Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
2,7 MB
Datum
12.12.2017
Erstellt
13.11.17, 16:31
Aktualisiert
13.11.17, 16:31
Stichworte
Inhalt der Datei
2. Änderung und Erweiterung
Einfacher Bebauungsplan T 1, Tondorf
Akazienstraße/In den Heiden
im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB
Begründung
Änderungen nach Offenlage
Begründung
1.0
Rechtsgrundlagen und Verfahren
1.1
Rechtsgrundlagen
a. Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808).
b. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO-) vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057).
c. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung - PlanzV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S.
58) geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057).
d. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW.S.666 ff) - SGV.NRW.2023 - zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966).
1.2
Verfahren
Für die 2. Änderung des Bebauungsplanes T 1 wird im beschleunigten Verfahren gemäß
§ 13b BauGB durchgeführt.
Der Zulässigkeitsmaßstab bzw. die Grundzüge der Planung werden insgesamt nicht wesentlich verändert. In einem geringen Umfang von rd. 350 qm werden jedoch bisherige
Flächen des Grundstückes Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237 in den Geltungsbereich
des Einfachen Bebauungsplanes T 1 mit aufgenommen. Gemäß § 13b BauGB ist die
Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren im Anschluss
an bebaute Ortsteile Wohnnutzungen zulässig.
Zitat:
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer
Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern,
durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an
im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines
Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet
werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu
fassen.
2.0
Räumlicher Geltungsbereich und Nutzung
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes
T 1 Tondorf, Teilbereich Akazienstraße umfasst einen Teilbereich des Flurstücks 237,
Gemarkung Tondorf, Flur 4, mit einer Fläche von insgesamt ca. 2.060 qm. Bis auf rd.
350 qm liegen diesem im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes T 1 Tondorf,
Akazienstraße/In den Heiden.
Eifelgemeinde Nettersheim, Bebauungsplan T 1 Tondorf
1
Geltungsbereich der 2. Änderung
3.0
Anlass und Ziele der Planung
Der Eifelgemeinde Nettersheim liegt ein Antrag auf Errichtung einer Schwimmbadanlage
mit Nebenanlagen sowie Erweiterung von Wohnraum an das bestehende Wohngebäude
auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4, Teil aus Flurstück Nr. 237 vor. Die
Teilfläche dieses Grundstückes in einer Tiefe von ca. 40 m befindet sich innerhalb des
rechtsverbindlich erlassenen Einfachen Bebauungsplanes T 1, Tondorf, im Teilbereich
der Akazienstraße. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus und Nebenanlagen (Garage) bebaut.
Luftbild / Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW © Geobasis NRW
Der Eigentümer beabsichtigt, im östlichen Grundstücksbereich eine Schwimmbadanlage
mit Nebengebäuden zu errichten, wobei diese baulichen Anlagen bis an die östliche
Eifelgemeinde Nettersheim, Bebauungsplan T 1 Tondorf
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Grundstücksgrenze heranragen sollen. Des Weiteren soll an das Wohngebäude weiterer
Wohnraum angebaut werden. Eigentümer des benachbarten Grundstückes Gemarkung
Tondorf, Flur 4 Nr. 133 ist die Eifelgemeinde Nettersheim. Mit dem Kreisbauamt Euskirchen wurde abgestimmt, dass eine Grenzbebauung möglich ist, sofern die Eifelgemeinde Nettersheim eine entsprechende Baulast übernimmt. Da sich dieses Grundstück
im Außenbereich befindet und sich darüber hinaus dort ein Regenrückhaltebecken befindet, wird eine anderweitige bauliche Nutzung nicht erfolgen, so dass eine Baulastübernahme in Aussicht gestellt wird.
Der Einfache Bebauungsplan T 1 Tondorf legt eine hintere Baugrenze nach 25 m, ausgehend von der Erschließungsstraße fest.
Im Rahmen der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes T 1 (Rechtskraft
13.01.1995) wurde eine Veränderung der Baugrenzen für den nordöstlichen Bereich, der
Wegfall des bis dato festgesetzten Pflanzstreifens und eine Ersatzbepflanzung für die
Grundstücke Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 208 und 187 (ehem. 186 und 187) beschlossen.
Die nunmehr vorliegenden Planungsabsichten erfordern ergänzend zu den textlichen
Festsetzungen des Ursprungsplanes mit seiner 1. Änderung den Wegfall der textlich
definierten Baugrenzen und die geringfügige Erweiterung des Plangeltungsbereiches.
Dies stellt ein Planungserfordernis im Sinne des Baugesetzbuches dar, da westlich an
das Bebauungsplangebiet T 1 ein weiterer Bebauungsplan (T 4) im Jahre 2003 rechtsverbindlich erlassen wurde, der u. a. das westlich gelegene Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 236 mit einbezieht.
4.0
Rahmenbedingungen
4.1
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (GEP
Region Aachen), aus dem Jahr 2003 stellt für Tondorf „Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (AFAG)“ dar. Wohnplätze/Gemeindeteile mit einer Aufnahmefähigkeit von
weniger als 2.000 Einwohnern, sind i.d.R. im Regionalplan nicht als Siedlungsbereiche
dargestellt.
4.2 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan mit seinen Änderungen der Eifelgemeinde Nettersheim ist der Änderungsbereich als gemischte Baufläche dargestellt.
Eifelgemeinde Nettersheim, Bebauungsplan T 1 Tondorf
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Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Eifelgemeinde Nettersheim
Die Planungsabsichten sind somit aus dem Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2
BauGB entwickelt.
4.3 Bebauungsplan T 1 Tondorf
Im einfachen Bebauungsplan T 1 Tondorf, Teilbereich Akazienstraße mit seiner 1. Änderung ist der Änderungsbereich als Dorfgebiet (MD) festgesetzt. Zulässig ist eine zweigeschossige Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 in offener Bauweise.
Auszug aus dem Bebauungsplan T 1 Tondorf mit der 1. Änderung
Eifelgemeinde Nettersheim, Bebauungsplan T 1 Tondorf
4
5.0
Geplante Änderung
5.1
Art der baulichen Nutzung
Gemäß dem Ursprungsplan mit seiner 1. Änderungen wird als Art der baulichen Nutzung
weiterhin Dorfgebiet (MD) festgesetzt.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und einer
Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2 wird beibehalten. Zulässig ist eine zweigeschossige
Bauweise.
5.3
Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche
Durch die geplanten baulichen Anlagen werden die verschiedensten Teilbereiche des
Grundstückes Nr. 237 in rückwärtigen Bereich und östlichen Bereich bebaut, so dass
eine klare Definition einer Baugrenze nicht mehr möglich ist. Daher werden für das
Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4, Nr. 237 die Baugrenzen auf die Grenzen des
Änderungsbereiches ausgeweitet.
5.4
Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Der einfache Bebauungsplan T 1 Tondorf mit seiner 1. Änderung sieht folgende Pflanzmaßnahmen vor:
Auf dem 10 m breiten, privaten, rückwärtigen Grünstreifen sind Pflichtanpflanzungen –
pro 100 qm Pflanzfläche mindestens 4 Bäume und 46 Sträucher – vorzunehmen. Die
Anpflanzungen haben in Arten unterschiedlicher Baum- und Strauchgruppen zu erfolgen. Es dürfen nachstehende Baum- und Straucharten gepflanzt werden:
- Hainbuche, Stieleiche, Hartriegel, Weißdorn, Schlehe, Hundsrose
Beim Pflanzen müssen die Sträucher mindestens eine Wuchshöhe von 0,80 m erreicht
haben.
Entlang des in der Verlängerung der Akazienstraße verlaufenden namenlosen Gewässers ist ab OK Böschung ein 3,00 m breiter Uferrandstreifen (privater Grünstreifen) festgesetzt, in dem jegliche Bebauung und landwirtschaftliche Intensivnutzung unzulässig
sind.
Für die Grundstücke Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 208 und 237 wird ein 10 m breiter
Pfalzstreifen innerhalb des Plangebietes nicht festgesetzt. Stattdessen erfolgt eine Bepflanzung auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237 wie folgt:
-
-
An der nordöstlichen Seite des Grundstückes Nr. 237 (vormals: 182) ist ausgehend
von der Akazienstraße eine 50 cm breite Buchenhecke entlang der Grundstücksgrenze in einer Länge von 17 m, anschließend ein privater Grünstreifen gem. § 9
Abs. 1 Nr. 25 BauGB bis zu einer Tiefe von 50 m anzulegen.
Die rückwärtigen Grundstücksflächen sind in etwa 90 m Tiefe mit einem Mischwald
in Buche, Eiche und Fichte anzulegen.
Eifelgemeinde Nettersheim, Bebauungsplan T 1 Tondorf
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-
Entlang der Grundstücksgrenzen von der Erschließungsstraße bis zur hinteren Baugrenze ist, sofern keine Grenzbebauung vorgesehen wird, eine 50 cm breite Laubhecke anzulegen.
Durch die geplante Erweiterung des Geltungsbereiches um rd. 350 m² können zukünftig
210 m² zusätzlich versiegelt werden. Dieser zusätzliche Eingriff ist – in Abstimmung mit
der Unteren Naturschutzbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens – im
rückwärtigen Bereich des Flurstücks Gemarkung Tondorf, Flur 4, Nr. 237 auszugleichen.
5.5
Verkehr, Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des Änderungsbereiches ist über vorhandene Netze gewährleistet. Die verkehrstechnische Erschließung erfolgt über die Akazienstraße.
6.0
Auswirkungen der Bebauungsplanänderung
6.1
Boden und Naturhaushalt
Durch die geplante zusätzliche Bebauung auf dem Grundstück 237, Gemarkung Tondorf, Flur 4 soll der Bau eines Schwimmbades sowie eine Erweiterung des Wohngebäudes ermöglicht werden. Mit der zusätzlichen Versiegelung sind Eingriffe in den Boden
(Bodenbewegungen) und den Naturhaushalt zu erwarten. Dieser zusätzliche Eingriff ist
im rückwärtigen Bereich des Flurstücks 237 auszugleichen.
6.2
Arten- und Biotopschutz
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und
29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei
der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Im Zuge dieser Prüfung, bezogen auf die bestehenden naturräumlichen und ökologischen Gegebenheiten, wurden die Informationen aus der Landschaftsinformationssammlung @linfos des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW,
Abteilung Naturschutzinformationen (Auskunft 2016) ausgewertet. Vorkommen von planungsrelevanten Arten sind nicht dokumentiert.
Vor Beginn von Baumaßnahmen ist dennoch sicherzustellen, dass Verstöße gegen die
artenschutzrechtlichen Verbote nach § 44 Abs. 1 BNatSchG auszuschließen sind.
Eifelgemeinde Nettersheim, Bebauungsplan T 1 Tondorf
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