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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 502-IX/Z-1)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
89 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
05.07.11, 18:02
Aktualisiert
31.08.11, 18:12
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Inhalt der Datei

Anlage 2 zu RD-Nr. 502 –IX/Z-1 Seite 1 1. Satzung vom ______________ zur Änderung der Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a) Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad Münstereifel vom 15.12.2010 Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung (i.d.F.) der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 17.12.2009 (GV NRW 2009 S. 950), der §§ 60, 61 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff.) und des § 61 a) des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen (LWG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16.03.2010 (GV NRW 2010, S. 185 ff.), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am ____________ folgende 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Änderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gem. § 61 a) Abs. 3 bis 7 LWG NRW der Stadt Bad Münstereifel vom 15.12.2010 beschlossen: §1 § 2 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke, die in den Anlagen 1 (Wasserschutzzone) und 2 (Sanierungs- und/oder Überwachungsgebiete) aufgeführt sind.“ b) Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zuführen und Grundstücken zuzuordnen sind, die in der Anlage 1 aufgeführt sind.“ §3 § 3 wird wie folgt geändert: a) Abs. 1 erhält folgende Fassung: „Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasserleitungen im Geltungsbereich dieser Satzung ist spätestens bis zu dem in den Anlagen 1 und 2 angegebenen Zeitpunkt durchzuführen.“ b) Abs. 4 erhält folgende Fassung: Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen mit Wasser- oder Luftdruck oder mittels optischer Inspektion (TV-Untersuchung) durchzuführen. Die Stadt Bad Münstereifel kann im Einzelfall das Prüfverfahren bestimmen, um Fehlinterpretationen (z.B. wenn Dichtungsringe fehlen, kann dieses mit einer TV-Untersuchung bei neuen oder erneuerten Abwasserleitungen nicht erkannt werden) im Interesse des Grundstückseigentümers zu D:\Programme\SD.NET_CITRIX\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5871.doc Seite 2 vermeiden. Bei neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen soll grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser oder Luft durchzuführen.“ §4 a) §§ 2 a) und 3 a) treten für alle in der Anlage 1 aufgeführten Grundstücke sowie für die in der Anlage 2 aufgeführten Grundstücke in Bad Münstereifel, Finkenweg und Linnerijstraße rückwirkend zum 15.12.2010 in Kraft. b) Im übrigen tritt diese Änderungsatzung am Tage nach der Bekanntmachung der Satzung in Kraft. D:\Programme\SD.NET_CITRIX\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5871.doc