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Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp für den Eigenbetrieb "Straßen")

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
95 kB
Datum
04.12.2012
Erstellt
30.08.12, 15:09
Aktualisiert
18.10.12, 06:08
Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp für den Eigenbetrieb "Straßen") Beschlussvorlage (Ausnahme vom Einstellungsstopp für den Eigenbetrieb "Straßen")

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 309/2012 Az.: -102- Amt: - 10 BeschlAusf.: - 10 Datum: 07.08.2012 gez. Böcking Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Termin 11.09.2012 vorberatend Finanz- und Personalausschuss 25.09.2012 vorberatend Betriebsausschuss Straßen 15.11.2012 vorberatend Finanz- und Personalausschuss 04.12.2012 vorberatend Betrifft: 25.09.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Ausnahme vom Einstellungsstopp für den Eigenbetrieb "Straßen" Finanzielle Auswirkungen: Die Mittel sind im Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes zur Verfügung zu stellen. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die Ausnahme vom Einstellungsstopp für die Stelle eines Straßenbautechnikers / einer Straßenbautechnikerin im Eigenbetrieb „Straßen“ wird beschlossen. Die Nachbesetzung der Stelle ist zur Aufrechterhaltung und Wahrnehmung hoheitlicher Pflichtaufgaben nach §§ 9, 9a Straßen- und Wegegesetz NRW dringend erforderlich. Begründung: Der Aufgabenbereich beinhaltet die Kontrolle der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze der Stadt Erftstadt und gehört zu den hoheitlichen Pflichtaufgaben eines kommunalen Straßenbaulastträgers entsprechend §9, § 9a Straßen- und Wegegesetz NRW. Eine dauerhafte Übertragung dieser Tätigkeit auf Fremdfirmen ist nur in Teilbereichen möglich. Anfragen bei einem Ingenieurbüro sowie bei den Stadtwerken haben ergeben, dass diese nicht alle Aufgaben abdecken. Unter Berücksichtigung, dass diese Arbeiten intern noch zusätzlich ausgeführt werden müssen, ist die Neubesetzung der Stelle eines „Streckenwartes“ mit eigenem Personal günstiger. Der bisherige Stelleninhaber hat im Frühjahr dieses Jahres die Freistellungsphase seiner vereinbarten Altersteilzeit angetreten. Die Eingruppierung erfolgt entsprechend den persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers / der Bewerberin bis Entgeltgruppe 8 TVöD. (Dr. Rips) -2-