Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Begründung T1 2 Änderung_SatzungsexemplarM)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
2,7 MB
Datum
12.12.2017
Erstellt
13.11.17, 16:31
Aktualisiert
13.11.17, 16:31

Inhalt der Datei

2. Änderung und Erweiterung Einfacher Bebauungsplan T 1, Tondorf Akazienstraße/In den Heiden im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB Begründung Änderungen nach Offenlage Begründung 1.0 Rechtsgrundlagen und Verfahren 1.1 Rechtsgrundlagen a. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808). b. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO-) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057). c. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057). d. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 ff) - SGV.NRW.2023 - zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966). 1.2 Verfahren Für die 2. Änderung des Bebauungsplanes T 1 wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB durchgeführt. Der Zulässigkeitsmaßstab bzw. die Grundzüge der Planung werden insgesamt nicht wesentlich verändert. In einem geringen Umfang von rd. 350 qm werden jedoch bisherige Flächen des Grundstückes Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237 in den Geltungsbereich des Einfachen Bebauungsplanes T 1 mit aufgenommen. Gemäß § 13b BauGB ist die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren im Anschluss an bebaute Ortsteile Wohnnutzungen zulässig. Zitat: Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen. 2.0 Räumlicher Geltungsbereich und Nutzung Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes T 1 Tondorf, Teilbereich Akazienstraße umfasst einen Teilbereich des Flurstücks 237, Gemarkung Tondorf, Flur 4, mit einer Fläche von insgesamt ca. 2.060 qm. Bis auf rd. 350 qm liegen diesem im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes T 1 Tondorf, Akazienstraße/In den Heiden. Eifelgemeinde Nettersheim, Bebauungsplan T 1 Tondorf 1 Geltungsbereich der 2. Änderung 3.0 Anlass und Ziele der Planung Der Eifelgemeinde Nettersheim liegt ein Antrag auf Errichtung einer Schwimmbadanlage mit Nebenanlagen sowie Erweiterung von Wohnraum an das bestehende Wohngebäude auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4, Teil aus Flurstück Nr. 237 vor. Die Teilfläche dieses Grundstückes in einer Tiefe von ca. 40 m befindet sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Einfachen Bebauungsplanes T 1, Tondorf, im Teilbereich der Akazienstraße. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und Nebenanlagen (Garage) bebaut. Luftbild / Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW Der Eigentümer beabsichtigt, im östlichen Grundstücksbereich eine Schwimmbadanlage mit Nebengebäuden zu errichten, wobei diese baulichen Anlagen bis an die östliche Eifelgemeinde Nettersheim, Bebauungsplan T 1 Tondorf 2 Grundstücksgrenze heranragen sollen. Des Weiteren soll an das Wohngebäude weiterer Wohnraum angebaut werden. Eigentümer des benachbarten Grundstückes Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 133 ist die Eifelgemeinde Nettersheim. Mit dem Kreisbauamt Euskirchen wurde abgestimmt, dass eine Grenzbebauung möglich ist, sofern die Eifelgemeinde Nettersheim eine entsprechende Baulast übernimmt. Da sich dieses Grundstück im Außenbereich befindet und sich darüber hinaus dort ein Regenrückhaltebecken befindet, wird eine anderweitige bauliche Nutzung nicht erfolgen, so dass eine Baulastübernahme in Aussicht gestellt wird. Der Einfache Bebauungsplan T 1 Tondorf legt eine hintere Baugrenze nach 25 m, ausgehend von der Erschließungsstraße fest. Im Rahmen der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes T 1 (Rechtskraft 13.01.1995) wurde eine Veränderung der Baugrenzen für den nordöstlichen Bereich, der Wegfall des bis dato festgesetzten Pflanzstreifens und eine Ersatzbepflanzung für die Grundstücke Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 208 und 187 (ehem. 186 und 187) beschlossen. Die nunmehr vorliegenden Planungsabsichten erfordern ergänzend zu den textlichen Festsetzungen des Ursprungsplanes mit seiner 1. Änderung den Wegfall der textlich definierten Baugrenzen und die geringfügige Erweiterung des Plangeltungsbereiches. Dies stellt ein Planungserfordernis im Sinne des Baugesetzbuches dar, da westlich an das Bebauungsplangebiet T 1 ein weiterer Bebauungsplan (T 4) im Jahre 2003 rechtsverbindlich erlassen wurde, der u. a. das westlich gelegene Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 236 mit einbezieht. 4.0 Rahmenbedingungen 4.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (GEP Region Aachen), aus dem Jahr 2003 stellt für Tondorf „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAG)“ dar. Wohnplätze/Gemeindeteile mit einer Aufnahmefähigkeit von weniger als 2.000 Einwohnern, sind i.d.R. im Regionalplan nicht als Siedlungsbereiche dargestellt. 4.2 Flächennutzungsplan Im wirksamen Flächennutzungsplan mit seinen Änderungen der Eifelgemeinde Nettersheim ist der Änderungsbereich als gemischte Baufläche dargestellt. Eifelgemeinde Nettersheim, Bebauungsplan T 1 Tondorf 3 Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Eifelgemeinde Nettersheim Die Planungsabsichten sind somit aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt. 4.3 Bebauungsplan T 1 Tondorf Im einfachen Bebauungsplan T 1 Tondorf, Teilbereich Akazienstraße mit seiner 1. Änderung ist der Änderungsbereich als Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Zulässig ist eine zweigeschossige Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 in offener Bauweise. Auszug aus dem Bebauungsplan T 1 Tondorf mit der 1. Änderung Eifelgemeinde Nettersheim, Bebauungsplan T 1 Tondorf 4 5.0 Geplante Änderung 5.1 Art der baulichen Nutzung Gemäß dem Ursprungsplan mit seiner 1. Änderungen wird als Art der baulichen Nutzung weiterhin Dorfgebiet (MD) festgesetzt. 5.2 Maß der baulichen Nutzung Das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 wird beibehalten. Zulässig ist eine zweigeschossige Bauweise. 5.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Durch die geplanten baulichen Anlagen werden die verschiedensten Teilbereiche des Grundstückes Nr. 237 in rückwärtigen Bereich und östlichen Bereich bebaut, so dass eine klare Definition einer Baugrenze nicht mehr möglich ist. Daher werden für das Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4, Nr. 237 die Baugrenzen auf die Grenzen des Änderungsbereiches ausgeweitet. 5.4 Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Der einfache Bebauungsplan T 1 Tondorf mit seiner 1. Änderung sieht folgende Pflanzmaßnahmen vor: Auf dem 10 m breiten, privaten, rückwärtigen Grünstreifen sind Pflichtanpflanzungen – pro 100 qm Pflanzfläche mindestens 4 Bäume und 46 Sträucher – vorzunehmen. Die Anpflanzungen haben in Arten unterschiedlicher Baum- und Strauchgruppen zu erfolgen. Es dürfen nachstehende Baum- und Straucharten gepflanzt werden: - Hainbuche, Stieleiche, Hartriegel, Weißdorn, Schlehe, Hundsrose Beim Pflanzen müssen die Sträucher mindestens eine Wuchshöhe von 0,80 m erreicht haben. Entlang des in der Verlängerung der Akazienstraße verlaufenden namenlosen Gewässers ist ab OK Böschung ein 3,00 m breiter Uferrandstreifen (privater Grünstreifen) festgesetzt, in dem jegliche Bebauung und landwirtschaftliche Intensivnutzung unzulässig sind. Für die Grundstücke Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 208 und 237 wird ein 10 m breiter Pfalzstreifen innerhalb des Plangebietes nicht festgesetzt. Stattdessen erfolgt eine Bepflanzung auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237 wie folgt: - - An der nordöstlichen Seite des Grundstückes Nr. 237 (vormals: 182) ist ausgehend von der Akazienstraße eine 50 cm breite Buchenhecke entlang der Grundstücksgrenze in einer Länge von 17 m, anschließend ein privater Grünstreifen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB bis zu einer Tiefe von 50 m anzulegen. Die rückwärtigen Grundstücksflächen sind in etwa 90 m Tiefe mit einem Mischwald in Buche, Eiche und Fichte anzulegen. Eifelgemeinde Nettersheim, Bebauungsplan T 1 Tondorf 5 - Entlang der Grundstücksgrenzen von der Erschließungsstraße bis zur hinteren Baugrenze ist, sofern keine Grenzbebauung vorgesehen wird, eine 50 cm breite Laubhecke anzulegen. Durch die geplante Erweiterung des Geltungsbereiches um rd. 350 m² können zukünftig 210 m² zusätzlich versiegelt werden. Dieser zusätzliche Eingriff ist – in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens – im rückwärtigen Bereich des Flurstücks Gemarkung Tondorf, Flur 4, Nr. 237 auszugleichen. 5.5 Verkehr, Ver- und Entsorgung Die Ver- und Entsorgung des Änderungsbereiches ist über vorhandene Netze gewährleistet. Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über die Akazienstraße. 6.0 Auswirkungen der Bebauungsplanänderung 6.1 Boden und Naturhaushalt Durch die geplante zusätzliche Bebauung auf dem Grundstück 237, Gemarkung Tondorf, Flur 4 soll der Bau eines Schwimmbades sowie eine Erweiterung des Wohngebäudes ermöglicht werden. Mit der zusätzlichen Versiegelung sind Eingriffe in den Boden (Bodenbewegungen) und den Naturhaushalt zu erwarten. Dieser zusätzliche Eingriff ist im rückwärtigen Bereich des Flurstücks 237 auszugleichen. 6.2 Arten- und Biotopschutz Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Im Zuge dieser Prüfung, bezogen auf die bestehenden naturräumlichen und ökologischen Gegebenheiten, wurden die Informationen aus der Landschaftsinformationssammlung @linfos des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Abteilung Naturschutzinformationen (Auskunft 2016) ausgewertet. Vorkommen von planungsrelevanten Arten sind nicht dokumentiert. Vor Beginn von Baumaßnahmen ist dennoch sicherzustellen, dass Verstöße gegen die artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen sind. Eifelgemeinde Nettersheim, Bebauungsplan T 1 Tondorf 6