Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes L 6-A, "Altes Pastorat", Zingsheim; Änderung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB))

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
163 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
12.12.17, 11:10
Aktualisiert
12.12.17, 11:10
Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes L 6-A, "Altes Pastorat", Zingsheim;
Änderung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes L 6-A, "Altes Pastorat", Zingsheim;
Änderung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)) Beschlussvorlage (Aufstellung des Bebauungsplanes L 6-A, "Altes Pastorat", Zingsheim;
Änderung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB))

öffnen download melden Dateigröße: 163 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 508 /X.L. Z.2 Datum: 12.12.2017 ERWEITERUNG An den Gemeinderat Sitzungstag: 12.12.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Aufstellung des Bebauungsplanes L 6-A, "Altes Pastorat", Zingsheim; Änderung des Aufstellungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: …und Veranschlagung im Haushaltsplan 2018. Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Rat der Eifelgemeinde Nettersheim zieht die Entscheidung in der Angelegenheit an sich. Es wird beschlossen, 1. zur Ausweisung weiterer Bauflächen am nördlichen Ortsrand von Zingsheim die Grundstücke Gemarkung Zingsheim, Flur 17 Nrn. 118 bis 127 und Nr. 130 den Bebauungsplan L 6-A „Altes Pastorat“ zu erlassen. a. In dem beigefügten Planauszug (Anlage 1) ist die betroffene Fläche gestrichelt umgrenzt. Dieser Planauszug ist Bestandteil der Änderung des Aufstellungsbeschlusses. b. Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 wird als Art und Maß der baulichen Nutzung ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) festgesetzt. c. Die überbaubare Fläche auf den Grundstücken Gemarkung Zingsheim, Flur 17 Nrn. 118 – 126 und 130 wird in einer Tiefe von 18,0 m festgesetzt. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit neu gefasst. Die Änderung des Aufstellungsbeschlusses ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. 2. Darüber hinaus wird beschlossen, für die Einbeziehung dieser Außenbereichsflächen das beschleunigte Verfahren gem. § 13 b BauGB anzuwenden. Im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll. Des Weiteren ist im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bebauungsplanes gem. § 2a BauGB eine Begründung beizufügen. 3. Zur Durchführung des Verfahrens sind der Planentwurf mit Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes L 6-A gem. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB, jeweils zweiter Halbsatz, für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. 4. Der Flächennutzungsplan ist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes L 6-A zu berichtigen und der Bezirksregierung Köln nach Rechtskraft dieses Bebauungsplanes anzuzeigen. Begründung: 3 In der Vorlage 508/X.L., Z 1, vom 21.11.2017 wurde dargestellt, dass bezüglich der Anpassung der Ausweisung als „Wohnbauflächen“ im Bebauungsplanverfahren L 6-A an die Festsetzungen des Flächennutzungsplanes, der derzeit noch „Gemischte Bauflächen“ ausweist, eine landesplanerische Anfrage gem. § 34 Landesplanungsgesetz (LPlG) an die Bezirksregierung Köln gestellt wurde. Diese hat ihre Zustimmung zum Verfahren mit Schreiben vom 22.11.2017 erklärt. Dabei ist eine Berichtigung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Bei der Berichtigung handelt es sich um einen rein redaktionellen Vorgang, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen gem. Baugesetzbuch (BauGB) keine Anwendung finden. Dementsprechend gibt es auch kein formalisiertes Verfahren, das für die Berichtigung vorgeschrieben wäre. Der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan L 6-A nach § 13 b BauGB wird zum Anlass genommen, auf die Rechtsfolge der Berichtigung hinzuweisen und die Verwaltung wird hiermit (deklatorisch) beauftragt. Für §§ 13 a und 13 b BauGB geht der Gesetzgeber davon aus, dass die entsprechenden Darstellungen des Flächennutzungsplanes durch die Entwicklung überholt und damit gegenstandslos geworden sind. Stattdessen wird dann die allgemeine Art der Nutzung als Baufläche oder das planerisch vorgesehene Baugebiet im Flächennutzungsplan eingetragen. Auf dieser Grundlage wurden zwischenzeitlich die erforderlichen Planunterlagen mit textlichen Festsetzungen und Begründung erstellt, die dieser Vorlage als Anlage beigefügt sind. Eine artenschutzrechtliche Betrachtung zur Eignung des Plangebietes ist in Auftrag gegeben. Das Ergebnis wird in die Begründung noch einfließen. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister