Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
367 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
10.11.17, 11:01
Aktualisiert
10.11.17, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 732 /X.L. Z.1
Datum: 10.11.2017
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
14.11.2017
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
05.12.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
12.12.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
2. Änderung des Bebauungsplanes T 1, Tondorf, Teilbereich Akazienstraße;
a) Änderung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB
b) Beratung und Beschlussfassung über vorgetragene Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Nachbarkommunen im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs mit Begründung
gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie Satzungsbeschluss gem. §
10 BauGB
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen:
1. Der Aufstellungsbeschluss vom 04.07.2017 wird dahingehend geändert, dass
eine Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237 (vorher:
Nr. 187) in einer Größe von rd. 350 qm in den Geltungsbereich des Einfachen
Bebauungsplanes T 1, Tondorf, mit aufgenommen wird. Der Beschluss zur
Änderung des Aufstellungsbeschlusses wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB
gefasst.
2. Es wird darüber hinaus beschlossen, zur Durchführung des Verfahrens § 13b
BauGB (beschleunigtes Verfahren) anzuwenden.
3. Zu den vorgetragenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der benachbarten Kommunen im
Rahmen der Öffentlichen Auslegung des Planentwurfes mit Begründung gem.
§§ 3 und 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) zur 2. Änderung des Einfachen
Bebauungsplanes T 1, Teilbereich „Akazienstraße“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13 b) BauGB werden die in der nachfolgenden Begründung dargestellten Abwägungen vorgenommen und die empfohlenen Beschlüsse gefasst.
4. Der Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB zur 2. Änderung des Einfachen Bebauungsplanes T 1, Tondorf, Teilbereich „Akazienstraße“ wird gefasst.
5. Gem. § 10 Abs. 3 BauGB ist der Beschluss des Bebauungsplanes ortsüblich
bekannt zu machen.
Begründung:
In seiner Sitzung am 04.07.2017 hat der Gemeinderat beschlossen,
a) „zur Anlegung einer Schwimmbadanlage mit Nebenanlagen auf dem Grundstück Gemarkung
Tondorf, Flur 4 Nr. 187, die planerischen Festsetzungen im Einfachen Bebauungsplan T 1,
Tondorf, Teilbereich Akazienstraße, auf diesem Grundstück in Bezug auf die überbaubare Fläche sowie der ökologischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der 1. Änderung
3
dieses Bebauungsplanes zu ändern. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch
(BauGB) wird hiermit gefasst.
b) Des Weiteren wird beschlossen, das Verfahren zur 1. Änderung des Einfachen Bebauungsplanes
T 1, Tondorf, Teilbereich Akazienstraße, im Vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB durchzuführen.
c) Zur Durchführung des Verfahrens ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB
sowie der berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2
BauGB vorzunehmen.
d) Nach Einholen eines entsprechenden Honorarangebotes ist mit der Durchführung des Bauleitplanverfahrens das Planungsbüro Lanzerath, Euskirchen, zu beauftragen. Die Kosten des Bauleitplanverfahrens sind dem Grundstückseigentümer aufzuerlegen.“
Im Rahmen der Erstellung der Planunterlagen wurde festgestellt, dass auf dem
Grundstück vorhandene Nebengebäude sich auf der Grenze des Geltungsbereichs
des Einfachen Bebauungsplanes T 1 befinden, so dass für eine geordnete städtebauliche Entwicklung die Erweiterung des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplanes in Anlehnung an den angrenzenden Bebauungsplanes T 4 angeraten und
sinnvoll ist. Die Erweiterungsfläche beträgt rd. 350 qm.
Im Mai d. J. wurde im BauGB der § 13b aufgenommen. Danach ist eine Aufstellung eines Bebauungsplanes (bis 10.000 qm Fläche) zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren geregelt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Bebauungsplan aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Dies trifft hier zu. Des Weiteren ist die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf dieser Fläche begründet, da ergänzend auch weiterer Wohnraum geschaffen werden
soll.
Es wird daher vorgeschlagen, den Aufstellungsbeschluss vom 04.07.2017 dahingehend zu ändern, dass eine Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Tondorf,
Flur 4 Nr. 237 (vorher: Nr. 187) in einer Größe von rd. 350 qm in den Geltungsbereich des Einfachen Bebauungsplanes T 1, Tondorf, mit aufgenommen wird
und die Änderung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB zu fassen.
Des weiteren wird vorgeschlagen, zur Durchführung des Verfahrens § 13b BauGB
(beschleunigtes Verfahren) anzuwenden.
Auf dieser Grundlage wurden der Planentwurf mit Begründung vorbereitet und
das Verfahren der Öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB und
Beteiligung der Nachbarkommungen gem. § 2 Abs. 2 BauGB vorgenommen. Die
Öffentliche Auslegung des Planentwurfes mit Begründung erfolgt in der Zeit vom
09.10.2017 bis 08.11.2017.
4
Bislang sind die nachfolgenden Stellungnahmen eingegangen. Es wird vorgeschlagen, hierzu die in Spalte 3 dargestellten Abwägungen vorzunehmen und die
in Spalte 4 emfohlenen Beschlüsse zu fassen:
Lfd.Nr.
Betroffener
Bürger/Be-hörde, Träger
öffentlicher Belange
Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen
Abwägung der Gemeinde
Beschluss
1
Gemeinde
Schreiben
29.09.2017
Dahlem,
vom
Die Planung gilt als mit der Gemeinde
Dahlem abgestimmt.
Kenntnis nehmen
2
LVR-Dezernat Gebäudeund
Liegenschaftsmanagement,
Köln, Schreiben vom
29.09.2017
Es liegt keine Betroffenheit bezogen
auf die Liegenschaften des LVR vor.
Diese Stellungnahme gilt nicht für das
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege,
Bonn.
Kenntnis nehmen
3
DB Immobilien, Köln,
Schreiben
vom
02.10.2017
e-regio,
Euskirchen,
Schreiben
vom
09.10.2017
Keine Anregungen und Bedenken.
Kenntnis nehmen
Keine Bedenken
Kenntnis nehmen
Bezirksregierung Düsseldorf,
Schreiben
vom 09.10.2017
Luftbilder aus den Jahren 1939 –
1945 und andere historische Unterlagen liefern keine Hinweise auf das
Vorhandensein von Kampfmitteln im
beantragten Bereich. Daher ist eine
Überprüfung des beantragten Bereichs auf Kampfmittel nicht erforderlich. Eine Garantie auf Kampfmittelfreiheit kann gleichwohl nicht gewährt
werden. Sofern Kampfmittel gefunden
werden, sind die Bauarbeiten sofort
einzustellen und die zuständige Ordnungsbehörde oder eine Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen
mechanischen
Belastungen
wie
Rammarbeiten,
Pfahlgründungen,
Verbauarbeiten etc. empfehle ich eine
Sicherheitsdetektion. Beachten Sie in
diesem Fall auf unserer Internetseite
das Merkblatt für Baugrundeingriffe.
4
5
Abwägung der Gemeinde:
Unter Nr. 7.2 der Begründung wurde
bereits ein Hinweis zur Kampfmittelbeseitigung aufgenommen, so dass
die Stellungnahme zur Kenntnis zu
nehmen ist.
6
Kreis-EnergieVersorgung Schleiden,
Kall, Schreiben vom
10.10.2017
Keine Bedenken
7
Geologischer
Das Plangebiet befindet sich über
Dienst
Kenntnis nehmen
Kenntnis nehmen
5
NRW, Krefeld, Schreiben vom 10.10.2017
verkarstungsfähigem Kalk- und Kalkmergelstein (Givet der Eifelkalkmulden/Devon). Bei der Baugrunduntersuchung und bei Gründungsarbeiten
sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1. Unterirdische
Hohlräume
sind
nicht auszuschließen.
2. Die den Kluftgrundwasserleiter
schützenden Deckschichten sind
innerhalb des Plangebiets unterschiedlich mächtig.
3. Der Kluftgrundwasserleiter ist
sehr verschmutzungsempfindlich.
Bei den Bohr- und Bauarbeiten
sind
Verunreinigungen
des
FKarstkluftgrundwasserleiters
auszuschließen
(Grundwasserschutz). Bei Bohrarbeitten im
Karstgrundwasserleiter
kommt
nur Trinkwasser als Spülmittel in
Frage.
