Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
218 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
25.10.17, 15:01
Aktualisiert
25.10.17, 15:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - Kur.
Vorlage 810 /X.L.
Datum: 25.10.2017
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
14.11.2017
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
05.12.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
12.12.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
2. Städtebauliche Sanierungssatzung über die förmliche Festsetzung des
Sanierungsgebietes Marmagen im vereinfachten Verfahren gem. § 142
Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt eine 2. Städtebauliche Sanierungssatzung über die
förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes Marmagen im Bereich L 204 –
Ortseingang Nord gem. § 142 Abs. 4 BauGB im vereinfachten Verfahren. Die Sanierungssatzung mit Begründung sowie Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung ist als Anlage beigefügt.
Die Genehmigungspflicht nach §§ 144 und 145 BauGB wird hierbei ausgeschlossen.
Es wird darüber hinaus beschlossen, , die Gültigkeit der Sanierungssatzung für
eine Dauer von 15 Jahren, beginnend ab dem Satzungsbeschluss festzulegen.
Begründung:
Die erste Sanierungssatzung Marmagen wurde mit Bekanntmachung vom
22.07.2016 rechtskräftig. Aufgrund der im Rahmen des Interkommunalen Entwicklungskonzeptes (IEK) für die Orte Marmagen, Nettersheim und Zingsheim
zur Verfügung stehenden Förderung für innerhalb des Sanierungsgebietes liegende Maßnahmen, ist die Planung im Bereich L 204 – geplanter Kreisverkehrsplatz
– zwischenzeitlich weiter fortgeschritten. Im Rahmen der Planungen ergab sich,
dass in diesem Bereich das Sanierungsgebiet geringfügig zu erweitern ist (siehe
Anlage).
„Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Saneirung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes
1. Für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von
Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder
2. Für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- oder Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde
geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. (§142 Abs. 2 BauGB).“
Diese Vorgaben können jedoch für das Ziel des nunmehr zu erweiternden Straßenabschnittes nicht erfüllt werden, so dass für die Gemeinde nur die Möglichkeit
der Ausweisung eines zweiten Sanierungsgebietes in Marmagen besteht.
Es wird empfohlen, den beigefügten Entwurf der 2. Städtebaulichen Sanierungssatzung mit Begründung sowie Abgrenzung des Geltungsbereiches zu beschließen.
gez. Pracht
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Bürgermeister