Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
73 kB
Datum
12.10.2011
Erstellt
04.10.11, 18:05
Aktualisiert
04.10.11, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 27.09.2011
- Der Bürgermeister Az: SW 2
Nr. der Ratsdrucksache: 644-IX
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
12.10.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Niederschlagswassergebühren
hier: Leitfaden zur Anwendung der Überlassungspflicht und Freistellung
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Herr W. Müller
__________________________________________________________________________
( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( X ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
SW 1
PR
SW 2
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 644-IX
1. Sachverhalt:
Die mit der Berichtigung der Gebührenbescheide 2007 und 2008 abgeschlossene Einführung der
getrennten Niederschlagswassergebühr in der Stadt Bad Münstereifel hat die Gebührenlandschaft
umfassend verändert.
Da die Niederschlagswassergebühr nach der sogenannten abflusswirksamen Fläche bemessen
wird, rückte bereits im Rahmen der Gebührenkalkulation verstärkt die Frage in den Vordergrund,
ob und in welchem Umfang die Eigentümer versiegelte Flächen, insbesondere Dachflächen, an
die öffentliche Kanalisation angeschlossen haben und damit ihrer Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser gem. § 53 Abs. 1 c) LWG NRW nachgekommen sind. Gleichzeitig ist damit die
Frage verknüpft, wie mit der Überlassungspflicht umgegangen und von der Möglichkeit der Freistellung nach § 53 Abs. 3 a) LWG NRW Gebrauch gemacht wird. Neben wasserrechtlichen Aspekten sind vor allem die gebührenrechtlichen Folgen zu berücksichtigen.
Schließlich ist zu bedenken, dass die einzelnen Benutzer von der Gebührenumstellung unterschiedlich stark betroffen sind.
Damit bei den Entscheidungen über die Ausübung der Überlassungspflicht eine einheitliche Verwaltungspraxis ausgebildet und gewährleistet wird, soll dafür ein Leitfaden entwickelt werden.
Im ersten Schritt sind für gewöhnliche Wohnhausgrundstücke allgemeine Regeln entwickelt worden. Nachdem nun die getrennte Niederschlagswassergebühr vollständig umgesetzt und auch das
Thema der Fristen für die Dichtheitsprüfung bewältigt ist, werden die Stadtwerke sich mit der
Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser und den eingereichten Freistellungsanträge eingehender befassen. Dazu gehört auch die Veröffentlichung der bereits entwickelten Regelungen
für Wohnhausgrundstücke. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Eigentümer mit
unterlassenem Anschluss des Niederschlagswassers bereits über die Rechtslage sowie die allgemeine Überlassungspflicht informiert wurden.
Während die Eigentümer gewöhnlicher Wohnhausgrundstücke je nach Wasserverbrauch oftmals
finanziell entlastet werden bzw. die Mehrbelastungen überschaubar bleiben, entfaltet die Gebührenumstellung für Grundstücke mit großen abflusswirksamen Dach- und befestigten Flächen eine
ungleich höhere Dynamik. Zum Grundstückskreis mit großen abflusswirksamen Flächen zählen
neben typischen Gewerbegrundstücken landwirtschaftliche Hofstellen. Dabei sind über die bestehenden auch die ehemaligen Hofstellen in den Blick zu nehmen. Insoweit ist es nicht erstaunlich,
dass aus diesem Benutzerkreis verschiedentlich die Frage vorgebracht wurde, wie die Gebührenbelastung erträglich gehalten werden kann. Im Übrigen berührt diese Problematik auch solche
Hofstellen, die beispielsweise den Anschluss der Dachflächen von Wirtschaftsgebäuden unterlassen haben, denn auch auf diese Flächen erstreckt sich die gesetzliche Überlassungspflicht.
Die Betriebsleitung wird sich mit dem Thema der Gebührenbemessung im Falle von Hofstellen
eingehender befassen. Bevor darüber nachgedacht wird, wie diese Benutzer behandelt werden, ist
eine Analyse vorzunehmen, wie und in welchem Ausmaße sich die Abwassergebühren für diesen
Grundstückskreis verändert haben. Zur Veranschaulichung wurden stichprobenartig einige landwirtschaftliche Hofstellen näher untersucht (siehe Anlage).
Danach wird eine gezielte Beratung über die zukünftige Behandlung dieses Grundstückskreises
anstehen. Schon an dieser Stelle ist zu betonen, dass eine umfassende und sorgfältige Würdigung der Sachlage geboten ist, um unerwünschte oder sogar unbeherrschbare Entwicklungen zu
vermeiden. So wird sich die Stadt beispielsweise nicht der Frage entziehen können, ob die Freistellung von der Überlassungspflicht für das Niederschlagswasser einer Scheune dem Eigentümer
des benachbarten Gewerbegrundstückes aus dem Gleichheitsgrundsatz heraus nicht ebenfalls
den Anspruch auf Freistellung vermittelt.
Daneben gibt es eine zweite Grundstücksgruppe mit einem schwierigen Sachverhalt, nämlich die
Gewässeranlieger. Auch hier wird die Betriebsleitung sich der Frage annehmen, wie mit den
Seite 3 von Ratsdrucksache 644-IX
Grundstücken umzugehen ist, die das Niederschlagswasser nicht an den Kanal angeschlossen
haben.
Der Fahrplan sieht vor, dass die Betriebsleitung in der kommenden Sitzung über die ersten Untersuchungsergebnisse berichtet und das Bild für die erste Sitzung im kommenden Jahr 2012 mit
einem Entwurf eines allgemeinen Handlungsfadens abrundet.
7. Beschlussvorschlag:
Mitteilung wird zur Kenntnis genommen.