Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
196 kB
Datum
07.11.2017
Erstellt
27.10.17, 11:01
Aktualisiert
27.10.17, 11:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - Wil
Vorlage 785 /X.L.
Datum: 26.10.2017
An den
Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft
Sitzungstag:
07.11.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Anträge auf Befreiung von der Baumschutzsatzung
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft beschließt folgende Befreiungen von
der Baumschutzsatzung für:
1. zwei Fichten, eine Buche und einen Thujabaum, Antrag des Grundstückeigentümers Gemarkung Marmagen, Flur 10, Nr. 304, „Steinbüchel“, 53947
Nettersheim-Marmagen
2. eine Kastanie, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
3. eine Kiefer, Antrag des Grundstückeigentümers „Hardtstraße 33“, 53947
Nettersheim-Bouderath
4. zwanzig Fichten, Antrag des Grundstückeigentümers „Triftstraße 8“, 53947
Nettersheim-Tondorf
5. eine Tanne, Antrag des Grundstückeigentümers „Holzmülheimer Straße
15“, 53947 Nettersheim-Frohngau
6. einen Thujabaum, Antrag des Grundstückeigentümers „Auf Helwen 12“,
53947 Nettersheim-Zingsheim
7. eine Kastanie, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
8. eine Flügelnuss, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
9. eine Linde, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim- Zingsheim
10.drei Fichten und einen Mammutbaum, Antrag des Grundstückeigentümers
„Hubertusstraße 16 und 18“, 53947 Nettersheim
11.einen Ahorn, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
12.dreizehn Douglasien, Antrag des Grundstückeigentümers „Weidenstraße
37“, 53947 Nettersheim-Zingsheim
13.vier Fichten, Antrag des Grundstückeigentümers „Willenberger Straße 6“,
53947 Nettersheim-Zingsheim
14.eine Kastanie, Antrag der Gemeinde Nettersheim, Krausstraße 2, 53947
Nettersheim-Zingsheim
Begründung:
Zu 1:
Auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10, Nr. 304, „Steinbüchel“ in
Marmagen stocken zwei Fichten, eine Buche und ein Thujabaum, die unter den
Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
Die beiden Fichten befinden sich im rückwertigen Grundstücksbereich, der
Thujabaum mittig auf der linken Grundstückshälfte und die Buche im vorderen
Grundstücksbereich. Die vorhandene Bepflanzung zeigt kein Krankheitsbild auf,
jedoch soll das Grundstück im nächsten Jahr bebaut werden. Für die Bebauung
muss der Antragsteller das Grundstück zunächst von den Bäumen befreien. Die
Bäume sind nicht ortsbildprägend.
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Aus v.g. Gründen ist für für die zwei Fichten, die Buche und den Thujabaum eine
Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung von vier Obstbäumen zu fordern.
Zu 2:
Auf dem Grundstück Gemarkung Bouderath, Flur 1, Nr. 66, Friedhof Bouderath,
stockt eine Kastanie die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Die Kastanie befindet sich in der vorderen rechten Ecke des Friedhofs. Diese
weist ein starkes Krankheitsbild auf und wurde bereits zurückgeschnitten. Der
Baum ist nicht mehr zu erhalten.
Aus v.g. Gründen ist für diese Kastanie eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist ein neuer Bestattungsbaum in diesem Bereich
auf dem Friedhof zu pflanzen. Dies wurde im Rahmen des Dorfentwicklungsprozesses mit der Dorfbevölkerung abgestimmt.
Zu 3:
Auf dem Grundstück „Hardtstraße 33“ in Bouderath stockt eine Kiefer die unter
den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Die Kiefer befindet sich auf der linken Grundstückshälfte mittig in unmittelbarer
Nähe zum Wohnhaus. Durch den Baum wird das Dach des Grundstückeigentümers stark verschmutzt und durch die Nähe zum Haus können Schäden nicht
ausgeschlossen werden. Des Weiteren ist in der Krone und an diversen Nadel
Trockenheit festzustellen. Diese Gegebenheit lässt auf ein Versorgungsproblem
schließen. Zudem ist der Baum nicht ortsbildprägend.
Aus v.g. Gründen ist für die Kiefer eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der Bewuchs auf
dem Grundstück bereits sehr vielfältig ist.
Zu 4:
Auf dem Grundstück „Triftstraße 8“ in Tondorf stocken zwanzig Fichten die unter
den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
Die Fichten befinden sich verteilt auf der Parzelle Nr. 23. Eine Fichte ist bereits
abgestorben und die weiteren sind seinerzeit zu nah aneinander gepflanzt worden, sodass eine negative Entwicklung der Fichten stattfindet. Des Weiteren sind
die Fichten nicht ortsbildprägend.
Aus v.g. Gründen ist für die zwanzig Fichten eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung einer Rotbuchenhecke zu
fordern.
Zu 5:
Auf dem Grundstück „Holzmülheimer Straße 15“ in Frohngau stockt eine Tanne
die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Die Tanne befindet sich direkt vor der Haustür des Wohnhauses. Das Dach wird
durch die Tanne stark verschmutzt und teilweise beschädigt. Des Weiteren plant
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der Antragsteller eine Baumaßnahme an und in seinem Wohnhaus. Für die Baumaßnahme müsse der Baum ebenfalls entfernt werden. Zudem ist die Tanne
nicht ortsbildprägend.
Aus v.g. Gründen ist für diese Tanne eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung eines ortstypischen Strauchs zu fordern.
Zu 6:
Auf dem Grundstück „Auf Helwen 12“ in Zingsheim stockt ein Thujabaum der unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Der Thujabaum befindet sich im Vorgarten des Wohnhauses, direkt neben dem
Weg zur Haustüre. Der Antragsteller beklagt schlechte Lichtverhältnisse im
Wohnhaus. Des Weiteren ist im Inneren des Thuja erhebliche Trockenheit festzustellen. Die Vitalität des Baumes ist in Frage zu stellen. Der Baum ist nicht ortsbildprägend.
Aus v.g. Gründen ist eine Befreiung von der Baumschutzsatzung für diesen
Thujabaum auszusprechen. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu verzichten, da der
Bewuchs im Gartenbereich des Grundstücks bereits sehr vielfältig ist.
Zu 7:
Im öffentlichen Bankettbereich der Ahestraße in Engelgau stockt eine ortsbildprägende Kastanie die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Die Kastanie befindet sich gegenüber des Wohnhauses „Ahestraße 14“. Nach einer Begutachtung durch eine Fachfirma wurde die Krankheit Pseudomonas diagnostiziert. Die Kastanie stirbt bereits ab und ist nicht mehr zu erhalten. Zum
Schutz der anderen Bäume ist diese zwingend zu entfernen.
Aus v.g. Gründen ist für diese Kastanie eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Die Ersatzbepflanzung erfolgt im Rahmen der jährlichen
Bepflanzungsmaßnahmen des gemeindlichen Bauhofes.
Zu 8:
Auf Pfaffenbenden in Nettersheim stockt eine Flügelnuss die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Die Flügelnuss befindet sich nahe der kleinen Holzbrücke am Fußweg. Der Baum
weist zwischen den beiden senkrecht stehenden Hauptstämmlingen einen ca.
10cm breiten und 1m langen Riss auf. Im August dieses Jahres musste der Baum
bereits durch eine Fachfirma gesichtert werden. Die Flügelnuss ist zudem kein
autochthoner Baum.
Aus v.g. Gründen ist für diese Flügelnuss eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist eine Linde zu pflanzen.
Zu 9:
Im öffentlichen Bankettbereich der Straße „Gewerbegebiet Zingsheim-Süd“
stockt auf Höhe der Hausnummer 25 eine Linde die unter den Schutzbereich der
Baumschutzsatzung fällt.
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Die Linde stockt direkt an der Grundstücksgrenze auf Höhe der linken nördlichen
Hausecke. Am Stammfuß des Baumes sind starke Risse festzustellen, wodurch
die Standsicherheit in Frage gestellt werden muss.
Aus v.g. Gründen ist für diese Linde eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Als Ersatz ist eine Linde an gleicher Stelle zu pflanzen.
Zu 10:
Auf dem Grundstück „Hubertusstraße 16 und 18“ stocken drei Fichten und ein
Mammutbaum die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
Der Mammutbaum befindet sich direkt am Privatweg zum Kellereingang neben
einem Holzschuppen. Die drei Fichten stocken ca. 3m weiter unterhalb, hinter
einem Holzlagerschuppen. Aufgrund der Größe und Beschaffenheit der Fichten
besteht eine Bruchgefahr bei Sturm. Der Mammutbaum weist Schäden an der
Rinde und Totholz im unteren Drittel des Baumes auf, sodass auch hier von einer
Gefahr für Personen und Sachen auszugehen ist. Zudem sind die Bäume nicht
ortsbildprägend und beeinträchtigen die Entwicklung der ortstypischen Bepflanzung.
Aus v.g. Gründen ist für die drei Fichten und den Mammutbaum eine Befreiung
von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Auf eine Ersatzbepflanzung ist zu
verzichten, da der Bewuchs auf dem Grundstück bereits sehr vielfältig ist und
durch die Entnahme gefördert wird.
Zu 11:
Auf dem Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 10, Nr. 306, Dahlienstraße,
stockt ein Ahorn der unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Der Ahorn befindet sich an der Einfahrt zur Garage des Wohnhauses „Dahlienstraße 6“. Nach Einschätzung einer Fachfirma hat der Ahorn an dieser Stelle keine Zukunftschance, da Nässe in einem Kronenzwiesel festgestellt wurde und
Totholtbildung festzustellen ist.
Aus v.g. Gründen ist für den Ahorn eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Die Entfernung ist durch den Grundstückseigentümer „Dahlienstraße 6“ vorzunehmen. Des Weiteren ist von ihm als Ersatz die Pflanzung eines
ortsüblichen Laubbaumes auf dem Grundstück „Dahlienstraße 6“ zu fordern.
Zu 12:
Auf dem Grundstück „Weidenstraße 37“ in Zingsheim stocken
Douglasein die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
dreizehn
Die Douglasien befinden sich im rückwertigen Grundstücksbereich direkt
angrenzent an den gemeindlichen Bauhof. Bei den Douglasien handelt es sich um
keine ortsbilprägende Baumart. Des Weiteren besteht für den Bauhof ein hohes
Interesse an einer Entfernung der Douglasien, da die Nadeln regelmäßig die
Dachrinne verstopfen und des Öfteren Äste herabfallen.
Der Antragsteller sieht zudem vor diverse Obst- und ortstypische Laubbäume,
sowie eine Hecke zu pflanzen.
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Aus v.g. Gründen ist für die dreizehn Douglasien eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Durchführung o.g. Pflanzungen
festzulegen.
Zu 13:
Auf dem Grundstück „Willenberger Straße 6“ in Zingsheim stocken vier Fichten
die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fallen.
Die drei Fichten befinden sich in einer Baumreihe mittig auf der rechten Grundstückshälfte. Die vierte Fichte stockt abseits der Baumreihe auf der linken Grundstückshälfte in unmittelbarer Nähe zu einem Holzschuppen. Zwei der drei Fichten
in der Baumreihe sind bereits abgestorben und tragen keine Nadeln mehr. Die
dritte Fichte weist bereits selbige Symptome auf, sodass von einem Krankheitsbefall der drei Fichten in der Baumreihe auszugehen ist. Die vierte Fichte ist
schief gewachsen und beugt sich bereits bei schwachem Wind stark in Straßenrichtung. Bei einem Sturm droht diese umzukippen und zu einer Gefahr für Personen und Sachen zu werden.
Aus v.g. Gründen ist für die vier Fichten eine Befreiung von der Baumschutzsatzung auszusprechen. Als Ersatz ist die Pflanzung heimischer Sträucher zu fordern.
Zu 14:
Auf dem Grundstück „Kirchstraße 26“ in Zingsheim stockt eine ortsbildprägende
Kastanie die unter den Schutzbereich der Baumschutzsatzung fällt.
Die Kastanie befindet sich links neben dem Eingang zur Sachristei. Im Juni dieses
Jahres wurde durch eine Fachfirma bei der Kastanie die Krankheit Pseudomonas
festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war keine Gefahr im Verzug gegeben und es
wurde versucht den Baum zu erhalten. Nach einer erneuten Überprüfung der
Kastanie ist festzustellen, dass sich der Zustand des Baumes verschlechtert hat.
Die Rinde beginnt sich bereits im unteren Bereich der Kastanie zu lösen. Eine Erhaltung ist nicht möglich.
Aus v.g. Gründen ist für die Kastanie eine Befreiung von der Baumschutzsatzung
auszusprechen. Eine Ersatzbepflanzung erfolgt im Rahmen der geplanten Neugestaltung des Bereichs in Kooperation mit der Dorfbevölkerung durch heimische
Sträucher.
gez. Pracht
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Bürgermeister