Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
1,4 MB
Datum
02.10.2012
Erstellt
22.09.12, 06:11
Aktualisiert
22.09.12, 06:11
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Ingenieurgesellschaft
Baustatik
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Baudynamik
Dr.-Ing. Fischbach mbH
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Bauphysik
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Gutachten
Gutachten – Nummer 4306-4
Schallemissions- / Immissionsprognose
für die Nutzungserweiterung des Fußballplatzes
am Standort Erftstadt-Nord
Auftraggeber:
Stadt Erftstadt
Eigenbetrieb Straßen
Holzdamm 10
50374 Erftstadt
Telefon
+49 2235 95 999 40
Telefax
+49 2235 95 999 41
Postanschrift
An der Vogelrute 2
50374 Erftstadt
Sitz der Gesellschaft
Geschäftsführer
D-50374 Erftstadt
Dr.-Ing. Günter Fischbach
Dipl.-Ing. Boris Pavic
Dipl.-Ing. Olaf Naumzik
HRB-Köln 50594
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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis ....................................................................................................................... 2
1
Zusammenfassung .............................................................................................................. 4
2
Aufgabenstellung ................................................................................................................. 6
3
Örtliche Gegebenheiten ....................................................................................................... 6
4
Betriebsbeschreibung .......................................................................................................... 7
5
Variantenuntersuchung ....................................................................................................... 9
6
Rechtliche Anforderungen ..................................................................................................10
6.1
6.1.1
Anwendungsbereich .............................................................................................10
6.1.2
Immissionsrichtwerte ............................................................................................11
6.1.3
Beurteilungszeiten ................................................................................................12
6.1.4
Seltene Ereignisse ................................................................................................13
6.1.5
Festsetzung von Immissionsrichtwerten................................................................13
6.2
7
8
9
Sportanlagen ...............................................................................................................10
Schulsport ...................................................................................................................14
Immissionsorte ...................................................................................................................14
7.1
Maßgebliche Immissionsorte .......................................................................................14
7.2
Immissionsrichtwerte ...................................................................................................15
Vorgehensweise .................................................................................................................16
8.1
Allgemeines .................................................................................................................16
8.2
Werkzeuge und Software.............................................................................................16
Beschreibung der Schallquellen .........................................................................................16
9.1
Allgemeines .................................................................................................................16
9.2
Ermittlung der Geräuschemission der Fußballplätze ....................................................17
9.3
Ermittlung der Geräuschemission der Tennisplätze .....................................................19
9.4
Ermittlung der Geräuschemission des Freibades .........................................................20
9.5
Volleyballplätze ............................................................................................................20
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9.6
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Anlagenbezogener Verkehr .........................................................................................21
9.6.1
Nicht öffentliche Parkplätze ...................................................................................21
9.6.2
Öffentliche Parkplätze ...........................................................................................21
10 Schallausbreitung ...............................................................................................................22
10.1 Meteorologische Korrektur cmet ....................................................................................22
10.2 Hindernisse..................................................................................................................22
10.3 Oktaven .......................................................................................................................23
10.4 Bodenabsorption .........................................................................................................23
10.5 Reflexionen..................................................................................................................23
11 Ergebnisse, Beurteilung und Bewertung .............................................................................23
11.1 Allgemeines .................................................................................................................23
11.2 Mittelungspegel an den Immissionsorten .....................................................................24
11.3 Zuschläge ....................................................................................................................24
11.3.1 Zuschlag für Impulshaltigkeit .................................................................................24
11.3.2 Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit.........................................................24
11.4 Beurteilung ..................................................................................................................24
11.5 Maximalpegelbetrachtung ............................................................................................25
11.5.1 Sportveranstaltungen ............................................................................................25
11.5.2 Geräusche außerhalb des Betriebsgrundstücks ....................................................25
11.5.3 Parkplätze .............................................................................................................26
11.6 Bewertung ...................................................................................................................26
12 Erläuterungen zu Abweichungen zu den Vorgutachten ......................................................27
Quellenverzeichnis ....................................................................................................................28
Erläuterungen zu den verwendeten Kurzzeichen.......................................................................29
Bilder .........................................................................................................................................30
Bild 1:
Übersichtsplan mit Immissionsorten ...................................................................30
Bild 2:
Rasterberechnung für Variante PLAN mit 500 Zuschauern.................................31
Bild 3:
Parkplätze A bis W .............................................................................................32
Inhaltsverzeichnis Anhang A .....................................................................................................33
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Inhaltsverzeichnis Anhang B .....................................................................................................34
Inhaltsverzeichnis Anhang C .....................................................................................................34
1
Zusammenfassung
Die Stadt Erftstadt plant am Standort Erftstadt an der neuen Sportanlage (im Folgenden „Kunstrasenplatz“ genannt) im Stadtteil Lechenich eine Erweiterung des Nutzungsumfangs der Anlage.
Die Nutzungserweiterung besteht im Wesentlichen aus den steigenden Zuschauerzahlen, der
neuen Beschallungsanlage sowie der zusätzlichen Parkplatzbelegung.
Zum Nachweis der schalltechnischen Durchführbarkeit und der Einhaltung der Anforderungen
der 18. BImSchV (1) wurden wir beauftragt, eine detaillierte Schallprognose der zu erwartenden
Schallemissionen und –immissionen zu erstellen und zu bewerten.
Der bereits genehmigte Nutzungsumfang, der in der Umgebung des Kunstrasenplatzes befindlichen Sportanlagen, bleibt für die westlich gelegene Tennisanlage, die Tennisplätze im Schulzentrum sowie das Freibad und den Schulsportplatz (im Folgenden „Tennenplatz“ genannt) unverändert.
Es werden betrachtet:
1. IST – Situation Sportanlagen: Die Geräuschimmissionen durch den Betrieb der beste-
henden Sportanlagen
2. PLAN – Situation Sportanlagen: Die zu erwartenden Geräuschimmissionen durch den
Betrieb des Kunstrasenplatzes mit 154 Zuschauern
3. PLAN – Situation Sportanlagen: Die zu erwartenden Geräuschimmissionen durch den
Betrieb des Kunstrasenplatzes mit 500 Zuschauern
4. PLAN – Situation Sportanlagen: Die zu erwartenden Geräuschimmissionen durch den
Betrieb des Kunstrasenplatzes mit 1.000 Zuschauern
Aus schalltechnischer Sicht wird von Betriebszeiten ausgegangen, bei denen am ehesten eine
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten ist. Die ungünstigsten Betriebszeiten mit den niedrigsten Immissionsrichtwerten sind an Sonn- und Feiertagen tags innerhalb der Ruhezeiten zu
erwarten. Nachts werden die Sportanlagen nicht betrieben, daher wird in der vorliegenden Untersuchung nur die Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr betrachtet. Bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte für diesen ungünstigsten Fall, ist sichergestellt, dass auch in den übrigen Beurteilungszeiten die deutlich höheren Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.
Sportanlagen werden nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV (1) beurteilt.
Als maßgebliche Immissionsorte nach Nr.1.2 des Anhangs der 18.BImSchV (1) sind die aus
Abschnitt 7 ersichtlichen Immissionsorte mit den dazugehörigen Immissionsrichtwerten zu betrachten.
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Für die von den Anlagen emittierten Geräusche einschließlich der anlagenbezogenen Verkehrsgeräusche werden die Beurteilungspegel für den Tag außerhalb der Ruhezeiten Lr,T und für den
Tag innerhalb der Ruhezeiten Lr,R gemäß Nr. 1.3.5 des Anhangs der 18. BImSchV (1) an den
maßgeblichen Immissionsorten prognostiziert. Eine Gegenüberstellung der prognostizierten
Beurteilungspegel und der Immissionsrichtwerte ist im Anhang C dargestellt. In Bild 2 ist zur
Veranschaulichung der Pegelverteilung eine beispielhafte Rasterberechnung für Variante PLAN
mit 500 Zuschauern dargestellt.
Es ist festzustellen, dass die „normalen“ Immissionsrichtwerte (§ 2 Abs. 2 18.BImSchV (1)) im
Wesentlichen eingehalten werden. Für einzelne Situationen und Immissionsorte werden die
normalen Immissionsrichtwerte überschritten. Bei diesen Situationen handelt es sich entweder
um seltene Ereignisse nach § 5 Abs. 5 18. BImSchV (1) oder um Überschreitungen die durch
das Freibad und den Parkplatz der Tennisanlage seit langem vorliegen.
Folgende Situationen wurden nach Abstimmung mit den Nutzern des Platzes als seltene Ereignisse eingestuft:
-
Betrieb des Kunstrasenplatzes an Sonn- und Feiertagen in der Ruhezeit
von 13:00 bis 15:00 Uhr (Betrieb an maximal 3 Kalendertagen eines Jahres)
Betrieb des Kunstrasenplatzes mit 1.000 Zuschauern an Sonn- und Feiertagen
(Betrieb an maximal 6 Kalendertagen eines Jahres)
Parallelbetrieb des Kunstrasenplatzes und des Freibades an Sonn- und Feiertagen
(Betrieb an maximal 3 Kalendertagen eines Jahres)
Da diese Situationen insgesamt an weniger als 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten, ist die
Einstufung als seltenes Ereignis nach Nr. 1.5 des Anhangs der 18. BImSchV (1) gerechtfertigt.
Bei seltenen Ereignissen müssen die Anforderungen nach § 5 Abs. 5 18.BImSchV (1) eingehalten werden. Es ist festzustellen, dass die Anforderungen aus 18.BImSchV (1) in allen betrachteten Situationen eingehalten werden.
Damit werden auch mit der geänderten Nutzung der Sportanlage die Anforderungen der
Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV (1) eingehalten.
aufgestellt Erftstadt, den 16.09.2012
Dr.-Ing. Günter Fischbach
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Aufgabenstellung
Die Stadt Erftstadt plant am Standort Erftstadt an der neuen Sportanlage (im Folgenden „Kunstrasenplatz“ genannt) im Stadtteil Lechenich eine Erweiterung des Nutzungsumfangs der Anlage.
Die Nutzungserweiterung besteht im Wesentlichen aus den steigenden Zuschauerzahlen, der
neuen Beschallungsanlage sowie der zusätzlichen Parkplatzbelegung.
Zum Nachweis der schalltechnischen Durchführbarkeit und der Einhaltung der Anforderungen
der einschlägigen Normen war eine detaillierte Schallprognose der zu erwartenden Schallemissionen und –immissionen zu erstellen und zu bewerten.
Der bereits genehmigte Nutzungsumfang, der in der Umgebung des Kunstrasenplatzes befindlichen Sportanlagen, bleibt für die westlich gelegene Tennisanlage, die Tennisplätze im Schulzentrum sowie das Freibad und den Schulsportplatz (im Folgenden „Tennenplatz“ genannt) unverändert.
Aus schalltechnischer Sicht wird von Betriebszeiten ausgegangen, bei denen am ehesten eine
Überschreitung der Richtwerte zu erwarten ist. Die ungünstigsten Betriebszeiten mit den niedrigsten Immissionsrichtwerten sind an Sonn- und Feiertagen tags innerhalb der Ruhezeiten zu
erwarten. Nachts werden die Sportanlagen nicht betrieben, daher wird in der vorliegenden Untersuchung nur die Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr betrachtet. Bei Einhaltung der Immissionsrichtwerte für diesen ungünstigsten Fall, ist sichergestellt, dass auch in den übrigen Beurteilungszeiten die deutlich höheren Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.
3
Örtliche Gegebenheiten
Der Kunstrasenplatz befindet sich auf dem Gelände am nördlichen Ortsrand der Stadt Erftstadt
im Stadtteil Lechenich. Die Sportanlage ist 105 m x 68 m groß und mit sandgefülltem Kunststoffrasenbelag ausgeführt. Südlich des Platzes befindet sich ein Parkplatz mit 32 Pkw-Stellplätzen,
dieser Parkplatz soll im Rahmen der Nutzungserweiterung um 59 Pkw-Stellplätze erweitert werden. Südöstlich der neuen Sportanlage befindet sich ein bis zu 3,5 m hoher Erdwall.
Südöstlich an die neue Sportanlage angrenzend befindet sich eine vorhandene Wohnbebauung
bestehend aus 1 bis 2 geschossigen Gebäuden des Kölner Rings (im Bebauungsplan Nr. 5 als
allgemeines Wohngebiet ausgewiesen). Südlich grenzen ein Freibad sowie ein Schulzentrum
mit einem Biomasse-Heizkraftwerk und einer bereits bestehenden Sportanlage und dazugehörigen Parkplätzen an die neue Sportanlage. Unmittelbar an das Freibad und das Schulzentrum
angrenzend, befindet sich östlich die Wohnbebauung des Kölner Rings (im Bebauungsplan Nr.
5 als reines Wohngebiet ausgewiesen) sowie südlich die Wohnbebauung der Dr.-Josef-FliegerStraße (im Bebauungsplan Nr. 5 als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen) bestehend aus 1
bis 2 geschossigen Gebäuden. Im Südwesten der neuen Sportanlage sind eine Tennisanlage
mit dazugehörigen Parkplätzen, ein Bauhof und Wohnbebauung (kein Bebauungsplan vorhanden) aus 1 bis 2 geschossigen Gebäuden angesiedelt.
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Das Gelände verläuft nahezu eben. Es ist keine nennenswerten Abschirmungen durch topografische Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Eine Übersicht der örtlichen Gegebenheiten ist Bild 1: „Übersichtsplan mit Immissionsorten“ zu
entnehmen.
4
Betriebsbeschreibung
Alle Sportanlagen werden nur in der Tagzeit von 6:00 bis 22:00 Uhr betrieben.
Kunstrasenplatz:
Saisonzeiten: Mitte August bis Mitte Dezember sowie nach Karneval bis Anfang Juni
Betriebszeiten Training: Mo.-Fr. 17:30 bis 22:00 Uhr
Betriebszeiten Spiele: Sa. 13:00 bis 18:00 Uhr sowie So. und Feiertage 10:00 bis 19:00 Uhr
Der Kunstrasenplatz wird von Fußballmannschaften zum Trainieren und für Meisterschaftsspiele
mit maximal 50 Zuschauern genutzt. Der Nutzungsumfang des Kunstrasenplatzes soll erweitert
werden. In diesem Rahmen wird eine Erhöhung des Zuschaueraufkommens, die Installation
einer neuen Beschallungsanlage sowie die Erweiterung des Parkplatzes um 59 weitere PkwStellplätze untersucht. Hier werden vier Varianten betrachtet: der bestehende Betrieb mit 50
Zuschauern, die Erhöhung des Zuschaueraufkommens auf 154 (Angabe des Fußballverband
Mittelrhein im Jahr 2011), auf 500 (Prognose von Trainer Esser) und auf 1.000 (Prognose von
Trainer Esser für Lokalderbys). Das Zuschaueraufkommen von 1.000 ist für Lokalderbys abgeschätzt, nach Spielplan der Mittelrheinliga 2012 kommt es zu maximal 6 Lokalderbys. Da die
Lokalderbys nur an maximal 6 Kalendertagen eines Jahres eintreten, werden diese als seltenes
Ereignis betrachtet. Auf dem Kunstrasenplatz finden insgesamt 15 Spiele der Mittelrheinliga
statt. 12 Spiele beginnen um 15:00 Uhr (Sommerzeit) und 3 Spiele beginnen um 14:30 Uhr
(Winterzeit). Da die Spiele nur an maximal 3 Kalendertagen eines Jahres in der Ruhezeit beginnen, werden diese als seltenes Ereignis betrachtet.
Beschallungsanlage Kunstrasenplatz:
Auf dem Kunstrasenplatz soll eine Beschallungsanlage installiert werden. Die Beschallungsanlage soll während des Einlaufes der Mannschaften für ca. 30 Sekunden betrieben werden und
nur für Ansagen genutzt werden.
Die Einwirkzeit der Beschallungsanlage wurde mit maximal 5 Minuten während des Spieles angenommen. Wie oben beschrieben finden insgesamt 15 Spiele statt. In der Sommerzeit finden
12 Spiele ab 15:00 Uhr statt, d.h. die Beschallungsanlage wird 5 Minuten tags außerhalb der
Ruhezeiten betrieben. In der Winterzeit beginnen 3 Spiele um 14:30 Uhr, d.h. die Beschallungs-
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anlage wird 5 Minuten tags innerhalb der Ruhezeiten betrieben. Da die zweite Situation nur an
maximal 3 Kalendertagen eines Jahres eintritt, wird diese als seltenes Ereignis betrachtet.
Parkplatzkonzept:
In Bild 3 und Tabelle 1 ist das Parkplatzkonzept der Stadt Erftstadt zu finden
Bei der Parkplatzbelegung wird von folgenden Annahmen ausgegangen: 50 % der Besucher
reisen mit den Pkw an. Davon sind 50 % Fahrer und 50 % Beifahrer. Bei 50 Zuschauern reisen
maximal 13 Pkw an, bei 154 Zuschauern sind es maximal 39 Pkw, bei 500 Zuschauern sind es
maximal 125 Pkw und bei 1.000 Zuschauern sind es maximal 250 Pkw.
Es wird davon ausgegangen, dass eine komplette Beparkung vor dem Spiel stattfindet und eine
komplette Entleerung des Parkplatzes nach dem Spiel wieder stattfindet.
Zur Worst-Case-Abschätzung der Emissionen der Pkw auf den Parkflächen wird davon ausgegangen, dass bei Trainings- und Spielbetrieb mit maximal 50 Zuschauern der Parkplatz A (siehe
Bild 3) voll belegt wird. Bei maximal 154 Zuschauern werden Parkplatz A und B (siehe Bild 3)
voll belegt. Bei maximal 500 Zuschauern werden Parkplatz A und B sowie E bis M (siehe Bild 3)
voll belegt. Und bei maximal 1.000 Zuschauern werden Parkplatz A bis M (siehe Bild 3) voll belegt sowie ein Buspendelverkehr eingerichtet, der die Zuschauer von den Parkplätzen an der
B265 (P+R) oder der Herriger Straße 29, 50374 Erftstadt bzw. dem Kölner Ring 2, 50374
Erftstadt zum Kunstrasenplatz befördert. Bei diesen Parkplätzen handelt es sich um vorhandene
und genehmigte Parkflächen, die Werktags durch Pendler oder von Einzelhandelsunternehmen
genutzt werden.