Baugrundeigenschaften Baugrunduntersuchung
Ich empfehle, die Baugrundeigenschaften, insbesondere hinsichtlich
der Tragfähigkeit und des Setzungsverhaltens, objektbezogen zu untersuchungen und zu bewerten.
Abwägung der Gemeinde:
Betroffen von dieser 2. Änderung ist
lediglich das Grundstück Gemarkung
Tondorf, Flur 4 Nr. 237. Dem Eigentümer ist zu empfehlen, die vorgetragenen Aspekte des Geologischen
Dienstes im Rahmen seiner weiteren
Baumaßnahmen zu berücksichtigen.
8
Bezirksregierung
Arnsberg, Dortmund,
Schreiben
vom
12.10.2017
Aus bergbehördlicher Sicht werden
keine Bedenken oder Anregungen
vorgetragen. Hinweis:
Die o. g. Planfläche liegt über dem
auf Branstein und Eisenerz verliehenen, inzwischen erloschenen Bergwerksfeld „Engelgau“, dessen letzte
Eigentümerin nach meinen Erkenntnissen nicht mehr erreichbar ist.
In den hier vorhandenen Unterlagen
ist im Bereich der Änderungsfläche
kein Bergbau aus der Vergangenheit
dokumentiert.
Bearbeitungshinweis:
Diese Stellungnahme wurde bezüglich
der bergbaulichen Verhältnisse auf
Grundlage des aktuellen Kenntnisstandes erarbeitet. Die Bezirksregierung Arnsberg hat die zugrunde liegenden Daten mit der zur Erfüllung
ihrer öffentlichen Aufgaben erforderlichen Sorgfalt erhoben und zusammengestellt. Die fortschreitende Auswertung und Überprüfung der vor-
Dem
Eigentümer
des
Grundstückes Gemarkung
Tondorf, Flur 4 Nr. 237
sind die vorgetragenen
Aspekte des Geologischen
Dienstes NRW zur Beachtung vorzulegen.
6
handenen Unterlagen sowie neue
Erkenntnisse können zur Folge haben,
dass es im Zeitverlauf zu abweichenden Informationsgrundlagen auch in
Bezug auf den heir geprüften Vorhabens- oder Planbereich kommt. Eine
Gewähr für die Richtikeit, Vollständigkeit und Genauigkeit der Daten kann
insoweit nicht übernommen werden.
Soweit Sie als berechtigte öffentliche
Stelle Zugang zur Behördenversion
des Fachinformationssystems „Gefährdungspotentiale des Untergrundes in NRW“ (FIS GDU) besitzen,
haben Sie hierdurch die Möglichkeit,
den jeweils aktuellen Stand der hiesigen Erkenntnis zur bergbaulichen
Situation zu überprüfen. Details über
die Zugangs- und Informationsmöglichkeiten dieses Auskunftssystems
finden Sie auf der Homepage der
Bezirksregierung
Arnsberg
(www.bra.nrw.de) mithilfe des Suchbegriffs „Behördenversion GDU“.
Abwägung der Gemeinde:
Betroffen von dieser 2. Änderung ist
lediglich das Grundstück Gemarkung
Tondorf, Flur 4 Nr. 237. Es wird vorgeschlagen, den Eigentümer über die
den Hinweis der Bezirksregierung
Arnsberg zu unterrichten.
Der
Eigentümer
des
Grundstückes Gemarkung
Tondorf, Flur 4 Nr. 237 ist
über den Hinweis der Bezirksregierung Arnsberg zu
unterrichten.
Kenntnis nehmen.
9
IHK Aachen, Schreiben vom 20.10.2017
Keine Bedenken
10
Kreis Euskirchen, Abt.
Kreisentwicklung und
Planung,
Schreiben
vom 27.10.2017
Ich bitte, die nachfolgnede Anregung
und Stellungnahme zu berücksichtigen:
Untere Bodenschutzbehörde:
Unter Berücksichtigung der festgelegten ökologischen Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen, bestehen gegen
die mit der Realisierung des Vorhabens einhergehende zusätzliche Versiegelung aus bodenschutzrechtlicher
Sicht keine Bedenken.
Abwägung der Gemeinde:
Es wird empfohlen, den Umfang der
ergänzenden
ökologischen
Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens mit der
Unteren
Naturschutzbehörde
des
Kreises Euskirchen abzustimmen und
diese auf dem Grundstück Gemarkung Tondorf, Flur 4 Nr. 237 vorzunehmen. Die textliche Festsetzung
sowie die Begründung sind entsprechend zu ergänzen.
In die textliche Festsetzung sowie in die Begründung ist ergänzend aufzunehmen, dass der Umfang
der ergänzenden ökologischen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen und diese auf dem
Grundstück
Gemarkung
Tondorf, Flur 4 Nr. 237
vorzunehmen ist.
7
11
Wasserverband EifelRur, Düren, Schreiben
vom 30.10.2017
Es werden keine Bedenken geäußert.
12
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege, Bonn,
Schreiben
vom
06.11.2017
Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind
keine Konflikte zwischen der Planung
und den öffentlichen Interessen des
Bodendenkmalschutzes zu erkennen.
Zu beachten ist dabei jedoch, dass
Untersuchungen zum Ist-Bestand an
Bodendenkmälern in dieser Fläche
nicht durchgeführt wurden. Von daher
ist diesbezüglich nur eine Prognose
möglich.
Ich verweise daher auf die Betimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW
(Meldepflicht- und Veränderungsverbot bei der Endeckung von Bodendenkmälern) und bitte Sie, folgendne
Hinweis in die Planungsunterlagen
aufzunehmen:
Bei Bodenbewegungen auftretende
archäologische Funde und Befunde
sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland,
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax: 02425/9039199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst
unverändert zu erhalten. Die Weisung
des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten
ist abzuwarten.
Abwägung der Gemeinde:
In die Begründung zur 1. Änderung
des Einfachen Bebauungsplanes T 1,
Tondorf, Teilbereich „Akazienstraße“
wurde unter Nr. 7.3 bereits ein entsprechender Hinweis aufgenommen.
Es wird angeregt, diesen auch in die
textlichen Festsetzungen aufzunehmen.
13
PLEdoc GmbH, Essen,
Achtung: Eine Ausdehnung oder
Kenntnis nehmen.
In die textlichen Festsetzungen wird der Hinweis
wie folgt aufgenommen:
„Bei Bodenbewegungen
auftretende archäologische Funde und Befunde
sind der Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde
oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im
Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385
Nideggen, Tel.:
02425/9039-0, Fax:
02425/9039-199, unverzüglich zu melden.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die
Weisung des LVR-Amtes
für Bodendenkmalpflege
für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
8
Schreiben
06.11.2017
vom
Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten
Abstimmung mit uns.
Von uns verwaltete Versorgungsanlagen der nachstehend aufgeführten
Eigentümer bzw. Betreiber sind von
der geplanten Maßnahme nicht betroffen:
• Open Grid Europe GmbH, Essen
• Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
• Ferngas Nordbayern GmbH
(FGN), Schwaig bei Nürnberg
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG),
Essen
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co.
KG (NETG), Dortmund
• Trans Europa Naturgas Pipeline
GmbH (TENP), Essen
• GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH &
Co. KG,
Straelen (hier Solotrassen in Zuständigkeit der PLEdoc GmbH)
• Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungsanlagen der hier aufgelisteten
Versorgungsunternehmen. Auskünfte
zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber
sind bei den jeweiligen
Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Abwägung der Gemeinde:
Es wird vorgeschlagen, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen, da
Leitungstrassen im Projektbereich der
PLEdoc GmbH nicht betroffen sind.
14
Gemeinde
Blankenheim, Schreiben vom 06.11.2017
Belange der Gemeinde Blankenheim
sind nicht betroffen.
Kenntnis nehmen.
Kenntnis nehmen.
Die Endfassung des Einfachen Bebauungsplanes T 1, Tondorf, Teilbereich Akazienstraße, mit textlichen Festsetzungen und Begründung werden bis zur Sitzung
nachgereicht.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister