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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 502-IX/Z-1)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
69 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
05.07.11, 18:02
Aktualisiert
31.08.11, 18:12
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 502-IX/Z-1) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 502-IX/Z-1)

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Inhalt der Datei

Anlage 3 zur RD 502-IX/Z-1 Anlage 1 (Wasserschutzgebiet) zur Satzung vom 15.12.2010 zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a) Abs. 3 bis 7 LWG NRW mit der Fristverkürzung gem. § 61 a) Abs. 5 Satz 2 LWG NRW für Grundstücke innerhalb des Wasserschutzgebietes Ortsteil Gilsdorf Nöthen Arloff Eschweiler Kalkar Kirspenich Iversheim Straßen alle Am Heiligenhäusschen Am Siefen Am Stockert Auf dem Platz Brunnenstraße Frommert Gilsdorfer Weg Hohner Weg Im Kessel Kleinbendchen Rönnstraße Siedlung Bädorf u. Kurth Speerhaus Teufelsloch Willibrordusstraße Hausnummern alle alle alle Ännchengasse Bachstraße Bartholomäusstraße Bonner Straße Brückenstraße Fabrikstraße Gutenbergweg Im Baist Im Floting Talstraße Wahlengasse Alte Landstraße Am Bloch Amselweg An der Ley Antweiler Höll Arloffer Weg Auf dem Hembüchel Auf dem Katzenberg Auf dem Waasem Auf dem Wahnsberg Auf dem Wieler Auf der Kumm Bahnweg Bendenweg Buschhöhlenweg Dohlenweg Eschweilerweg Euskirchener Straße alle ab 2 alle alle ungeraden Frist 31.12.2010 alle 1,2 und 6 alle 5 und 6 alle 8 bis 56 alle 31.12.2010 31.12.2011 alle alle geraden 1 bis 6 31.12.2011 alle 79, 81, 83, 85 bis 95 alle 31.12.2011 Anlage 3 zur RD 502-IX/Z-1 Friedrich-Ebert-Straße Grüner Weg In der Hütte Kalkarer Weg Mühlengasse Obergasse Oberste Kumm Peter-Greven-Straße Schwalbenweg Unterste Gasse Wachendorfer Weg Zeisigweg alle 31.12.2011 Hinweis: Die vorgezogenen Fristen gelten nur für Grundstücke, deren Abwasserleitung bei häuslichem Abwasser vor dem 01.01.1965 oder bei gewerblichem/industriellem Abwasser vor dem 01.01.1990 errichtet wurde. Wurde die Hausanschlussleitung später errichtet, so gilt für die aufgeführten Grundstücke die gesetzliche Frist vom 31.12.2015. Wenn die Abwasserleitungen nach dem 01.01.1996 hergestellt oder verändert wurden, lag bereits mit der Inbetriebnahme die Verpflichtung zur Dichtheitsprüfung vor (§ 45 BauO NRW, abgelöst durch § 61 a LWG NRW).