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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Linnich Nr. 37 "Im Wiesengrund"; Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung)

Daten

Kommune
Linnich
Größe
39 kB
Datum
23.06.2009
Erstellt
02.12.09, 16:46
Aktualisiert
02.12.09, 16:46

Inhalt der Datei

STADT LINNICH Beschlussvorlage Der Bürgermeister - öffentlich - Drucksache B-53/2009 Beratungsfolge Termin TOP Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung 24.06.2009 I/4.2 Dienststelle Datum: Sachbearbeiter: Aktenzeichen Fachbereich 6 17.06.2009 Herr Breuer Bebauungsplan Linnich Nr. 37 "Im Wiesengrund"; Beratung über die abgegebenen Stellungnahmen während der frühzeitigen Beteiligung Finanzielle Auswirkungen X Die Vorlage berührt nicht den Etat Die Vorlage berührt den Etat auf der Einnahmeseite Mittel stehen zur Verfügung Hh.-Stelle Haushaltsausgabereste Bisher angeordnet Investitionsprogramm Verpflichtungsermächtigung Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt Hh.-Stelle Deckungsvorschlag: Gez Corsten (Kämmerei) Beratungsergebnis Einstimmig Mit Stimmenmehrheit Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschlussvorschlag Ja _____ Nein _____ Enthaltungen _____ Beschlussvorschlag: s. nachfolgende Vorschläge zu Einzelbeschlüssen und Gesamtbeschluss. Problembeschreibung/Begründung: Vorbemerkung: Im nördlichen Teil von Linnich zwischen der Mäusgasse und dem Merzbach und westlich des Mühlenteiches soll mit der LEG Stadtentwicklung ein allgemeines Wohngebiet mit ca. 50 Wohneinheiten entwickelt werden. Auch soll eine größere planinterne Ausgleichsfläche entlang des Merzbaches und des Mühlenteiches angeordnet werden. Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung hat am 22.04.2008 beschlossen, den Bebauungsplan Linnich Nr. 37 „Im Wiesengrund“ aufzustellen und hierzu die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit fand vom 16.02. bis 16.03.2009, die Trägerbeteiligung bis zum 23.03.2009 statt. I. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit: Ö1 Karin Meuffels, Linnich (Eingang 06.03.2009) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Aus einer schriftlichen Stellungnahme der Stadt Linnich sowie aus dem Bebauungsplanentwurf geht hervor, dass für das einbezogene Grundstück Gemarkung Linnich, Flur 5, Parzelle 555, zwei verschiedene Erschließungsmöglichkeiten grundsätzlich durchführbar sind. Sollten die politischen oder sonstigen Entscheidungsträger einer Erschließung über die Straße „Im Krähwinkel“ nicht zustimmen, wird eine kostenfreie Anbindung an die Straße im neuen Baugebiet gefordert. Ein privatrechtlicher Erwerb einer Grundstücksfläche von der LEG als Zuführung zu dem genannten Grundstück sei in diesem Falle rechtlich nicht geboten. Sollten beide Möglichkeiten der Erschließung gegeben werden, ist eine planerische Konkretisierung der Zuwegung zum Grundstück sowie ein Kostenvoranschlag zum Ankauf der Grundstücksfläche sowie zu den geschätzten Erschließungskosten erforderlich, damit eine Entscheidungsgrundlage zur Wahl der Erschließungsmöglichkeit geschaffen wird. Abwägungsvorschlag: Das Grundstück der Einwenderin liegt am westlichen Rand innerhalb des neuen BebauungsplanEntwurfes. Bereits im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Linnich Nr. 12, Änderung Nr. 4, vom Januar 2001 wurde dieses Grundstück als einzelne Fläche im räumlichen Geltungsbereich festgesetzt, aber gem. § 12 Abs. 4 BauGB als Bereich außerhalb des Vorhaben- und Erschließungsplanes (Eurode) erfasst. Der neue Planentwurf sieht nicht vor, dass aus dem neuen Bebauungsgebiet die Erschließungsstraße bis an dieses private Grundstück herangeführt wird. Vielmehr besteht die