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Beschlussvorlage (Einstellung der Erftstadt-Card)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
106 kB
Datum
14.11.2012
Erstellt
16.08.12, 15:07
Aktualisiert
23.10.12, 06:08
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 292/2012 Az.: -51-Bt. Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 01.08.2012 gez. Brost Amtsleiter RPA - 20 - Beratungsfolge Ausschuss für Soziales und Gesundheit Termin Ausschuss für Soziales und Gesundheit Betrifft: gez. Dr. Rips, Bürgermeister BM / Dezernent 22.10.2012 Datum Freigabe -100- Bemerkungen 28.08.2012 beschließend 14.11.2012 beschließend Einstellung der Erftstadt-Card Finanzielle Auswirkungen: jährliche Einsparungen in Höhe von ca. 48.000 € Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Da die freiwilligen Vergünstigungen der Erftstadt-Card durch die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes des Bundes weitestgehend ersetzt wurden, wird die Erftstadt-Card auf Dauer eingestellt. Begründung: Der Rat hat auf Grund der Einführung des Bildungs- und Teilhabepaketes am 19.07.2011 folgende Beschlüsse gefasst (vgl. Protokoll): „17 Erftstadt-Card versus Bildungs- und Teilhabepaket 186/2011 Der Antrag der SPD-Fraktion, die Erftstadt-Card für alle bisherigen Leistungen, die nicht vom Teilhabe- und Bildungspaket abgedeckt werden, zu erhalten, wird abgelehnt mit 17 Ja-Stimme(n), 33 Gegenstimme(n), 1 Stimmenthaltung(en) 1. Die Leistungen der Erftstadt-Card werden nur noch bis zum 31.07.2011 gezahlt. 2. Mit dem 01.08.2011 werden die Leistungen ausgesetzt. 3. Nach 9 Monaten wird dem Fachausschuss ein Erfahrungsbericht vorgelegt. Auf Grund dessen wird eine endgültige Entscheidung gefällt. 4. Die Satzungen der OGATA und der Musikschule werden dergestalt geändert, dass bildungsund teilhabeberechtigte Kinder und Jugendliche eine Ermäßigung in der bisherigen Form erhalten. 5. Die Verwaltung erarbeitet einen Vorschlag, wie die Teilnahme von Migranten an den Deutschkursen der VHS auf der Basis der bisherigen finanziellen Rahmenbedingungen sichergestellt werden kann. 34 Ja-Stimme(n), 17 Gegenstimme(n), 0 Stimmenthaltung(en) 17.1 Änderung der Gebührensatzung der VHS 249/2011 Die Gebührensatzung der VHS wird in § 2, Abs. 1 und 2 wie folgt neu gefasst: (1) Die Gebühr für Kurse, Arbeitsgemeinschaften oder Einzelveranstaltungen wird auf Antrag um 50 % ermäßigt für: a) Schülerinnen, Schüler, Auszubildende, Studierende mit Ausnahme von Gasthörer/innen und Teilnehmer/innen an Fern- oder Seniorenstudien; b) Arbeitslose; c) Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis; d) Empfänger/innen von Leistungen nach SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz; e) Dienstleistende des Bundesfreiwilligendienstes; f) Helfer/innen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr; g) Junge Menschen, die als au pair arbeiten; h) Personen, die eine Bildungsprämie oder einen Bildungscheck vorlegen. (2) Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz, die an einem Integrationskurs oder einer vergleichbaren Bildungsmaßnahme teilnehmen möchten, können einen Antrag an das Amt für Jugend, Familie und Soziales der Stadt Erftstadt richten, um die verbleibenden 50 % ermäßigt zu bekommen. Die entsprechende Kostenübernahme für den Kursbesuch erfolgt in diesem Fall durch diese Stelle. Einstimmig, 17 Enthaltung(en) 17.2 Änderung der Musikschulgebührensatzung 250/2011 Die Musikschulgebührensatzung wird in § 4 wie folgt neu gefasst: Eine Gebührenermäßigung und ein Gebührenerlass richten sich nach den z. Zt. gültigen allgemeinen Grundsätzen der Abgabenordnung. Die Gebühren für die Unterrichte, Arbeitsgemeinschaften, Workshops und Leihinstrumente werden für bildungs- und teilhabeberechtigte Kinder und Jugendliche auf Antrag um 50 % ermäßigt. Ebenso haben diese Kinder und Jugendlichen freien Eintritt bei allen Veranstaltungen. Einstimmig, 17 Enthaltung(en) 17.3 Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der "offenen Ganztagsschule" in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt 251/2011 -2- Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der „offenen Ganztagsschule“ in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt wird in § 4, Abs. 3 wie folgt neu gefasst: Eltern bildungs- und teilhabeberechtigter Kinder zahlen die Hälfte. Darüber hinaus kann in begründeten Einzelfällen der Beitrag durch das Amt für Jugend, Familie und Soziales übernommen werden. Einstimmig, 17 Enthaltung(en) “ Die Aussetzung der Erftstadt-Card ab dem 01.08.2011 verlief reibungslos. Der Verwaltung ist kein Fall bekannt, in dem die bisher bevorzugte Zielgruppe Kritik an der Abschaffung geübt hat. An der VHS nahmen im 2. Semester 2011 17 Personen an einem Integrations- und eine Person an einem Deutschkurs teil. Im 1. Semester 2012 waren es 20 Personen in einem Integrations- und zwei Personen in einem Deutschkurs. Nach der neuen VHS-Satzung ist die Kursgebühr um 50 % ermäßigt. Das Sozialamt legt einen geringen Eigenanteil der Teilnehmenden fest und zahlt den Rest an die VHS. Die Integrationsbeauftragten weisen Interessenten auf das Kursangebot hin und unterstützen sie auf ihrem Weg in die VHS. Das Verfahren hat sich auch nach Ansicht der VHS bewährt. Im Mai 2012 hatte die Musikschule 5 Schüler, die ermäßigte Gebühren zahlten, davon 3 Kinder, die zusätzlich noch durch das Bildungs- und Teilhabepaket unterstützt wurden. Diese Kinder stehen sich insofern heute besser als zu Zeiten der Erftstadt-Card. Der Einsatz der neuen Schulsozialarbeiterinnen, die die Zielgruppe der bildungs- und teilhabeberechtigten Kinder, Jugendlichen und ihre Eltern beraten und unterstützen sollen, wird in Zukunft noch zu einer verstärkten Inanspruchnahme der vielfältig in Erftstadt vorhandenen Freizeitangebote führen. Auf Grund der Erfahrungen des letzten Jahres kann die Erftstadt-Card endgültig abgeschafft werden. Im Haushaltsjahr 2010 wurden über die Erftstadt-Card ca. 54.000 € verausgabt. In 2012 werden nur noch für die Integrationskurse Teilnehmergebühren übernommen. Im 1. Halbjahr waren dies 3.229,- €. Es ergibt sich insofern eine jährliche Ersparnis von annähernd 48.000 €. I.V. (Erner) -3-