Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
122 kB
Datum
12.07.2011
Erstellt
07.07.11, 18:03
Aktualisiert
11.07.11, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 05.07.2011
- Der Bürgermeister Az: 41-32-10
Nr. der Ratsdrucksache: 567-IX
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Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
12.07.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Übernahme von Schülerfahrkosten nach § 97 Schulgesetz NRW
hier: Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) der
Interessengemeinschaft Pro Schulbus Sek. II Hohn-Kolvenbach vom 10.06.2011
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Berichterstatter: Ulrich Ley
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 567-IX
1. Sachverhalt:
Die „Interessengemeinschaft Pro Schulbus Sek. II Hohn/Kolvenbach“ hat mit beigefügtem
Schreiben vom 10.06.2011 einen Bürgerantrag gestellt, der auf der Grundlage der gemeinde- und
ortsrechtlichen Bestimmungen zu behandeln ist. Hintergrund des eingereichten Bürgerantrages ist
eine von der Verwaltung eingeleitete einzelfallbezogene Anhörung, den Schulweg von Hohn nach
Bad Münstereifel für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II als nicht „besonders
gefährlich“ im Sinne der Schülerfahrkosten-Verordnung (SchfkVO) zu qualifizieren.
Diese nachstehend unter Ziff. 2 näher begründete Rechtsposition ist nicht neu und entspricht der
bisherigen Verwaltungspraxis, für Schülerinnen und Schüler der Sek. II aus Hohn keine
Fahrkosten zu übernehmen. Neu ist, dass zum 01.08.2011 das SchülerTicket eingeführt wird und
Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 inzwischen der gymnasialen Oberstufe zugehören.
Die rechtliche Einordnung des Schulweges ist für die Frage entscheidend, ob die Schülerinnen
und Schüler der Sekundarstufe II ab Klasse 10 aufwärts als Selbstzahler gelten und deren
Erziehungsberechtigte das SchülerTicket zu Eigenkosten von 23,90 € erwerben müssen.
Am 04.07.2011 fand im Dienstzimmer des Bürgermeisters ein Gespräch mit Vertretern der
Antragsteller statt. In diesem Gespräch wurde deutlich, dass die Beurteilung, ob der Schulweg,
insbesondere der Teilabschnitt der Kreisstraße 36 (K 36), besonders gefährlich ist oder nicht,
unterschiedlich beurteilt wird. Vor diesem Hintergrund wurde vereinbart, dass im Vorfeld einer aus
Sicht der Verwaltung durchaus vorstellbaren verwaltungsgerichtlichen Klärung sachkundige
Stellen (Städte- und Gemeindebund NRW, Fachdozenten Studieninstitut) um Stellungnahme
gebeten werden.
Die Vertreter der Antragsteller wurden eingeladen, der Beratung und Beschlussfassung im Hauptund Finanzausschuss beizuwohnen.
2. Rechtliche Würdigung
Rechtsgrundlage für die Übernahme von Schülerfahrkosten ist § 97 Schulgesetz NRW (SchulG) in
Verbindung mit der SchfkVO.
Nach der Vorschrift des § 5 Abs. 1 SchfkVO sind Schülerfahrkosten die notwendigen Kosten für
die Beförderung von Schülerinnen und Schülern. § 5 Abs. 2 SchfkVO bestimmt, dass Fahrkosten
notwendig entstehen, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den
Schüler der Sekundarstufe II mehr als 5 km beträgt. Zur Ermittlung der Länge des Schulweges
bedient sich die Verwaltung der EDV (PolyGis) und kann so die individuelle Strecke von der
jeweiligen Haustür bis zum Schuleingang recht präzise messen. Im vorliegenden Fall verläuft der
Schulweg von Hohn/Kolvenbach aus über Eicherscheid bis zum St. Michael Gymnasium. Diese
Strecke weist eine Länge von weniger als 5 km auf.