Tennenplatz:
Betriebszeiten Training: Mo.-Fr. 17:30 bis 22:00 Uhr
Betriebszeiten Spiele: Sa. 13:00 bis 18:00 Uhr sowie So. und Feiertage 10:00 bis 19:00 Uhr
Der Tennenplatz wird von Fußballmannschaften zum Trainieren und für Meisterschaftsspiele mit
maximal 50 Zuschauern genutzt. Der Tennenplatz wird auch zum Trainieren von Leichtathletikvereinen genutzt. Der Nutzungsumfang des Tennenplatzes bleibt unverändert.
Freibad:
Saisonzeiten: Anfang Juni bis max. Mitte September
Betriebszeiten (Worst-Case): Mo.-So. 10:00 bis 18:00 Uhr
Das Freibad wird derzeit ausschließlich als Freizeitanlage genutzt. In der vorliegenden Untersuchung wird das Freibad zur Worst-Case-Abschätzung der Emissionen als Sportanlage betrach-
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tet. Es wird zwischen zwei Varianten unterschieden. Bei der ersten Variante werden alle Geräuschquellen, die im Freibad entstehen (auch Geräusche des Freizeitlärms wie Liegewiesen,
Kinderbecken, Nicht-Schwimmerbecken und Rutschen) berücksichtigt. Bei der zweiten Variante
werden nur Quellen, die der reinen Sportnutzung zugeordnet werden können (nur Schwimmerbecken und Sprungbecken) berücksichtigt. Saisonbedingt gibt es – wie mit den Nutzern des
Platzes abgestimmt - an maximal 3 Sonntagen einen Parallelbetrieb des Kunstrasenplatzes und
des Freibades. Folglich wird dieser Parallelbetrieb als seltenes Ereignis betrachtet.
Tennisplatz:
Saisonzeiten für Spielbetrieb: Mai bis Juli
Betriebszeiten Training (Worst-Case): Mo.-Fr. 9:00 bis 17:30 Uhr
Betriebszeiten Spiele: So. und Feiertage 9:00 bis 15:00 Uhr
Der Nutzungsumfang des Tennisplatzes bleibt unverändert.
5
Variantenuntersuchung
Aus den unter Punkt 4 erläuterten Betriebsbeschreibungen der einzelnen Sportanlagen ergeben
sich folgende zu betrachtende Varianten.
1. IST – Situation Sportanlagen: Die Geräuschimmissionen durch den Betrieb der beste-
henden Sportanlagen
a. Bestehende Tennisanlage, bestehender Tennenplatz mit 50 Zuschauern und
Schiedsrichterpfiffen, bestehender Kunstrasenplatz mit 50 Zuschauern und
Schiedsrichterpfiffen ohne das Freibad
b. Bestehende Tennisanlage, bestehender Tennenplatz mit 50 Zuschauern und
Schiedsrichterpfiffen, bestehender Kunstrasenplatz mit 50 Zuschauern und
Schiedsrichterpfiffen und das Freibad (mit Freizeitnutzung)
c. Bestehende Tennisanlage, bestehender Tennenplatz mit 50 Zuschauern und
Schiedsrichterpfiffen, bestehender Kunstrasenplatz mit 50 Zuschauern und
Schiedsrichterpfiffen und das Freibad (reine Sportnutzung)
2. PLAN – Situation Sportanlagen: Die zu erwartenden Geräuschimmissionen durch den
Betrieb des Kunstrasenplatzes mit 154 Zuschauern
3. PLAN – Situation Sportanlagen: Die zu erwartenden Geräuschimmissionen durch den
Betrieb des Kunstrasenplatzes mit 500 Zuschauern
In den Varianten PLAN 2 mit 154 Zuschauer und PLAN 3 mit 500 Zuschauer ist die IST –
Situation Sportanlagen: Variante IST 1c enthalten.
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Als Worst-Case-Situation wird die Emissionssituation an Sonn- und Feiertagen betrachtet. Aus
den Betriebszeiten ergeben sich Einwirkzeiten in Minuten der einzelnen Quellen. Diese sind im
Anhang A ersichtlich. Bei den Quellen zu den Zuschauern wurde angenommen, dass 30 Minuten vor Spielbeginn der Mittelrheinspiele alle Zuschauer bereits auf dem Fußballplatz sind, daraus ergibt sich in der Ruhezeit eine Einwirkzeit der Zuschauer von 30 Minuten. Auf dem
Tennenplatz wurde in der Ruhezeit eine Einwirkzeit der Zuschauer, Spieler und Schiedsrichter
von 90 Minuten (ganzes Spiel) berücksichtigt. In der Tagzeit wird die Einwirkzeit der Zuschauer,
Spieler und Schiedsrichter um 1 Stunde gekürzt. Damit sind die Pausen zwischen den Spielen
berücksichtigt.
In den oben genannten Varianten sind die Zustände bei seltenen Ereignissen nicht berücksichtig. Das bedeutet, dass folgende Schallemissionen nicht berücksichtigt wurden: Freibad, Spieler
/ Schiedsrichter in der Ruhezeit auf dem Kunstrasenplatz (wohl aber Zuschauer mit einer Einwirkzeit von 30 Minuten), Beschallungsanlage in der Ruhezeit auf dem Kunstrasenplatz und
1.000 Zuschauer auf dem Kunstrasenplatz.
Die oben genannten Varianten 1 bis 3 wurden auch als seltene Ereignisse gerechnet. Das Bedeutet, dass folgende Schallemissionen berücksichtigt wurden: Freibad, Spieler / Schiedsrichter
mit einer Einwirkzeit von 30 Minuten der Ruhezeit auf dem Kunstrasenplatz (wohl aber Zuschauer mit einer Einwirkzeit von 60 Minuten), Beschallungsanlage mit einer Einwirkzeit von 5
Minuten – nach Vorgabe SC Germania - in der Ruhezeit auf dem Kunstrasenplatz und 1.000
Zuschauer auf dem Kunstrasenplatz als:
4. PLAN – Situation Sportanlagen: Die zu erwartenden Geräuschimmissionen durch den
Betrieb des Kunstrasenplatzes mit 1.000 Zuschauern
6
Rechtliche Anforderungen
6.1
Sportanlagen
6.1.1
Anwendungsbereich
Die Schallimmissionen der Sportanlagen sind nach Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18.
BImSchV (1) zu ermitteln und zu beurteilen. Nach § 1 Abs. 1 18. BImSchV (1) gilt diese für die
Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen, soweit sie zum Zwecke der
Sportausübung betrieben werden und einer Genehmigung nach § 4 des BundesImmissionsgesetzes - BImSchG (2) nicht bedürfen.
Gemäß § 1 Abs. 2 18. BImSchV (1) sind Sportanlage ortsfeste Einrichtungen, die zur Sportausübung bestimmt sind.
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Gemäß § 1 Abs. 3 18. BImSchV (1) zählen zur Sportanlage auch Einrichtungen, die in einem
engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit der Sportanlage stehen. Zur Nutzungsdauer der Sportanlage gehören auch die Zeiten des An- und Abfahrverkehrs sowie des
Zu- und Abgangs.
6.1.2
Immissionsrichtwerte
Gemäß § 2 Abs. 2 der 18.BImSchV (1) sind Sportanlagen so zu errichten und zu betreiben,
dass die unten genannten Immissionsrichtwerte unter Einrechnung der Geräuschimmissionen
anderer Sportanlagen nicht überschritten werden.
An den Immissionsorten sind folgende Immissionsrichtwerte anzusetzen:
in Gewerbegebieten
tags außerhalb der Ruhezeit
65 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
60 dB(A)
nachts
50 dB(A)
in Kerngebieten, Dorfgebieten, Mischgebieten
tags außerhalb der Ruhezeit
60 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
55 dB(A)
nachts
45 dB(A)
in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten
tags außerhalb der Ruhezeit
55 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
50 dB(A)
nachts
40 dB(A)
in reinen Wohngebieten
tags außerhalb der Ruhezeit
50 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
45 dB(A)
nachts
35 dB(A)
in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten
tags außerhalb der Ruhezeit
45 dB(A)
tags innerhalb der Ruhezeit
45 dB(A)
nachts
35 dB(A)
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Nach § 2 Abs. 4 18. BImSchV (1) sollen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV (1) tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um
nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Die genannten Immissionsrichtwerte beziehen sich nach § 2 Abs. 5 18. BImSchV (1) auf folgende Zeiten:
tags
an Werktagen
6:00
bis
22:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen
7.00
bis
22.00 Uhr
an Werktagen
0:00
bis
6:00 Uhr
und
22:00
bis
24:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen
0:00
bis
7:00 Uhr
und
22.00
bis
24.00 Uhr
an Werktagen
6:00
bis
8:00 Uhr
und
20:00
bis
22:00 Uhr
an Sonn- und Feiertagen
7:00
bis
9:00 Uhr
und
13:00
bis
15:00 Uhr
und
20:00
bis
22:00 Uhr
nachts
Ruhezeit
Die Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen ist nur zu berücksichtigen, wenn
die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit
von 9:00 bis 20:00 Uhr 4 Stunden oder mehr beträgt.
6.1.3
Beurteilungszeiten
Entsprechend Nr. 1.3.2.1 des Anhangs der 18. BImSchV (1) betragen die Beurteilungszeiten
werktags:
tags außerhalb der Ruhezeit
(8 bis 20 Uhr)
12 Stunden
tags während der Ruhezeit
(6 bis 8 Uhr und 20 bis 22 Uhr)
jeweils 2 Stunden
nachts
(22 bis 6 Uhr, ungünstigste volle Stunde)
1 Stunden
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Entsprechend Nr. 1.3.2.2 des Anhangs der 18. BImSchV (1) betragen die Beurteilungszeiten
sonn- und feiertags.
tags außerhalb der Ruhezeit
(9 bis 13 Uhr und 15 bis 20 Uhr)
9 Stunden
tags während der Ruhezeit
(7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 20 bis 22 Uhr) jeweils 2 Stunden
nachts
(0 bis 7 und 22 bis 24 Uhr, ungünstigste volle Stunde)
1 Stunden
Beträgt die Nutzungsdauer der Sportanlage oder der Sportanlagen zusammenhängend weniger
als 4 Stunden und fallen mehr als 30 Minuten der Nutzungszeit in die Zeit von 13:00 bis 15:00
Uhr, gilt als Beurteilungszeit ein Zeitabschnitt von 4 Stunden, der die Nutzungszeit umfasst.
6.1.4
Seltene Ereignisse
Entsprechend § 5 Abs. 5 18. BImSchV (1) soll die zuständige Behörde von einer Festsetzung
von Betriebszeiten absehen, wenn infolge des Betriebes einer oder mehrerer Sportanlagen bei
seltenen Ereignissen nach Nr. 1.5 des Anhangs 18. BImSchV (1) Überschreitungen der Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV (1) die Geräuschimmissionen außerhalb von Gebäuden die Immissionsrichtwerte nach § 2 Abs. 2 18. BImSchV (1) um nicht mehr als 10 dB(A),
keinesfalls aber die folgenden Höchstwerte überschreiten:
tags außerhalb der Ruhezeit
70 dB(A),
tags innerhalb der Ruhezeit
65 dB(A),
nachts
55 dB(A)
und
einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die nach § 5 Abs. 5 Nr. 1 18. BImSchV (1) für seltene Ereignisse geltenden Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 20 dB(A) und nachts um nicht
mehr als 10 dB(A) überschreiten.
Überschreitungen der Immissionsrichtwerte durch besondere Ereignisse und Veranstaltungen
gelten nach Nr. 1.5 im Anhang der 18. BImSchV (1) als selten, wenn sie an höchstens 18 Kalendertagen eines Jahres in einer Beurteilungszeit oder mehreren Beurteilungszeiten auftreten.
Dies gilt unabhängig von der Zahl der einwirkenden Sportanlagen.
6.1.5
Festsetzung von Immissionsrichtwerten
Nach § 2 Abs. 6 18. BImSchV (1) ergibt sich die Art der in § 2 Abs. 2 der 18. BImSchV (1) bezeichneten Gebiete und Anlagen aus den Festsetzungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in
Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Anlagen sowie Gebiete und Anlagen,
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Baudynamik
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für die keine Festsetzungen bestehen, sind entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen.
Weicht die tatsächliche bauliche Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage erheblich von der
im Bebauungsplan festgesetzten baulichen Nutzung ab, ist demnach von der tatsächlichen baulichen Nutzung unter Berücksichtigung der vorgesehenen baulichen Entwicklung des Gebietes
auszugehen.
6.2
Schulsport
Gemäß § 5 Abs. 3 18. BImSchV (1) soll die zuständige Behörde von der Festsetzung der Betriebszeiten absehen, soweit der Betrieb einer Sportanlage dem Schulsport oder der Durchführung von Sportstudiengängen an Hochschulen dient. Dient die Anlage auch der allgemeinen
Sportausübung, wie in diesem Fall der Nutzung durch die Sportvereine, ist nach der Verordnung
die Beurteilungszeit um die dem Schulsport tatsächlich zuzurechnenden Teilzeiten zu verringern.
Dies wird bei der Ermittlung der Geräuschimmissionen berücksichtigt, da anzunehmen ist, dass
der von Schulsport ausgehende Lärm sich von der allgemeinen Sportausübung unterscheidet.
Zum einen ist die Teilnehmerzahl eingeschränkt, die Schüler werden bei der Sportausübung von
Lehrern beaufsichtigt und Beifalls- und Missfallensbekundungen von größeren Zuschauermengen sind nicht zu erwarten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 02.05.2007, Az: 2 S
17.08 (3) und BVerwG: Beschluss vom 11.02.2003, Az: 7 B 88.02 (4)).
7
Immissionsorte
7.1
Maßgebliche Immissionsorte
Der maßgebliche Immissionsort für die Beurteilung liegt nach Nr.1.2 des Anhangs der
18.BImSchV (1), bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb, etwa vor der Mitte des geöffneten, vom
Geräusch am stärksten betroffenen Fensters eines zum dauernden Aufenthalt von Menschen
bestimmten Raumes einer Wohnung, eines Krankenhauses, einer Pflegeanstalt oder einer anderen ähnlich schutzbedürftigen Einrichtung. Bei unbebauten Flächen, die aber mit zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden bebaut werden dürfen, liegt der maßgebliche Immissionsort an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit zu schützenden Räumen erstellt werden dürfen. Bei mit der Anlage baulich
aber nicht betrieblich verbundenen Wohnungen liegt der maßgebliche Immissionsort in dem am
stärksten betroffenen, nicht nur dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Raum.
Entsprechend dieser Regelungen sind folgende Immissionsorte (IMO) zu betrachten:
IMO1: Kölner Ring 151 (östlich unmittelbar an das Freibad angrenzend)
IMO2: Kölner Ring 162 (südöstlich des Kunstrasenplatzes, östlich des Freibades)
IMO3: Kölner Ring 164 (südöstlich des Kunstrasenplatzes, östlich des Freibades)
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IMO4: Kölner Ring 176 (westlich unmittelbar an die Tennisanlage angrenzend)
IMO5:Haus der Lebenshilfe (westlich des Schulzentrums)
IMO6: Dr.-Josef-Fieger-Str. 2 (südlich des Schulzentrums)
IMO7: Am Burgfeld 186 (östlich des Kunstrasenplatzes)
Hierbei handelt es sich um die Immissionsorte, bei denen am ehesten mit einer Richtwertüberschreitung zu rechnen ist.
Die Lage der Immissionsorte ist in Bild 1: „Übersichtsplan mit Immissionsorten“ ersichtlich.
7.2
Immissionsrichtwerte
Für die o.a. Immissionsorte 1 bis 3 sowie 6 ist der Bebauungsplan Nr. 5 – Rechtskraft
07.10.1968 maßgebend. Nach diesem liegen die Immissionsorte Kölner Ring 162, Kölner Ring
164 in einem allgemeinen Wohngebiet, der Immissionsort Kölner Ring 151 liegt demnach in
einem reinen Wohngebiet. Das Grundstück des Schulzentrums sowie des Freibades, ist als
allgemeines Wohngebiet im Bebauungsplan Nr. 5A – Rechtskraft 01.07.1971 festgesetzt. Für
die Immissionsorte Dr.-Josef-Fieger-Str. 2, Kölner Ring 176, Haus der Lebenshilfe sowie Am
Burgfeld 186 sind uns keine Bebauungspläne bekannt. Trotz offensichtlicher Gemengelage
(Wohnbebauung grenzt an Sportanlagen sowie gewerbliche Nutzungen wie Bauhof und die Biomasse-Heizanlage) werden im Rahmen dieses Gutachtes – sehr konservativ – die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes (WA) angenommen.
Somit werden folgende Immissionsrichtwerte nach 18. BimSchV (1) angesetzt:
Richtwerte in dB(A)
Immissionsort
Tag
Ruhezeit
IMO1: Kölner Ring 151
50
45
IMO2: Kölner Ring 162
55
50
IMO3: Kölner Ring 164
55
50
IMO4: Kölner Ring 176
55
50
IMO5:Haus der Lebenshilfe
55
50
IMO6: Dr.-Josef-Fieger-Str. 2
55
50
IMO7: Am Burgfeld 168
55
50
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Baustatik
-
8
Vorgehensweise
8.1
Allgemeines
Baudynamik
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Gutachten
Die Ermittlung der Schallemission der Sportanlagen erfolgte auf Basis von Normen und Richtlinien, Fachliteratur und Erfahrungswerten. Die Nutzungserweiterung auf dem Kunstrasenplatz
wird so geplant, errichtet und betrieben, dass der Stand der Lärmminderungstechnik in allen
Bereichen eingehalten ist.
