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Beschlussvorlage (Anträge auf Befreiung von der Baumschutzsatzung)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
196 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
27.10.17, 11:01
Aktualisiert
27.10.17, 11:01
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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - Wil Vorlage 785 /X.L. Datum: 26.10.2017 An den Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft Sitzungstag: 07.11.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Anträge auf Befreiung von der Baumschutzsatzung Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft beschließt folgende Befreiungen von der Baumschutzsatzung für: 1. zwei Fichten, eine Buche und einen Thujabaum, Antrag des Grundstückeigentümers Gemarkung Marmagen, Flur 10, Nr. 304, „Steinbüchel“, 53947 Nettersheim-Marmagen 2. eine Kastanie, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim 3. eine Kiefer, Antrag des Grundstückeigentümers „Hardtstraße 33“, 53947 Nettersheim-Bouderath 4. zwanzig Fichten, Antrag des Grundstückeigentümers „Triftstraße 8“, 53947 Nettersheim-Tondorf 5. eine Tanne, Antrag des Grundstückeigentümers „Holzmülheimer Straße 15“, 53947 Nettersheim-Frohngau 6. einen Thujabaum, Antrag des Grundstückeigentümers „Auf Helwen 12“, 53947 Nettersheim-Zingsheim 7. eine Kastanie, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim 8. eine Flügelnuss, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim 9. eine Linde, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim- Zingsheim 10.drei Fichten und einen Mammutbaum, Antrag des Grundstückeigentümers „Hubertusstraße 16 und 18“, 53947 Nettersheim 11.einen Ahorn, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim 12.dreizehn Douglasien, Antrag des Grundstückeigentümers „Weidenstraße 37“, 53947 Nettersheim-Zingsheim 13.vier Fichten, Antrag des Grundstückeigentümers „Willenberger Straße 6“, 53947 Nettersheim-Zingsheim 14.eine Kastanie, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947 Nettersheim-Zingsheim Begründung: Zu 1: Auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10, Nr. 304, „Steinbüchel“ in Marmagen stocken zwei Fichten, eine Buche und ein Thujabaum, die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen. Die beiden Fichten befinden sich im rückwertigen Grundstücksbereich, der Thujabaum mittig auf der linken Grundstückshälfte und die Buche im vorderen Grundstücksbereich. Die vorhandene Bepflanzung zeigt kein Krankheitsbild auf, jedoch soll das Grundstück im nächsten Jahr bebaut werden. Für die Bebauung muss der Antragsteller das Grundstück zunächst von den Bäumen befreien. Die Bäume sind nicht ortsbildprägend. 3 Aus v.g. Gründen ist für für die zwei Fichten, die Buche und den Thujabaum eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung von vier Obstbäumen zu fordern. Zu 2: Auf dem Grundstück Gemarkung Bouderath, Flur 1, Nr. 66, Friedhof Bouderath, stockt eine Kastanie die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Die Kastanie befindet sich in der vorderen rechten Ecke des Friedhofs. Diese weist ein starkes Krankheitsbild auf und wurde bereits zurückgeschnitten. Der Baum ist nicht mehr zu erhalten. Aus v.g. Gründen ist für diese Kastanie eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist ein neuer Bestattungsbaum in diesem Bereich auf dem Friedhof zu pflanzen. Dies wurde im Rahmen des Dorfentwicklungsprozesses mit der Dorfbevölkerung abgestimmt. Zu 3: Auf dem Grundstück „Hardtstraße 33“ in Bouderath stockt eine Kiefer die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Die Kiefer befindet sich auf der linken Grundstückshälfte mittig in unmittelbarer Nähe zum Wohnhaus. Durch den Baum wird das Dach des Grundstückeigentümers stark verschmutzt und durch die Nähe zum Haus können Schäden nicht ausgeschlossen werden. Des Weiteren ist in der Krone und an diversen Nadel Trockenheit festzustellen. Diese Gegebenheit lässt auf ein Versorgungsproblem schließen. Zudem ist der Baum nicht ortsbildprägend. Aus v.g. Gründen ist für die Kiefer eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs auf dem Grundstück bereits sehr vielfältig ist. Zu 4: Auf dem Grundstück „Triftstraße 8“ in Tondorf stocken zwanzig Fichten die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen. Die Fichten befinden sich verteilt auf der Parzelle Nr. 23. Eine Fichte ist bereits abgestorben und die weiteren sind seinerzeit zu nah aneinander gepflanzt worden, sodass eine negative Entwicklung der Fichten stattfindet. Des Weiteren sind die Fichten nicht ortsbildprägend. Aus v.g. Gründen ist für die zwanzig Fichten eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung einer Rotbuchenhecke zu fordern. Zu 5: Auf dem Grundstück „Holzmülheimer Straße 15“ in Frohngau stockt eine Tanne die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Die Tanne befindet sich direkt vor der Haustür des Wohnhauses. Das Dach wird durch die Tanne stark verschmutzt und teilweise beschädigt. Des Weiteren plant 4 der Antragsteller eine Baumaßnahme an und in seinem Wohnhaus. Für die Baumaßnahme müsse der Baum ebenfalls entfernt werden. Zudem ist die Tanne nicht ortsbildprägend. Aus v.g. Gründen ist für diese Tanne eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung eines ortstypischen Strauchs zu fordern. Zu 6: Auf dem Grundstück „Auf Helwen 12“ in Zingsheim stockt ein Thujabaum der unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Der Thujabaum befindet sich im Vorgarten des Wohnhauses, direkt neben dem Weg zur Haustüre. Der Antragsteller beklagt schlechte Lichtverhältnisse im Wohnhaus. Des Weiteren ist im Inneren des Thuja erhebliche Trockenheit festzustellen. Die Vitalität des Baumes ist in Frage zu stellen. Der Baum ist nicht ortsbildprägend. Aus v.g. Gründen ist eine Befreiung von der Baumschutzsatzung für diesen Thujabaum auszusprechen. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs im Gartenbereich des Grundstücks bereits sehr vielfältig ist. Zu 7: Im öffentlichen Bankettbereich der Ahestraße in Engelgau stockt eine ortsbildprägende Kastanie die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Die Kastanie befindet sich gegenüber des Wohnhauses „Ahestraße 14“. Nach einer Begutachtung durch eine Fachfirma wurde die Krankheit Pseudomonas diagnostiziert. Die Kastanie stirbt bereits ab und ist nicht mehr zu erhalten. Zum Schutz der anderen Bäume ist diese zwingend zu entfernen. Aus v.g. Gründen ist für diese Kastanie eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Die Ersatzbepflanzung erfolgt im Rahmen der jährlichen Bepflanzungsmaßnahmen des gemeindlichen Bauhofes. Zu 8: Auf Pfaffenbenden in Nettersheim stockt eine Flügelnuss die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Die Flügelnuss befindet sich nahe der kleinen Holzbrücke am Fußweg. Der Baum weist zwischen den beiden senkrecht stehenden Hauptstämmlingen einen ca. 10cm breiten und 1m langen Riss auf. Im August dieses Jahres musste der Baum bereits durch eine Fachfirma gesichtert werden. Die Flügelnuss ist zudem kein autochthoner Baum. Aus v.g. Gründen ist für diese Flügelnuss eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist eine Linde zu pflanzen. Zu 9: Im öffentlichen Bankettbereich der Straße „Gewerbegebiet Zingsheim-Süd“ stockt auf Höhe der Hausnummer 25 eine Linde die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. 5 Die Linde stockt direkt an der Grundstücksgrenze auf Höhe der linken nördlichen Hausecke. Am Stammfuß des Baumes sind starke Risse festzustellen, wodurch die Standsicherheit in Frage gestellt werden muss. Aus v.g. Gründen ist für diese Linde eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist eine Linde an gleicher Stelle zu pflanzen. Zu 10: Auf dem Grundstück „Hubertusstraße 16 und 18“ stocken drei Fichten und ein Mammutbaum die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen. Der Mammutbaum befindet sich direkt am Privatweg zum Kellereingang neben einem Holzschuppen. Die drei Fichten stocken ca. 3m weiter unterhalb, hinter einem Holzlagerschuppen. Aufgrund der Größe und Beschaffenheit der Fichten besteht eine Bruchgefahr bei Sturm. Der Mammutbaum weist Schäden an der Rinde und Totholz im unteren Drittel des Baumes auf, sodass auch hier von einer Gefahr für Personen und Sachen auszugehen ist. Zudem sind die Bäume nicht ortsbildprägend und beeinträchtigen die Entwicklung der ortstypischen Bepflanzung. Aus v.g. Gründen ist für die drei Fichten und den Mammutbaum eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs auf dem Grundstück bereits sehr vielfältig ist und durch die Entnahme gefördert wird. Zu 11: Auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 10, Nr. 306, Dahlienstraße, stockt ein Ahorn der unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Der Ahorn befindet sich an der Einfahrt zur Garage des Wohnhauses „Dahlienstraße 6“. Nach Einschätzung einer Fachfirma hat der Ahorn an dieser Stelle keine Zukunftschance, da Nässe in einem Kronenzwiesel festgestellt wurde und Totholtbildung festzustellen ist. Aus v.g. Gründen ist für den Ahorn eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Die Entfernung ist durch den Grundstückseigentümer „Dahlienstraße 6“ vorzunehmen. Des Weiteren ist von ihm als Ersatz die Pflanzung eines ortsüblichen Laubbaumes auf dem Grundstück „Dahlienstraße 6“ zu fordern. Zu 12: Auf dem Grundstück „Weidenstraße 37“ in Zingsheim stocken Douglasein die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen. dreizehn Die Douglasien befinden sich im rückwertigen Grundstücksbereich direkt angrenzent an den gemeindlichen Bauhof. Bei den Douglasien handelt es sich um keine ortsbilprägende Baumart. Des Weiteren besteht für den Bauhof ein hohes Interesse an einer Entfernung der Douglasien, da die Nadeln regelmäßig die Dachrinne verstopfen und des Öfteren Äste herabfallen. Der Antragsteller sieht zudem vor diverse Obst- und ortstypische Laubbäume, sowie eine Hecke zu pflanzen. 6 Aus v.g. Gründen ist für die dreizehn Douglasien eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Durchführung o.g. Pflanzungen festzulegen. Zu 13: Auf dem Grundstück „Willenberger Straße 6“ in Zingsheim stocken vier Fichten die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen. Die drei Fichten befinden sich in einer Baumreihe mittig auf der rechten Grundstückshälfte. Die vierte Fichte stockt abseits der Baumreihe auf der linken Grundstückshälfte in unmittelbarer Nähe zu einem Holzschuppen. Zwei der drei Fichten in der Baumreihe sind bereits abgestorben und tragen keine Nadeln mehr. Die dritte Fichte weist bereits selbige Symptome auf, sodass von einem Krankheitsbefall der drei Fichten in der Baumreihe auszugehen ist. Die vierte Fichte ist schief gewachsen und beugt sich bereits bei schwachem Wind stark in Straßenrichtung. Bei einem Sturm droht diese umzukippen und zu einer Gefahr für Personen und Sachen zu werden. Aus v.g. Gründen ist für die vier Fichten eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung heimischer Sträucher zu fordern. Zu 14: Auf dem Grundstück „Kirchstraße 26“ in Zingsheim stockt eine ortsbildprägende Kastanie die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt. Die Kastanie befindet sich links neben dem Eingang zur Sachristei. Im Juni dieses Jahres wurde durch eine Fachfirma bei der Kastanie die Krankheit Pseudomonas festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war keine Gefahr im Verzug gegeben und es wurde versucht den Baum zu erhalten. Nach einer erneuten Überprüfung der Kastanie ist festzustellen, dass sich der Zustand des Baumes verschlechtert hat. Die Rinde beginnt sich bereits im unteren Bereich der Kastanie zu lösen. Eine Erhaltung ist nicht möglich. Aus v.g. Gründen ist für die Kastanie eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Eine Ersatzbepflanzung erfolgt im Rahmen der geplanten Neugestaltung des Bereichs in Kooperation mit der Dorfbevölkerung durch heimische Sträucher. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister