Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
172 kB
Datum
28.06.2011
Erstellt
20.06.11, 18:02
Aktualisiert
21.06.11, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
- Der Bürgermeister Az: 60.2 Schl.
Bad Münstereifel, den 19.04.2011
Nr. der Ratsdrucksache: 492-IX
Dringlichkeitsentscheidung/Eilbeschluss gemäß § 60 GO NW
Zur Genehmigung an den
Termin
28.06.2011
Stadtentwicklungsausschuss
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung der Dringlichkeit:
Änderung der Bebauungspläne Nr. 5a "Gewerbegebiet Bad Münstereifel", 5d
„Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Bereich -Flaches Feld“ und Nr. 6 „Industriegebiet
Iversheim“ (tlw)- Ausschluss von Vergnügungsstätten; Aufstellungsbeschluss
hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
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Berichterstatter: Herr Laqua
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
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Sachverhalt / Begründung der Dringlichkeit:
1. Sachverhalt:
Es liegt ein Bauantrag zur Errichtung eines Entertainmentcenters mit 6 Konzessionen auf einer
Fläche von 1.000qm für das Gebäude Kölner Str. 55 vor. Zudem gibt es eine Bauvoranfrage zur
Errichtung eines Entertainmentcenters mit 3 Konzessionen auf einer Fläche von 445 qm für das
Gebäude Kölner Str. 172.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 5a „Gewerbegebiet Bad
Münstereifel“.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind diese Einrichtungen derzeit zulässig.
Die Festsetzungen wurden getroffen, um den Stadtkern von Bad Münstereifel mit den Schulen,
sozialen, kirchlichen Einrichtungen und den Kureinrichtungen von solchen unverträglichen
Nutzungen freizuhalten.
Aus städtebaulicher Sicht sind die beabsichtigen Ansiedlungen jedoch in der Größe und Häufung
hinterfragungswürdig. Hier sollte ein Konzept erstellt werden, um die Entwicklungen steuern zu
können.
Seite 2 von Ratsdrucksache 492-IX
Aus diesem Grund sollen die erforderlichen planungsrechtlichen Schritte eingeleitet werden, damit
auf der Grundlage des § 15 BauGB eine Zurückstellung für die vor vorliegenden Anträge beantragt
werden kann.
Die städtebauliche Erforderlichkeit begründet sich wie folgt:
Es handelt sich hier gem. Bebauungsplan um ein Gewerbegebiet. Im kernstadtnahen Bereich von
Bad Münstereifel ist das Angebot an Gewerbeflächen, die für die Entwicklung von Handel,
Handwerk und Gewerbe dringend erforderlich sind, sehr begrenzt. Es ist somit umso mehr
erforderlich, die vorhandenen Flächen auch für diese Nutzungen zu sichern. Handel, Handwerk und
Gewerbe müssen hierdurch gestärkt werden.
Darüber hinaus handelt es sich um Flächen, die eine wichtige Rolle spielen im Hinblick auf die
anstehende Weiterentwicklung des Zentrenkonzepts der Stadt. Die Stadt Bad Münstereifel hat in
2008 ein solches Konzept beschlossen. Demnach liegt das Grundstück in einem Entwicklungsareal
für zentrenverträglichen (großflächigen) Einzelhandel. Insbesondere das Areal Kölner Str. 55 mit
einer Fläche von rd.9.440 qm dürfte hierbei nicht unbedeutend sein.
Zudem machen die Entwicklungen der vergangenen Jahre im Bezug auf die Art und den Umfang
von Spielhallen es erforderlich, hier lenkend in Form eines Konzepts einzugreifen. Das Konzept soll
städtebaulich begründen, wie und wo die Ansiedlung von Spielhallen/Vergnügungsstätten
verträglich ist. Dies ist u.a. erforderlich, um eine Häufung von Spielhallen in einzelnen Bereichen
zu vermeiden damit nicht ein s.g. Trading-Down-Effekt entsteht. Es kann zu Qualitätsverlusten im
Sinne von Nutzung, Gestaltung und sozialem Umfeld und von unverhältnismäßigen Störungen für
das Umfeld (insbesondere auch durch Lärmbelastungen) kommen. Hierdurch wird der Charakter
von Gewerbegebieten, Mischgebieten und Wohngebieten entwertet. Diesem ist aus städtebaulicher
Sicht entgegen zu wirken.
Dabei soll insgesamt das Spektrum der Vergnügungsstätte Gegenstand dieser Untersuchungen sein.
Der Begriff „Vergnügungsstätte“ ist baurechtlich nicht näher definiert. Nach einer Kommentierung
des Baugesetzbuches (BauGB) sind:
"Vergnügungsstätten wirtschafts- und gewerberechtlich eine besondere Art von Gewerbebetrieben,
bei denen - in unterschiedlicher Weise - die kommerzielle Unterhaltung der Besucher bzw. Kunden
im Vordergrund steht. Sie sind durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb
gekennzeichnet"
(Definition nach Bielenberg in Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, Stand: Februar 2000, § 4 a BauNVO, RdNr. 58).
Zu den Vergnügungsstätten zählen: Spielhallen, Spielkasinos, Spielbanken, Diskotheken,
Nachtlokale, Varietés, Nacht- und Tanzbars, Striptease-Lokale, Peepshows, Kinos. Dadurch, dass
Vergnügungsstätten eine eigene planungsrechtliche Nutzungsart bilden, sollen Gebiete, die
überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienen, vor den mit dem Betrieb von
Vergnügungsstätten häufig gerade abends und nachts verbundenen Lärmbelästigungen geschützt
werden.
Neben den Spielhallen sollten daher alle Vergnügungsstätten untersucht werden. Möglicherweise
ergibt das Konzept, dass Spielhallen, Vergnügungsstätten bis zu einer bestimmten Größenordnung
auch im BP 5a möglich sein sollten.
Mit der Zurückstellung gem. § 15 BauGB hat die Stadt Bad Münstereifel die Zeit, das
Vergnügungsstättenkonzept zu erarbeiten und eine städtebaulich verträgliche Steuerung von
Vergnügungsstätten für das gesamte Stadtgebiet (Kernstadt) zu erreichen. Dies kann dazu führen,
dass für weitere Bereiche des Stadtgebietes Bebauungspläne aufgestellt bzw. geändert werden
müssen.
2. Rechtliche Würdigung
Die Verfahren werden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des BauGB
durchgeführt.
3. Finanzielle Auswirkungen
Seite 3 von Ratsdrucksache 492-IX
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
./.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
./.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
./.
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Ausgearbeitet:
Beteiligt:
GBA
PR
Mitgezeichnet:
10.2
AL
Dez
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7. Beschluss:
Entscheidung:
1. Der Bürgermeister wird beauftragt, ein Konzept zur Ansiedlung von Vergnügungsstätten zu
entwickeln.
2. Der Bürgermeister wird beauftragt, das vorliegende Zentrenkonzept der Stadt
weiterzuentwickeln.
3. Um zu verhindern, dass bei der Genehmigung der vorliegenden Anträge Entwicklungen
ermöglicht werden, die diesen Konzepten, bzw. deren Umsetzungen entgegenstehen, bzw. in
Teilen unmöglich machen, wird die Aufstellung zur Änderung der Bebauungspläne Nr. 5a
„Gewerbegebiet Bad Münstereifel“, Nr. 5d „Gewerbegebiet Bad Münstereifel – Bereich
Flaches Feld“ und Nr. 6 „Industriegebiet Iversheim“(tlw.) zum Ausschluss von
Vergnügungsstätten beschlossen. Die Änderung bezieht sich auf den im beigefügten Plan
abgegrenzten Bereich an der Kölner Straße und am Bendenweg in Bad Münstereifel. Der
beigefügte Plan ist Bestandteil dieses Beschlusses.
4. Da zu befürchten ist, das die Durchführung der Planung durch die beantragten Vorhaben
bezgl. der Grundstücke Kölner Str. 172 und 55 unmöglich gemacht oder wesentlich
erschwert würde, wird der Bürgermeister beauftragt, nach Bekanntmachung des
Aufstellungsbeschlusses zur 5. Änderung des Bebauungsplanes gem. § 15 BauGB bei der
Baugenehmigungsbehörde zu beantragen, die Entscheidung über die Zulässigkeit der
Vorhaben für die Dauer von zwölf Monaten auszusetzen.
Bad Münstereifel, den 19.04.2011
Seite 4 von Ratsdrucksache 492-IX
___________________
Bürgermeister
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Stadtverordnete/r
__________________
Stadtverordnete/r
Seite 5 von Ratsdrucksache 492-IX
Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung/
des Eilbeschlusses:
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den
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Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Die o.a. Dringlichkeitsentscheidung:
wird genehmigt.