Darüber hinaus entstehen gem. § 6 Abs. 2 SchfkVO notwendige Fahrkosten unabhängig von der
Länge des Schulweges, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders
gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen für Schülerinnen und Schüler ungeeignet
ist. Ein Schulweg ist insbesondere dann besonders gefährlich, wenn er überwiegend entlang einer
verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen führt, oder wenn eine
verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss. Ein
Schulweg ist nicht besonders gefährlich oder ungeeignet, wenn innerhalb der Entfernungsgrenzen
des § 5 Abs. 2 SchfkVO an seiner Stelle ein anderer Fußweg zumutbar ist (Schulersatzweg), bei
dem diese Gründe nicht vorliegen.
Die Wege aus den Ortschaften Hohn/Kolvenbach zur K 36 sind nach dem Straßenverzeichnis Anlage zur Straßenreinigungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel als Anliegerstraßen qualifiziert.
Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Straßen wegen des Verkehrsaufkommens nicht als
verkehrsreich und daher als nicht besonders gefährlich im Sinne der SchfkVO einzustufen sind.
Seite 3 von Ratsdrucksache 567-IX
Entsprechendes gilt auch für den Schulweg von Eicherscheid nach Bad Münstereifel entlang einer
zwar verkehrsreichen, aber hier mit separatem Fußweg ausgestatteten Bundesstraße.
Strittig zwischen Elternschaft und Verwaltung ist insbesondere die Frage, ob die Kreisstraße 36,
die als Verbindungsstraße zwischen den Ortschaften Eicherscheid in Bad Münstereifel und
Bouderath in der Gemeinde Nettersheim dient, als besonders gefährlichen im Sinne der SchfkVO
zu beurteilen ist. Diese Verbindungsstraße ist ca. 4,00 m breit und verfügt über einen begehbaren
begrünten – wenn auch schmalen – Randstreifen, der an wenigen kurzen Streckenabschnitten
fehlt. Zwischen den Ortsschildern Eicherscheid und Hohn ist eine Geschwindigkeitsbeschränkung
von 70 km/h angeordnet.
Zur Beurteilung der Verkehrsdichte der Kreisstraße 36 hat die Verwaltung im Jahr 2009 in der Zeit
zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr eine repräsentative Verkehrszählung vorgenommen. In dieser
Zeit wurden insgesamt 108 Kraftfahrzeuge- davon 101 PKW, 5 Schulbusse, 1 LKW und ein
Fahrradfahrer gezählt. Nach einem Urteil des OVG Münster vom 3.10.1990 (OVG Münster 16 A
2710/89 vom 31.10.1990, I. Instanz VG Gelsenkirchen 4 K 4319/88) ist eine Straße, die in der
Spitzenbelastungszeit von maximal 300 Kraftfahrzeugen pro Stunde befahren wird, nicht als
„verkehrsreich“ i.S. von § 6 Abs. 2 SchfkVO anzusehen ist. Die Kreisstraße K 36 ist somit nicht
als verkehrsreich im Sinne der Vorschrift des § 6 Abs. 2 SchfkVO einzustufen und entfaltet damit
auch keine Anforderungen hinsichtlich einer Querung durch Fußgänger.
Zudem ist festzustellen, ob der Schulweg überwiegend als besonders gefährlich zu beurteilen ist.
Wie oben bereits ausgeführt, wird das Tatbestandsmerkmal der besonderen Gefährdung
zwischen den Antragstellern und der Verwaltung insbesondere für den Teilabschnitt der K 36 von
der Einmündung Karpfenstraße in Kolvenbach bis auf Höhe der Gaststätte in der Kohlstraße in
Eicherscheid unterschiedlich beurteilt. Dieser Streckenabschnitt misst 1,54 km und erfüllt –
ausgehend von der Gesamtstrecke bis zur Schule von mindestens 3,8 km – in keinem Einzelfall
das Tatbestandsmerkmal „überwiegend“. Darüber hinaus ist von den Schülerinnen und Schülern
der Sekundarstufe II auf Grund ihres Alters die entsprechende Verkehrsreife sowie die notwendige
Einsichts- und Handlungsfähigkeit auf die Gefahren dieses Streckenabschnitts zu erwarten.
