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Beschlussvorlage (2. Städtebauliche Sanierungssatzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes Marmagen im vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB))

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
218 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
25.10.17, 15:01
Aktualisiert
25.10.17, 15:01
Beschlussvorlage (2. Städtebauliche Sanierungssatzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes Marmagen im vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (2. Städtebauliche Sanierungssatzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes Marmagen im vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB))

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - Kur. Vorlage 810 /X.L. Datum: 25.10.2017 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 14.11.2017 Haupt- und Finanzausschuss Sitzungstag: 05.12.2017 Gemeinderat Sitzungstag: 12.12.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 2. Städtebauliche Sanierungssatzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes Marmagen im vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt eine 2. Städtebauliche Sanierungssatzung über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes Marmagen im Bereich L 204 – Ortseingang Nord gem. § 142 Abs. 4 BauGB im vereinfachten Verfahren. Die Sanierungssatzung mit Begründung sowie Abgrenzung des Geltungsbereiches dieser Satzung ist als Anlage beigefügt. Die Genehmigungspflicht nach §§ 144 und 145 BauGB wird hierbei ausgeschlossen. Es wird darüber hinaus beschlossen, , die Gültigkeit der Sanierungssatzung für eine Dauer von 15 Jahren, beginnend ab dem Satzungsbeschluss festzulegen. Begründung: Die erste Sanierungssatzung Marmagen wurde mit Bekanntmachung vom 22.07.2016 rechtskräftig. Aufgrund der im Rahmen des Interkommunalen Entwicklungskonzeptes (IEK) für die Orte Marmagen, Nettersheim und Zingsheim zur Verfügung stehenden Förderung für innerhalb des Sanierungsgebietes liegende Maßnahmen, ist die Planung im Bereich L 204 – geplanter Kreisverkehrsplatz – zwischenzeitlich weiter fortgeschritten. Im Rahmen der Planungen ergab sich, dass in diesem Bereich das Sanierungsgebiet geringfügig zu erweitern ist (siehe Anlage). „Ergibt sich aus den Zielen und Zwecken der Saneirung, dass Flächen außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes 1. Für Ersatzbauten oder Ersatzanlagen zur räumlich zusammenhängenden Unterbringung von Bewohnern oder Betrieben aus dem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder 2. Für die durch die Sanierung bedingten Gemeinbedarfs- oder Folgeeinrichtungen in Anspruch genommen werden müssen (Ersatz- oder Ergänzungsgebiete), kann die Gemeinde geeignete Gebiete für diesen Zweck förmlich festlegen. (§142 Abs. 2 BauGB).“ Diese Vorgaben können jedoch für das Ziel des nunmehr zu erweiternden Straßenabschnittes nicht erfüllt werden, so dass für die Gemeinde nur die Möglichkeit der Ausweisung eines zweiten Sanierungsgebietes in Marmagen besteht. Es wird empfohlen, den beigefügten Entwurf der 2. Städtebaulichen Sanierungssatzung mit Begründung sowie Abgrenzung des Geltungsbereiches zu beschließen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister