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Beschlussvorlage (Antrag des Vorsitzenden des Behindertenbeirates hier: Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW))

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
110 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
07.07.11, 18:03
Aktualisiert
11.07.11, 18:03
Beschlussvorlage (Antrag des Vorsitzenden des Behindertenbeirates
hier: Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)) Beschlussvorlage (Antrag des Vorsitzenden des Behindertenbeirates
hier: Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)) Beschlussvorlage (Antrag des Vorsitzenden des Behindertenbeirates
hier: Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW))

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 28.06.2011 - Der Bürgermeister Az: 13-22-36 Ho Nr. der Ratsdrucksache: 574-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 12.07.2011 Rat 19.07.2011 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Antrag des Vorsitzenden des Behindertenbeirates hier: Bürgerantrag gemäß § 24 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Bürgermeister Alexander Büttner / Marita Hochgürtel __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 574-IX 1. Sachverhalt: Wie aus dem beigefügten Schreiben des Vorsitzenden des Beirates für behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen (Behindertenbeirat) vom 08.05.2011 (eingegangen bei der Stabsstelle mit E-Mail vom 01.07.2011) hervorgeht, beantragt der Behindertenbeirat: 1. Der Rat möge beschließen, dass der Behindertenbeirat ein Budget für Aus- und Weiterbildung erhält. 2. Der Behindertenbeirat beantragt als beratendes Mitglied in den Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften und in den Stadtentwicklungsausschuss aufgenommen zu werden. 3. Der Behindertenbeirat bittet darum, nach dem Vorbild der Stadt Euskirchen, in die Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel aufgenommen zu werden. Die ausführliche Begründung entnehmen Sie bitte dem beigefügten Antrag des Vorsitzenden des Behindertenbeirates. 2. Rechtliche Würdigung Der Behindertenbeirat ist kein verfassungsmäßiges Gremium der Stadt Bad Münstereifel. Vertreter der im Rat der Stadt Bad Münstereifel vertretenden Fraktionen sind lediglich Mitglied im Behindertenbeirat und der Bürgermeister nimmt die Geschäftsführung wahr. Aus diesem Grund ist der Behindertenbeirat im Rat nicht antragsberechtigt. Dies steht ausschließlich den Fraktionen bzw. 1/5 der Ratsmitgliedern zu (§ 48 Abs. 1 GO i.V.m. § 3 der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel). Der beigefügte Antrag des Vorsitzenden des Behindertenbeirates wird daher wie ein Bürgerantrag gemäß § 24 GO gewertet und gemäß § 4 Abs. 4 der Hauptsatzung dem Haupt- und Finanzausschuss zur Beratung vorgelegt. Zu Punkt 1 des Antrages: Der Behindertenbeirat der Stadt Bad Münstereifel ist eine freiwillige Einrichtung. Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, einen solchen Beirat einzurichten. Da es sich um eine freiwillige Aufgabe handelt, ist unter der Geltung des Nothaushaltsrecht die Ausstattung des Beirates mit einem Budget mit kommunalem Haushaltsrecht nicht vereinbar und somit nicht rechtmäßig. Zwar ist die Eingebundenheit der Stadt grundsätzlich als Fortführungsaufgabe zu bewerten, aber ausschließlich in dem Umfang, der vom Beginn des städtischen Engagements an bestanden hat. Ein Budgetanspruch soll mit dem vorliegenden Antrag neu begründet werden. Dies ist mit § 82 Abs. 1 GO nicht vereinbar, unabhängig von dem Umfang eines solchen Budgets. Zu Punkt 2 des Antrages: Der Behindertenbeirat beantragt, als beratendes Mitglied im Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften sowie im