Der maßgebliche Schulweg ist als solcher geeignet, wenn die Schülerinnen und Schüler auf ihm
nicht mit überdurchschnittlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wären, Opfer einer
Straftat oder einer sonstigen Belästigung zu werden. Das Teilstück des Schulweges entlang der
Kreisstraße 36 bis zur Ortschaft Eicherscheid führt von der Einmündung Karpfenstraße in
Kolvenbach aus durch teiloffenes Gelände mit Baum- und Strauchbewuchs. Ruf- und Blickkontakt
zur Wohnbebauung besteht im Bereich der Einmündungen von Karpfenstraße, der Einmündung
Bremerberg und vor dem Ortseingang Eicherscheid. Ein potentieller Täter müsste beim Versuch,
Straftaten zu begehen, zudem damit rechnen, von Verkehrsteilnehmern, die die Straße morgens
vor Schulbeginn im o. a. Umfang vermehrt frequentieren, beobachtet zu werden.
Das OVG Münster hat bei der Beurteilung eines besonders gefährlichen Schulweges in einem
Verfahren einer 15jährigen Schülerin der 9. Klasse eines Gymnasiums folgendes entschieden:
„Die Klägerin ist bei der Benutzung des ca. 200 m langen Verbindungsweges, der durch ein
Waldstück führt, nicht in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt, Opfer von Gewalttaten
zu werden. Der Umstand, dass in der näheren Vergangenheit auf dem Weg bereits ein
Sexualdelikt – allerdings ohne Gewaltanwendung – begangen worden ist, ist insoweit wenig
aussagekräftig.
„..Das bedeutet nicht, dass sich im vorliegenden Fall jedes Risiko für die Schulkinder
zuverlässig ausschließen lässt. Darauf kommt es nach Wortlaut und Zweck des § 6 (2)
SchfkVO jedoch nicht an. Wenn die Eltern das verbleibende Restrisiko nicht auf sich
nehmen wollen, was durchaus verständlich ist, müssen sie ggfs. auf eigene Kosten für die
Beförderung zur Schule sorgen.“ (OVG Münster 16 A 784/88 vom 06.06.1990).
In einem anderen Urteil war das OVG Münster der Auffassung, dass das qualifizierende
Tatbestandsmerkmal „besonders“ (gefährlich) gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 SchfkVO eine gesteigerte
Wahrscheinlichkeit der Schädigung von Rechtsgütern umschreibt. Damit bringt der
Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass die üblichen Risiken, denen Schüler auf dem Weg zur
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Schule – insbesondere im modernen Straßenverkehr – häufig ausgesetzt sind, fahrkostenrechtlich
unbeachtlich sein sollen (vgl. OVG Münster 16 A 2246/86 vom 18.04.1989)
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der hier zu prüfende Schulweg auch im Bereich des
Streckenabschnitts der K 36 als nicht besonders gefährlich oder ungeeignet i. S. der SchfkVO zu
beurteilen ist und eine Übernahme von Schülerfahrkosten nach § 97 (4) SchulG aus Sicht der
Verwaltung nicht möglich ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bisher in
keinem bekannten Einzelfall eine gleichgelagerte Feststellung zur besonderen Gefährlichkeit und
Geeignetheit für den Streckenabschnitt der K 36 ab Einmündung Karpfenstraße bis Einmündung
Bremerberg zu treffen war.
3. Finanzielle Auswirkungen
Im kommenden Schuljahr werden sich voraussichtlich 7 Schülerinnen und Schüler aus Hohn in der
Sekundarstufe II befinden, für die keine Fahrkosten zu übernehmen sind. Vor diesem Hintergrund
sind auf das ab August 2011 eingeführte SchülerTicket hierfür keine Kosten durch die Stadt zu
tragen (ca. 3.100 € p.a.).
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, in der Frage der besonderen Gefährlichkeit und Geeignetheit des
Schulweges von Hohn/Kolvenbach nach Bad Münstereifel externe Beratung hinzuzuziehen.