Möglichkeit, die Erschließung über die Straße „Im Krähwinkel“ zu suchen. Die Zufahrts- und Leitungsrechte wären über das davor liegende private Grundstück durch Baulast zu sichern; eine Zustimmung in Form einer Grunddienstbarkeit liegt bereits vor, so dass von einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baulast auszugehen ist. Alternativ bestünde die Möglichkeit, die Erschließung zum neuen Baugebiet zu suchen. Dies würde deutliche Mehrkosten verursachen, da eine private Zufahrt über den Hochwasserschutzdamm bis zur geplanten Erschließungsstraße geschaffen werden müsste. Neben Ankauf der anteiligen Baulandfläche von der LEG in einer Größe von ca. 90 qm müssten auch die anteiligen Erschließungskosten aus dem neuen Baugebiet getragen werden. Auch müsste die Eigentümerin eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Über- und Durchqueren des Hochwasserschutzdammes einholen. Der Wasserverband Eifel-Rur hat in einer Stellungnahme vom 18.03.2009 an die Einwenderin bereits Bedenken angemeldet, da dieser Damm aus einem homogen geschütteten, verdichteten Erdwall besteht, dessen Aufbau nach Möglichkeit durch Versorgungsleitungen oder querende Straßen nicht gestört werden sollte. Die LEG hat der Eigentümerin inzwischen die geschätzte Höhe der anteiligen Erschließungskosten mitgeteilt. Eine weitere planerische Konkretisierung der Erschließung ist nicht erforderlich. Die Entscheidungsgrundlage zu den Wahlmöglichkeiten der Erschließung liegt vor. Der Anregung wird somit entsprochen. Beschlussvorschlag zu Ö 1: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich anzuschließen. Ö2 Eheleute Siegfried und Marita Grüdl, Linnich (Eingang 10.03.2009) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Als direkte Anlieger des neuen Bebauungsgebietes wird ein Einwand bezüglich der Parzelle 555 gegen den Bebauungsplan vorgebracht. Das Grundstück wurde 1998 zum Zwecke der Errichtung eines Einfamilienhauses an die damaligen Nachbarn verkauft. Den Erwerbern wurde ein vertraglich gesichertes Geh- und Fahrrecht (zum Krähwinkel) eingeräumt. Das Grundstück soll nunmehr verkauft werden mit der Maßgabe, dort mehrere Häuser oder ein Mehrfamilienhaus bauen zu können. Dies würde den vertraglich geregelten Interessen widersprechen. Bei einer über ein Einfamilienhaus hinausgehenden baulichen Ausnutzung würde sich ein reger Fahrzeug- und Fußgängerverkehr auf der Zufahrt, also auf dem Privatgrundstück der Einwender und somit vor der Haustür ergeben. Es wird Lärm und Unruhe eventuell auch Nachbarschaftsstreit befürchtet. Auch besteht Sorge wegen Minderung der eigenen Wohnqualität und des finanziellen Wertes des Grundstückes. Sollte eine Erschließung über das neue Baugebiet gewählt und das Geh- und Fahrrecht über das private Grundstück damit aufgegeben werden, bestünden keine Einwände zur Bebauung des Grundstückes mit mehreren Häusern. Abwägungsvorschlag: Der Bebauungsplan-Entwurf setzt für die Parzelle 555 auf einer Teilfläche von ca. 800 qm „Allgemeines Wohngebiet“ und auf der Restfläche von ca. 550 qm „private Grünfläche“ fest. Die überbaubare Fläche wird in der Ausnutzbarkeit auf das Maß (ca. 180 qm) zurückgeführt, wie es im bisher geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Linnich Nr. 12, Änderung Nr. 4, festgesetzt war (siehe auch Ausführungen zur Einschränkung der überbaubaren Fläche in den Abwägungen zu T 19 und T 24). Die bauliche Ausnutzbarkeit wird damit deutlich eingeschränkt, so dass der Anregung im Wesentlichen nachgekommen wird. Beschlussvorschlag zu Ö 1: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich anzuschließen. Ö3 Eheleute Heinz und Christa Fischer, Linnich (Eingang 11.03.2009) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Unser