Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
84 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
05.07.11, 18:02
Aktualisiert
31.08.11, 18:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 29.06.2011
- Der Bürgermeister Az: SW 2
Nr. der Ratsdrucksache: 502-IX/Z-1
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
13.07.2011
Rat
19.07.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen gemäß § 61 a Landeswassergesetz NRW
hier: 1. Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW
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Berichterstatter: Herr Müller
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 502-IX/Z-1
1. Sachverhalt:
1.1. Satzungsänderung
Die aktuelle Satzung zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad Münstereifel vom
15.12.2010 ist in den folgenden Punkten zu überarbeiten:
a) Fristverkürzung in Wasserschutzgebieten
Wie bereits in der RD-Nr. 502-IX erläutert, ist die Fristverkürzung sachlich auf die vor dem
01.01.1965 (industriell und gewerbliches Abwasser 01.01.1990) errichteten Abwasserleitungen
und räumlich auf die Grundstücke innerhalb der Wasserschutzzone zu beschränken. Dazu ist die
Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Satzung zu ändern, indem zum einen gezielt auf die Veranlassung
des § 1 Abs. 1 verwiesen und zum anderen die außerhalb der Wasserschutzzone gelegenen
Grundstücke aus dem räumlichen Geltungsbereich der Satzung heraus genommen werden.
Dies geschieht durch die Anlage 1 zur Satzung. In der Anlage wird die konkrete Veranlassung des
§ 1 Abs. 1, der die Fristverkürzung in Wasserschutzzonen behandelt, angesprochen. Ferner
erfolgt eine Auflistung der Orte, Straßen und Hausnummern innerhalb der Wasserschutzzone, um
eine genaue räumliche Abgrenzung vornehmen zu können. Schließlich ist in der letzten Spalte die
späteste Frist für die Dichtheitsprüfung bezeichnet.
Sofern sich die Wasserschutzzone nicht über den gesamten Ortsteil erstreckt, werden die
betroffenen Grundstücke über die Straßen und Haus-Nummern von den unbeteiligten
Grundstücken abgegrenzt.
b)
Fristveränderung in Sanierungs- und/oder Überwachungsbereichen
In der Betriebsausschusssitzung vom 18.05.2011 wurde der Zeitplan für die Abwicklung der
Dichtheitsprüfung innerhalb des Stadtgebietes vorgestellt, beraten und mit geringfügigen
Änderungen angenommen.
Dieses Überwachungskonzept mit den daran angelehnten Fristen für die Dichtheitsprüfung ist als
Anlage 2 in die Satzung eingearbeitet.
c)
1. Änderungssatzung
Wenn die einzelnen Ortsteile, Straßen und Haus-Nr. alle in den Text der §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 1
übernommen würden, hätte dieses zur Folge, dass die Regelungen unübersichtlich werden. Aus
diesem Grunde werden, wie bereits von anderen Gemeinden praktiziert, die betroffenen
Grundstücke in zwei Anlagen erfasst. Während die Anlage 1 die Grundstücke in der
Wasserschutzzone zum Gegenstand hat, werden von der Anlage 2 die anderen Grundstücke
innerhalb von Sanierungs- und Überwachungsgebieten aufgeführt.
Bei den außerhalb der Wasserschutzzone gelegenen und nicht an die öffentliche Kanalisation mit
dem Schmutzwasser angeschlossenen Grundstücke bleibt der gesetzliche Prüftermin 31.12.2015
unverändert, weil abweichende Fristen (Verkürzung oder Verlängerung) nur bei gemeindlichen
Sanierungs- und/oder Überwachungsmaßnahmen an der öffentliche Kanalisation gesetzlich
zugelassen sind.
1.2. Neuste Entwicklungen zum Vollzug des § 61 a LWG NRW
Mit Schnellbrief des Städte- und Gemeindebundes (StGB) NRW vom 20.06.2011 wurde die Stadt
über die neusten Entwicklungen informiert, die sich aus dem Antwortschreiben des
Landesumweltministers Remmel an den Spitzenverband sowie aus dem Vollzugserlass vom
17.06.2011 ergeben. Alle drei Schriftsätze sind als Anlage beigefügt.
Seite 3 von Ratsdrucksache 502-IX/Z-1
Daraus sind folgende Punkte zu betonen:
a) Methoden der Dichtheitsprüfung
Grundsätzlich sollen alle Prüfverfahren (Wasser- oder Luftdruck, optische Inspektion mittels TVUntersuchung) anerkannt werden und davon nur in besonderen Fällen abgewichen werden. In der
Praxis hat sich auch in der Stadt Bad Münstereifel die TV-Untersuchung bewährt und wird mit
Abstand am häufigsten gewählt.
Aus diesem Grunde ist es sinnvoll, die Vorschrift des § 3 Abs 4 der Praxis anzupassen und die
aus der Mustersatzung übernommene Rangfolge der Prüfverfahren aufzugeben.
b)
Muster-Dichtheitsprüfungsbescheinigung
Das Umweltministerium hat eine Musterdichtheitsbescheinigung entwickelt und den Gemeinden
deren Verwendung zur leichteren Handhabung durch die betroffenen Bürgerinnen und Bürger,
prüfenden Sachkundigen und die Gemeinden selbst dringend anempfohlen. Deshalb ist
beabsichtigt, gegenüber den Sachverständigen darauf zu drängen, dass dieses Muster verwendet
wird.
c)
Sanierungsnotwendigkeiten und Fristen
Die Festsetzung der Sanierungsfristen liegt im Ermessen der Stadt.
Erfreulich und zugleich in der Sache angemessen und richtig ist, dass das Umweltministerium die
Sanierungsfristen der privaten Abwasserleitungen an die der öffentlichen Kanalisation angeglichen
hat. Der Erlass sieht hierzu die folgende Einteilung vor:
Schadensklasse A:
Schadensklasse B:
Schadensklasse C:
starke Schäden
mittelschwere Schäden
leichte Schäden
Frist bis zu 6 Monaten
Frist bis zu 5 Jahren
keine Sanierungsverpflichtung
Der Vollzugserlass beinhaltete einen umfangreichen Bildreferenzkatalog zur Bewertung der
Schadensbilder. Dieser ist als Anlage noch nicht beigefügt. Er wird in der kommenden Sitzung
vorgestellt und erläutert.
2. Rechtliche Würdigung
Keine
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Keine
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Die 1. Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad Münstereifel wird in der
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Fassung des als Anlage 2 zur RD-Nr. 502-IX/Z-1 vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die
Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.