Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
35 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
25.10.17, 13:22
Aktualisiert
25.10.17, 13:22
Stichworte
Inhalt der Datei
MULNV
Information zum Stand des Verfahrens mit dem BKartA und zum Auskunftsersuchen der KOM (Beihilfe)
I. Zum sogenannten Kartellverfahren:
Das seit Jahren laufende Verfahren des Bundeskartellamtes (BKartA) gegen das
Land Baden-Württemberg zur Kooperativen Holzvermarktung beeinflusst die Entwicklung der Forst- und Holzwirtschaft in vielen Bundesländern.
Die gesamte bisherige Praxis der gemeinsamen Holzvermarktung und der vorgelagerten Dienstleistungen für den privaten und kommunalen Waldbesitz durch die Landesforstverwaltungen stehen hier auf dem Prüfstand.
Zwar sind die forstlichen Verhältnisse in Baden-Württemberg diametral anders als in
NRW und den anderen derzeit betroffenen Ländern Rheinland-Pfalz, Hessen und
Thüringen, die diesbezüglich im Fokus des BKartA stehen - dies erkennt auch das
Bundeskartellamt an - ; die Regeln des Wettbewerbsrechts gelten jedoch im gesamten Bundesgebiet. Die vier vorgenannten Länder hatten zusammen mit BadenWürttemberg im Jahr 2009 gleichlautende Vereinbarungen mit dem BKartA über die
Ausgestaltung der Kooperativen Holzvermarktung abgeschlossen. Ziel der differenzierten Inhalte der Vereinbarungen war es, die Wettbewerbsstärke - insbesondere
des Privatwaldes und seiner Zusammenschlüsse - zu stärken und die Marktanteile
der Landesforstverwaltungen bei der Kooperativen Holzvermarktung zurückzuführen.
Dieses Ziel wurde nach Auffassung des BKartA nicht in allen Ländern oder nur sehr
unzureichend erreicht.
Das BKartA hat vier Bundesländer mit nahezu gleichlautenden Einladungsschreiben
zu zeitnahen Gesprächen eingeladen. In diesen Einladungsschreiben wurde insbesondere die Kooperative Holzvermarktung thematisiert und die Hoffnung geäußert,
die Länder könnten bereits Vorschläge für eine zukünftige und aus der Sicht des
BKartA rechtskonforme Holzvermarktung formuliert haben.
NRW hat dieses Gespräch mit den mit Vertretern des 1. Kartellsenates zusammen
mit Wald und Holz NRW und der Fachabteilung III des MULNV am 11. September
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geführt. Neben der Kooperativen Holzvermarktung kamen in diesem Gespräch auf
Referentenebene die weiteren Inhalte des Untersagungsbeschlusses zur Sprache,
die im Verfahren gegen Baden-Württemberg von Bedeutung sind.
Folgende bedeutende Eckpunkte bleiben aus dem Gespräch beim BKartA
festzuhalten:
1. Das BKartA möchte eine kartellrechtskonforme Lösung gemeinsam mit den
Bundesländern erreichen. Der Abschluss einer Vereinbarung ist das prioritäre
Ziel. Eine rechtliche Auseinandersetzung mit den betroffenen Bundesländern
liegt nicht im Interesse des BKartA, aber die Eröffnung eines solchen
Unterlassungsverfahrens stellt stets eine Option dar, wenn die Bundesländer
nicht handeln.
2. Das BKartA hat angekündigt, dem Land NRW und anderen Marktteilnehmern
im Oktober/November verschiedene Fragebögen zu den Strukturdaten des
Landes zum Holzverkauf und den vorgelagerten Dienstleistungen zuzuleiten.
Damit will das BKartA seine Datenbasis verbreitern und aktualisieren. Damit
wird das BKartA seinem Anspruch, die Strukturunterschiede der Länder zu
würdigen, gerecht. Gleiches geschieht in den anderen drei Ländern.
3. Das BKartA hat im Wesentlichen die gleichen Positionen vorgetragen, die es
auch schon im Verfahren gegen Baden-Württemberg vertreten hat und die das
OLG Düsseldorf in der ersten Instanz nahezu vollumfänglich bestätigt hat.
Das BKartA ist sehr davon überzeugt, dass der Untersagungsteil, der die
Kooperative
Holzvermarktung
Beschwerdeverfahren
von
betrifft,
voll
umfänglich
Baden-Württemberg
im
anhängigen
beim Bundesgerichtshof
bestätigt wird. Es ist der Auffassung, dass es sich hierbei um eine
Kernbeschränkung des Wettbewerbsrechts handelt, die - unabhängig von
individuellen Marktanteilen - einen rechtswidrigen Verstoß gegen das
Wettbewerbsrecht darstellt.
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In der Konsequenz heißt das, dass die Holzvermarktung durch Wald und Holz
NRW für den Privat- und Kommunalwald, unabhängig von Marktanteilen und
der Tatsache, dass schon jetzt dafür Vollkosten erhoben werden, zu beenden
ist. Dies hat zur Folge, dass neue oder vorhandene Vermarktungsstrukturen
außerhalb der Forstverwaltung weiter entwickelt werden müssen.
4. Für
die
Frage
der
Organisationsform der
vorgelagerten
Dienstleistungen,
Einheitsforstverwaltung,
ergeben
speziell
sich
in
der
aus
der
Entscheidung des BGH wichtige Hinweise über mögliche Umfänge und
Intensitäten. Hier gibt es einen Dissens zwischen der Auffassung des BKartA
bzw. dem OLG Düsseldorf und der Bundesregierung hinsichtlich der
Anwendung des neuen § 46 BWaldG. Das BKartA geht von einem Urteil bis
zum Frühsommer 2018 aus.
5. Fest steht, dass die indirekte Förderung der Betreuung keinen Bestand mehr
haben kann, ob sich unabhängig davon dieses Postulat nun auf den neuen §
46 BWaldG, mögliche Unterlassungsverfügungen des BKartA oder das
geltende Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gründet. Diese
seit Anfang der 70er Jahre bestehende Form der Unterstützung der
Waldbesitzer bei der Bewirtschaftung der Wälder muss damit in naher Zukunft
ein Ende finden.
6. Für das BKartA sind zeitliche und/oder inhaltliche Spielräume denkbar. Es
machte aber deutlich, dass von den Ländern vorgeschlagene eindeutige und
überprüfbare Zielgrößen Inhalte einer Vereinbarung werden müssen.
7. Das BKartA betonte, dass das Ziel seiner Anstrengungen ist, mehr
Wettbewerb auf den Märkten zu schaffen. Es bittet alle Länder, keine solchen
Lösungsvorschläge zu unterbreiten, deren Zielsetzung es ist, erneut die
Grenzen des Wettbewerbsrechts auszuschöpfen.
8. Eine Vereinbarung zwischen einem Land und dem BKartA schließt
zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Marktpartnern nicht aus.
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Die Verpflichtung jedes Unternehmens zur ständigen Selbstveranlagung, um
mögliche Schadensersatzansprüche zu vermeiden, bleibt unberührt.
Dieses Gespräch zwischen BKartA und NRW steht sicher am Anfang eines Dialoges.
Wichtige Ziele sind hierbei für die Landesregierung,
-
den Holzverkauf für Dritte ohne Brüche für die heimische Holzindustrie zu beenden,
-
dass es in Nordrhein-Westfalen auch weiterhin ein qualifiziertes forstliches Beratungsangebot an den privaten und kommunalen Waldbesitz unter Beteiligung der Landesforstverwaltung geben soll,
-
dass private Vermarktung und Beförsterung im Wettbewerb gestärkt werden,
-
dass die bestehenden Privatwaldstrukturen mit einer Vielzahl von Zusammenschlüssen bewahrt, aber auch weiterentwickelt werden müssen,
-
dass Veränderungen im Dialog mit den Beteiligten erfolgen werden.
Eine sich zeitnah konstituierende Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der privaten und kommunalen Waldbesitzerverbände und des MULNV, wird hierzu neue
Ideen entwickeln. Eckpunkte für die Überlegungen dieser Arbeitsgruppe sind bisher,
dass die kooperative Holzvermarktung und die jetzige Form der indirekten Förderung
forstlicher Zusammenschlüsse in absehbarer Zeit beendet werden. Neue Modelle
einer direkten Förderung forstlicher Zusammenschlüsse und zur Stärkung wettbewerbsrechtkonformer Vermarktungsstrukturen sind vorzuschlagen.
Mit diesen Vorschlägen soll ein förmliches Verfahren durch das Bundeskartellamt
vermieden werden. Der Ausgang wäre ungewiss und die dadurch möglichen Brüche
wären für alle Seiten nachteilig. Aber natürlich werden auch die nordrheinwestfälischen Interessen nachhaltig und deutlich vertreten.
II. Zum Auskunftsersuchen der EU-Kommission (KOM) zur Beihilfe:
Mit Datum vom 12.05.2016 hat die EU Kommission die „Beschwerde über mutmaßlich rechtwidrige staatliche Beihilfen oder eine mutmaßlich missbräuchliche Anwen4
dung von Beihilfen durch das Bundesland Nordrhein-Westfalen zu Gunsten des
Landesbetriebes Wald und Holz NRW“ über den Bund an NRW übermittelt.
Der Dialog mit bis heute fünf Schreiben der Kommission und den entsprechenden
Antwortschreiben des Landes wird intensiv geführt. Das Land bedient sich hierbei
fachanwaltlicher Unterstützung.
Die Kommission bittet in allen ihren Schreiben, auf die in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen einzugehen. Sie weist aber stets darauf hin, dass es bei unzureichender Information die weitergehende Möglichkeit der Anordnung einer Auskunftserteilung gibt. Sollte der Sachverhalt dann noch nicht ausreichend geklärt sein, führt dies
zu einem förmlichen Prüfverfahren. Die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens
beinhaltet die Möglichkeit der sofortigen Einstellung aller Aktivitäten im strittigen Bereich. Auch kann die Kommission unzulässige Beihilfen zurückfordern.
Bisher bewegt sich das Land noch auf der ersten, informellen Ebene, es gibt kein
Verfahren der KOM gegen NRW!
Es ist dem MULNV nicht bekannt, wer der Beschwerdeführer ist.
Der Kernvorwurf des Eingebenden lautet, dass Wald und Holz NRW durch die jährlichen, im Haushalt offen ausgewiesenen Zuschüsse im Bereich „Dienstleistungen“
eine nicht genehmigte Beihilfe erhalte.
Die in der Beschwerde dargelegten Sachverhaltsdarstellungen sind im Wesentlichen
korrekt. Die Landesforstverwaltung bietet seit Jahrzehnten, wie andere Bundesländer auch, ihre Betreuungsdienstleistungen nicht zu Vollkosten (indirekte Förderung)
an. Begründet wird dies mit Argumenten, die die vielschichtigen Aspekte der Daseinsvorsorge aufgreifen. Eine formale Genehmigung oder Notifizierung der indirekten Förderung hat es nicht gegeben. Eine derartige dauerhafte Subventionierung
von Unternehmen entspricht nicht den Intentionen der EU. In der einschlägigen
Rahmenfreistellungsverordnung der EU findet sich hierzu dann auch kein Hinweis.
Die Hauptargumente des Landes im bisherigen Dialog zielten darauf ab festzustellen, dass es sich bei den Zuweisungen für die Dienstleistungsbereiche von Wald
und Holz NRW gar nicht um wirtschaftliche Beihilfen handele, sondern höchstens
um Ausgleiche für sog. Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse,
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die keiner Notifizierung bedürfen.
Diese Auffassung wurde von der Kommission strikt abgelehnt!
Für diesen Fall hatte NRW vorsorglich argumentiert, dass es sich unabhängig davon
dann zumindest um Beihilfen handeln würde, die unter die sog. de-minimisRegelung fielen. Die de-minimis-Regelung erlaubt Beihilfen bis zu 200.000 € innerhalb von 3 Jahren unter strengen formalen Voraussetzungen. Dies wurde von der
Kommission offensichtlich akzeptiert.
Im Konsens gehen NRW und die Kommission davon aus, dass die Endbegünstigten
dieser möglichen de-minimis-Beihilfe nicht die Ebene Landesbetrieb Wald und Holz
NRW und auch nicht die Ebene Forstbetriebsgemeinschaft (FBG) sind, sondern die
einzelnen Waldbesitzer in der FBG.
Es konnte auf Nachfrage der Kommission im Schreiben von Ende Juni 2017 wohl
überzeugend dargestellt werden, dass die Zuwendungsempfänger in NRW materiell
die de-minimis-Grenze von 200.000 €/in 3 Jahren nicht überschreiten. Im aktuellen
Dialog geht es darum, gegenüber der Kommission glaubhaft nachzuweisen, dass
NRW dafür Sorge trägt, dass zukünftig auch die formalen Vorgaben der entsprechenden de-minimis-Durchführungsverordnung eingehalten werden.
Im Kern muss jeder Subventionsempfänger vor dem Empfang einer Leistung eine
de-minimis-Erklärung abgeben, in der er die Einhaltung der Gesamtförderhöhe
nachweist und bekommt im Gegenzug vom Subventionsgeber eine de-minimisErklärung über die Höhe der aktuellen Subvention.
Bezogen auf die aktuelle indirekte Förderung der Betreuung von Waldbesitzern kann
man u. a. aus der Unkenntnis der Waldbesitzer über die tatsächliche Höhe des Wertes der indirekten Förderung, der Vielzahl der Bescheinigungen und Erklärungen bei
ca. 45.000 Kunden und der zur Verfahrensunterstützung in Entwicklung befindlichen
Software-Lösung darauf schließen, dass es erheblicher Anstrengungen bedarf, diese Vorgaben mit dem Waldbesitz zu erfüllen.
Zur Umsetzung wurden die notwendigen DV- Schritte und Arbeitsabläufe bei Wald
und Holz NRW eingeleitet. Wald und Holz NRW wird in der Lage sein, automatisiert
entsprechende Erklärungen eines jeden der 45.000 Kunden aufzunehmen und darauf aufbauend entsprechende Bescheinigungen zu fertigen. Damit wird eine techni6
sche Voraussetzung geschaffen, die indirekte Förderung über den noch verbleibenden Zeitraum weiterzuführen.
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