Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
127 kB
Datum
27.09.2011
Erstellt
22.09.11, 18:04
Aktualisiert
22.09.11, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 15.09.2011
- Der Bürgermeister Az: 60.2 Schl.
Nr. der Ratsdrucksache: 601-IX
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
27.09.2011
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Windkraft
Hier: neuer Erlass / Konzentrationszonen/ Waldflächen/ städtische Flächen
und Antrag der SPD-Fraktion vom 08.08.2011- „Erneuerbare Energien für die Bürgerinnen
und Bürger von Bad Münstereifel
hier: planungs- und baurechtliche Prüfung von Konzentrationszonen für die Errichtung von
Windfarmen“
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Berichterstatter: Herr Laqua
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 601-IX
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 3 von Ratsdrucksache 601-IX
1. Sachverhalt:
1.1 Der Antrag der SPD-Fraktion und eine grobe Eigentumsabschätzung sind beigefügt.
1.2 Kurzfassung
Der neue Windenergieerlass ist am 11.07.2011 in Kraft getreten.
Der Erlass beinhaltet keine Abstände zur Wohnbebauung mehr, diese muss die Kommune selbst
festlegen. Arten-, Naturschutz und andere Kriterien sind zu beachten.
In Vorbereitung sind Handlungsempfehlungen des Landes „Windkraft im Wald“, Vorgaben hieraus
müssen in die weiteren planerischen Überlegungen einfließen.
Die neuen Anlagen erreichen Gesamthöhen bis zu 200 m. Anlagen mit diesen Höhen tangieren
überall den Empfang des Radioteleskops Effelsberg. Hier sollte zusammen mit dem Max-PlanckInstitut ein Korridor gefunden werden, der aus Sicht der Forschung verträglich erscheint.
Dieser Korridor sollte städt. Flächen enthalten und eine Akzeptanz in der Bevölkerung ermöglichen.
Aus diesen Erwägungen erscheint im Abstand von > 1.000 m zur Wohnbebauung und 800 m zu
Einzelgehöften diskussionswürdig.
Eine Karte mit solchen Abständen ist in Vorbereitung.
Nachfolgend ist eine Zusammenfassung zu den wichtigsten Punkte zu den Neuerungen und rechtliche Beurteilung dargestellt.
1.3 Die aktuelle Erlasslage stellt sich wie folgt dar:
Seit dem 11.07.2011 ist der gemeinsame Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein – Westfalen und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen „Erlass für die Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass)“
in Kraft.
Gemäß dem nunmehr wirksamen Windenergie-Erlass ist die Errichtung von Windenergieanlagen
im Wald unter bestimmten Voraussetzungen möglich:
Zitat:
Die Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung in Waldbereichen kommt nach
Maßgabe des Zieles B.III.3.2 des LEP NRW in Betracht. Bei Einhaltung der dort genannten
Bedingungen eignen sich für eine Ausweisung von Gebieten für die Windenergienutzung
beispielsweise Kahlflächen im Wald aufgrund von Schadensereignissen; eine Ausweisung
kommt nicht in Betracht, wenn es sich um besonders wertvolle Waldgebiete (insbesondere
standortgerechte Laubwälder, Prozessschutzflächen) handelt.
Ziele B.III.3.2 des LEP NRW sind:
3.21 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, dass der Wald seine
Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur
für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen
nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird.
3.22 Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und
Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Davon kann aus landesplanerischer Sicht abgesehen werden, wenn der Waldanteil einer Gemeinde mehr als
60 % ihres Gemeindegebietes beträgt.
Seite 4 von Ratsdrucksache 601-IX
Konkret bedeutet dies, dass eine Windenergienutzung in Waldgebieten in Betracht kommt, wenn
für die Windenergienutzung außerhalb des Waldes keine Alternativen existieren. Die Ausführungen des geplanten Leitfadens „Windenergie im Wald“ dazu sind abzuwarten.
Im Wald kommen grundsätzlich nur solche Standorte in Frage, die bereits infrastrukturell genutzt
werden oder wurden, wie z.B. aufgegebene militärische Einrichtungen oder Gebiete mit einer intensiven forstwirtschaftlichen Nutzung oder Windbruchflächen.
