Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
304 kB
Datum
12.12.2017
Erstellt
12.12.17, 11:10
Aktualisiert
12.12.17, 11:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Bebauungsplan Zingsheim L6-A
A „Altes Pastorat“
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH
Tränkelbachstraße 44 ⋅ 53937 Schleiden
Telefon-Nr. 02444/9505-0 ⋅ E-Mail:
Mail: info@gotthardt-knipper.de
info@gott
Stand:
11.12.2017 (Offenlage)
Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Zingsheim L6-A „Altes Pastorat“
Begründung
Seite 2
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Inhalt
Seite
1.
Veranlassung und Zielsetzung
3
2.
2.1
2.2
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
Räumlicher Geltungsbereich
Beschreibung des Gebietes
3
3
4
3.
3.1
3.2
3.3
Verfahren und übergeordnete Planung
Landschaftsplan
Bauleitplanverfahren
Flächennutzungsplan
6
6
6
6
4.
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.2
4.2.1
4.2.2
4.2.3
4.2.4
4.2.5
Städtebauliches Konzept
Erschließung
Verkehrsflächen
Versorgung
Entwässerung
Bauliche Nutzung
Art der baulichen Nutzung
Maß der baulichen Nutzung
Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen, Wohnungsanzahl
Imissionen
Gestalterische Festsetzungen
7
7
7
8
9
10
10
11
12
12
13
5.
Grünordnung
14
6.
Bodenordnung
14
7.
Flächenbilanz
14
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
Gemeinde Nettersheim, Bebauungsplan Zingsheim L6-A „Altes Pastorat“
Begründung
1.
Seite 3
Veranlassung und Zielsetzung
In der Ortslage Zingsheim der Gemeinde Nettersheim herrscht derzeit eine rege Nachfrage nach weiteren Bauflächen, welche kurz- bis mittelfristig zur Bebauung zur Verfügung stehen.
Verfügbare Grundstücke im Besitz der Gemeinde Nettersheim stehen in der Ortslage
Zingsheim nicht mehr zur Verfügung. Sonstige noch freie Baugrundstücke befinden
sich in Privatbesitz und werden durch die jeweiligen Eigentümer in den nächsten Jahren selbst genutzt, stehen aber in jedem Falle derzeit nicht für kurz- bis mittelfristige
Bebauung zur Verfügung.
Die Lage der Ortschaft Zingsheim mit Autobahnanschluss auf die A1 in unmittelbarer
Nähe sowie dem zusammenhängenden Gewerbegebiet im Süden der Ortschaft führt
dazu, dass der Ort Zingsheim sich gerade ideal als Wohnsitz für Neubürger anbietet. Da
die Privateigentümer ihre Flächen nicht zur Verfügung stellen, um die innerorts befindlichen privaten Grundstücke als Baulücken zu schließen, kann der notwendige Baulastbedarf in Zingsheim derzeit nicht gedeckt werden.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim sieht am nördlichen Rand der
Ortslage Zingsheim Bauflächen vor, welche dort unmittelbar angrenzend an bestehende Baugebiete / Dorfgebiete liegen.
Die Gemeinde Nettersheim hat deshalb beschlossen, weitere Bauflächen am nördlichen Ortsrand von Zingsheim in direktem Anschluss an das bereits bebaute Plangebiet
L6 „Altes Pastorat“ auszuweisen. Mit diesem Beschluss wurde die Ausweisung von weiteren zusammenhängenden Bauflächen im direkten Anschluss an bereits bestehende,
bebaute Wohngebiete eingeleitet.
2.
Abgrenzung und Beschreibung des Gebietes
2.1
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet liegt im Norden der Ortslage Zingsheim in Verlängerung des bereits erschlossenen Bebauungsplangebietes L6 „Altes Pastorat“.
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden
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Geltungsbereich
(L6)
L6-A
Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Flurstücke der Gemarkung Zingsheim:
Flur 17:
Flurstücke 118 bis 127 und 130
Der Änderungsbereich beinhaltet insgesamt eine Fläche von rd. 0,85 ha.
Die rechtsverbindliche Abgrenzung des Geltungsbereiches ist in der Planzeichnung
dargestellt.
Als Plangrundlage dient die amtliche Flurkarte nach aktuellem Stand zum Zeitpunkt der
Aufstellung des Bebauungsplanes.
