Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
89 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
05.07.11, 18:02
Aktualisiert
31.08.11, 18:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu RD-Nr. 502 –IX/Z-1
Seite 1
1. Satzung
vom ______________
zur Änderung der Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von
privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a) Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad
Münstereifel vom 15.12.2010
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung (i.d.F.) der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert
durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW 2009 S. 950), der §§ 60, 61 des
Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009
(BGBl. I 2009, S. 2585 ff.) und des § 61 a) des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995, S. 926),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010, S. 185 ff.), hat
der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am ____________ folgende 1. Satzung
zur Änderung der Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten
Abwasserleitungen gem. § 61 a) Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad Münstereifel vom
15.12.2010 beschlossen:
§1
§ 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die in den
Anlagen 1 (Wasserschutzzone) und 2 (Sanierungs- und/oder Überwachungsgebiete)
aufgeführt sind.“
b) Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder
abflusslosen Grube zuführen und Grundstücken zuzuordnen sind, die in der Anlage 1
aufgeführt sind.“
§3
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasserleitungen im
Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zu dem in den Anlagen 1 und 2
angegebenen Zeitpunkt durchzuführen.“
b) Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen mit Wasser- oder Luftdruck oder
mittels optischer Inspektion (TV-Untersuchung) durchzuführen. Die Stadt Bad Münstereifel
kann im Einzelfall das Prüfverfahren bestimmen, um Fehlinterpretationen (z.B. wenn
Dichtungsringe fehlen, kann dieses mit einer TV-Untersuchung bei neuen oder erneuerten
Abwasserleitungen nicht erkannt werden) im Interesse des Grundstückseigentümers zu
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vermeiden. Bei neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen soll grundsätzlich eine
Prüfung mit Wasser oder Luft durchzuführen.“
§4
a) §§ 2 a) und 3 a) treten für alle in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke sowie für die
in der Anlage 2 aufgeführten Grundstücke in Bad Münstereifel, Finkenweg und
Linnerijstraße rückwirkend zum 15.12.2010 in Kraft.
b) Im übrigen tritt diese Änderungsatzung am Tage nach der Bekanntmachung der Satzung
in Kraft.
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