Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
270 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
23.11.17, 13:00
Aktualisiert
23.11.17, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Marmagen F 5
„Im Auel / Steinfelder Weg / Jahnstraße“
1. Änderung
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH
Tränkelbachstraße 44 ⋅ 53937 Schleiden
Telefon-Nr. 02444/9505-0 ⋅ E-Mail: info@gotthardt-knipper.de
Stand:
25.09.2017 (Offenlage)
Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Marmagen F5 - 1. Änderung
Begründung
Seite 2
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Inhalt
Seite
1.
Veranlassung und Zielsetzung
3
2.
2.1
2.2
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
Räumlicher Geltungsbereich
Beschreibung des Gebietes
3
3
5
3.
3.1
3.2
3.3
Verfahren und übergeordnete Planung
Regionalplan
Flächennutzungsplan
Bauleitplanverfahren
5
5
5
6
4.
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.2
4.3
Geplante Änderungen des Bebauungsplanes
Erschließung
Verkehrsflächen
Entwässerung
Versorgung
Bauliche Nutzung
Gewässerrandstreifen
6
6
7
7
7
8
8
5.
Textliche Festsetzungen
9
6.
Immissionsschutz
10
7.
Grünordnung und Artenschutz
10
8.
Bodenordnung
12
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Marmagen F5 - 1. Änderung
Begründung
1.
Seite 3
Veranlassung und Zielsetzung
Der Bebauungsplan Marmagen F 5 der Gemeinde Nettersheim umfasst den Bereich
Jahnstraße, Steinfelder Weg und „Im Auel“. Der Bebauungsplan ist seit 1994 rechtskräftig.
Inzwischen wurde das Planverfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes F7 „Die
Acht Morgen“ eingeleitet, welches nördlich des Plangebietes F5 liegt. Die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes F7 erfolgt über den Steinfelder Weg und u. a.
über die Jahnstraße in Verlängerung der Straße „Im Wiesengrund“.
Zur Umsetzung der neuen städtebaulichen Zielsetzungen besteht die Notwendigkeit
von Planänderungen im derzeit rechtkräftigen Bebauungsplan Marmagen F5.
Im Rahmen dieser notwendigen Änderungen sind weitere städtebauliche Anpassungen
im Zusammenhang mit der Erweiterung des Wohngebietes am nördlichen Rand durch
das Plangebiet F7 möglich und entsprechen der Zielsetzung, vorrangig bauliche Nutzungen im Innenbereich in die Flächenentwicklung einzubeziehen.
Eine weitere Zielsetzung der Planänderung ist die Anpassung des Gewässerschutzstreifens im Plangebiet unter Berücksichtigung von bisher bereits erteilten Befreiungen in
Verbindung mit einer Anpassung an die Planungsziele im Umfeld des Plangebietes.
2.
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
2.1
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Norden der Ortslage Marmagen im Bereich Kölner Straße /
Jahnstraße / Steinfelder Weg.
Der Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Marmagen F5 umfasst die
gesamte Fläche des rechtskräftigen Plangebietes.
Die wesentliche Änderung umfasst zwar nur die Straßenanbindung an der Jahnstraße
mit der dort vorgesehenen Erweiterung der Baugrenze und die Anpassung des dort liegenden Gewässerrandstreifens. Die Einbeziehung der Gesamtfläche ist jedoch deshalb
erforderlich, weil im Zusammenhang mit der städtebaulichen Entwicklung im Norden
des Plangebietes auch innerhalb des hier vorliegenden Plangebietes die Dachneigung
gegenüber der bisherigen Festsetzung bedarfsgerecht angepasst werden soll.
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Begründung
Seite 4
Plangebiet F7
Abb. 1 Geltungsbereich Marmagen F5
Der Geltungsbereich der 1. Änderung beinhaltet folgende Flurstücke der Gemarkung
Marmagen:
Flur 10:
114, 115, 130, 133, 136, 137, 152, 154, 155, 158, 159, 160, 162, 164, 170,
249, 300, 314, 315, 316, 325, 338, 339, 340, 333, 334, 341, 342, 343, 344,
345, 350, 351, 355, 356, 358, 360, 361, 374, 375, 389, 390 sowie Teilflächen der Flurstücke 190, 246, 299, 391
Der Geltungsbereich beinhaltet insgesamt eine Fläche von rd. 3,81 ha, entsprechend
dem Geltungsbereich des rechtskräftigen Plangebietes.
