Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
153 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
28.11.17, 13:55
Aktualisiert
28.11.17, 13:55
Stichworte
Inhalt der Datei
1
Benutzungsordnung für die öffentliche Bibliothek
der Gemeinde Nettersheim
Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14.07.1997 (GV.NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember
2013 (GV.NRW. S. 878) in seiner Sitzung am 12.12.2017 mit der Mehrheit der
gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende Benutzungsordnung für die
öffentliche Bibliothek der Gemeinde Nettersheim beschlossen:
1.
Allgemeines
Die Gemeindebibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der
Gemeinde Nettersheim. Sie dient der Informationsbeschaffung, der
allgemeinen und beruflichen Bildung, der Aus- und Fortbildung und
der Freizeitgestaltung
2.
Benutzerkreis
Jedermann ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf öffentlichrechtlicher Grundlage Medien aller Art zu entleihen und die
Einrichtung zu benutzen.
Die Leitung der Gemeindebibliothek kann für die Benutzung
einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen.
3.
Anmeldung
3.1
Der Benutzerausweis wird unter Vorlage des Personalausweises
beantragt. Anstelle des Personalausweises können zur Anmeldung
gleichwertige Ausweispapiere zusammen mit einer amtlichen
Meldebestätigung vorgelegt werden. Kinder unter 16 Jahren müssen
zusätzlich eine schriftliche Erlaubnis eines/eines gesetzlichen
Vertreters/Vertreterin zusammen mit dessen/deren gültigen
amtlichen Ausweis mit Lichtbild vorlegen.
3.2
Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die
Benutzerordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige
Unterschrift an.
3.3
Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer kostenlos einen
Benutzerausweis. Der Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt im
Eigentum der Gemeindebibliothek. Der Verlust ist der
Gemeindebibliothek unverzüglich anzuzeigen. Jeder
Wohnungswechsel ist der Gemeindebibliothek mitzuteilen. Der
Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Gemeindebibliothek
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es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr
gegeben sind. Für das Ausstellen eines Ersatzausweises wird ein
Entgelt erhoben, welches in der Gebührenordnung festgelegt ist.
3.4
Die Angaben zur Person werden unter Beachtung der geltenden
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.
Der Nutzer zeigt Veränderungen seiner Daten unaufgefordert an.
4.
Entleihung, Verlängerung, Vormerkung
4.1
Gegen Vorlage des Benutzerausweises können alle Medien, die die
Gemeindebibliothek anbietet, ausgeliehen werden. Präsenzbestände
werden in der Regel nicht verliehen.
Nicht Vollgeschäftsfähige erhalten einen Ausweis für die Benutzung
nur, wenn die Sorgeberechtigten vorab aufgrund einer
Garantieerklärung für den Schadensfall die Schadensbegleichung
übernehmen.
Fristen bestimmen sich ausschließlich mit dem Ausleihdatum. § 193
BGB findet keine Anwendung.
4.2
Die Leihfrist der Medien kann vor Ablauf auf Antrag höchstens zwei
Mal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung
vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien
vorzulegen. Im Einzelfall kann sowohl die Anzahl der DVDs als auch
deren Leihfrist begrenzt werden.
4.3
Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Für die
Vorbestellung wird ein Entgelt erhoben. Die Gemeindebibliothek
kann bestimmte Medien von der Möglichkeit der Verlängerung und
des Vormerkens ausschließen.
4.4
Die Gemeindebibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit
zurückzufordern.
4.5
Neben physisch verfügbaren Medien werden virtuell verfügbare
Medien zum Download angeboten. Sie können über das Internet
passwortgeschützt ausgeliehen werden. Dieses Download-Angebot
darf ausschließlich für private Zwecke genutzt werden. Jede
Vervielfältigung, Bearbeitung und Weiterveröffentlichung online oder
in andere Medien sowie die Abgabe an Dritte auch in Ausschnitten
ist nicht erlaubt.
Digitale Medien, die über die „Onleihe Erft“ ausgeliehen werden,
unterliegen den Ausleibedingungen des Bibliotheksverbundes,
einzusehen auf www.onleihe-erft.de.
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5.
Auswärtiger Leihverkehr
5.1
Medien, die nicht im Bestand der Gemeindebibliothek vorhanden
sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür
geltenden Richtlinien beschafft werden.
5.2
Für diese Vermittlung durch den auswärtigen Leihverkehr erhebt die
Gemeindebibliothek ein Entgelt. Die Höhe des Entgeltes wird durch
die am auswärtigen Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken
bestimmt.
Die durch eine Bestellung anfallenden Entgelte sind auch dann zu
bezahlen, wenn bestellte und richtig gelieferte Medien trotz
Benachrichtigung nicht abgeholt werden oder wenn bestellte Medien
von den besitzenden Bibliotheken nicht verliehen werden.
6.
Behandlung der entliehenen Medien, Haftung
6.1
Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu
behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und
Beschädigung zu bewahren. Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
6.2
Der Verlust entliehener Medien ist der Gemeindebibliothek
unverzüglich anzuzeigen.
6.3
Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der Benutzer
schadenersatzpflichtig.
6.4
Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises
entstehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar.
6.5
Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare
Krankheit auftritt, dürfen die Gemeindebibliothek während der Zeit
der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen
Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der Benutzer
verantwortlich ist, zurückgebracht werden.
6.6
Die Gemeindebücherei haftet nicht für Schäden, die durch die
Benutzung der entliehenen Medien entstehen.
7.
Versäumnisentgelt, Einziehung
7.1
Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben
werden, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten.
7.2
6 Wochen nach Überschreiten der Leihfrist werden die entliehenen
Medien durch Boten oder auf dem Rechtsweg eingezogen.
7.3
Auslagen, Entgelte und Gebühren werden in der Entgeltordnung
geregelt. Sie gilt in ihrer jeweils gültigen Fassung.
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8.
Hausordnung
Jeder Benutzer erkennt die von der Gemeindebibliothek erlassene
Hausordnung an.
Auf den Gebrauch von Handys ist zu verzichten. Rauchen und
Alkoholkonsum sind in der Bibliothek nicht gestattet. Personen, die
gegen die jeweils geltende Hausordnung verstoßen, erhalten
Hausverbot.
9.
Ausschluss von der Benutzung
Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung
oder der Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung der
Gemeindebibliothek ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss erfolgt
in jedem Falle bei Nichtrückgabe der Medien. Wird der Verlust von
Medien unmittelbar angezeigt und der Benutzer trägt die aus dem
Verlust entstandenen Kosten wird der Benutzer nicht von der
Bibliotheksnutzung ausgeschlossen.
10.
Datenschutz
Auskünfte darüber, wer ein bestimmtes Medium ausgeliehen oder
vorbestellt hat, werden nicht erteilt. Die Daten der Benutzer/in
werden gemäß den Vorschriften der Datenschutzgesetzte der
Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen
behandelt.
Inkrafttreten
Diese Benutzerordnung für die öffentliche Bibliothek der Gemeinde
Nettersheim tritt nach dem Tage ihrer Veröffentlichung im Gemeindeblatt der
Gemeinde Nettersheim in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzerordnung vom
22.12.2009 außer Kraft.
Nettersheim, den 12. Dezember 2017
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Bürgermeister