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Beschlussvorlage (Niederschlagswassergebühren hier: Leitfaden zur Anwendung der Überlassungspflicht und Freistellung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
73 kB
Datum
12.10.2011
Erstellt
04.10.11, 18:05
Aktualisiert
04.10.11, 18:05
Beschlussvorlage (Niederschlagswassergebühren
hier: Leitfaden zur Anwendung der Überlassungspflicht und Freistellung) Beschlussvorlage (Niederschlagswassergebühren
hier: Leitfaden zur Anwendung der Überlassungspflicht und Freistellung) Beschlussvorlage (Niederschlagswassergebühren
hier: Leitfaden zur Anwendung der Überlassungspflicht und Freistellung)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 27.09.2011 - Der Bürgermeister Az: SW 2 Nr. der Ratsdrucksache: 644-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 12.10.2011 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Niederschlagswassergebühren hier: Leitfaden zur Anwendung der Überlassungspflicht und Freistellung __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr W. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( X ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA SW 1 PR SW 2 Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 644-IX 1. Sachverhalt: Die mit der Berichtigung der Gebührenbescheide 2007 und 2008 abgeschlossene Einführung der getrennten Niederschlagswassergebühr in der Stadt Bad Münstereifel hat die Gebührenlandschaft umfassend verändert. Da die Niederschlagswassergebühr nach der sogenannten abflusswirksamen Fläche bemessen wird, rückte bereits im Rahmen der Gebührenkalkulation verstärkt die Frage in den Vordergrund, ob und in welchem Umfang die Eigentümer versiegelte Flächen, insbesondere Dachflächen, an die öffentliche Kanalisation angeschlossen haben und damit ihrer Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser gem. § 53 Abs. 1 c) LWG NRW nachgekommen sind. Gleichzeitig ist damit die Frage verknüpft, wie mit der Überlassungspflicht umgegangen und von der Möglichkeit der Freistellung nach § 53 Abs. 3 a) LWG NRW Gebrauch gemacht wird. Neben wasserrechtlichen Aspekten sind vor allem die gebührenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen. Schließlich ist zu bedenken, dass die einzelnen Benutzer von der Gebührenumstellung unterschiedlich stark betroffen sind. Damit bei den Entscheidungen über die Ausübung der Überlassungspflicht eine einheitliche Verwaltungspraxis ausgebildet und gewährleistet wird, soll dafür ein Leitfaden entwickelt werden. Im ersten Schritt sind für gewöhnliche Wohnhausgrundstücke allgemeine Regeln entwickelt worden. Nachdem nun die getrennte Niederschlagswassergebühr vollständig umgesetzt und auch das Thema der Fristen für die Dichtheitsprüfung bewältigt ist, werden die Stadtwerke sich mit der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser und den eingereichten Freistellungsanträge eingehender befassen. Dazu gehört auch die Veröffentlichung der bereits entwickelten Regelungen für Wohnhausgrundstücke. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Eigentümer mit unterlassenem Anschluss des Niederschlagswassers bereits über die Rechtslage sowie die allgemeine Überlassungspflicht informiert wurden. Während die Eigentümer gewöhnlicher Wohnhausgrundstücke je nach Wasserverbrauch oftmals finanziell entlastet werden bzw. die Mehrbelastungen überschaubar bleiben, entfaltet die Gebührenumstellung für Grundstücke mit großen abflusswirksamen Dach- und befestigten Flächen eine ungleich höhere Dynamik. Zum Grundstückskreis mit großen abflusswirksamen Flächen zählen neben typischen Gewerbegrundstücken landwirtschaftliche Hofstellen. Dabei sind über die bestehenden auch die ehemaligen Hofstellen in den Blick zu nehmen. Insoweit ist es nicht erstaunlich, dass aus diesem Benutzerkreis verschiedentlich die Frage vorgebracht wurde, wie die Gebührenbelastung erträglich gehalten werden kann. Im Übrigen berührt diese Problematik auch solche Hofstellen, die beispielsweise den Anschluss der Dachflächen von Wirtschaftsgebäuden unterlassen haben, denn auch auf diese Flächen erstreckt sich die gesetzliche Überlassungspflicht. Die Betriebsleitung wird sich mit dem Thema der Gebührenbemessung im Falle von Hofstellen eingehender befassen. Bevor darüber nachgedacht wird, wie diese Benutzer behandelt werden, ist eine Analyse vorzunehmen, wie und in welchem Ausmaße sich die Abwassergebühren für diesen Grundstückskreis verändert haben. Zur Veranschaulichung wurden stichprobenartig einige landwirtschaftliche Hofstellen näher untersucht (siehe Anlage). Danach wird eine gezielte Beratung über die zukünftige Behandlung dieses Grundstückskreises anstehen. Schon an dieser Stelle ist zu betonen, dass eine umfassende und sorgfältige Würdigung der Sachlage geboten ist, um unerwünschte oder sogar unbeherrschbare Entwicklungen zu vermeiden. So wird sich die Stadt beispielsweise nicht der Frage entziehen können, ob die Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser einer Scheune dem Eigentümer des benachbarten Gewerbegrundstückes aus dem Gleichheitsgrundsatz heraus nicht ebenfalls den Anspruch auf Freistellung vermittelt. Daneben gibt es eine zweite Grundstücksgruppe mit einem schwierigen Sachverhalt, nämlich die Gewässeranlieger. Auch hier wird die Betriebsleitung sich der Frage annehmen, wie mit den Seite 3 von Ratsdrucksache 644-IX Grundstücken umzugehen ist, die das Niederschlagswasser nicht an den Kanal angeschlossen haben. Der Fahrplan sieht vor, dass die Betriebsleitung in der kommenden Sitzung über die ersten Untersuchungsergebnisse berichtet und das Bild für die erste Sitzung im kommenden Jahr 2012 mit einem Entwurf eines allgemeinen Handlungsfadens abrundet. 7. Beschlussvorschlag: Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.