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Beschlussvorlage (Textliche Festsetzungen T1 2 Änderung - Satzungsexemplar)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
219 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
13.11.17, 16:31
Aktualisiert
13.11.17, 16:31
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Eifelgemeinde Nettersheim Textliche und gestalterische Festsetzungen Einfacher Bebauungsplan T 1 Tondorf, „Akazienstraße/In den Heiden“ 2. Änderung des einfachen Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB A. Textliche Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) Innerhalb des Änderungsbereiches wird gemäß § 5 Baunutzungsverordnung (BauNVO) "Dorfgebiet (MD)“ festgesetzt. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO sind von den gemäß § 5 (2) BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen  Betriebe zur Be- und Verarbeitung sowie Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig. Nach § 1 Abs. 6 BauNVO sind die gem. § 5 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten) nicht Bestandteil der Bebauungsplanes. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB Festgesetzt werden eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 1,2. Die Zahl der Vollgeschosse (VG) wird festgesetzt mit II VG. Die Fläche von Aufenthaltsräumen in Dachgeschossen, die nach den Vorschriften der Landesbauordnung NRW kein Vollgeschoss darstellen, sind gem. § 20 Abs. 3 BauNVO ganz mitzurechnen. In einem Abstand von 25 m zur Erschließungsstraße ist eine Baugrenze gem. § 9 Abs. 1 Ziffer 2 BauGB/§ 23 Abs. 3 BauNVO festgesetzt. Für das Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237 werden die Baugrenzen auf die Grenzen des Bebauungsplanes ausgeweitet. Stellplätze und Garagen und Nebenanlagen sind gem. § 23 Abs. 5 BauNVO auf dem hinteren, 10 m breiten Grünstreifen nicht zulässig. Redaktionelle Änderungen nach der Offenlage 3. Flächen für das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern Auf dem 10 m breiten, privaten, rückwärtigen Grünstreifen sind Pflichtanpflanzungen – pro 100 qm Pflanzfläche mindestens 4 Bäume und 46 Sträucher – vorzunehmen. Die Anpflanzungen haben in Arten unterschiedlicher Baum- und Strauchgruppen zu erfolgen. Es dürfen nachstehende Baum- und Straucharten gepflanzt werden: - Hainbuche, Stieleiche, Hartriegel, Weißdorn, Schlehe, Hundsrose Beim Pflanzen müssen die Sträucher mindestens eine Wuchshöhe von 0,80 m erreicht haben. Entlang des in der Verlängerung der Akazienstraße verlaufenden namenlosen Gewässers ist ab OK Böschung ein 3,00 m breiter Uferrandstreifen (privater Grünstreifen) festgesetzt, in dem jegliche Bebauung und landwirtschaftliche Intensivnutzung unzulässig sind. Für die Grundstücke Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 208 und 237 wird ein 10 m breiter Pfalzstreifen innerhalb des Plangebietes nicht festgesetzt. Stattdessen erfolgt eine Bepflanzung auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237 wie folgt: - - - B. An der nordöstlichen Seite des Grundstückes Nr. 237 (vormals: 182) ist ausgehend von der Akazienstraße eine 50 cm breite Buchenhecke entlang der Grundstücksgrenze in einer Länge von 17 m, anschließend ein privater Grünstreifen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB bis zu einer Tiefe von 50 m anzulegen. Die rückwärtigen Grundstücksflächen sind in etwa 90 m Tiefe mit einem Mischwald in Buche, Eiche und Fichte anzulegen. Entlang der Grundstücksgrenzen von der Erschließungsstraße bis zur hinteren Baugrenze ist, sofern keine Grenzbebauung vorgesehen wird, eine 50 cm breite Laubhecke anzulegen. Weitere ergänzende Versiegelungen auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237 sind unmittelbar im Rahmen der Bauantragstellung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Euskirchen abzustimmen und im rückwärtigen Bereich dieses Grundstückes zu realisieren. Gestalterische Festsetzungen 4. Dächer Als Dachformen für Wohngebäude sind nur Sattel- und Walmdächer mit einer Dachneigung von 30° bis 40° zulässig. Die Dacheindeckung hat in dunkelbraunen bis schwarzen Dachziegeln bzw. Dachsteinen oder in Naturschiefer zu erfolgen. 5. Einfriedungen Einfriedungen sind maximal bis zu einer Höhe von 0,80 m zur Straße und bis zu 1,80 m zur seitlichen und hinteren Grundstücksgrenze als Holzzaun (Staketenzaun), Laubhecke oder Trockenmauer - zulässig - ausgenommen hintere Grundstücksgrenze entlang des Grünstreifens. An der hinteren Grundstücksgrenze entlang des Grünstreifens ist eine Einfriedung mit einem Holzzaun (Staketenzaun) zulässig. 6. Garagen Garagen sind in ihrer Dach- und Außenwandgestaltung an die der Wohngebäude anzupassen. Als Dachneigung sind 21° bis zu 40° zulässig. Flachdächer für Garagen sind nicht zugelassen. Hinweis: a) Bei der Ansiedlung von Betrieben, die Umgang mit wassergefährdenden Stoffen habe, ist wegen der Lage im Einzugsgebiet der Sülchesbachquelle die Untere Wasserbehörde zu beteiligen. b) Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. Redaktionelle Änderungen nach der Offenlage