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Beschlussvorlage (Anlage 2 zur Beschlussvorlage 574-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
37 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
07.07.11, 18:03
Aktualisiert
11.07.11, 18:03
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Inhalt der Datei

Geschäftsordnung des Beirates für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen in der Stadt Bad Münstereifel vom 16.02.2011 §1 Aufgaben und Ziele des Beirates Der Beirat für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen hat die Aufgabe, den Rat, die Ausschüsse und die Verwaltung der Stadt Bad Münstereifel, aber darüber hinaus auch andere Institutionen in allen Fragen, die behinderte Menschen in Bad Münstereifel betreffen, durch Anträge, Anregungen, Empfehlungen und Stellungnahmen zu beraten. Er fördert Maßnahmen im Interesse von behinderten Menschen zur Erhaltung der Selbständigkeit, Integration und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Die Geschäftsordnung führt die angesprochenen Funktionsbezeichnungen in Anlehnung an § 12 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) je nach Gebräuchlichkeit in weiblicher oder männlicher Form. §2 Zusammensetzung des Behindertenbeirates a) Mitglieder des Beirates sind jeweils ein Vertreter der im Rat der Stadt Bad Münstereifel vertretenen Fraktionen sowie einzelne Vertreter der freien Wohlfahrtsverbände, Vereine und sonstige Institutionen, die in der Arbeit für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen tätig sind und behinderte Menschen. b) Jede entsendende Organisation, Wohlfahrtsverband und jede Fraktion benennt für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Für betroffene Bürger im Beirat können stellvertretende Mitglieder benannt werden. c) Bei Ausscheiden des von der Organisation (§ 2 a) gewählten Mitglieds als Vertreter im Behindertenbeirat, ist von der Organisation ein Nachfolger zu benennen. Bei Ausscheiden eines Vertreters der im Rat vertretenen Fraktionen entscheidet die jeweilige Fraktion über das neu zu entsendende Mitglied für den Behindertenbeirat. Dies gilt bei Ausscheiden eines Vertreters der Wohlfahrtsverbände entsprechend. d) Über die Aufnahme neuer Vertreter von Organisationen im Sinne des § 2 a) entscheidet der Behindertenbeirat in einfacher Mehrheit der anwesenden Beiratsmitglieder. e) Über die Abwahl von Mitgliedern im Sinne von § 2 a) entscheidet der Beirat in einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Eine Abwahl ist nur dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied wiederholt unentschuldigt und ohne Informierung seines Vertreters an Sitzungen des Beirates nicht teilnimmt. Vor der Abwahl ist das Mitglied anzuhören. f) Die Unabhängigkeit und Selbständigkeit der einzelnen Vereine, Verbände usw. wird durch diesen Beirat nicht berührt. g) Zu besonderen Themen werden Referenten und Vertreter anderer Vereine, Behörden sowie der einzelnen Ausschüsse geladen. §3 Rechte und Pflichten der Mitglieder Die Mitglieder sollen über den zu benennenden Vertreter an den Arbeiten und Sitzungen teilnehmen. Ist der benannte Vertreter des Mitglieds verhindert, an der Sitzung teilzunehmen, so hat er umgehend den ebenfalls zu benennenden Stellvertreter zu benachrichtigen und den Bürgermeister zu unterrichten. Der Beirat ist gehalten, Anträge und Anliegen behinderter Menschen und Vereine, die an ihn herangetragen werden, im Rahmen der Geschäftsordnung zu behandeln und einer Entscheidung zuzuführen. §4 Geschäftsführung Die Geschäftsführung liegt beim Bürgermeister. Er lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung ein. §5 Vorsitz des Behindertenbeirates a) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Stellvertreter/in für die Dauer von 5 Jahren, wobei die Wahlzeit mit der Wahlperiode des Stadtrates übereinstimmt. Nach Ablauf der Amtszeit verbleibt der Vorsitzende so lange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. b) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder erhält. Ergibt sich im ersten Wahlgang keine Mehrheit, so können für einen zweiten Wahlgang neue Bewerber vorgeschlagen werden. Ergibt sich auch dann keine Mehrheit, so findet ein neuer Wahlgang mit den zwei Bewerbern statt, die aus der Vorwahl die höchste Stimmzahl hatten. Gewählt ist dann der Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los. c) Die Wahl wird geheim durchgeführt. §6 Sitzungen a) Der Beirat soll jährlich mindestens 2 Sitzungen abhalten. Er kann im Bedarfsfall zu weiteren Sitzungen einberufen werden. b) Der Behindertenbeirat ist auch auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Beirates einzuberufen. c) Die Sitzungen sind öffentlich. d) Für die Sitzungen wird vom Bürgermeister ein Schriftführer bestellt. Dieser fertigt eine Niederschrift der Sitzung. Die Niederschrift soll mit der Einladung zur jeweils nächsten ordentlichen Sitzung versandt werden. e) Für jede Sitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt, in die sich die anwesenden Mitglieder des Beirates eintragen. f) Betroffene Bürger können schriftlich zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Anträge an den Beirat richten. Die Anträge sind bist spätestens 7 Tage vor der Beiratssitzung dem Bürgermeister zu übermitteln. §7 Tagesordnung a) Die Mitglieder können beim Bürgermeister Vorschläge zur Tagesordnung einreichen. Vorschläge sollen schriftlich begründet und als Anlage zur Sitzungseinladung verwendet werden. Termine und Tagesordnung werden in Zusammenarbeit zwischen dem Vorsitzenden und dem Bürgermeister festgesetzt. b) Die Einladungen zu den Sitzungen ergehen schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung. Zwischen dem Tag der Versendung und dem Sitzungstag müssen mindestens 10 Kalendertage liegen. c) Jedes Mitglied kann vor Eintritt in die Tagesordnung eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über diesen Antrag beschließt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. d) Nach Feststellung des Tagesordnung dürfen andere Gegenstände beraten werden, sofern die Mehrheit nicht widerspricht. §8 Leitung der Sitzungen a) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen, im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter. Wenn noch kein Vorsitzender gewählt ist, leitet der Bürgermeister die Sitzung, bis ein Vorsitzender gewählt ist. b) Der Vorsitzende führt die Rednerliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Wortmeldungen zur Geschäftsordnung werden sofort außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilt. Wortmeldungen erfolgen durch Handzeichen. c) Der Vorsitzende kann abweichend von der Reihenfolge der Redner das Wort erteilen, wenn es für die sachgemäße Erledigung und zweckmäßige Gestaltung der Beratung und die Beachtung von Rede und Gegenrede erforderlich ist. §9 Beschlussfähigkeit Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder anwesend sind. § 10 Abstimmungsregeln a) Abgestimmt wird durch Handzeichen, auf Antrag eines einzelnen Mitglieds wird geheim abgestimmt. b) Es entscheidet die einfache Mehrheit, soweit nicht in dieser Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist. § 11 Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung Änderungen und Ergänzungen der Geschäftsordnung können auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern beschlossen werden. Bei der Abstimmung über den Antrag entscheidet die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. § 12 Schlussbestimmungen Soweit Sachverhalte in dieser Geschäftsordnung nicht geregelt sind, gilt die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Bad Münstereifel entsprechend. Diese Geschäftsordnung tritt am 16.02.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Geschäftsordnung außer Kraft.