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Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen gemäß § 61 a Landeswassergesetz NRW hier: 1. Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
84 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
05.07.11, 18:02
Aktualisiert
31.08.11, 18:12
Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen gemäß § 61 a Landeswassergesetz NRW
hier: 1. Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW) Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen gemäß § 61 a Landeswassergesetz NRW
hier: 1. Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW) Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen gemäß § 61 a Landeswassergesetz NRW
hier: 1. Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW) Beschlussvorlage (Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen gemäß § 61 a Landeswassergesetz NRW
hier: 1. Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 29.06.2011 - Der Bürgermeister Az: SW 2 Nr. der Ratsdrucksache: 502-IX/Z-1 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 13.07.2011 Rat 19.07.2011 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen gemäß § 61 a Landeswassergesetz NRW hier: 1. Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 502-IX/Z-1 1. Sachverhalt: 1.1. Satzungsänderung Die aktuelle Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad Münstereifel vom 15.12.2010 ist in den folgenden Punkten zu überarbeiten: a) Fristverkürzung in Wasserschutzgebieten Wie bereits in der RD-Nr. 502-IX erläutert, ist die Fristverkürzung sachlich auf die vor dem 01.01.1965 (industriell und gewerbliches Abwasser 01.01.1990) errichteten Abwasserleitungen und räumlich auf die Grundstücke innerhalb der Wasserschutzzone zu beschränken. Dazu ist die Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Satzung zu ändern, indem zum einen gezielt auf die Veranlassung des § 1 Abs. 1 verwiesen und zum anderen die außerhalb der Wasserschutzzone gelegenen Grundstücke aus dem räumlichen Geltungsbereich der Satzung heraus genommen werden. Dies geschieht durch die Anlage 1 zur Satzung. In der Anlage wird die konkrete Veranlassung des § 1 Abs. 1, der die Fristverkürzung in Wasserschutzzonen behandelt, angesprochen. Ferner erfolgt eine Auflistung der Orte, Straßen und Hausnummern innerhalb der Wasserschutzzone, um eine genaue räumliche Abgrenzung vornehmen zu können. Schließlich ist in der letzten Spalte die späteste Frist für die Dichtheitsprüfung bezeichnet. Sofern sich die Wasserschutzzone nicht über den gesamten Ortsteil erstreckt, werden die betroffenen Grundstücke über die Straßen und Haus-Nummern von den unbeteiligten Grundstücken abgegrenzt. b) Fristveränderung in Sanierungs- und/oder Überwachungsbereichen In der Betriebsausschusssitzung vom 18.05.2011 wurde der Zeitplan für die Abwicklung der Dichtheitsprüfung innerhalb des Stadtgebietes vorgestellt, beraten und mit geringfügigen Änderungen angenommen. Dieses Überwachungskonzept mit den daran angelehnten Fristen für die Dichtheitsprüfung ist als Anlage 2 in die Satzung eingearbeitet. c) 1. Änderungssatzung Wenn die einzelnen Ortsteile, Straßen und Haus-Nr. alle in den Text der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1 übernommen würden, hätte dieses zur Folge, dass die Regelungen unübersichtlich werden. Aus diesem Grunde werden, wie bereits von anderen Gemeinden praktiziert, die betroffenen Grundstücke in zwei Anlagen erfasst. Während die Anlage 1 die Grundstücke in der Wasserschutzzone zum Gegenstand hat, werden von der Anlage 2 die anderen Grundstücke innerhalb von Sanierungs- und Überwachungsgebieten aufgeführt. Bei den außerhalb der Wasserschutzzone gelegenen und nicht an die öffentliche Kanalisation mit dem Schmutzwasser angeschlossenen Grundstücke bleibt der gesetzliche Prüftermin 31.12.2015 unverändert, weil abweichende Fristen (Verkürzung oder Verlängerung) nur bei gemeindlichen Sanierungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen an der öffentliche Kanalisation gesetzlich zugelassen sind. 1.2. Neuste Entwicklungen zum Vollzug des § 61 a LWG NRW Mit Schnellbrief des Städte- und Gemeindebundes (StGB) NRW vom 20.06.2011 wurde die Stadt über die neusten Entwicklungen informiert, die sich aus dem Antwortschreiben des Landesumweltministers Remmel an den Spitzenverband sowie aus dem Vollzugserlass vom 17.06.2011 ergeben. Alle drei Schriftsätze sind als Anlage beigefügt. Seite 3 von Ratsdrucksache 502-IX/Z-1 Daraus sind folgende Punkte zu betonen: a) Methoden der Dichtheitsprüfung Grundsätzlich sollen alle Prüfverfahren (Wasser- oder Luftdruck, optische Inspektion mittels TVUntersuchung) anerkannt werden und davon nur in besonderen Fällen abgewichen werden. In der Praxis hat sich auch in der Stadt Bad Münstereifel die TV-Untersuchung bewährt und wird mit Abstand am häufigsten gewählt. Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, die Vorschrift des § 3 Abs 4 der Praxis anzupassen und die aus der Mustersatzung übernommene Rangfolge der Prüfverfahren aufzugeben. b) Muster-Dichtheitsprüfungsbescheinigung Das Umweltministerium hat eine Musterdichtheitsbescheinigung entwickelt und den Gemeinden deren Verwendung zur leichteren Handhabung durch die betroffenen Bürgerinnen und Bürger, prüfenden Sachkundigen und die Gemeinden selbst dringend anempfohlen. Deshalb ist beabsichtigt, gegenüber den Sachverständigen darauf zu drängen, dass dieses Muster verwendet wird. c) Sanierungsnotwendigkeiten und Fristen Die Festsetzung der Sanierungsfristen liegt im Ermessen der Stadt. Erfreulich und zugleich in der Sache angemessen und richtig ist, dass das Umweltministerium die Sanierungsfristen der privaten Abwasserleitungen an die der öffentlichen Kanalisation angeglichen hat. Der Erlass sieht hierzu die folgende Einteilung vor: Schadensklasse A: Schadensklasse B: Schadensklasse C: starke Schäden mittelschwere Schäden leichte Schäden Frist bis zu 6 Monaten Frist bis zu 5 Jahren keine Sanierungsverpflichtung Der Vollzugserlass beinhaltete einen umfangreichen Bildreferenzkatalog zur Bewertung der Schadensbilder. Dieser ist als Anlage noch nicht beigefügt. Er wird in der kommenden Sitzung vorgestellt und erläutert. 2. Rechtliche Würdigung Keine 3. Finanzielle Auswirkungen Keine 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Keine 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Die 1. Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad Münstereifel wird in der Seite 4 von Ratsdrucksache 502-IX/Z-1 Fassung des als Anlage 2 zur RD-Nr. 502-IX/Z-1 vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.