Das Positionspapier des Bundesamtes für Naturschutz „Windkraft über Wald“ sagt hierzu aus:
Aus Naturschutzsicht kommen für die Windenergienutzung im Wald nur intensiv forstwirtschaftlich genutzte Wälder in Frage. Insbesondere intensiv forstwirtschaftlich genutzte
Fichten- und Kiefernforste könnten geeignet sein. Weitere bestimmende Parameter für die
Eignung können insbesondere Wälder sein, die, bei gering ausgeprägtem naturschutzfachlichem Wert, einen ausreichenden Abstand zu Siedlungen sowie bereits bestehende Infrastrukturen (hoher Erschließungsgrad, geeignetes Wegenetz, Leitungen) aufweisen.
Inwieweit im Stadtgebiet von Bad Münstereifel, anhand der vorgenannten Kriterien, geeignete Flächen im Wald zur Verfügung stehen, ist in Zusammenarbeit mit dem Forstbetrieb zu klären. Hierbei ist auch die Erschließung der Flächen (Anfahrmöglichkeit und Leitungstrassen) zu berücksichtigen.
Weitere Änderungen im Windkrafterlass umfassen den Wegfall der Höhenbegrenzung sowie der
Mindestabstände zur Bebauung.
Die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen liegt in der gesetzlich fixierten
Planungshoheit der Gemeinden und der Regionalplanungsbehörden.
Der Erlass selbst stellt klar, dass der Erlass für die Gemeinden lediglich eine (nicht bindende)
Empfehlung darstellt.
Grundsätzlich ergibt sich der vorgeschriebene Abstand zur Wohnbebauung bei Windenergieanlagen aus den Anforderungen zur Einhaltung des Lärmschutzes. Daneben kann im Einzelfall auch
die optische Wirkung der Anlage eine Rolle spielen. Da für Windenergieanlagen ab 50 m Höhe
eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz erforderlich ist, sind in diesem
Verfahren auch die Immissionsschutznachweise vorzulegen.
1.4 Gesamtkonzept
Um die Ansiedlung von Windkraftanlagen planungsrechtlich zu steuern, ist ein schlüssiges Gesamtkonzept für das gesamte Stadtgebiet erforderlich.
Hierzu sollte ein Kriterienkatalog anhand des aktuellen Windenergie-Erlasses und der Handlungsempfehlungen des Landes zum Thema „Windkraft im Wald“, die in Vorbereitung sind, erstellt werden.
Für die Abstände zur Bebauung sollte, auch unter Berücksichtigung der Akzeptanz in der Bevölkerung, ein vertretbarer Rahmen definiert werden. Hier wird ein Mindestabstand zu Siedlungsbereichen von 1.000 m und zu Einzelgehöften von 800 m vorgeschlagen. Dieser Abstand erscheint
gerechtfertigt, da die heutigen Anlagen Höhen von 150/200 m und mehr erreichen; die Abstände
aber generell noch Ansiedlungen im Stadtgebiet zulassen.
Vor allem werden Waldflächen, auch einige von der SPD-Fraktion angesprochenen Flächen, als
potentielle Standorte verbleiben, die dann im Hinblick auf Naturschutz, Artenvielfalt, Verfügbarkeit,
Erschließung, Windhöffigkeit etc. weiter zu untersuchen sind. Dazu ist, wie bereits ausgeführt,
eine enge Abstimmung mit dem Forstbetrieb notwendig.
Ein Kriterium für die Stadt Bad Münstereifel stellte bisher auch die Einsehbarkeit zum Radioteleskop Effelsberg dar. Bei den heute üblichen Höhen der Windkraftanlagen könnte der Empfang
Seite 5 von Ratsdrucksache 601-IX
des MPI Effelsberg tangiert werden. Hier sollte eine tragfähige Lösung, z. B. durch die Findung
von Korridoren, die für die Forschung verträglich sind, gesucht werden.
Mit dem Ergebnis dieser Untersuchungen wird der Ausschuss befasst.
2. Rechtliche Würdigung
./.
3. Finanzielle Auswirkungen
3.1 Ist grundsätzlich mit größeren Gewerbesteuereinnahmen verbunden.
3.2 Bei einer Verpachtung städtischer Flächen fallen Pachteinnahmen an.
3.3 Bei eigenem städtischem Engagement sind Gewinne im sechsstelligen Bereich erreichbar.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
./.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
./.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
. /.
7. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen die Untersuchungen weiterzuführen und den Ausschuss über das Ergebnis zu informieren.