Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
175 kB
Datum
21.11.2017
Erstellt
08.11.17, 11:00
Aktualisiert
08.11.17, 11:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II - Gl.
Vorlage 815 /X.L.
Datum: 08.11.2017
An den
Betriebsausschuss
Sitzungstag:
21.11.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Jahresabschluss 2016 Eigenbetrieb Biowärme Nettersheim
hier: Entlastung des Betriebsleiters
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
abschließender Prüfvermerk GPA JA BINE 2016
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss des Rates der Gemeinde Nettersheim erteilt dem Betriebsleiter des Eigenbetriebes Biowärme Nettersheim, zugleich Bürgermeister
der Gemeinde Nettersheim, auf der Grundlage des abschließenden Prüfvermerkes
der Gemeindeprüfungsanstalt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11.07.2017
hinsichtlich des von ihm aufgestellten Jahresabschlusses des Eigenbetriebes
Biowärme Nettersheim zum 31.12.2016 vorbehaltlos Entlastung.
Begründung:
Der Rat der Gemeinde Nettersheim hat den Jahresabschluss des Eigenbetriebes
Biowärme Nettersheim zum 31.12.2016 in seiner Sitzung vom 04.07.2017 beraten und festgestellt.
Daraufhin ist er zusammen mit dem Testat der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen und der Betriebssatzung des Eigenbetriebes Biowärme
Nettersheim der Gemeindeprüfungsanstalt NRW in Herne zur Erteilung des abschließenden Prüfvermerkes zugeleitet worden.
Ausweislich des dortigen Schreibens vom 11.07.2017 hat die Prüfung der Gemeindeprüfungsanstalt zu keinen Einwendungen geführt.
In der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen ist in § 5 Absatz 5 geregelt, dass der Betriebsausschuss über die Entlastung des Betriebsleiters entscheidet und diesbezüglich wiederum der Betriebsausschuss nach § 4 der
Eigenbetriebsverordnung NRW über den Gemeinderat zu entlasten ist.
In Vorjahren wurde durchgehend über den Betriebsausschuss bis zum Gemeinderat über die Entlastung des Betriebsleiters entschieden. Ab diesem Jahr soll –
auch nach entsprechendem Einwand der Gemeindeprüfungsanstalt – nach den
Vorgaben der Eigenbetriebsverordnung eine separate Beschlussvorlage bezüglich
der Entlastung des Betriebsleiters für den Betriebsausschuss und eine weitere
Vorlage für den Haupt- und Finanzausschuss und den Gemeinderat hinsichtlich
der Entlastung des Betriebsausschusses erfolgen.
gez. Pracht
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Bürgermeister