Grundstück grenzt mit einer Seitenlänge an das neue Plangebiet und damit an das Grundstück Nr. 555. Entgegen der ursprünglichen Planung zur Errichtung eines Einfamilienhauses soll das Grundstück Nr. 555 verkauft werden mit der Möglichkeit der Errichtung mehrerer Häuser. Bei Ausnutzung dieser erweiterten Bebauungsmöglichkeiten würde an unserem Grundstück ein überhöhter Auto- und Fußgängerverkehr und somit ein wesentlicher Nachteil für uns entstehen. Wohnqualität und der Wert des Hauses wären stark beeinträchtigt. Es wird gebeten, eine Bebauung mit einem Mehrfamilienhaus oder mehreren Doppelhaushälften, so wie es in Verkaufsanzeigen dargestellt wird, nicht zu erlauben. Abwägungsvorschlag: Der Bebauungsplan-Entwurf setzt für die Parzelle 555 auf einer Teilfläche von ca. 800 qm „Allgemeines Wohngebiet“ und auf der Restfläche von ca. 550 qm „private Grünfläche“ fest. Die überbaubare Fläche wird in der Ausnutzbarkeit auf das Maß (ca. 180 qm) zurückgeführt, wie es im bisher geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Linnich Nr. 12, Änderung Nr. 4, festgesetzt war (siehe auch Ausführungen zur Einschränkung der überbaubaren Fläche in den Abwägungen zu T 19 und T 24). Die bauliche Ausnutzbarkeit wird damit deutlich eingeschränkt, so dass der Anregung im Wesentlichen nachgekommen wird. Beschlussvorschlag zu Ö 3: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich anzuschließen. Ö4 Dr. Henry Schneider, Linnich (Eingang 17.03.2009) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es wird Widerspruch gegen den Bebauungsplan eingelegt. Das zu Lasten des zu erschließenden Bereichs eingetragene Wegerecht bezüglich eigener Grundstücke wird in unzulässiger Weise tangiert. Es wird weiter an ein Angebot erinnert, im Zuge von Grundstückstauschgeschäften (Anm. der Verwaltung: außerhalb des Plangebietes) eine Lösung zu finden. Abwägungsvorschlag: Das Grundstück des Einwenders liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Grundstücksbezogene privatrechtliche Belange wirken sich grundsätzlich nicht auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes als ortsgesetzliche Norm aus. Ansprüche des Einwenders gegenüber städtischen oder in das Eigentum der LEG übergehenden Grundstücken im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes sind nach genauer Prüfung nicht gegeben und sind deshalb ggfs. zurückzuweisen. Beschlussvorschlag zu Ö 1: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich dem vorstehenden Abwägungsvorschlag vollinhaltlich anzuschließen. II. Positive Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange: T1 T2 T3 T4 T5 T6 T7 T8 T9 T 10 T 11 T 12 T 13 T 14 Infracor GmbH, Marl RWE Rhein-Ruhr Verteilnetz GmbH, Düren Landesbetrieb Straßenbau NRW, Euskirchen RWE Westfalen-Weser-Ems (Hochspannungsnetz), Dortmund Gemeinde Aldenhoven EBV GmbH, Hückelhoven Landwirtschaftskammer NRW, Düren RWE Westfalen-Weser-Ems (Transportnetz Gas), Dortmund Bezirksregierung Köln (Arbeitsschutz), Aachen Industrie- und Handelskammer, Aachen Handwerkskammer, Aachen Bezirksregierung Köln (Landeskultur), Köln EWV, Stolberg Wehrbereichsverwaltung West, Düsseldorf (Eingang 24.02.2009) (Eingang 24.02.2009) (Eingang 26.02.2009) (Eingang 02.03.2009) (Eingang 03.03.2009) (Eingang 05.03.2009) (Eingang 05.03.2009) (Eingang 05.03.2009) (Eingang 11.03.2009) (Eingang 12.03.2009) (Eingang 16.03.2009) (Eingang 17.03.2009) (Eingang 20.03.2009) (Eingang 23.03.2009) Beschlussvorschlag zu II., T 1 bis T 14: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die unter T 1 bis T 14 genannten Träger öffentlicher Belange mit der Planung einverstanden sind. III. Träger öffentlicher Belange, die sich zur Planung geäußert haben: T 15 NGW, Duisburg (Eingang 27.02.2009) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planbereich Gas- und Wasserleitungen befinden. Gegen die Bauleitplanung bestehen jedoch keine Bedenken, sofern keine Maßnahmen vorgenommen werden, die den Bestand oder die Betriebssicherheit der Gas- und Wasserleitungen gefährden. Der Träger bittet daher um Beachtung des Merkblattes über „Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Sollten dennoch ausnahmsweise Bäume in einem geringeren Abstand als 2,50 m von den Gas/Wasserleitungen entfernt gepflanzt werden müssen, seien mit dem Träger abzustimmende Sicherungsmaßnahmen zu Lasten des Verursachers durchzuführen. Beschlussvorschlag zu T 15: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, einen entsprechenden Hinweis in die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes aufzunehmen. T 16 Rurtalbahn Düren Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: (Eingang 27.02.2009) Es wird unter Beifügung eines Merkblattes darauf hingewiesen, dass über die „Allgemeinen Anforderungen und Hinweise der Rurtalbahn GmbH“ hinaus keine besonderen Bedenken gegen die Planänderung bestehen. Beschlussvorschlag zu T 16: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass durch die Planaufstellung die Belange der Rurtalbahn nicht berührt werden und somit keine Bedenken bestehen. T 17 Geologischer Dienst, Krefeld (Eingang 03.03.2009) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: a) Erdbebenzone: Es wird angeregt, den Hinweis im Umweltbericht zur Erdbebenzone 3 nicht unter dem Kapitel „Schutzgut Boden“, sondern als nachrichtliche Übernahme im Kapitel „Seismologie“ aufzunehmen. b) Baugrund, Wasser und Boden: Der Baugrund ist ein grundwasserbeeinflusster Auenboden. Die Aue kann ein setzungsgefährdeter Baugrund sein aufgrund möglicher Wechsellagerungen setzungsempfindlicher Substrate (Humus, Torf, Schluff). Es wird eine Baugrundvoruntersuchung empfohlen. Es kann / konnte weiterhin der natürliche Grundwasserspiegel bis nahe der Geländeoberfläche anstehen. Grundwasserbeeinflusste Böden reagieren ebenfalls sehr empfindlich auf Bodendruck von Bauwerken, so dass auch hier Setzungen möglich sein können. Ein Hinweis auf Sümpfungsauswirkungen wird empfohlen, da das Plangebiet in einem Auebereich mit braunkohlenbergbaubedingter Grundwasserbeeinflussung liegt. Es wird empfohlen, das Plangebiet als eine Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen im Gründungsbereich erforderlich sind. c) Schutz des Mutterbodens Durch die derzeitige Nutzung des Plangebietes als Grünland ist dessen humoser belebter Oberboden gesondert abzutragen, zu sichern und zur späteren Wiederverwendung zu lagern und als kulturfähiges Material zur Anlage von Strauch- und Baumvegetation wieder aufzubringen. Beschlussvorschlag zu T 17 : Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlüsse: Zu a) Zu b) und c) T 18 Der Umweltbericht wird entsprechend ergänzt. Es werden entsprechende Hinweise in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. Erftverband, Bergheim (Eingang 09.03.2009) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es wird darauf hingewiesen, dass im Plangebiet flurnahe Gundwasserstände auftreten. Die geplante Niederschlagswassereinleitung (in den Merzbach) wird begrüßt. Stoßbelastungen in der Einleitmenge sollten reduziert werden, indem im Plangebiet versickerungsfördernde Maßnahmen zugelassen bzw. Zisternen zur Speicherung und Nutzung festgesetzt werden. Es wird auf die Vielzahl von Einzelmöglichkeiten, z.B. Versickerung vor Ort; Reduzierung von versiegelten Flächen, zur ökologisch sinnvollen und machbaren Bewirtschaftung des Regenwassers hingewiesen. Des Weiteren bestehen gegen die Planungsmaßnahme keine Bedenken. Beschlussvorschlag zur T 18: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass das erstellte Entwässerungskonzept ausführlich mit den Fachbehörden abgestimmt worden ist und entsprechend in Begründung und Umweltbericht dargelegt wird. Weitergehende planungsrechtliche Vorgaben sind nicht vorgesehen. T 19 Wasserverband Eifel-Rur, Düren (Eingang 09.03.2009) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes unmittelbar angrenzend an der überbaubaren Fläche hat der Wasserverband ein Projekt zum Hochwasserschutz des Schulzentrums Linnich umgesetzt. Teile des Projektes sind der angelegte Hochwasserschutzdamm sowie eine Aue bzw. ein Retentionsraum (Überschwemmungsgebiet) zum Merzbach. Dieser Bereich soll dauerhaft gesichert und durch eine Zaunanlage abgetrennt werden. Dieser Retentionsraum ist auch als ökologische Ausgleichsfläche ausgewiesen, deren Aufwertung durch natürliche Entwicklung mit ergänzender Bepflanzung sichergestellt werden muss. Ansonsten bestehen gegen den Bebauungsplan auch mit Hinblick auf die geplante erweiterte Ausgleichsfläche Richtung Mühlenteich keine Bedenken. Ergänzend zu diesen Hinweisen fanden mit dem Wasserverband noch zwei weitere Gesprächstermine statt, an denen auch die untere Wasserbehörde des Kreises Düren teilnahm, mit folgenden Themen: a) Ausgleichsfläche: Es wurde festgestellt, dass die westliche Ausgleichsfläche im Hochwasserschutzbereich durch Maßnahmen des Wasserverbandes bereits „belegt“ ist. Die ursprüngliche Absicht der Stadt, diesen Bereich als Ausgleichsfläche für eigene Maßnahmen aus dem Bebauungsplan zu verwenden, kann nicht weiter verfolgt werden. Abwägungsvorschlag zu a): Im aktualisierten landschaftspflegerischen Fachbeitrag sind die geänderten Ausgleichsflächen zu berücksichtigen. b) Überschwemmungsgebiet bei einem 50-jährigen Ereignis: Der Wasserverband legte eine neue Karte vor, in der die überfluteten Flächen bei einem 50-jährigen Hochwasserereignis dargestellt werden. Betroffen im Baulandbereich ist ein Teil des westlich gelegenen Privatgrundstücks Meuffels. Abwägungsvorschlag zu b): Die überbaubare Fläche ist außerhalb der Überflutungsfläche festzulegen und dabei auf die ungefähre Größe zurückzuführen, wie sie im bisher geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Linnich Nr. 12, Änderung Nr. 4, festgesetzt war. Darüber hinaus sind die Überflutungsflächen im Bebauungsplan darzustellen und in den textlichen Festsetzungen auf die geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen. c) Hochwasserschutzdamm: Nach § 111 a Landeswassergesetz ist von Hochwasserschutzanlagen ein Abstand von 4 m einzuhalten. Befreiungen sind zulässig. Bei Einhaltung einer solchen Abstandes zu den angrenzenden Baugrundstücken würden die Baugrundstücke empfindlich in ihrer Fläche reduziert. Deshalb wurde in den Gesprächen abgeklärt, unter welchen Bedingungen eine Befreiung erteilt werden kann. Der Wasserverband als unterhaltender Träger des Hochwasserschutzdammes muss in ausreichender Breite am Dammfuß arbeiten und mit Arbeitsgeräten befahren können. Als Lösung wurde vereinbart, dass die unmittelbar südlich oder östlich angrenzenden Baugrundstücke (insgesamt 7) auf das Niveau der Dammkrone angeschüttet werden. Damit entfällt das Erfordernis einer Unterhaltung und Pflege an dieser Dammseite. Die Baugrundstücke können bis an den Böschungsfuß heranreichen. Es ergeben sich damit keine Einschränkungen in der Bebaubarkeit und Bepflanzung. Der Wasserverband sagt zu, nach Anschüttung einen durchgehenden Zaun an der Grenze Damm / Baugrundstücke zu errichten. Er sagt weiter zu, die Grundstücksbereiche der Überschwemmungsfläche und der Dammanlage in sein Eigentum zu übernehmen. Abwägungsvorschlag zu c): Im Bebauungsplan ist die Geländehöhe für die angrenzenden Baugrundstücke auf dem Niveau der Dammkrone festzusetzen. Im Erschließungsvertrag ist festzulegen, dass die Anschüttung im Zuge der Erschließung vorzunehmen ist. Beschlussvorschlag zu T 19: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich den vorstehenden Abwägungsvorschlägen vollinhaltlich anzuschließen. T 20 Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelräumdienst (Eingang 11.03.2009) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Eine Auswertung des Bereiches war möglich. Das geplante Baugebiet befindet sich in einem ehemaligen Bombenabwurf- und Kampfgebiet. Die Baugebietsfläche „Eurode“ ist bereits abgesucht und geräumt worden. Die östlich dazugekommene Fläche muss noch abgesucht werden. Es wird angeregt, vor Baubeginn in Absprache mit dem Kampfmittelräumdienst eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Fläche durchzuführen. Bei Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wird angeregt, eine Sicherheitsdedektion durchzuführen. Beschlussvorschlag zu T 20: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass rechtzeitig – wie auch bei der Entwicklung der bisherigen Baugebiete praktiziert – vor Beginn der erdeingreifenden Maßnahmen das Absuchen nach Kampfmitteln veranlasst wird. T 21 Bezirksregierung Arnsberg, Bergbau und Energie, Dortmund (Eingang 18.03.2009) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet über dem auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeld „Heinsberg“ sowie über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld „Union 224“ liegt. Nach den vorliegenden Unterlagen ist im Bereich der Planung kein Bergbau umgegangen. Aufgrund der geologischen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist auch in naher Zukunft nicht mit Abbaumaßnahmen zu rechnen. Der Bereich des Planungsgebietes ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen, welche bedingt durch den fortschreitenden Betrieb über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Durch die Grundwasserabsenkung und bei einem späteren Grundwasseranstieg sind Bodenbewegungen möglich. Es wird empfohlen, die Möglichkeit von Bodenbewegungen bei Planungen und Vorhaben im Planbereich zu berücksichtigen und die RWE Power AG zu beteiligen. Beschlussvorschlag zu T 21: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die RWE Power AG am Verfahren beteiligt worden ist und entsprechende Hinweise gegeben hat (s. T 22). T 22 RWE Power, Köln (Eingang 19.03.2009) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Es wird darauf hingewiesen, dass das gesamte Plangebiet in einem Auebereich liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bzw. § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Es wird gebeten, entsprechende Hinweise in die textlichen Festsetzungen aufzunehmen. Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Zulässige Belastung des Baugrundes“ und der DIN 18 196 „Erd- und Grundbau; Boden- klassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung NRW zu beachten. Bezüglich der Grundwasserverhältnisse soll der Hinweis aufgenommen werden, dass der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 „Bauwerksabdichtungen“ zu beachten. Beschlussvorschlag zu T 22: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, zu den Baugrundverhältnissen eine Kennzeichnung im Bebauungsplan vorzunehmen. Die übrigen Hinweise werden in die textlichen Festsetzungen aufgenommen. T 23 Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Bochum (Eingang 19.03.2009) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: Bisher sind noch keine Telekommunikationslinien im Plangebiet vorhanden; neue Telekommunikationslinien müssen verlegt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Telekommunikationsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbau und den Baumaßnahmen der anderen Leitungsträger ist es notwendig, dass Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen im Bebauungsplangebiet der Deutschen Telekom AG so früh wie möglich, mindestens 6 Monate vor Baubeginn, schriftlich angezeigt werden. Beschlussvorschlag zu T 23: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die Feststellung, dass die rechtzeitige Abstimmung mit den Versorgungsträgern gewährleistet wird. T 24 Kreis Düren (Eingang 20.03.2009) Wesentlicher Inhalt der Stellungnahme: a) Immissionsschutz: Es werden keine Belange vorgetragen. b) Bodenschutz: Es liegen keine Hinweise auf Altlastenverdachtsflächen vor. Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. c) Abgrabungen: Es sind keine Belange betroffen. d) Landschaftspflege und Naturschutz: Die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich des Artenschutzes sind dem Verfahrensstand entsprechend in das Planverfahren eingestellt. e) Wasserwirtschaft (Hochwasserschutz / Überflutungsflächen sowie Abstände zu Hochwasserschutzanlagen): Das Grundstück Parzelle 555 liegt vor dem Hochwasserschutzdamm und ist durch Überflutungen des Merzbaches im Hochwasserfall betroffen. Die überbaubare Fläche auf diesem Grundstück ist im Vergleich zum Vorhaben- und Erschließungsplan bzw. vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Mäusgasse“ vergrößert worden. Dies bedeutet, dass die überbaubare Fläche auf den Höhenniveau des Hochwasserschutzdammes angehoben werden muss. Die Anfüllung des Geländes im Bereich der überbaubaren Fläche war im damaligen Bebauungsplan vorgesehen. Aus Hochwasserschutzgründen ist die Höhenkote von mindestens 62,20 m ü. NN bzw. 62,30 m ü.NN in Anpassung an den Hochwasserschutzdamm und das vorhandene Gelände einzuhalten. Entsprechende Höhen sind im Bebauungsplan festzusetzen. Weiterhin darf die überbaubare Fläche die Größe des ehemaligen Vorhaben- und Erschließungsplans nicht überschreiten. Gegen eine Erweiterung der überbaubaren Flächen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Bei einer Erweiterung ist nachzuweisen, wie weit die Betroffenheit durch Überflutungen reicht. Die Retentionsflächen sind von baulichen Anlagen einschl. Geländeerhöhungen freizuhalten. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Erschließung des Privatgrundstückes. Der Hochwasserschutzdamm grenzt an das vorhandene Gelände an. Zur Lösung der verschiedenen Fragen wird ein Gespräch mit den beteiligten Fachbehörden empfohlen. Weiterhin ist § 111 a Landeswassergesetz mit Abständen zu Hochwasserschutzanlagen zu beachten. Die Retentionsfläche ist als Fläche für den Wasserabfluss und den Hochwasserschutz zwischen dem Merzbach und dem Hochwasserschutzdamm festzusetzen. Es stellt sich die Frage für das Privatgrundstück, wie die Maßnahmen für die Entwicklung von Natur und Landschaft auf der privaten Grünfläche aussehen sollen. Auf § 97 (6) LWG wird verwiesen. Da grundlegende wasserwirtschaftliche Belange zunächst zu klären sind, bestehen gegen den Bebauungsplan erhebliche Bedenken. Ergänzend zu diesen Hinweisen und aufgrund der ausgesprochenen Empfehlung fanden mit der unteren Wasserbehörde des Kreises Düren und dem Wasserverband Eifel-Rur noch zwei weitere Gesprächstermine (21.04. und 17.06.2009) statt. Die untere Wasserbehörde erklärte, dass bei Umsetzung der erarbeiteten Lösungsansätze die Bedenken zurückgenommen werden. Folgende Themen wurden besprochen (siehe auch Ausführungen zu T 19): a) Ausgleichsfläche: Es wurde festgestellt, dass die westliche Ausgleichsfläche im Hochwasserschutzbereich durch Maßnahmen des Wasserverbandes bereits „belegt“ ist. Die ursprüngliche Absicht der Stadt, diesen Bereich als Ausgleichsfläche für eigene Maßnahmen aus dem Bebauungsplan zu verwenden, kann nicht weiter verfolgt werden. Auf der festgesetzten „privaten Grünfläche“ des Grundstücks Meuffels werden aus wasserrechtlichen Gründen ebenfalls keine Ausgleichsmaßnahmen festgelegt, sondern auf eine planexterne stadteigene Fläche verlegt. Die Eigentümer, die am ersten Gespräch auch teilgenommen haben, sind bereit, hierzu einen entsprechenden Vertrag mit der Stadt einzugehen. Abwägungsvorschlag zu a): Im aktualisierten landschaftspflegerischen Fachbeitrag sind die geänderten Ausgleichsflächen zu berücksichtigen. b) Überschwemmungsgebiet bei einem 50-jährigen Ereignis: Der Wasserverband legte eine neue Karte vor, in der die überfluteten Flächen bei einem 50-jährigen Hochwasserereignis dargestellt werden. Betroffen im Baulandbereich ist ein Teil des westlich gelegenen Privatgrundstücks Meuffels. Die private Grünfläche ist vollständig betroffen. Abwägungsvorschlag zu b): Die überbaubare Fläche ist außerhalb der Überflutungsfläche festzulegen und dabei auf die ungefähre Größe zurückzuführen, wie sie im bisher geltenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan Linnich Nr. 12, Änderung Nr. 4, festgesetzt war. Darüber hinaus sind die Überflutungsflächen im Bebauungsplan darzustellen und in den textlichen Festsetzungen auf die geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen hinzuweisen. Weiter ist festzulegen, welche Bepflanzungen in den Überflutungsflächen zulässig sind. c) Hochwasserschutzdamm: Nach § 111 a Landeswassergesetz ist von Hochwasserschutzanlagen ein Abstand von 4 m einzuhalten. Befreiungen sind zulässig. Bei Einhaltung einer solchen Abstandes zu den angrenzenden Baugrundstücken würden die Baugrundstücke empfindlich in ihrer Fläche reduziert. Deshalb wurde in den Gesprächen abgeklärt, unter welchen Bedingungen eine Befreiung erteilt werden kann. Der Wasserverband als unterhaltender Träger des Hochwasserschutzdammes muss in ausreichender Breite am Dammfuß arbeiten und mit Arbeitsgeräten befahren können. Als Lösung wurde vereinbart, dass die unmittelbar südlich oder östlich angrenzenden Baugrundstücke (insgesamt 7) auf das Niveau der Dammkrone angeschüttet werden. Damit entfällt das Erfordernis einer Unterhaltung und Pflege an dieser Dammseite. Die Baugrundstücke können bis an den Böschungsfuß heranreichen. Es ergeben sich damit keine Einschränkungen in der Bebaubarkeit und Bepflanzung. Der Wasserverband sagt zu, nach Anschüttung einen durchgehenden Zaun an der Grenze Damm / Baugrundstücke zu errichten. Er sagt weiter zu, die Grundstücksbereiche der Überschwemmungsfläche und der Dammanlage in sein Eigentum zu übernehmen. Abwägungsvorschlag zu c): Im Bebauungsplan ist die Geländehöhe für die angrenzenden Baugrundstücke auf dem Niveau der Dammkrone festzusetzen. Im Erschließungsvertrag ist festzulegen, dass die Anschüttung im Zuge der Erschließung vorzunehmen ist. Beschlussvorschlag zu T 19: Der Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat, sich den vorstehenden Abwägungsvorschlägen vollinhaltlich anzuschließen. Die Bedenken der unteren Wasserbehörde sind damit als ausgeräumt zu betrachten. Vorschlag Gesamtbeschluss: Der Ausschuss für Umwelt und Stadtentwicklung beschließt, den Bebauungsplan Linnich Nr. 37 „Im Wiesengrund“ einschließlich der Begründung für die Dauer eines Monats gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen und gleichzeitig die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB durchzuführen. (Witkopp)