Die anlagenbezogenen Immissionspegel wurden wie folgt ermittelt:
Bestimmung der Schallleistungspegel erfolgte durch die Bestimmung von Einzelschallquellen oder Schallquellengruppen gemäß den im Folgenden detailliert aufgeführten Berechnungsverfahren
Ausbreitungsrechnung gemäß E DIN ISO 9613 - 2 (5)
Bestimmung der Beurteilungspegel nach 18. BImSchV (1)
Die anlagenbezogenen Verkehrsgeräusche wurden gemäß Parkplatzlärmstudie (6) ermittelt.
8.2
Werkzeuge und Software
a) CadnaA® (Version 4.2.140 der Fa. DataKustic GmbH München, 32 Bit): Modellierung
und Berechnung der Schallausbreitung
b) Konfigurationsfile: Standardkonfiguration Sonntage Erftstadt: Parameter zur Berechnung
der Schallausbreitung in CadnaA®
c) Einlesen vor Umwandeln V1_2.xls (Version 1.2 vom 2012-02-17): Ausgabe und Transfer
der Daten für Gebäude, Quellen sowie Dämm- und Dämpfung von CadnaA® nach Excel
zum Ausdruck der Dokumentation
d) Einlesen nach Umwandeln V1_1.xls (Version 1.1 vom 2011-07-25): Ausgabe und Transfer der Ergebnisse von CadnaA® nach Excel zum Ausdruck der Dokumentation
9
Beschreibung der Schallquellen
9.1
Allgemeines
Bei der Ermittlung der Schallemissionen wurde entsprechend der VDI 3770 Sport- und Freizeitanlagen (7) vorgegangen. Dabei wurde gem. VDI 3770 (7) für ein Fußballspiel bzw. -training ein
Modell aus drei „Bausteinen“ verwendet, d.h. es wurden die Schallemissionen der Zuschauer,
Spieler und des Schiedsrichters getrennt ermittelt (siehe Punkt 9.2). Bei den Tennisanlagen
wurde ebenfalls gem. der VDI 3770 (7) verfahren. Dabei wurden die zehn am Immissionsort am
lautesten einwirkenden Quellpunkte betrachtet (siehe Punkt 9.3). Auch bei der Ermittlung der
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Baudynamik
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Geräuschimmissionen des Freibades wurde entsprechend der VDI 3770 (7) verfahren (siehe
Punkt 9.4). Zusätzlich wurden sonstige Geräuschimmissionen durch Sportanlagen (siehe Punkt
9.5 und 9.6) sowie die Geräuschimmissionen durch die Parkplätze (siehe Punkt 9.7) ermittelt. In
einem mit der Software CadnaA erstellten Ausbreitungsmodell wurden diese einzelnen „Bausteine“ integriert und eine Ausbreitungsrechnung zur Prognose der Schallimmissionen durchgeführt (siehe Punkt 10).
9.2
Ermittlung der Geräuschemission der Fußballplätze
Die Schallleistungspegel der einzelnen Teilaktivitäten beim Training und beim Spielbetrieb werden nach VDI 3770 (7) wie folgt ermittelt:
Schiedsrichterpfiffe (auf das gesamte Spielfeld verteilt)
LWA = [73,0 + 20 log (1+ n)] dB(A)
Gleichung (4a) VDI 3770 (7)
für n ≤ 30
LWA = [98,5 + 3 log (1+ n)] dB(A)
Gleichung (4b) VDI 3770 (7)
für n > 30
mit n = Zuschauerzahl
Im vorliegenden Fall:
LWA bei 50 Zuschauern = 104 dB(A)
LWA bei 154 Zuschauern = 105 dB(A)
LWA bei 500 Zuschauern = 107 dB(A)
LWA bei 1.000 Zuschauern = 108 dB(A)
Maximale mittlere Schallleistung von Schiedsrichterpfiffen beträgt:
LWAmax = 118 dB(A)
Gleichung (5) VDI 3770 (7)
Spieler (auf das gesamte Spielfeld verteilt)
LWA = 94 dB(A)
Gleichung (6) VDI 3770 (7)
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Zuschauer (auf den gesamten Sitz oder Stehplatzbereich verteilt)
LWA = [80 + 10 log (n)] dB(A)
Gleichung (7a) VDI 3770 (7)
für n ≤ 500
LWA = [80 + 8 10-5 n + 10 log (n)] dB(A)
Gleichung (7b) VDI 3770 (7)
für n > 500
mit n = Zuschauerzahl
Im vorliegenden Fall:
LWA bei 50 Zuschauern = 97 dB(A)
LWA bei 154 Zuschauern = 102 dB(A)
LWA bei 500 Zuschauern = 107 dB(A)
LWA bei 1.000 Zuschauern = 110 dB(A)
Beschallungsanlage
Während des Spielbetriebes der Mittelrheinliga ist der Betrieb einer Beschallungsanlage für das
Einlaufen der Spieler sowie für Ansagen vorgesehen. Gemäß (7) Abschnitt 5.3.5. i. V. m. 15.2.5
ist bei Lautsprecherdurchsagen mindestens ein A-bewerteter Schalldruckpegel von 70 dB(A) zu
erreichen. Bei einer dezentralen Aufstellung und einer optimalen Anordnung unter Einbindung
der Richtcharakteristik kann von einem Schallleistungspegel von LWA = 100 dB ausgegangen
werden. Im vorliegenden Fall wurden je zwei Lautsprecher pro Spielfeldecke mit einer Richtcharakteristik zu den Zuschauerbereichen an den Spielfeldrändern mit jeweils einer Schallleistung
von 100 dB(A) modelliert. Dieser Schallleistungspegel ist gegebenenfalls durch einen elektronischen Pegelbegrenzer sicherzustellen.
Bei den Schallemissionen von Zuschauern, dem Schiedsrichter und den Spielern wurde gemäß
VDI 3770 (7) keine Richtwirkung berücksichtigt.
Die Quellenhöhe für Schiedsrichter, Spieler und Zuschauer beträgt 1,6 m die Beschallungsanlage wurde in 3 m Höhe positioniert.
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9.3
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Gutachten
Ermittlung der Geräuschemission der Tennisplätze
Nach VDI 3770 (7) werden die von Tennisanlagen verursachten Geräusche wesentlich durch
die Ballschlagimpulse bestimmt. Beim Takt-Maximalverfahren werden fortlaufende Intervalle von
5s betrachtet, wobei je 5-Sekunden-Intervall jeweils der höchste gemessene Schalldruckpegel
bestimmt wird. Treten innerhalb eines 5-Sekunden-Intervalls mehrere Ballimpulse auf (Betrieb
mehrerer Anlagen) so zählt nur der jeweils höchste Ballimpuls. Je mehr Anlagen sich gleichzeitig im Einwirkungsbereich des Immissionsortes befinden, desto geringer ist der Zusatzanteil
einer weiteren, hinzukommenden Anlage.
Bei der Ermittlung der Schallemission wird nach Anhang A der VDI 3770 (7) vorgegangen. Dabei werden pro Spielfeld zwei Quellpunkte in der Mitte der Aufschlagslinie erzeugt und die zehn
zum maßgeblichen Immissionsort am nächsten liegenden Quellpunkte ausgewählt. Anschließend wird diesen Quellpunkten zunächst eine Schallleistung von 90 dB(A) zugewiesen und eine
Ausbreitungsrechnung durchgeführt. Den am Immissionsort am lautesten einwirkenden Quellpunkten wird abschließend die Schallleistung aus der Tabelle A1 der VDI 3770 (7) zugeordnet:
n
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
LWA,n/dB
89,8
88,2
86,7
85,1
83,6
82,0
80,5
78,9
77,4
75,8
Weitere Felder werden nicht berücksichtigt, da ihre Anteile keinen wesentlichen Beitrag zum
Pegel am Immissionsort mehr erzeugen.
Die Quellenhöhe beträgt 2 m über dem Spielfeld.
Die Tennisplätze im Schulzentrum werden von den Schülerinnen und Schülern der Realschule
und des Gymnasiums für Pausensport sowie vereinzelt von der Oberstufe genutzt. Die Tennisplätze am Schulzentrum werden somit nur zum Schulsport genutzt, so dass gem. § 5 Abs. 3 der
18. BImSchV (1) die Berücksichtigung von Betriebszeiten entfällt. Da die Tennisplätze nur geringfügig genutzt werden, ist keine zusätzliche schädliche Umwelteinwirkung durch diese zu
erwarten.
Die Betrachtung der Schallemissionen durch die Reinigung der Plätze, die 8- bis 12-mal pro
Jahr mit einem Schlepper und einem Anbaugerät erfolgt, wird vernachlässigt, da nicht davon
auszugehen ist, dass bei der Reinigung höhere Geräuschemissionen als bei der Nutzung entstehen.
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9.4
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Ermittlung der Geräuschemission des Freibades
Bei der Ermittlung der Geräuschemission von Freibädern wird von einem guten Besuch an
warmen Tagen ausgegangen. Gem. VDI 3770 (7) werden den Bereichen Becken, Liegewiese
und Attraktionen charakteristische Schallleistungen einer einzelnen Person zugeordnet. Nach
VDI3770 (7) errechnet sich die flächenbezogene Schallleistung für die einzelnen Bereiche aus
den Schallleistungen der Einzelperson LWAeq und dem typischen Flächenverbrauch n’’ einer Person der verschiedenen Bereiche wie folgt:
LWA’’ = LWA + 10 lg (n’’/n0’’) dB(A)
Gleichung (22) VDI 3770 (7)
Die nachfolgende Tabelle 31 aus VDI 3770 (7) enthält die flächenbezogenen Schallleistungen
der verschiedenen Bereiche auf deren Grundlage die Geräuschemission berechnet wurde:
LWAeq/Person
1/n’’
LWA’’
[dB]
[m²/Person]
[dB}
Kinderbecken
85
3
80
Spaßbecken (Wellenbad usw.)
85
3
80
Sprungbecken
85
10
75
Erwachsenen-Schwimmerbecken
75
10
65
Liegewiese
70
6
62
Bereich
Zusätzlich vorhandene Wasserattraktionen werden als Punktquellen berücksichtigt. Bei großen
Rutschen wird die obere Plattform als Punktquelle modelliert, auf der eine von der Größe der
Plattform abhängige Anzahl Kinder mit einer Schallleistung von je 85 dB(A) berücksichtigt wird.
Der Fuß der Rutsche wird durch eine Punktschallquelle mit einer LWA von ca. 100 dB(A) berücksichtigt.
9.5
Volleyballplätze
Im Freibad befinden sich zwei Volleyballplätze. Es wird davon ausgegangen, dass die Geräuschemissionen der Volleyballplätze einem Spiel 2:2 Personen ohne Schiedsrichter nach Tabelle 41 der VDI3770 (7) entsprechen. Die Schallleistung beträgt LWA = 84 dB(A). Da die Plätze
als Freizeitbeschäftigung genutzt werden ist die Annahme auch plausibel.
Die Quellenhöhe beträgt 1,6 m über dem Spielfeld.
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Baudynamik
9.6
Anlagenbezogener Verkehr
9.6.1
Nicht öffentliche Parkplätze
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Gutachten
Parkplätze an Sportanlagen zählen gemäß § 1 Abs. 3 18.BImSchV zur Sportanlage, wenn diese
in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang zu dieser stehen. Bei den bestehenden Parkflächen mit 32 Pkw-Stellplätzen ist dies zu bejahen. Die im Umfang der Nutzungserweiterung geplante Erweiterung der Parkfläche um weitere 59 Pkw-Stellplätze ist dann ebenfalls zur Sportanlage zuzurechnen und nach der 18.BImSchV zu beurteilen.
Als nicht öffentliche Parkplätze sind auch die Parkplätze an der Tennisanlage zu beurteilen. Hier
sind 32 Pkw-Stellplätze zu betrachten.
Die Bewegungshäufigkeiten der Parkplätze sind im Einzelnen dem Anhang A zu entnehmen.
Der Standort der Parkplätze ist Bild 3 zu entnehmen.
9.6.2
Öffentliche Parkplätze
Hinsichtlich zulässiger Grenzwerte / Richtwerte ist folgendes festzustellen :
Entsprechend 18. BImSchV (1) sind auch die öffentlichen Parkplätze sowie der durch den in
einem räumlich überschaubaren Bereich auftretende und überwiegend von der Sportanlage bestimmte Verkehr gemäß den anerkannten akustischen Grundregeln zu ermitteln und zu beurteilen. Insofern ist insbesondere die 16. BImSchV (8) für die öffentlichen Parkplätze und Straßen zu beachten und einschlägig. Darüber hinaus sind gemäß An- und Abfahrtswege sowie
Parkplätze so zu gestalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dabei ist zu prüfen, ob ein Park & Ride-System mit dem ÖPNVTräger unter Berücksichtigung eines von der Wohnbebauung entfernt liegenden Parkplatzes die
zu erwartende Lärmbelastung vermindern kann.
Hierzu ist folgendes festzustellen:
Die Grenzwerte der 16. BImSchV (8) sind hier nicht anzuwenden, da die in (8)unter § 2 „Immissionsgrenzwerte“ aufgeführten Grenzwerte lediglich für den Bau oder die wesentliche Änderung
eines Verkehrsweges gelten, wobei entsprechend (8), § 1 „Anwendungsbereich“ eine Änderung
wesentlich ist, wenn
eine Straße um eine oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr oder ein Schienenweg um ein oder mehrere durchgehende Gleise baulich erweitert
wird oder
durch einen erheblichen baulichen Eingriff der Beurteilungspegel des von dem zu ändernden Verkehrsweg ausgehenden Verkehrslärms um mindestens 3 dB(A) oder auf
mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht wird.
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Durch die geplanten Nutzungserweiterungen liegt keine wesentliche Änderung im Sinne von (8)
vor, da weder die Straßen / Parkplätze erweitert werden, noch ein erheblicher baulicher Eingriff
an den Verkehrswegen vorliegt. Auch ist zu beachten, dass gegenüber den bisher bereits stattfindenden Sportveranstaltungen keine Veränderung des Verkehrsaufkommens zu erwarten ist,
die eine Erhöhung um mehr als 3 dB verursacht. D.h. die Grenzwerte gemäß (8) sind nicht anzuwenden.
Insofern verbleibt hinsichtlich der schalltechnischen Beurteilung gemäß (1) die Gestaltung der
An- und Abfahrtswege sowie Parkplätze, d.h. schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche der An- und Abfahrwege und Parkplätze sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Der Parkverkehr nutzt im Wesentlichen bereits vorhandene Parkplätze und verteilt sich auf diese. Weitergehende Maßnahmen sind nicht ersichtlich.
10
Schallausbreitung
10.1
Meteorologische Korrektur cmet
Nach den Empfehlungen des LANUV NRW zu cmet (9) kann im Rahmen von Prognosegutachten
der Meteorologie-Faktor c0 für die nächstgelegenen Station aus der Tabelle 1und 2 der Empfehlungen des LANUV NRW zu cmet (9) als Anhalt dienen. Im Berechnungsprogramm CadnaA®
wurde dies in der Konfiguration entsprechend berücksichtigt (siehe Anhang B „CadnaA® –
Berechnungskonfiguration“).
Für den Standort Erftstadt wird die Häufigkeitsverteilung der Windrichtungen der Messstation
Nörvenich aus den Empfehlungen des LANUV NRW zu cmet (9) herangezogen.
Windrichtung in Grad gegen Nord (Sektor jeweils +/- 15°)
Station
Nörvenich
10.2
0
30
60
90
120
150
180
210
240
270
300
330
3,8 3,3
2,3
4,9
10,4 10,6
9,0
9,9
12,7 17,5
9,7
5,9
Hindernisse
Standardmäßig werden keine Hindernisse auf dem Ausbreitungsweg berücksichtigt, wenn keine
langfristige Stabilität gegenüber Veränderungen in der Umgebungssituation angenommen werden kann.
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10.3
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Oktaven
Die Schallleistungen der Schallquellen werden im Oktavspektrum von 31,5 bzw. 63 Hz bis 8 kHz
angegeben. Wenn für eine Schallquelle keine spektrale Angabe der Schallleistung vorhanden
ist, dann ist die Schallleistung in der Regel bei einem Oktavwert von 500 Hz einzugeben.
10.4
Bodenabsorption
Für die Berücksichtigung der Bodenabsorption ist das alternative Verfahren nach Kapitel 7.3.2
(nicht spektral) der E DIN ISO 9613-2 (5) verwendet worden.
10.5
Reflexionen
Es werden Reflexionen bis 3. Ordnung bei der Ausbreitungsrechnung im Programm CadnaA®
berücksichtigt. Befinden sich Quellen unmittelbar vor einer Wand, wird entsprechend der eingestellten Konfiguration (siehe Anhang B „CadnaA® – Berechnungskonfiguration“) die Berücksichtigung einer Reflexion unterdrückt und stattdessen ein Raumwinkelmaß K0 von 3 dB berücksichtigt. Bei Quellen, die von zwei Wänden umgrenzt sind bzw. sich in einer Raumecke befinden
sind 6 dB bzw. 9 dB anzusetzen.
Bodenreflexion wird im Berechnungsprogramm CadnaA® entsprechend der eingestellten Konfiguration (siehe Anhang B „CadnaA® – Berechnungskonfiguration“) automatisch berücksichtigt.
11
Ergebnisse, Beurteilung und Bewertung
11.1
Allgemeines
Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ist nach Nr.1.3.5 des Anhangs der 18.BImSchV (1)
grundsätzlich vom Mittelungspegel LAm gemäß folgender Gleichung auszugehen:
Lr 10 lg 1 / Tr T i10
0,1LAm ,i K I ,i KT ,i
Lr
= Beurteilungspegel
Tr
= Beurteilungszeitraum, hier: 16 Stunden für den Tag und lauteste Nachtstunde
Ti
= Teilzeiten
LAm,i = Mittelungspegel für eine Teilzeit Ti mit gleicher Geräuschemission
KI,i
= Zuschlag für Impulshaltigkeit
KT,i
= Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit
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11.2
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Mittelungspegel an den Immissionsorten
Die Berechnung der anteiligen Immissionspegel der ANLAGE erfolgte gemäß 18.BImSchV (1)
und E DIN ISO 9613-2 (5) mit Hilfe des Programms CadnaA®. Die Immissionsorthöhe der betrachteten Immissionsorte (siehe Bilder „Bild 1: Übersichtsplan mit Immissionsorten“) ist dem
Anhang B „Ergebnisse, Immissionsorte: Schalltechnische Daten und Koordinaten“ zu entnehmen.
Zu beachten ist, dass der Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit KR von 6 dB im
Programm CadnaA® bereits automatisch berücksichtigt wird.
Die Berechnung bezieht sich auf die Bezugszeiten aus Punkt 6.1.2.
Die Mittelungspegel sind im Anhang C ersichtlich.
11.3
Zuschläge
11.3.1
Zuschlag für Impulshaltigkeit
Für die Teilzeiten, in denen das zu beurteilende Geräusch Impulse enthält, ist nach Nr.1.3.3 des
Anhangs der 18.BImSchV (1), ein Zuschlag KI je nach Störwirkung mit 3 oder 6 dB anzusetzen.
Sofern Impulszuschläge zu berücksichtigen waren, sind diese in der Ermittlung der Schallleistungspegel gemäß VDI 3770 (7) bereits berücksichtigt.
11.3.2
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit
Für die Teilzeiten, in denen in den zu beurteilenden Geräuschimmissionen ein oder mehrere
Töne hervortreten oder in denen das Geräusch informationshaltig ist, ist nach Nr.1.3.4 des Anhangs der 18.BImSchV (1), ein Zuschlag KT je nach Auffälligkeit mit 3 oder 6 dB anzusetzen.
Bei Anlagen, deren Geräusche nicht ton- oder informationshaltig sind, ist KT = 0 dB.
Die betrachtete Anlage wird lediglich kurzzeitig beim Betrieb der Beschallungsanlage wahrnehmbar sein. Für diese sehr kurzen Zeitabschnitte ist der Zuschlag bezogen auf die Beurteilungszeit vernachlässigbar.
11.4
Beurteilung
Die Beurteilung der durch die ANLAGE einschließlich der geplanten Nutzungsänderung verursachten Geräuschsituation an den o. g. Immissionsorten gemäß 18. BImSchV (1) erfordert die
Bildung von Beurteilungspegeln und den Vergleich dieser Beurteilungspegel mit den Immissionsrichtwerten.
Für die von den Anlagen emittierten Geräusche einschließlich der anlagenbezogenen Verkehrsgeräusche werden die Beurteilungspegel für den Tag außerhalb der Ruhezeiten Lr,T und für den
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Tag innerhalb der Ruhezeiten Lr,R gemäß Nr. 1.3.5 des Anhangs der 18. BImSchV (1) an den
maßgeblichen Immissionsorten ermittelt.
Eine Gegenüberstellung der ermittelten Beurteilungspegel und der Immissionsrichtwerte ist im
Anhang C dargestellt. In Bild 2 ist zur Veranschaulichung der Pegelverteilung eine beispielhafte
Rasterberechnung für Variante PLAN mit 500 Zuschauern dargestellt.
11.5
Maximalpegelbetrachtung
11.5.1
Sportveranstaltungen
Nach § 2 Abs. 4 18.BImSchV (1) sollen einzelne Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte für
den Tag um nicht mehr als 30 dB(A) und für die Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Als möglicher Verursacher von Geräuschspitzen kommen bei Fußballspielen vor allem Schiedsrichterpfiffe mit einem Schallleistungspegel von 118 dB(A) infrage. Bei Leichtathletikübungen
sind vor allem Startklappen mit einem Pegel von 130 dB(A) und Pfiffe mit einem Schallleistungspegel von 118 dB(A) relevant. Bei Tennisspielen entstehen bei Ballwechseln Pegel von 95
dB(A), dies ist in der Berechungsbasis nach dem Taktmaximalverfahren berücksichtigt.
Durch das Besucherverhalten (Zurufe etc.) wird ein Schallleistungspegel in Höhe von maximal
Lw = 105 dB(A) verursacht (Merkblätter Nr. 10 (10)).
An den Immissionsorten ergeben sich dann Maximalpegel bis
Lmax = 80 dB(A).
Das o.g. Maximalpegelkriterium wird damit eingehalten.
11.5.2
Geräusche außerhalb des Betriebsgrundstücks
Hinsichtlich der Maximalpegel für Geräuschquellen außerhalb des Betriebsgeländes sind das
Besucherverhalten im öffentlichen Bereich (z.B. lautes Rufen auf den Bürgersteigen) und der
durch die an- und abfahrenden Fahrzeuge verursachten Spitzenpegel zu betrachten.
Durch Besucherverhalten bzw. an- und abfahrende Fahrzeuge wird ein Schallleistungspegel
von maximal Lw = 105 dB(A) (lautes Rufen nach VDI 3770 (7)) verursacht.
Dieser Schallleistungspegel führt im ungünstigsten Fall zu Maximalpegeln am nächstgelegenen
Wohnhaus in Höhe von Lmax = 87 dB(A).
Da diese Maximalpegel nicht dem Anlagengeräusch und damit den Richtwerten im Sinne der
der 18. BImSchV (1) zuzuordnen sind, kann die mögliche Störwirkung im öffentlichen Bereich
auch nicht an den Richtwerten aus der der 16. BImSchV (8) gemessen werden. Richtwerte für
diese Geräuschquellen fehlen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die durch menschliches
Verhalten verursachten Geräusche, auf die der Anlagenbetreiber keinen Einfluss hat, nach den
verhaltensbezogenen Lärmbekämpfungsvorschriften zu begegnen ist.
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Gutachten
Zur Beurteilung der Störwirkung wurde folgende Betrachtung angestellt:
Die hauptsächlich betroffenen Wohnungen im Umfeld des Kunstrasenplatzes liegen an auch
durch Straßenverkehr, LKW etc. befahrenen Straßen. Die zurzeit vorhandenen Maximalpegel
an den Wohnhäusern durch diese Schallquellen liegen in vergleichbarer Größenordnung. Die
Anwohner sind baulich und hinsichtlich ihrer Gewohnheiten (z.B. Lage des Schlafzimmers etc.)
bereits auf diese Situation und die zurzeit vorhandenen Maximalpegel eingestellt. Durch die
Erweiterung der Nutzungsänderung des Kunstrasenplatzes werden sich die auftretenden Maximalpegel auf öffentlichen Flächen nicht verändern.
11.5.3
Parkplätze
Entsprechend Tabelle 34 der Parkplatzlärmstudie (6) ist zur Einhaltung des Maximalpegelkriteriums bei einem Immissionsrichtwert von 45 dB(A) tags in der Ruhezeit in einem reinen Wohngebiet bzw. 50 dB(A) tags in der Ruhezeit in einem allgemeinen Wohngebiet ein Mindestabstand zwischen dem nächstgelegenen Immissionsort und dem nächstgelegenen Stellplatz erforderlich. Zum Immissionsort Kölner Ring 151, der im reinen Wohngebiet liegt, ist ein Abstand
von 17 m zur Einhaltung des Maximalpegelkriteriums erforderlich. Alle übrigen Immissionsorte
liegen in Gebieten, die einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen. Hier ist zur Einhaltung des
Maximalpegelkriteriums ein Mindestabstand von 9 m erforderlich. Alle Stellplätze, außer die
Parkplätze C, D, S, U und W sind mehr als 9 m von der nächsten Wohnbebauung entfernt, so
dass das Maximalpegelkriterium für den Tag für diese Stellplätze eingehalten werden.
11.6
Bewertung
Die „normalen“ Immissionsrichtwerte (§ 2 Abs. 2 18.BImSchV (1)) werden im Wesentlichen eingehalten. Für einzelne Situationen und Immissionsorte werden diese „normalen“ Immissionsrichtwerte überschritten. Bei diesen Situationen handelt es sich entweder um seltene Ereignisse
nach § 5, Abs. 5 18. BImSchV (1) oder um Überschreitungen die durch das Freibad und den
Parkplatz der Tennisanlage schon seit langem vorliegen.
Folgende Situationen wurden auf der Grundlage der Abstimmungen mit den Nutzern des Platzes als seltene Ereignisse eingestuft:
-
Betrieb des Kunstrasenplatzes an Sonn- und Feiertagen in der Ruhezeit
von 13:00 bis 15:00 Uhr (Betrieb an maximal 3 Kalendertagen eines Jahres)
Betrieb des Kunstrasenplatzes mit 1.000 Zuschauern an Sonn- und Feiertagen
(Betrieb an maximal 6 Kalendertagen eines Jahres)
Parallelbetrieb des Kunstrasenplatzes und des Freibades an Sonn- und Feiertagen
(Betrieb an maximal 3 Kalendertagen eines Jahres)
Da diese Situationen insgesamt an weniger als 18 Kalendertagen eines Jahres auftreten, ist die
Einstufung als seltenes Ereignis nach Nr. 1.5 des Anhangs der 18. BImSchV (1) gerechtfertigt.
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Gutachten
Bei seltenen Ereignissen müssen die Anforderungen nach § 5 Abs. 5 18.BImSchV (1) eingehalten werden. Die Anforderungen aus 18.BImSchV (1) werden somit in allen betrachteten Situationen eingehalten.
Damit werden auch mit der geänderten Nutzung der Sportanlage die Anforderungen der
Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV (1) eingehalten.
12
Erläuterungen zu Abweichungen zu den Vorgutachten
Im Vergleich zu dem letzten Gutachten treten zum Teil hohe Abweichungen bis zu 8 dB auf.
Diese sind wie folgt zu begründen:
Durch geänderte Vorgaben durch die Behörden wurden einige Änderungen in der Berechnungskonfiguration zur Ermittlung der Immissionspegel durchgeführt. Diese Änderungen spiegeln sich zum großen Teil in den Ergebnissen wieder. In der Berechnungskonfiguration ist im
Vergleich zu früheren Berechnungen, die eine pauschale Berücksichtigung der meteorologischen Verhältnisse, durch einen Faktor enthielten, nun eine detaillierte Windstatistik nach den
Vorgaben des LANUV in (9) berücksichtigt. Eine weitere Änderung zu früheren Berechnungen
besteht darin, dass früher nur eine Reflexion berücksichtigt wurde. Heute werden auf Forderungen des LANUV bis zu 3 Reflexionen berücksichtigt, wodurch es insgesamt zu höheren Immissionspegeln an den betrachteten Immissionsorten kommt.
Die neue Variante 1a (ohne Freibad) aus dem vorliegenden Gutachten kann nicht unmittelbar
mit älteren Berechnungen verglichen werden. In der früheren Berechnung wurde eine parallele
Nutzung des bestehenden Tennenplatzes im Trainingsbetrieb mit 20 Zuschauern und einem
Spielbetrieb mit 50 Zuschauern auf dem neuen Kunstrasenplatz betrachtet. Bei der heutigen
Betrachtung wird eine parallele Nutzung des bestehenden Tennenplatzes im Spielbetrieb mit 50
Zuschauern und Spielbetrieb mit 50 Zuschauern auf dem Kunstrasenplatz berücksichtigt. Durch
diese Worst-Case-Abschätzung kommt es insgesamt zu höheren Immissionspegeln an den betrachteten Immissionsorten.
Die frühere Gesamtüberlagerung kann nicht direkt mit der neuen Variante 1b (mit Freibad als
Freizeitanlage) aus dem vorliegenden Gutachten verglichen werden, da hier ebenfalls eine parallele Nutzung des bestehenden Tennenplatzes im Trainingsbetrieb mit 20 Zuschauern und
einem Spielbetrieb mit 50 Zuschauern auf dem neuen Kunstrasenplatz betrachtet wurde. Bei
der heutigen Betrachtung wird eine parallele Nutzung des bestehenden Tennenplatzes im
Spielbetrieb mit 50 Zuschauern und Spielbetrieb mit 50 Zuschauern auf dem Kunstrasenplatz
berücksichtigt. Außerdem wurde hier eine Aufteilung des Immissionspegels in der Ruhezeit auf
alle Ruhezeiten von 7 bis 22 Uhr vorgenommen. Bei der Betrachtung der Anlagen als Sportanlagen wird nach Nr. 1.3.2.2 des Anhangs der 18. BImSchV (1) jeweils eine Beurteilungszeit von
2 Stunden in der Ruhezeit betrachtet. Vor allem hieraus resultieren die deutlich höheren Immissionswerte der aktuellen Berechnung. Die ausgewiesenen Richtwertüberschreitungen sind inso-
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fern irrelevant als sie sich auf die bestehende Freizeitanlage beziehen und nicht durch die
Sportanlage verursacht werden.
Außerdem treten Abweichungen durch die Worst-Case-Abschätzung der Parkplatzbelegung auf.
Bei allen Parkplätzen wird von einer vollständigen Beparkung bzw. Entleerung der Parkflächen
in einer Stunde ausgegangen. Dadurch werden vor allem der Parkplatz an der Tennisanlage
mit 32 Stellplätzen sowie der Parkplatz am bestehenden Tennenplatz / Freibad mit 62 Stellplätzen erheblich überschätzt. Letzterer Fall tritt – wenn überhaupt - in Wirklichkeit nur als seltenes
Ereignis auf.
Vor dem Hintergrund der insgesamt sehr konservativen Betrachtung wird im vorliegenden Gutachten auf die Betrachtung von Unsicherheiten verzichtet.
Quellenverzeichnis
1. 18. BImSchV. Achtzehnte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I
S. 1588, 1790), zuletzt geändet durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2006 (BGBl.
I S. 324). 2006.
2. BImSchG. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BundesImmissionsschutzgesetz). vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) : s.n., 2012.
3. OVG Berlin-Brandenburg. Az: 2 S 17.08. Beschluss vom 02.05.2007.
4. BVerwG. Az: 7 B 88.02 . Beschluss vom 11.02.2003.
5. E DIN ISO 9613-2. Akustik, Dämpfung des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2:
Allgemeines Berechnungsverfahren (ISO 9613-2: 1996). Berlin : Beuth Verlag GmbH,
September 1997.
6. Parkplatzlärmstudie, Untersuchung von Schallemissionen aus Parkplätzen, Autohöfen und
Omnibusbahnhö-fen sowie von Parkhäusern und Tiefgaragen. München : Bayerisches
Landesamt für Umweltschutz, August 2007. 6. überarbeitete Auflage.
7. VDI 3770. Emissionskennwerte von Schallquellen, Sport- und Freizeitanlagen. Berlin : Beuth
Verlag GmbH, September 2012.
8. 16. BImSchV. Sechszehnte Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung). Juni 1990.
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9. Empfehlungen des LANUV NRW zu cmet. Empfehlungen zur Bestimmung der
meteorologischen Dämpfung cmet gemäß DIN ISO 9613-2. 2011.
10. Merkblätter Nr. 10. „Geräuschimmissionsprognose von Sport- und Freizeitanlagen;
Berechnungshilfen“. s.l. : Landesumweltamt NRW, 1998 . Ausgabe 2.
11. DIN EN ISO 4871. Akustik, Angabe und Nachprüfung von Geräuschemissionswerten von
Maschinen und Geräten. Berlin : Beuth Verlag GmbH, März 1997.
12. DIN EN 27574-2. Akustik, Statistische Verfahren zur Festlegung und Nachprüfung
angegebener (oder vorgegebener) Geräuschemissionswerte von Maschinen und Geräten,
Teil 2: Verfahren für Angaben (oder Vorgaben) für Einzelmaschinen. Berlin : Beuth Verlag
GmbH, März 1989.
Erläuterungen zu den verwendeten Kurzzeichen
LW
in dB(A)
A-bewerteter Schallleistungspegel
LAm,T/N
in dB(A)
Mittelungspegel nach 18. BImSchV (1)
Lr,T/N
in dB(A)
Beurteilungspegel nach 18. BImSchV (1)
Lmax,T/N
in dB(A)
Maximalpegel nach 18. BImSchV (1)
N
Bew./h
Bewegungen pro Stunde nach Parkplatzlärmstudie (6)
cmet
in dB
Meteorologische Korrektur
c0
in dB
Faktor, der von den örtlichen Wetterstatistiken für Windgeschwindigkeit
und Windrichtung sowie Temperaturgradienten abhängt
K0
in dB
Raumwirkungsmaß/Richtwirkungsmaß
KT
in dB
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach 18. BImSchV (1)
KI
in dB
Zuschlag für Impulshaltigkeit nach 18. BImSchV (1)
M.
Markierung der Quelle bzgl. Aktivierung: “+“ oder leer bedeutet aktiviert,
“-“ oder ““ bedeutet deaktiviert
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Übersichtsplan mit Immissionsorten
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Bild 2:
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Rasterberechnung für Variante PLAN mit 500 Zuschauern
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Bild 3:
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Inhaltsverzeichnis Anhang A
Gebäude der Anlage
A1
Punktquellen
Schalltechnische Daten und Koordinaten I
A2
Schalltechnische Daten und Koordinaten II
A4
Linienquellen
Schalltechnische Daten I
A6
Schalltechnische Daten II
A7
Koordinaten
A8
Horizontale Flächenquellen
Schalltechnische Daten I
A9
Schalltechnische Daten II
A10
Koordinaten
A11
Schalltechnische Daten I
A15
Schalltechnische Daten II
A16
Koordinaten
A17
Spektren
A22
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Inhaltsverzeichnis Anhang B
Ergebnisse
CadnaA® – Berechnungskonfiguration
B1
Immissionsorte: Schalltechnische Daten und Koordinaten
B2
Teilpegel, Variante IST 1a (ohne Freibad)
B4
Teilpegel, Variante IST 1b (Freibad Freizeit)
B10
Teilpegel, Variante IST 1c (Freibad Sport)
B16
Teilpegel, Variante PLAN 154 Zuschauer
B22
Teilpegel, Variante PLAN 500 Zuschauer
B28
Inhaltsverzeichnis Anhang C
Ergebnisse
C1
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