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Beschlussvorlage (Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei Nettersheim)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
153 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
28.11.17, 13:55
Aktualisiert
28.11.17, 13:55
Beschlussvorlage (Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei Nettersheim) Beschlussvorlage (Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei Nettersheim) Beschlussvorlage (Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei Nettersheim) Beschlussvorlage (Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei Nettersheim)

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Inhalt der Datei

1 Benutzungsordnung für die öffentliche Bibliothek der Gemeinde Nettersheim Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1997 (GV.NRW. S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV.NRW. S. 878) in seiner Sitzung am 12.12.2017 mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder folgende Benutzungsordnung für die öffentliche Bibliothek der Gemeinde Nettersheim beschlossen: 1. Allgemeines Die Gemeindebibliothek ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Nettersheim. Sie dient der Informationsbeschaffung, der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Aus- und Fortbildung und der Freizeitgestaltung 2. Benutzerkreis Jedermann ist im Rahmen dieser Ordnung berechtigt, auf öffentlichrechtlicher Grundlage Medien aller Art zu entleihen und die Einrichtung zu benutzen. Die Leitung der Gemeindebibliothek kann für die Benutzung einzelner Einrichtungen besondere Bestimmungen treffen. 3. Anmeldung 3.1 Der Benutzerausweis wird unter Vorlage des Personalausweises beantragt. Anstelle des Personalausweises können zur Anmeldung gleichwertige Ausweispapiere zusammen mit einer amtlichen Meldebestätigung vorgelegt werden. Kinder unter 16 Jahren müssen zusätzlich eine schriftliche Erlaubnis eines/eines gesetzlichen Vertreters/Vertreterin zusammen mit dessen/deren gültigen amtlichen Ausweis mit Lichtbild vorlegen. 3.2 Der Benutzer bzw. sein gesetzlicher Vertreter erkennt die Benutzerordnung bei der Anmeldung durch eigenhändige Unterschrift an. 3.3 Nach der Anmeldung erhält jeder Benutzer kostenlos einen Benutzerausweis. Der Ausweis ist nicht übertragbar und bleibt im Eigentum der Gemeindebibliothek. Der Verlust ist der Gemeindebibliothek unverzüglich anzuzeigen. Jeder Wohnungswechsel ist der Gemeindebibliothek mitzuteilen. Der Benutzerausweis ist zurückzugeben, wenn die Gemeindebibliothek 2 es verlangt oder die Voraussetzungen für die Benutzung nicht mehr gegeben sind. Für das Ausstellen eines Ersatzausweises wird ein Entgelt erhoben, welches in der Gebührenordnung festgelegt ist. 3.4 Die Angaben zur Person werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert. Der Nutzer zeigt Veränderungen seiner Daten unaufgefordert an. 4. Entleihung, Verlängerung, Vormerkung 4.1 Gegen Vorlage des Benutzerausweises können alle Medien, die die Gemeindebibliothek anbietet, ausgeliehen werden. Präsenzbestände werden in der Regel nicht verliehen. Nicht Vollgeschäftsfähige erhalten einen Ausweis für die Benutzung nur, wenn die Sorgeberechtigten vorab aufgrund einer Garantieerklärung für den Schadensfall die Schadensbegleichung übernehmen. Fristen bestimmen sich ausschließlich mit dem Ausleihdatum. § 193 BGB findet keine Anwendung. 4.2 Die Leihfrist der Medien kann vor Ablauf auf Antrag höchstens zwei Mal verlängert werden, wenn keine anderweitige Vorbestellung vorliegt. Auf Verlangen sind dabei die entliehenen Medien vorzulegen. Im Einzelfall kann sowohl die Anzahl der DVDs als auch deren Leihfrist begrenzt werden. 4.3 Ausgeliehene Medien können vorbestellt werden. Für die Vorbestellung wird ein Entgelt erhoben. Die Gemeindebibliothek kann bestimmte Medien von der Möglichkeit der Verlängerung und des Vormerkens ausschließen. 4.4 Die Gemeindebibliothek ist berechtigt, entliehene Medien jederzeit zurückzufordern. 4.5 Neben physisch verfügbaren Medien werden virtuell verfügbare Medien zum Download angeboten. Sie können über das Internet passwortgeschützt ausgeliehen werden. Dieses Download-Angebot darf ausschließlich für private Zwecke genutzt werden. Jede Vervielfältigung, Bearbeitung und Weiterveröffentlichung online oder in andere Medien sowie die Abgabe an Dritte auch in Ausschnitten ist nicht erlaubt. Digitale Medien, die über die „Onleihe Erft“ ausgeliehen werden, unterliegen den Ausleibedingungen des Bibliotheksverbundes, einzusehen auf www.onleihe-erft.de. 3 5. Auswärtiger Leihverkehr 5.1 Medien, die nicht im Bestand der Gemeindebibliothek vorhanden sind, können durch den auswärtigen Leihverkehr nach den hierfür geltenden Richtlinien beschafft werden. 5.2 Für diese Vermittlung durch den auswärtigen Leihverkehr erhebt die Gemeindebibliothek ein Entgelt. Die Höhe des Entgeltes wird durch die am auswärtigen Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken bestimmt. Die durch eine Bestellung anfallenden Entgelte sind auch dann zu bezahlen, wenn bestellte und richtig gelieferte Medien trotz Benachrichtigung nicht abgeholt werden oder wenn bestellte Medien von den besitzenden Bibliotheken nicht verliehen werden. 6. Behandlung der entliehenen Medien, Haftung 6.1 Der Benutzer ist verpflichtet, die entliehenen Medien sorgfältig zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung und Beschädigung zu bewahren. Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig. 6.2 Der Verlust entliehener Medien ist der Gemeindebibliothek unverzüglich anzuzeigen. 6.3 Für jede Beschädigung oder den Verlust ist der Benutzer schadenersatzpflichtig. 6.4 Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzerausweises entstehen, ist der eingetragene Benutzer haftbar. 6.5 Benutzer, in deren Wohnung eine meldepflichtige übertragbare Krankheit auftritt, dürfen die Gemeindebibliothek während der Zeit der Ansteckungsgefahr nicht benutzen. Die bereits entliehenen Medien dürfen erst nach der Desinfektion, für die der Benutzer verantwortlich ist, zurückgebracht werden. 6.6 Die Gemeindebücherei haftet nicht für Schäden, die durch die Benutzung der entliehenen Medien entstehen. 7. Versäumnisentgelt, Einziehung 7.1 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist ein Versäumnisentgelt zu entrichten. 7.2 6 Wochen nach Überschreiten der Leihfrist werden die entliehenen Medien durch Boten oder auf dem Rechtsweg eingezogen. 7.3 Auslagen, Entgelte und Gebühren werden in der Entgeltordnung geregelt. Sie gilt in ihrer jeweils gültigen Fassung. 4 8. Hausordnung Jeder Benutzer erkennt die von der Gemeindebibliothek erlassene Hausordnung an. Auf den Gebrauch von Handys ist zu verzichten. Rauchen und Alkoholkonsum sind in der Bibliothek nicht gestattet. Personen, die gegen die jeweils geltende Hausordnung verstoßen, erhalten Hausverbot. 9. Ausschluss von der Benutzung Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung oder der Hausordnung verstoßen, können von der Benutzung der Gemeindebibliothek ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss erfolgt in jedem Falle bei Nichtrückgabe der Medien. Wird der Verlust von Medien unmittelbar angezeigt und der Benutzer trägt die aus dem Verlust entstandenen Kosten wird der Benutzer nicht von der Bibliotheksnutzung ausgeschlossen. 10. Datenschutz Auskünfte darüber, wer ein bestimmtes Medium ausgeliehen oder vorbestellt hat, werden nicht erteilt. Die Daten der Benutzer/in werden gemäß den Vorschriften der Datenschutzgesetzte der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen behandelt. Inkrafttreten Diese Benutzerordnung für die öffentliche Bibliothek der Gemeinde Nettersheim tritt nach dem Tage ihrer Veröffentlichung im Gemeindeblatt der Gemeinde Nettersheim in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzerordnung vom 22.12.2009 außer Kraft. Nettersheim, den 12. Dezember 2017 ___________ Bürgermeister