2.2
Beschreibung des Gebietes
Das Plangebiet ist zurzeit unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt. Im Umfeld
grenzen nördlich weitere landwirtschaftliche Nutzflächen (Wiesenflächen) an, östlich
des Geltungsbereiches liegt das Plangebiet L6 „Altes Pastorat“. Dieses ist als Dorfgebiet
festgesetzt, hat sich aber ausschließlich mit Wohnbebauung entwickelt. Westlich des
Plangebietes liegt nach einer rd. 20 m breiten privat genutzten Wiesenfläche die Landstraße 115.
Der Abstand der Geltungsbereichsgrenze zum Fahrbahnrand der L115 beträgt rd. 24
bis 28 m.
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Im Süden des Plangebietes grenzt ein ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb, welcher
in der Nutzung bereits vor längerer Zeit aufgegeben wurde sowie weitere Wohnbebauung an.
Die angrenzend vorhandene Bebauung ist als offene 1- bis 2-geschossige Bebauung
einzustufen.
Das Gelände fällt von Süd nach Nord und weist ein Höhenniveau auf zwischen rd.
525,8 m ü NN bis 521,2 m ü NN. Der größte Höhenunterschied im Plangebiet beträgt
somit rd. 4,6 m.
Die topographische Situation des gesamten Plangebietes wurde vermessungstechnisch
erfasst und kann der Planzeichnung entnommen werden. Die Höhenlinien zeigen die
topographische Struktur.
Vorhandene Ver- und Entsorgungsanlagen
Im Norden verläuft durch den Geltungsbereich des Plangebietes auf Teilflächen eine
Abwassersammelleitung DN 300 mm der Ortsnetzentwässerung der Gemeinde
Nettersheim.
Nach Angaben des Abwasserwerkes der Gemeinde Nettersheim ist ein Unterhaltungsstreifen in 3,0 m Breite erforderlich, sofern die Leitung nicht in den öffentlichen Verkehrsraum integriert werden kann. Die Leitungstrasse muss somit mit einem entsprechenden Schutzstreifen in der Planung berücksichtigt werden, welcher von jeglicher
Bebauung und Bepflanzung zur Erreichbarkeit und zum Schutz der Leitung freizuhalten
ist. Die Planung sieht entsprechende Schutzstreifenfestsetzungen in der Planzeichnung
vor.
Ebenso befindet sich im Plangebiet ein lagemäßig nicht bekannter Trinkwasserhausanschluss zu einem im Norden liegenden Jagdhaus. Der Trinkwasserhausanschluss ist
Privatbesitz und nicht durch Grunddienstbarkeiten gesichert. Er muss durch den Eigentümer zur Freimachung des Baufeldes umverlegt werden.
Weitere Ver- und Entsorgungsanlagen sind im Plangebiet nicht bekannt.
Die im Nordosten angrenzende Erschließungsstraße „Altes Pastorat“ ist mit allen Verund Entsorgungsanlagen ausgestattet, so dass in kurzer Distanz Anschlussmöglichkeiten zu den notwendigen Medien bestehen.
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3.
Verfahren und übergeordnete Planung
3.1
Landschaftsplan
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Das Plangebiet ist im aktuellen Landschaftsplan Nettersheim als Fläche gemäß § 29 (3)
LG NW dargestellt. Diese Ausweisung umfasst einen temporären Landschaftsschutz bis
zur baulichen Inanspruchnahme der Fläche, so dass auch im Landschaftsplan die überregionalen Planungen berücksichtigt wurden.
3.2
Bauleitplanverfahren
Aufgrund des sehr dringenden Bedarfs an weiteren Bauflächen in Zingsheim ist die
Aufstellung des Bebauungsplanes L6-A im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b
BauBG vorgesehen. Die Bebauungsplanfläche ist mit einer Größe von 8.635 m² kleiner
der zulässigen Fläche gemäß § 13b BauGB (10.000 m²). Die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf den Flächen begründet sich dadurch, dass die Baugebietsfläche unmittelbar an im Zusammenhang bereits bebaute Ortsteile anschließt.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden zulässige Grundflächen im Sinne des
§ 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt, so dass insgesamt die
Durchführung eines beschleunigten Verfahrens nach den Vorschriften des vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 Abs. 2 und 3 BauGB erfüllt sind.
Es wird somit von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit
und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 und § 4
Abs. 1 BauGB abgesehen.
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird ebenfalls von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe weiterer umweltbezogener
Informationen nach § 3 Abs. 2 sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a
Abs. 1 und § 10a Abs. 1 abgesehen.
3.3
Flächennutzungsplan
Der rechtskräftige Flächennutzungsplan der Gemeinde Nettersheim weist für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes L6-A derzeit gemischte Bauflächen (M) aus.
Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes L6-A im beschleunigten Verfahren nach
§ 13b BauGB, welcher eine Flächennutzung als allgemeines Wohngebiet vorsieht,
weicht dessen Inhalt von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes ab. Die geordnete städtebauliche Entwicklung ist jedoch nach den Regelungen des § 13b BauGB
nicht beeinträchtigt, so dass die Aufstellung des Bebauungsplanes hier zu einer faktischen Anpassung des bestehenden Flächennutzungsplanes führt. Die Anpassung er-
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folgt im Rahmen einer formlosen Berichtigung des Flächennutzungsplanes ohne eigenständiges Änderungsverfahren.
Aus landesplanerischer Sicht bestehen auch seitens der Bezirksregierung Köln keine
Bedenken gegen die oben genannte Berichtigung des Flächennutzungsplanes sowie
dessen Bekanntmachung nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens. Dies wurde
von der Bezirksregierung mit Schreiben vom 22.11.2017 bestätigt.
4.
Städtebauliches Konzept
4.1
Erschließung
4.1.1
Verkehrsflächen
Die Verkehrsanbindung des Plangebietes erfolgt an die Straße „Altes Pastorat“.
Dabei wird die geplante Verkehrsfläche als Stichweg am Kopf der vorhandenen Wendeanlage der bestehenden Straße „Altes Pastorat“ angebunden. Die Länge des neuen
Verkehrsweges beträgt rd. 100 m.
Nach Abstimmung mit dem Entsorger zur Müllbeseitigung kann durch die Anbindung
an die vorhandene Wendeanlage am Ende des neuen Plangebietes auf eine zusätzliche
Wendeanlage am Ende der neuen Verkehrsfläche verzichtet werden.
Eine Anbindung an das überregionale Straßennetz, hier die L115, ist nicht vorgesehen
und wird durch eine verbleibende Wiesenfläche zwischen Baugebiet und L165 dauerhaft vermieden.
Die wesentliche beabsichtigte Art der baulichen Nutzung des Plangebietes ist die
Wohnnutzung. Die Planstraße soll deshalb in Anlehnung an das bereits vorgelagerte
bebaute Gebiet L6 in geschwindigkeitsreduzierter Gestaltung (Tempo 30 Zone) ausgeführt werden, um die unterschiedlichen Nutzungsansprüche der einzelnen Verkehrsteilnehmer auch hier in der Fortführung abgleichen zu können.
Die Verkehrsflächenbreite wird mit 6,5 m festgesetzt. Die Anwendung des Trennprinzips ist bei dieser Verkehrsflächenbreite möglich. Infolge der geplanten Stichstraße
kann jedoch ohne weiteres im Rahmen der Straßenbauplanung auch ein Mischprinzip
vorgesehen und realisiert werden. Die Bauleitplanung lässt somit Spielraum für eine
bedarfsgerechte Verkehrsflächengestaltung. Alle für den geplanten Nutzungsanspruch
erforderlichen Begegnungsmöglichkeiten sind umsetzbar.
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Nutzungsansprüche gemäß ÖPNV-Anforderungen und Durchgangsstraßen sind im vorliegenden Fall aufgrund der Lage und Art des geplanten Gebietes nicht einzubeziehen.
Die geplante Straße ist als Wohnweg zu bewerten.
Die Datail-Planung der Erschließungsanlage soll die Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt06) zugrunde gelegt werden. Die geplante Straßenführung soll im Gelände so angepasst werden, dass die erforderlichen Aufschüttungen und Abgrabungen für
den Bau der Erschließungsstraße so gering wie möglich gehalten werden können. Unter Berücksichtigung der festgesetzten Verkehrsflächenbreiten entstehen die Höhenanpassungen damit auf den privaten Grundstücken.
Mit dem vorliegenden Plangebiet handelt es sich um ein relativ kleines Baugebiet. Unter Berücksichtigung der Festsetzung von mindestens 1,5 Stellplätzen je Wohnung sind
auf den privaten Grundstücken mindestens 2 - 3 Stellplätze auszuweisen. Die Grundstücksgrößen sind ausreichend groß, um dies zu realisieren. Damit kann auf das Anlegen weiterer Stellplätze in der Verkehrsfläche grundsätzlich verzichtet werden. Unter
Berücksichtigung der angestrebten Tempo-30-Zone sind allerdings bei der Gestaltungsplanung auch Parkmöglichkeiten im Straßenraum integrierbar, insbesondere
auch zur Unterstützung der geschwindigkeitsreduzierten Bauweise und um weiteren
Bedarf für Besucher zur Verfügung zu stellen.
4.1.2
Versorgung
Die Wasser-, Strom- und Telekommunikationsversorgung des Plangebietes erfolgt
durch Erweiterung der vorhandenen Netze der örtlich zuständigen Versorgungsträger.
Alle Versorgungsleitungen sollen im Plangebiet ausschließlich in der festgesetzten Verkehrsfläche verlegt werden. Dafür stehen mit der Verkehrsflächenbreite ausreichende
Trassenbreiten zur Verfügung. Die Trassenführung selbst ist in der im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes zeitlich nachgelagerten Erschließungsplanung detailliert festzulegen. Dazu sind alle zuständigen Versorgungsträger rechtzeitig in die Ausbauplanung der Verkehrsflächen und Leitungsnetze einzubeziehen.
Trinkwasserversorgung
Die Trinkwasserversorgung obliegt dem Wasserwerk der Gemeinde Nettersheim und
erfolgt durch den Anschluss an die vorhandene Trinkwasserleitung DN 100 mm in der
Straße „Altes Pastorat“. Über die Trinkwasserleitung kann auch die Löschwasserversorgung gesichert werden.
Gasversorgung
Im Zuge der Erschließung kann die zentrale Gasversorgung den Bedürfnissen entsprechend ausgebaut werden. Zuständig ist hier die e-regio aus Euskirchen. Weitere Abstimmungen über die Mitverlegung von Gasleitungen im Rahmen der Erschließungsmaßnahme sollen im Zuge der Erschließungsplanung stattfinden.
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Stromversorgung und Telekommunikation
Die Strom- und Telekommunikationsversorgung im Plangebiet erfolgt durch die Erweiterung der vorhandenen Netze der örtlich zuständigen Versorgungsträger.
Details zur Stromversorgung, z. B. die Notwendigkeit einer Trafostation oder Unterverteilungen, sind im Zuge der detaillierten Erschließungsplanung mit dem zuständigen
EVU abzustimmen und mit der Erschließung umzusetzen.
Zur Sicherung einer guten Breitbandversorgung ist aus planerischer Sicht zu empfehlen, mit der Telekom zu prüfen, ob eventuell eine Anbindung an das Glasfasernetz
möglich ist. Auch dies soll im Zuge der Erschließungsplanung erfolgen.
4.1.3
Entwässerung
Gemäß den Grundsätzen des § 44 LWG soll die Niederschlagswasserbeseitigung vorrangig versickern oder ortsnah einem Gewässer zugeleitet werden.
Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes L6, welcher direkt angrenzend liegt, wurden
die hydrogeologischen Verhältnisse des seinerzeitigen Plangebietes in einem Gutachten ermittelt und bewertet. Aufgrund der vorgefundenen Bodenkennwerte von
kf = 1,6x10-7 m/s bis 6,2x10-8 m/s war dort eine Versickerung von Niederschlagswässern
im Plangebiet nicht empfehlenswert und konnte aus Sicht des Gutachters u. a. auch
aufgrund der möglichen Vernässungen von angrenzenden Flächen durch die im Boden
angetroffene Schichtenwasserführung nicht empfohlen werden.
Infolge der relativ geringen Entfernung des Plangebietes wurde im vorliegenden Fall
auf ein erneutes hydrologisches Gutachten verzichtet, da die Baugrundeigenschaften
aus dem angrenzenden Plangebiet L6 auch auf die Flächen des Plangebietes L6-A übertragbar sind.
Eine ortsnahe Einleitung in ein Gewässer ist nicht realisierbar, da keines in der Nähe
zur Verfügung steht. Der nächste Vorfluter beginnt in einer Entfernung von rd. 1.500 m
zum geplanten Baugebiet.
