Versicherungsprämie eine Versicherung für das ausgeliehene Kunstwerk abschließt. Diese Versicherung umfasst nicht die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Weitergabe der Medien an Dritte ist unzulässig. Die Leihfrist kann, soweit möglich, vor Ablauf verlängert werden. Ausgeliehene Medien können vorgemerkt werden. Auswärtiger Leihverkehr Bücher, die nicht im Bestand der Bücherei sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. §4 Behandlung der ausgeliehenen Materialien und Haftung Der Benutzer ist verpflichtet, die empfangenen Materialien sorgfältig zu behandeln und sie vor Beschmutzung, Beschädigung und sonstigen Veränderungen zu bewahren. Bei Entgegennahme der Materialien soll der Benutzer auf erkennbare Mängel hinweisen. Verlust und Veränderung der Materialien sind unverzüglich anzuzeigen. Sie verpflichten den Benutzer zum Schadensersatz, es sei denn, ihn trifft nachweisbar kein Verschulden. Beschädigte Hüllen von DVD’s, CD`s, Cassetten, Videofilmen sowie Verpackungen von Bildern und Plastiken müssen vom Benutzer ersetzt werden. Ein Benutzer, der schuldhaft den Missbrauch seines Benutzerausweises ermöglicht, haftet für den daraus entstehenden Schaden. Ausgeliehene Kunstwerke dürfen nicht - auch nicht zeitweise - aus den Rahmen entfernt, die vorhandenen Aufhängevorrichtungen nicht verändert werden. Die Kunstwerke dürfen nicht extrem hellem Licht (direkte Sonnenbestrahlung, starkes Kunstlicht), großen Temperaturschwankungen, großer Feuchtigkeit oder Trockenheit ausgesetzt werden. Die ausgeliehenen Kunstwerke dürfen nur in den Räumen des Benutzers aufbewahrt werden, die auf dem Benutzerausweis als Anschrift angegeben sind. Die ausgeliehenen Kunstwerke dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Stadtbücherei/Artothek erst dann wieder aufsuchen, wenn keine Ansteckungsgefahr mehr besteht. Entliehene Materialien sind nach der Wohnungsdesinfektion zurückzugeben. Eine entsprechende Benachrichtigung von Stadtbücherei/Artothek hat unverzüglich zu erfolgen. §5 Benutzung und Gebühren Für die Benutzung der Bücherei und Artothek der Stadt Erftstadt werden Gebühren erhoben. Die Gebühren werden nach Anlage A, die Bestandteil dieser Satzung ist, berechnet. Die Internetnutzung richtet sich nach Anlage B, die ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist. §6 Rückgabe, Säumnisgebühr, Einziehung Werden die jeweiligen Materialien nicht innerhalb der gesetzten Frist bzw. der gewährten Verlängerungsfrist zurückgegeben, so ist eine in den Anlagen A und B festgelegte Säumnisgebühr zu entrichten. Diese Säumnisgebühr wird bereits für den 1. Tag der Fristüberziehung erhoben, unabhängig davon, ob die Rückgabe des entliehenen Mediums schriftlich angemahnt wurde. Werden entliehene Materialien trotz schriftlicher Mahnung nicht zurückgegeben, so werden die ausstehenden Materialien und Säumnisgelder eingezogen. §7 Herstellung von Fotokopien Die Benutzer der Stadtbücherei/Artothek können aus dem Medienbestand der Stadtbücherei Fotokopien in der Bücherei anfertigen. Diese Kopien dürfen ausschließlich privat genutzt werden. Kopien aus anderen als der Bücherei gehörenden Medien sowie privater Schriftstücke sind untersagt. §8 Hausordnung Die Stadtbücherei/Artothek erfordert von jedem Benutzer die Beachtung der technischen Ordnung. Benutzer, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen, können ganz oder zeitweise von der Benutzung der Stadtbücherei/Artothek ausgeschlossen werden. §9 Haftung Die Stadt Erftstadt und ihre Bediensteten haften nicht für Schäden, die von der zu Benutzungszwecken angebotenen Software an Dateien und Datenträgern des Benutzers durch nicht erkannte Virenprogramme entstehen. Erkennbar verseuchte Datenträger werden aus dem Bestand entfernt. § 10 Inkrafttreten Die 5. Änderung der zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei und Artothek Stadt Erftstadt und der Anlagen A und B zur Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft. Anlage A zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei und Artothek der Stadt Erftstadt Gebührentarif Es werden folgende Gebühren erhoben: 1. Für die Benutzung der Stadtbücherei/Artothek der Stadt Erftstadt werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben. Die Gebühren betragen: Jahresgebühr für Bücherei: für Erwachsene ab 18 Jahren 12,00 € für Schüler/innen über 18 Jahre, für Studenten/innen bis zum 27. Lebensjahr, für Auszubildende, für Leistungsberechtigte nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld II) und dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) 6,00 € für Kinder ab 7 Jahren 3,00 € Familienkarte 17,00 € Ersatzausweis 3,00 € Ausleihgebühr für DVDs , CD-Roms 1,50 € Fernleihe je Bestellung (Bearbeitung durch Stadtbücherei) 3,50 € Endnutzer-Fernleihe 2,50 € (Bearbeitung durch Kunden nach vorherigem Kauf einer TAN-Nr. (Transaktionsnummer)) Benachrichtigungsgebühr bei Vorbestellungen 0,50 € Internet-Nutzung pro 30 Minuten Fotokopien, pro Kopie Computerausdruck ab der 2. Seite 1,00 € 0,25 € 0,25 € Jahresgebühr für Artothek und Bücherei: für Erwachsene ab 18 Jahren Leihgebühren der Artothek einschließlich Versicherungsgebühr 22,00 € 6,00 € 2. Der Ersatz verlorener oder beschädigter Materialien wird wie folgt berechnet: a) Bücher Alter bis zu 1 Jahr bis 3 Jahren bis 4 Jahren b) Zeitschriften c) Cassetten d) CDs, Videos, DVDs, CD-Roms e) Disketten voller Preis 80 % des Neupreises 50 % des Neupreises voller Preis 1,00 € voller Preis 3,00 € Bei Materialien, deren Preis nicht mehr zu ermitteln ist, wird eine Pauschale von 5,00 € berechnet. 3. Säumnisgebühren Für Leihfristüberschreitungen sind folgende Gebühren zu entrichten: je angefangene Woche pro Medieneinheit 0,50 € nach Ablauf der dritten Woche erhöht sich die Säumnisgebühr auf pro ME/pro Woche 2,50 € Anlage B zur Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei und Artothek Erftstadt Internet-Nutzung in der Stadtbücherei 1. Voraussetzung für die Nutzung ist die Mitgliedschaft in der Stadtbücherei Erftstadt. 2. Es gelten die allgemeinen Bibliotheksregeln und die Benutzungsordnung auch für die Nutzung des Internet-PC`s. 3. Die Internet-Nutzung in der Stadtbücherei ist erst mit dem vollendeten 14. Lebensjahr möglich. Bei Minderjährigen zwischen 14 und 18 Jahren bedarf es einer besonderen Einverständnis- und Haftungserklärung eines/r Erziehungsberechtigten. 4. Während der Dauer der Benutzung des PC´s wird der Benutzerausweis an der Verbuchung hinterlegt. 5. Die Benutzer sollten im Internet selbständig arbeiten können. Tipps zur Nutzung des Internets finden Sie in den Büchern und Zeitschriften, die in der Bücherei vorhanden sind. Eine kurze Einführung durch das Bibliothekspersonal ist nur nach vorheriger Absprache möglich. 6. Für schuldhaft herbeigeführte Schäden an Hard- und Software werden Sie bzw. Ihre Erziehungsberechtigten haftbar gemacht. 7. Inhalte der über das Internet verfügbaren Informationen liegen nicht in der Verantwortung der Bücherei. Es ist nicht erlaubt, Internet-Bereiche mit in Deutschland unter Strafe gestellten Inhalten zu laden. Zuwiderhandlungen führen zum Ausschluss von der Benutzung. 8. Für Wartezeiten, die aufgrund der Überlastungen im Netz entstehen, übernimmt die Stadtbücherei keine Verantwortung. Die erhobenen Gebühren werden ausschließlich zur Deckung der Telekommunikationskosten erhoben - eine Erstattung der Gebühren kann daher nicht gewährt werden. 9. Gewünschte Informationen können Sie ausdrucken. 10. Die Stadtbücherei haftet nicht für durch die Benutzung des Internet-PC`s entstandene Schäden (z.B. durch Viren). Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Änderung der Benutzungs- und Gebührensatzung der Stadtbücherei und Artothek Stadt Erftstadt und der Anlagen A und B wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 14.12.2011 (Dr. Rips) Bürgermeister