Stadtentwicklungsausschuss aufgenommen zu werden. Auch hierzu gibt es keine gesetzliche Verpflichtung. Grundsätzlich ist der Rat bei der Zusammensetzung der Ausschüsse, bei der Festlegung der Zahl der Sitze und der Zusammensetzung aus Ratsmitgliedern, sachkundigen Bürgern und sachkundigen Einwohnern bis auf sondergesetzlich geregelte Ausschüsse, z.B. Jugendhilfeausschuss und Schulausschuss, frei. Ein beratendes Mitglied ohne Stimmrecht ist ein sachkundiger Einwohner. Die entsprechende Regelung hierzu ergibt sich aus § 58 Abs. 4 GO, der vorsieht, dass als Mitglieder mit beratender Stimme in Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohner angehören können. Sachkundige Einwohner sind in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO von den Ratsmitgliedern zu wählen. Einem sachkundigen Einwohner stehen gemäß § 9 der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen Sitzungsgeld (17,30 € je Sitzung), Verdienstausfall sowie Fahrtkostenerstattung zu. Seite 3 von Ratsdrucksache 574-IX Hieraus ergibt sich, dass ein zusätzlicher sachkundiger Einwohner in den o.g. Ausschüssen zusätzliche freiwillige Leistungen nach § 9 der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel in Anspruch nehmen könnte, was mit kommunalem Nothaushaltsrecht nicht vereinbar und somit nicht rechtmäßig wäre. Zu Punkt 3 des Antrages: § 6 der Hauptsatzung der Stadt Euskirchen lautet wie folgt: „ § 6 Integrationsrat, Beirat für Menschen mit Behinderung, Arbeitskreis Seniorenarbeit Die Stadt Euskirchen sieht die Wahrung der Belange der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger, der Menschen mit Behinderung und der älteren Menschen auf örtlicher Ebene als Aufgabe von wichtiger Bedeutung an. Sie bildet daher a) einen Integrationsrat. Der Integrationsrat besteht aus 15 Mitgliedern, von denen 10 direkt nach § 27 Abs. 2 GO NRW gewählt werden. b) einen Beirat für Menschen mit Behinderung; c) einen Arbeitskreis Seniorenarbeit. Die im Stadtrat vertretenden Fraktionen entsenden je einen Vertreter in die Gremien; in den Integrationsrat dürfen nur Ratsmitglieder entsandt werden. Der Integrationsrat, der Beirat für Menschen mit Behinderung und der Arbeitskreis Seniorenarbeit haben die Aufgabe, durch Anträge, Empfehlungen und Stellungnahmen den Stadtrat, die Ausschüsse und die Verwaltung zu beraten. Vertreter des Beirates für Menschen mit Behinderung übernehmen zusätzlich die Aufgaben nach § 3 GVFG.“ Eine solche Regelung ist in der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel bisher nicht enthalten. Die Entscheidung, bezüglich einer Änderung liegt beim Rat der Stadt Bad Münstereifel. Nur er kann mit einer qualifizierten Mehrheit (§ 7 Abs. 3 GO) die Hauptsatzung ändern. 3. Finanzielle Auswirkungen Zu Punkt 1: Bezüglich der Höhe des Budgets wurde keine Aussage getroffen. Zu Punkt 2: Einem sachkundigen Einwohner stehen gemäß § 9 der Hauptsatzung für die Teilnahme an Ausschuss- und Fraktionssitzungen Sitzungsgeld (17,30 € je Sitzung), Verdienstausfall sowie Fahrtkostenerstattung zu. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: 1. Die Restriktionen des Nothaushaltsrechts schließen ein Budget für Aus- und Weiterbildung für den Beirat für behinderte und von Behinderung bedrohter Menschen (Behindertenbeirat) aus sowie auch für alle anderen Aufwendungen. 2. Die Entscheidung über die Aufnahme des Behindertenbeirates als beratendes Mitglied im Ausschuss für Schule, Kultur, Soziales und Städtepartnerschaften sowie im Stadtentwicklungsausschuss wird zuständigkeitshalber an den Rat verwiesen. 3. Die Entscheidung über die Aufnahme des Behindertenbeirates in die Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel wird zuständigkeitshalber an den Rat verwiesen.