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Dringlichkeitsentscheidung (Antrag auf Nutzungsänderung und Umbau des Autohauses für das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstück 3397, Bad Münstereifel, Kölner Str. 55 hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
125 kB
Datum
27.09.2011
Erstellt
15.09.11, 18:07
Aktualisiert
16.09.11, 18:06
Dringlichkeitsentscheidung (Antrag auf Nutzungsänderung und Umbau des Autohauses für das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstück 3397, Bad Münstereifel, Kölner Str. 55
hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung) Dringlichkeitsentscheidung (Antrag auf Nutzungsänderung und Umbau des Autohauses für das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstück 3397, Bad Münstereifel, Kölner Str. 55
hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung) Dringlichkeitsentscheidung (Antrag auf Nutzungsänderung und Umbau des Autohauses für das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstück 3397, Bad Münstereifel, Kölner Str. 55
hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel - Der Bürgermeister Az: 60 Bad Münstereifel, den 11.07.2011 Nr. der Ratsdrucksache: 586-IX Dringlichkeitsentscheidung/Eilbeschluss gemäß § 60 GO NW Zur Genehmigung an den Termin 27.09.2011 Stadtentwicklungsausschuss Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung der Dringlichkeit: Antrag auf Nutzungsänderung und Umbau des Autohauses für das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 1, Flurstück 3397, Bad Münstereifel, Kölner Str. 55 hier: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Laqua __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Sachverhalt / Begründung der Dringlichkeit: 1. Sachverhalt: Wie in der RD 523 mitgeteilt, wurde am 5.5.2011 das Einvernehmen zur Nutzungsänderung und zum Umbau des Autohauses in ein Kfz-Zentrum erteilt. Dabei wurde davon ausgegangen, dass einem Schrotthandel an dieser Stelle nicht zugestimmt wird. Mittlerweile hat der Antragsteller seinen Antrag modifiziert, so dass auch die Genehmigung für einen Schrotthandel beantragt ist. Aus baurechtlicher Sicht bestehen seitens der Bauaufsicht gegen das Vorhaben keine Bedenken, es besteht kein baurechtlicher Grund, die Genehmigung zu versagen. Vor dem Hintergrund der in diesem Bereich angestrebten Entwicklungen müssen deshalb planungsrechtliche Schritte eingeleitet werden, damit das Bauvorhaben an dieser Stelle nicht realisiert wird. In der nächsten Sitzung des Rates stehen der Beschluss zur Aufstellung eines Bebauungsplanes und den Erlass einer Veränderungssperre für diesen Bereich an. Vor diesem Hintergrund kann im Rahmen der Bestimmungen des § 15 BauGB für das derzeit anstehende Vorhaben die Zurückstellung beantragt werden. Ein entsprechender Antrag ist an die Bauaufsicht des Kreises Euskirchen zu stellen. 2. Rechtliche Würdigung Die Verfahren werden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen des BauGB durchgeführt. Seite 2 von Ratsdrucksache 586-IX 3. Finanzielle Auswirkungen Planungsschadensrecht Sollte die Stadt Bad Münstereifel eine dahingehende Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 a beschließen bzw. vornehmen, so wäre durch die damit einhergehenden planerischen Eingriffe in die Bodennutzbarkeit gemäß § 39 BauGB mit Entschädigungsansprüchen der Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten für wertlos gewordene Aufwendungen (einschließlich der Erschließungsabgaben) zu rechnen, die im Vertrauen auf den Bestand des betreffenden Bebauungsplans zur Vorbereitung der plangemäßen Nutzung gemacht und durch die Planänderung entwertet worden sind. Überdies käme auch dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch nach § 42 Abs. 2, Abs. 5 BauGB in Betracht, wenn der Eigentümer an der Verwirklichung eines der zulässigen Nutzung entsprechenden Vorhabens innerhalb einer Frist von 7 Jahren ab Zulässigkeit durch eine Veränderungssperre oder eine befristete Zurückstellung seines Vorhabens gehindert worden ist und er das Vorhaben infolge der Aufhebung oder Änderung der zulässigen Nutzung des Grundstücks nicht mehr verwirklichen kann. Durch die Änderung oder Aufhebung der zulässigen Nutzung eines Grundstücks muss eine wesentliche Wertminderung (gemessen an dessen Verkehrswert) eingetreten sein, wobei eine Wertminderung von mehr als 10 % stets wesentlich wäre, vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 11. Aufl. 2009, § 42 Rn. 6 m.w.N. Die Bemessung erfolgt dabei durch einen Vergleich des Wertes, den das Grundstück auf Grund der zulässigen Nutzung hat und dem Wert, der sich infolge der Aufhebung oder Änderung für das Grundstück ergibt. Da uns diesbezügliche Informationen fehlen, können zur Anspruchshöhe ohnehin und ungeachtet dessen, dass die konkrete Ermittlung der Entschädigungshöhe „Sachverständigensache“ wäre, keine näheren Ausführungen gemacht werden. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen ./. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen ./. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel ./. __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: Seite 3 von Ratsdrucksache 586-IX GBA 10.2 PR AL Dez __________________________________________________________________________ 7. Beschluss: Entscheidung: 1. Der Bürgermeister wird beauftragt, einen Aufstellungsbeschluss für den Bereich „Fachmarktzentrum Bereich Flaches Feld“ und eine Veränderungssperre vorzubereiten. 2. Da zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das beantragte Vorhaben bzgl. des Grundstückes Kölner Str. 55 unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert wird, wird der Bürgermeister vor dem Hintergrund der für die Sitzung des Rates am 19.07.2011 anstehenden o.a. Beschlüsse, beauftragt, die Zurückstellung über die Entscheidung gem. § 15 BauGB für die Dauer von zwölf Monaten zu beantragen. Bad Münstereifel, den 11.07.2011 ___________________ Bürgermeister __________________ Stadtverordnete/r __________________ Stadtverordnete/r Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung/ des Eilbeschlusses: ___________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: ___________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den ___________________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig Die o.a. Dringlichkeitsentscheidung: wird genehmigt.