Die rechtsverbindliche Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der Planzeichnung
dargestellt.
Als Plangrundlage dient die amtliche Flurkarte nach aktuellem Stand zum Zeitpunkt der
Planung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes.
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2.2
Seite 5
Beschreibung des Gebietes
Gemäß dem derzeit rechtskräftigen Bebauungsplan erfolgt die Nutzung des Plangebietes rückwärtig zum L204 liegenden östlichen Bereich als allgemeines Wohngebiet. Die
an die Kölner Straße (L204) angrenzenden Flächen sind als Mischgebiet ausgewiesen.
Die Verkehrsflächen des Steinfelder Weges, der Jahnstraße und „Im Wiesengrund“
sind in Form von Straßenverkehrsflächen vorhanden und dienen der Erschließung des
Plangebietes.
Das Gelände zeigt ein leichtes Gefälle von Süd-Ost nach Nord-West.
Das Plangebiet ist weitgehend gemäß der städtebaulichen Zielsetzung des Bebauungsplanes bebaut.
Derzeit sind ca. 8 Grundstücke noch unbebaut.
Vorhandene Ver- und Entsorgungsanlagen
Ver- und Entsorgungsanlagen sind in allen Straßen des Plangebietes vorhanden in
Form von Trinkwasserleitungen, Gasleitungen, Telekommunikation und Stromversorgungsleitungen sowie einer Mischwasserkanalisation.
3.
Verfahren und übergeordnete Planung
3.1
Regionalplan
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln weist für das Plangebiet allgemeinen
Siedlungsbereich (ASB) aus.
3.2
Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim weist für den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Marmagen F5 Wohnbauflächen
und gemischte Bauflächen aus.
Die Änderung des Bebauungsplanes erfolgt somit gemäß § 8 (2) BauGB auf der Grundlage des rechtskräftigen Flächennutzungsplanes.
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Begründung
3.3
Seite 6
Bauleitplanverfahren
Da durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes Marmagen F5 die Grundzüge der
rechtskräftigen Planung nicht berührt werden sowie die Änderungen einer UVPGPflicht nicht unterliegen und die Änderungen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Schutzgüter umfassen, erfolgt die 1. Änderung des Bebauungsplanes
Marmagen F5 auf der Grundlage des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren.
Es wird somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit
und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB abgesehen.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird ebenfalls von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe weiterer umweltbezogener
Informationen nach § 3 Abs. 2 abgesehen.
4.
Geplante Änderungen des Bebauungsplanes
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes Marmagen umfasst folgende Änderungen und Zielsetzungen:
4.1
a)
Sicherung der verkehrstechnischen Anbindung des im Norden angrenzenden Plangebietes
F7 durch Aufnahme einer öffentlichen Straßenverkehrsfläche auf Flurstück 391, anbindend südlich an die Jahnstraße und nördlich an die festgesetzte Verkehrsfläche des Plangebietes F7
b)
Erweiterung der überbaubaren Fläche auf dem Flurstück 390, in Verbindung mit der neuen Erschließungsstraße
c)
Änderung des Gewässerschutzstreifens entlang des namenlosen Vorfluters
d)
bedarfsgerechte Anpassung der Dachneigung in allen festgesetzten Bauflächen
Erschließung
Grundsätzlich bleibt die Erschließung im Plangebiet gemäß derzeitigem Bestand beibehalten.
Die durch die 1. Änderung des Bebauungsplanes resultierenden Änderungen werden
nachstehend beschrieben.
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4.1.1
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Verkehrsflächen
Der derzeit von der Jahnstraße aus in der Verlängerung „Im Wiesengrund“ nach Norden verlaufende Wirtschaftsweg wird gemäß der städtebaulichen Zielsetzung der Gemeinde Nettersheim unter Beachtung des im Norden des Geltungsbereiches liegenden
Plangebietes Marmagen F7 zeichnerisch als öffentliche Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Damit wird eine verkehrliche Verbindung von der Jahnstraße in das im Norden
liegende Plangebiet sichergestellt. Die weiter nördlich angrenzende Fortsetzung der
Verkehrsfläche ist im Geltungsbereich des Plangebietes F7 ausgewiesen, geometrisch
bindet die Verkehrsfläche an die vorhandene Grundstücksgrenze an und entwickelt
sich in die gemeindeeigene Fläche des Flurstückes 391.
Die Verkehrsflächenbreite wird unter Berücksichtigung der Planungen im Baugebiet F7
mit 6 m vorgesehen.
Alle weiteren Verkehrsflächen des Plangebietes entsprechen den Festsetzungen des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Marmagen F5.
4.1.2
Entwässerung
Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt im Mischsystem. Die gesammelten Abwässer werden zur Kläranlage Marmagen abgeleitet.
Die gesamte Plangebietsfläche ist im genehmigten Entwässerungssystem der Kläranlage Marmagen enthalten. Durch die Planung ergibt sich keine Erweiterung oder Änderung in Bezug auf die Entwässerung. Auch die Erweiterung der überbaubaren Fläche
des Flurstückes 390 ist in dem nach § 58.1 LWG genehmigten Entwässerungsnetz berücksichtigt. Die bisher vorgesehene Entwässerungsstruktur bleibt durch die Planung
unverändert, so dass auch die Erweiterung der Baufläche auf dem Grundstück 390 an
das Mischsystem angeschlossen werden kann.
4.1.3
Versorgung
Die Gas-, Wasser-, Strom- und Telekommunikationsversorgung des Plangebietes ist bereits vorhanden.
Über die neu geplante öffentliche Straßenverkehrsfläche mit Anbindung an die Jahnstraße im Osten des Plangebietes können zukünftige Ringschlüsse für Versorgungsleitungen in das nördlich liegende Plangebiet des Bebauungsplanes F7 sichergestellt werden. Die Verkehrsflächenbreite von 6 m bietet ausreichend Platz zur Aufnahme der
notwendigen Leitungssysteme.
Die zuständigen Versorgungsträger müssen dabei rechtzeitig in weitere Planungen zur
Umsetzung zusätzlicher Erschließungsanlagen einbezogen werden.
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4.2
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Bauliche Nutzung
Die bauliche Nutzung im Bebauungsplangebiet Marmagen F5 soll gemäß den derzeitigen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes beibehalten bleiben. Geändert wird hier nur die Erweiterung der überbaren Fläche auf dem Flurstück 390. Art
und Maß der baulichen Nutzung wird auch für Erweiterung der überbaubaren Fläche
gemäß der bereits vorhandenen Festsetzung auf den überbarbaren Flächen der angrenzenden Grundstücke übernommen.
Damit wird die städtebauliche Zielsetzung der bisher rechtskräftigen Bauleitplanung
unverändert beibehalten.
Im rechtskräftigen Bebauungsplan ist das Flurstück 389 mit dem rückwärtigen Bereich
des Flurstückes 390 erschließungstechnisch an die Jahnstraße angebunden. Dieses frühere Flurstück 303 wurde zwischenzeitlich neu vermessen und in die Parzellen 389,
390 und 391 aufgeteilt.
Bedingt durch die Erweiterung der Wohnbauflächen im Norden des Plangebietes durch
den Bebauungsplan F7 kann auch der rückwärtige Teil des geteilten Grundstückes mit
dem Flurstück 390 zukünftig an eine Erschließungsstraße angebunden werden, so dass
die Erschließung dieses Teilbereiches als verbindendes Element zum nördlich liegenden Wohngebiet umgesetzt werden kann. Aus diesem Grunde wird die überbaubare
Fläche auf dem Grundstück Nr. 390 bis zur nördlichen Grundstücksgrenze erweitert.
Die Tiefe der überbaren Fläche wird in Anlehnung an die sonstigen festgesetzten
überbaubaren Flächen des Plangebietes F5 angepasst mit 20 m. Die Abstände des Baufensters zur Erschließungsstraße und zum rückwärtig liegenden Gewässer werden entsprechend dem derzeit rechtkräftigen Bebauungsplan beibehalten.
Weitere Änderungen hinsichtlich der baulichen Nutzung sind mit der Änderung des
Bebauungsplanes nicht beabsichtigt und nicht erforderlich, insbesondere da das Plangebiet weitestgehend bereits bebaut ist.
4.3
Gewässerrandstreifen
Das im Plangebiet liegende Gewässer ist der Kategorie der sonstigen fließenden Gewässer zugeordnet.
Bereits im Jahr 2014 wurde im Bereich „Im Wiesengrund“ / Jahnstraße bezüglich der
Anlegung einer Stützmauer in Verbindung mit Aufschüttungen auf dem privaten
Grundstück eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt.
Für den nördlich angrenzenden Bereich des Bebauungsplanes F7 wurde der Gewässerrandstreifen gemäß § 38 WHG in Verbindung mit § 31 LWG NRW nach Abstimmung
mit der Unteren Wasserbehörde in einer Breite von 2,0 m festgesetzt.
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Begründung
Seite 9
Gemäß § 97 LWG NRW darf an fließenden Gewässern 2. Ordnung und an sonstigen
fließenden Gewässern eine bauliche Anlage in der Nähe des Gewässers nur zugelassen
werden, wenn ein Bebauungsplan die bauliche Anlage vorsieht oder öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Auf der Grundlage dieser gesetzlichen Anforderung, der gewässerrechtlichen Einstufung als sonstiges fließendes Gewässer und infolge der sehr
geringen Größe des Gewässers wird in Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde
auch für die Änderung des Bebauungsplanes Marmagen F5 in Anlehnung an die Vereinbarungen für das Bebauungsplangebiet F7 der Gewässerrandstreifen auf 2,0 m
festgelegt und dementsprechend festgesetzt. Damit können dann auch die bereits
durch Befreiung im Jahr 2014 angelegten Anlagen Berücksichtigung finden.
Der Gewässerrandstreifen ist von jeglicher Bebauung einschließlich Nebenanlagen freizuhalten und ist gemäß Pflanzliste zu bepflanzen sowie dauerhaft zu erhalten und zu
pflegen.
5.
Textliche Festsetzungen
Die textlichen Festsetzungen des rechtkräftigen Bebauungsplanes Marmagen F5 bleiben auch für die 1. Änderung des Bebauungsplanes im Wesentlichen unverändert beibehalten.
Insbesondere, weil die Plangebietsflächen weitestgehend bereits bebaut sind und mit
den geplanten Änderungen keine Auswirkungen auf die einzelnen Schutzgüter zu erwarten sind, besteht nicht die Notwendigkeit von Anpassungen und abweichenden
Festsetzungen.
Gestalterische Festsetzungen
Gemäß den gestalterischen Zielsetzungen der Gemeinde in Verbindung mit den Erfahrungen aus den Bauanträgen der letzten Jahre soll die Dachneigung im Plangebiet angepasst werden. Bisher war im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Dachneigung von 40° - 48° zulässig. In der Zukunft soll diese dem tatsächlichen Bedarf entsprechend im gesamten Baugebiet angepasst werden und eine Dachneigung für weitere
Baumaßnahmen von 30° - 48° zulässig sein.
Die Dachneigung von bereits bebauten Grundstücken liegt somit in der Bandbreite der
zukünftig zulässigen Dachneigung. Damit entsteht durch die neue Festsetzung keine
Beeinträchtigung für bereits bebaute Grundstücke.
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6.
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Immissionsschutz
Immissionsschutzrechtlich ist für das Plangebiet der angrenzende Sportplatz
Marmagen von Bedeutung.
In Bezug auf die neu festgesetzte Straßenverkehrsfläche sind hier keine Regelungen
notwendig.
In Bezug auf die Erweiterung der überbaubaren Fläche im Norden des Plangebietes
sind keine nachteiligen Auswirkungen festzustellen. Das erweiterte Baufenster rückt in
Bezug auf den Sportplatz weiter von den Emissionsquellen ab als bereits rechtskräftig
festgesetzte Baufenster entlang der Jahnstraße und „Im Wiesengrund“.
Darüber hinaus wurde mit der Aufstellung des Bebauungsplanes F7 „Die Acht Morgen“
im Norden des Plangebietes ein Lärmgutachten erstellt durch den TÜV Nord Systems.
Das Gutachten vom 27.03.2017 kommt zu dem Ergebnis, dass für die nördlich des
Sportplatzes liegenden überbaubaren Flächen, welche in der Entfernung näher am
Sportplatz liegen, als die Erweiterungsfläche des Baufensters in der 1. Änderung des
Bebauungsplanes F5 auf Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen über
Lärmpegelbereiche gemäß DIN 2109 verzichtet werden kann, da die Plangebietsflächen selbst im Nahbereich maximal im Lärmpegelbereich III liegen. Die Anforderungen
der hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 werden durch
die heutzutage aus Energieeinspargründen ohnehin vorzusehenden Fenster bereits
eingehalten.
7.
Grünordnung und Artenschutz
Die neu festgesetzte Straßenverkehrsfläche verläuft über den bereits vorhandenen
Wirtschaftsweg.
Bestandteil des rechtskräftigen Bebauungsplanes Marmagen F5 sind bereits Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern, welche auch im Zuge der Änderung des Bebauungsplanes nicht verändert werden sollen. Hier ist lediglich in Bezug
auf die Breite des Gewässerrandstreifens und die in diesem Bereich festgesetzten Anpflanzungen eine Anpassung in den textlichen Festsetzungen notwendig, welche jedoch nicht dazu führt, dass die Art oder die Anzahl der Kompensationsmaßnahmen der
rückwärtigen Grundstückgrenzen entlang des Gewässerrandstreifen verändert werden.
Durch die somit festgesetzten Begrünungsmaßnahmen und Bepflanzungen der Baugrundstücke wurden in der rechtskräftigen Planung Ausgleichsmaßnahmen definiert,
die den Eingriff in Natur und Landschaft im Plangebiet ausgleichen.
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Begründung
Seite 11
Auch im Bereich der Erweiterung der überbaubaren Fläche auf dem Flurstück 390 ist in
Bezug auf die Flächenbilanz keine Änderung mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Marmagen F5 verbunden. Das dort liegende frühere Flurstück 303 wird in seiner Gesamtgröße nicht verändert, sondern nur durch zusätzliche Grenzen geteilt in die Flurstücke 389, 390 und 391. Die Grundflächenzahl wird in dem Änderungsbereich mit 0,4
beibehalten. Die Erweiterung der überbaubaren Fläche ermöglicht somit eine Anpassung der Bauweise in Bezug auf die gesamte Grundstücksfläche, jedoch nicht eine Erhöhung der zulässigen überbaubaren Fläche in Bezug auf die frühere Flurstücksfläche
303.
Hinsichtlich der Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft ist somit keine Änderung gegenüber der bisherigen, rechtskräftigen Planung zu verzeichnen.
Artenschutz
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes F7 „Die Acht Morgen“ im Norden des
Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes Marmagen F5 erfolgte eine
Artenschutzprüfung durch die Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR. Der
Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung der Stufe I (ASP I) vom 10.03.2017 kam zum Ergebnis, dass sechs planungsrelevante Vogelarten nicht ausgeschlossen werden können
und aus diesem Grunde eine Prüfung der Verbotstatbestände (ASP, Stufe II) mit Erfassung dieser Arten erforderlich wurde.
Der Fachbeitrag zur vertiefenden Artenschutzprüfung (ASP II) wurde ebenfalls durch
die Raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR erstellt und liegt mit Datum vom
23.06.2017 vor.
Im Ergebnis kommt der Fachbeitrag zur zusammenfassenden Schlussfolgerung, dass
für keine der vorkommenden sechs planungsrelevanten Vogelarten Brutverdacht im
Untersuchungsgebiet besteht. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände bei Realisierung des Vorhabens wurden nicht festgestellt.
Da das Untersuchungsgebiet dieses Fachbeitrages zum Bebauungsplan F7 „Die Acht
Morgen“ unmittelbar an die nördliche Grenze des Geltungsbereiches der 1. Änderung
des Bebauungsplanes Marmagen F5 anschließt und unter Berücksichtigung des wesentlich größeren Störpotentials im Plangebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Marmagen F5 durch bereits bestehende Bebauung, können die Ergebnisse des oben
genannten Fachbeitrages hier übertragen werden.
Auf eine Neubewertung kann deshalb im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes
Marmagen F5 verzichtet werden.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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Begründung
8.
Seite 12
Bodenordnung
Bodenordnerische Maßnahmen in Form von weiteren Grundstücksteilungen und Anpassungen der Grenzen innerhalb des Plangebietes sind mit den geplanten Festsetzungen im Zuge der 1. Änderung des Bebauungsplanes aus städtebaulichen Gründen nicht
erforderlich.
Die Umsetzung der festgesetzten zusätzlichen Straßenverkehrsfläche erfolgte auf gemeindeeigenem Grundstück. Auch hier ist eine Neuordnung für die Straßenverkehrsfläche nicht zwingend erforderlich, wäre aber im Rahmen der Umsetzung des Bebauungsplanes zweckmäßig.
Anerkannt:
Zingsheim, den 25.09.2017
Gemeinde Nettersheim
Aufgestellt:
Gemünd, den 25.09.2017
- Cl/HaC+K Gotthardt + Knipper
Ingenieurgesellschaft mbH
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(Pracht)
Bürgermeister
(Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens)
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden