Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
204 kB
Datum
02.10.2012
Erstellt
27.09.12, 06:13
Aktualisiert
27.09.12, 06:13
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Theo Mechernich
Brühler Straße 1 c
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
Eigenbetrieb Straßen
Holzdamm 10
Herr Böcking
0 22 35 / 409-409
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
gez. Böcking
26.09.2012
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
Ihre Anfrage vom 12.09.2012
Rat
Betrifft:
Datum
12.09.2012
BM / Dezernent
F 369/2012
02.10.2012
Anfrage bzgl. Umsetzung der Maßnahmen zum Lkw-Verbot auf der CarlSchurz-Straße/Herabstufung der Carl-Schurz-Straße
Sehr geehrter Herr Mechernich,
die von Ihnen im Antrag gestellten Fragen kann ich wie folgt beantworten:
zu 1) Einen Beschluss mit einer Festlegung des Zeitpunktes zum 01.09.2012 für die Aufstellung
der Lkw-Verbotsschilder auf der Carl-Schurz-Straße und Köttinger Straße liegt mir nicht vor. Es
wurde lediglich der Beschluss gefasst, die Voraussetzungen für eine Herabstufung der v.g.
Straßenäste herbeizuführen, mit dem Ziel anschließend ein LKW – Verbot anordnen zu können.
Selbstverständlich wurde auch meinem vorgelegten Klassifizierungskonzept zugestimmt. Die
Verwaltung hat zugesagt, alle von ihr zu errichtenden notwendigen Schilder an den
Einmündungsbereichen und Kreuzungen der zu sperrenden Straßenabschnitte im September
diesen Jahres aufzustellen.
Die Umstufung selbst ist erst am 01.09.2012 rechtskräftig geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt war
noch nicht klar, ob und in welchen Umfang Widersprüche gegen diese Umstufung fristgerecht
eingehen würden bzw. ob und welche Auflagen hiermit verbunden sein würden. Dies hätte sich
dann auch auf die Anordnung der Beschilderung ausgewirkt. Gleichwohl habe ich das zugehörige
Anhörverfahren gem. Vwv-StVO zur § 45 bereits am 16.07.2012 eingeleitet (in diesem Fall
zwingend erforderlich).Somit konnte diese Verfahren vorab bereits abgeschlossen werden.
Zu 2) Die Anordnung für die Vorankündigung des Lkw-Verbotes auf der Carl-Schurz-Straße und
Köttinger Straße ging am 20.09.2012 an den Landesbetrieb Straßenbau NRW (Baulastträger der
Bundesstraße B 265). Hierbei ist zu bedenken, dass sich die Vorankündigung des Lkw-Verbotes
auf keinen Fall auch auf die Bliesheimer Straße beziehen darf. Es ist daher sehr schwierig einen
eindeutigen, aber gleichfalls sehr kurzen sowie verständlichen Zusatztext zu dem Verbotszeichen
als Vorankündigung zu finden und abzustimmen. Sollte es zu häufigen Falschfahrten der Lkws
kommen, so ist es durchaus denkbar, dass der gewählte Text noch einmal optimieren werden
muss. Die Vorankündigung kann leider nicht zusätzlich auf die Wegweisertafel (B 265) angebracht
werden. Es ist daher vorgesehen diese gesondert am Fahrbahnrand aufzustellen. Auch hier ist die
Suche nach einem optimalen Standort schwierig.
Zu 3) Die Aufstellung der Vorankündigung des Lkw-Verbotes auf der B 265 wird voraussichtlich
im Oktober erfolgen. Selbstverständlich werde Ich versuchen den Ablauf der Arbeiten so weit wie
möglich zu beschleunigen.
Zu 4) Wie ich bereits in meiner Antwort zur Frage 1) erläutert habe sind diese Verkehrszeichen
für das Lkw-Verbot, im September (wie von der Verwaltung zugesagt), in den
Einmündungsbereichen und Kreuzungen der zu sperrenden Straßen aufzustellen.
Der Landesbetrieb Straßenbau hatte es in einem Gespräch abgelehnt, über eine Vorankündigung
des Lkw- Durchfahrverbotes auf der B 265 schon vorab eine Abstimmung herbeizuführen.
Deshalb konnte ich ihm erst jetzt eine Anordnung für die Aufstellung der Hinweistafeln erteilen.
Im Bereich der Bundesstraße hat der Landesbetrieb als Vertreter des Straßenbaulastträgers
natürlich ein Mitspracherecht für die Errichtung der Beschilderung, vor allem wenn es sich hierbei
„nur“ um ein Hinweis zu den eigentlichen Verbotszeichen handelt..
Ein dienstrechtliches Versäumnis durch Mitarbeiter der Stadtverwaltung ist nicht gegeben.
Zu 5) Da keine Fahrlässigkeit dem zuständigen Mitarbeiter vorgeworfen werden kann oder ein
materieller Schaden entstanden ist, können auch keine dienstrechtlichen Maßnahmen in
Erwägung gezogen werden. .
Ich bitte doch zu berücksichtigen, dass der Eigenbetrieb Straßen hinsichtlich der Einsparung von
Personalkosten nur einen Mitarbeiter für den gesamten Bereich der Straßenverkehrsanlagen
(Beschilderung, Markierung, Signalanlagen, Verkehrsberuhigungen, Bürgeranfragen, Anträge,
etc.) seit Gründung des Eigenbetriebes einsetzt. Hinzu kommt dass dieser Mitarbeiter auch für die
Belange von Radwegen (Unterhaltung, Neubau, Radwegenetzplanung, Zuschüsse, Anfragen,
Anträge, usw.) und für die Vertretungen anderer Kollegen zuständig ist. Ich kann nicht
erkennen, dass die Abwicklung dieser Aufgabe absichtlich oder schuldhaft verzögert wurde. Es ist
auch nicht zu begründen, dass die Umsetzung dieser Maßnahme zwingend sofort und vor allen
anderen Aufgaben durchzuführen ist. Ihre Vorwürfe weise ich daher zurück.
Selbstverständlich beabsichtige ich dennoch die Vorankündigung des Lkw-Verbotes zügig und mit
der gebotenen Genauigkeit umzusetzen.
Zu 6) Auch bei falsch fahrenden Lkws handelt es sich um Fahrzeuge im „fließenden Verkehr“.
In diesem Fall kann und darf nur die Polizei diese Lkws anhalten und Sanktionen gegen die Fahrer
einleiten. Ich werde daher Ihre Frage an die Polizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises weiterleiten.
Selbstverständlich erhalten Sie von mir die Antwort unmittelbar nach dem Eingang der
Stellungnahme der Polizei in meinem Hause nachgereicht.
Mit freundlichen Grüßen,
(Dr. Rips)
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