Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
81 kB
Datum
12.07.2011
Erstellt
20.06.11, 18:02
Aktualisiert
11.07.11, 18:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 28.04.2011
- Der Bürgermeister Az: 60.2 Schl.
Nr. der Zusatzerläuterung: 492-IX/Z-1
__________________________________________________________________________
Zusatzerläuterung für den
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
28.06.2011
Haupt- und Finanzausschuss
12.07.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Änderung der Bebauungspläne Nr. 5a "Gewerbegebiet Bad Münstereifel", 5d
"Gewerbegebiet Bad Münstereifel-Bereich -Flaches Feld" und Nr. 6 "Industriegebiet
Iversheim" (tlw)- Ausschluss von Vergnügungsstätten; Aufstellungsbeschluss
hier: Informationen
__________________________________________________________________________
Erläuterung wurde erstmals vorgelegt mit der Einladung für den
am:
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Neuer Beschlussvorschlag aufgrund
( )
eines Beschlusses des
( )
eines Eilbeschlusses
( )
neuer Erkenntnis der Verwaltung
( )
einer Dringlichkeitsentscheidung oder
( )
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
HFA
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 492-IX/Z-1
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
1. Sachverhalt:
Unter der RD 492 ist über die Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung bzgl. der Änderung
der Bebauungspläne 5a, 5d und 6 zum Ausschluss von Vergnügungsstätten zu entscheiden.
In Ergänzung zu den vorliegenden Ausführungen erfolgen im nachfolgenden noch Informationen
zu möglichen finanziellen Auswirkungen. Diese sind unter Punkt 2/3 aufgeführt, es handelt sich
hierbei um einen Auszug aus der rechtlichen Beratung der Kanzlei Redeker.
Diesbezügliche Ansprüche sind bisher noch nicht an die Stadt gestellt worden. Es fehlt somit
jegliche Grundlage um zum derzeitigen Stand eine evtl. Schadenhöhe zu beziffern.
In diesem Zusammenhang wird auf die Überlegungen/Beratungen bzgl. der Überarbeitung des
Entwicklungskonzepts der Stadt hingewiesen. Evtl. werden hierdurch höherwertige
Nutzungsmöglichkeiten eröffnet, so dass sich Schadensersatzansprüche unter diesem Aspekt
schon erübrigen könnten.
2. Rechtliche Würdigung/3. Finanzielle Auswirkungen
5.
Planungsschadensrecht
Sollte die Stadt Bad Münstereifel eine dahingehende Änderung des Bebauungsplans Nr.
5 a beschließen bzw. vornehmen, so wäre durch die damit einhergehenden planerischen
Eingriffe in die Bodennutzbarkeit gemäß § 39 BauGB mit Entschädigungsansprüchen
der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten für wertlos gewordene
Aufwendungen (einschließlich der Erschließungsabgaben) zu rechnen, die im
Vertrauen auf den Bestand des betreffenden Bebauungsplans zur Vorbereitung der
plangemäßen Nutzung gemacht und durch die Planänderung entwertet worden sind.
Überdies käme auch dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch nach § 42 Abs. 2,
Abs. 5 BauGB in Betracht, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der
zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens innerhalb einer Frist von 7 Jahren ab
Zulässigkeit durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines
Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder
Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann.
Durch die Änderung oder Aufhebung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks muss
eine wesentliche Wertminderung (gemessen an dessen Verkehrswert) eingetreten sein,
wobei eine Wertminderung von mehr als 10 % stets wesentlich wäre,
vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 11. Aufl.
2009, § 42 Rn. 6 m.w.N.
Die Bemessung erfolgt dabei durch einen Vergleich des Wertes, den das Grundstück auf
Grund der zulässigen Nutzung hat und dem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder
Änderung für das Grundstück ergibt. Da uns diesbezügliche Informationen fehlen,
können zur Anspruchshöhe ohnehin und ungeachtet dessen, dass die konkrete
Ermittlung der Entschädigungshöhe „Sachverständigensache“ wäre, keine näheren
Ausführungen gemacht werden.
Seite 3 von Ratsdrucksache 492-IX/Z-1
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
./.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
./.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
./.
7. Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.