Unter Berücksichtigung der vorgefundenen Schwierigkeiten hinsichtlich der Versickerung und der Niederschlagswasserableitung mit den daraus resultierenden und unverhältnismäßig hohen technischen und wirtschaftlichen Aufwendungen soll das Plangebiet unter Berücksichtigung des § 55 WHG an das örtlich in unmittelbarer Nähe vorhandene Mischsystem angeschlossen werden. Diese Entwässerungssystematik entspricht den umliegenden bebauten Gebieten, welche heute ebenfalls im Mischsystem
entwässert werden.
Für die Trassierung der neuen Kanalisationsanlagen steht die Erschließungsstraße zur
Verfügung. Der Anschluss kann an den örtlich direkt an das Gebiet angrenzenden
Sammler erfolgen.
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Der vorhandene Mischwassersammler verläuft im nördlichen Bereich durch die Flurstücke 124, 125 und 126 und wird dort durch ein Leitungsrecht mit 3,0 m Breite gesichert.
Weil es sich hier um eine Erweiterung des vorhandenen Entwässerungsnetzes handelt,
welche in der derzeit gültigen Netzgenehmigung noch nicht enthalten war, ist eine
Netzanzeige nach § 57.1 LWG bei der Bezirksregierung Köln erforderlich.
Die Umsetzung der entwässerungstechnischen Maßnahmen muss gemäß der genehmigten Kanalnetzplanung erfolgen. Dieses wird dem Bebauungsplan nachgelagert erstellt.
Zisternen
Zur Reduzierung der Abflussmengen bei Regenwetter wird unter anderem die Speicherung von Niederschlagswasser in Zisternen auf den privaten Grundstücken für Bewässerungszwecke oder für Brauchwasseranlagen empfohlen. Ein entsprechender Hinweis
ist in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes enthalten.
4.2
Bauliche Nutzung
Grundsätzlich soll die bauliche Nutzung die gebietscharakterischen und typischen
Merkmale der angrenzenden Wohnbebauung der Ortslage Zingsheim aufgreifen.
Diesem Planungsziel wurde auch in der Flächennutzungsplanung durch die Ausweisung
einer Wohnbaufläche Rechnung getragen.
In den angrenzenden Gebieten herrscht im Wesentlichen eine offene Bebauung vor.
Diese Bauweise wird auch für den Geltungsbereich des Plangebietes übernommen.
Insgesamt wird mit der Planung somit eine Strukturierung der baulichen Nutzungen
entsprechend gleichartiger Nutzungsansprüche im Umfeld des Plangebietes vorbereitet.
4.2.1
Art der baulichen Nutzung
In Anlehnung an die vorhandene Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung
wird für das Plangebiet „Allgemeines Wohngebiet“ gemäß § 4 Baunutzungsverordnung
(BauNVO) festgesetzt.
Die Grundstücksgrenzen im Plangebiet ermöglichen die Umsetzung dieser städtebaulichen Zielsetzung.
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Es soll ein Wohngebiet realisiert werden, in dem neben der Hauptnutzungsart „Wohngebäude“ weitere das Wohnen ergänzende und gleichzeitig nicht beeinträchtigende
Nutzungsarten ermöglicht werden.
Aus diesem Grunde sollen gemäß § 4 BauNVO ausnahmeweise Betriebe des Beherbergungsgewerbes zugelassen werden. Weitere Ausnahmen gemäß § 4 BauNVO entsprechen nicht den Zielen der Bauleitplanung der Gemeinde Nettersheim und sind deshalb
nicht zulässig.
Die vorliegende Planung sieht die Schaffung von insgesamt 10 neuen Baugrundstücken
vor. Katasterlich ist bereits eine Grundstücksteilung erfolgt, welche im Bebauungsplan
berücksichtigt wird. Eine Veränderung dieser Aufteilung ist durch Anpassung der örtlichen Grenzen möglich.
4.2.2
Maß der baulichen Nutzung
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung wird im Plangebiet gemäß § 16 BauNVO über
Festsetzungen zur Grundflächenzahl (GRZ), der Geschossflächenzahl (GFZ), der Zahl
der Vollgeschosse sowie der Höhe der baulichen Anlagen in Anlehnung an die angrenzende Baustruktur der Ortslage Zingsheim geregelt.
Das Verhältnis des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung liegt mit den getroffenen
Festsetzungen unter den zulässigen Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der
baulichen Nutzung gemäß § 17 BauNVO.
Mit einer maximal 2-geschossigen Bebauung, der vorgesehenen Art der baulichen Nutzung und den Höhenfestsetzungen der Planung bleiben die Gebäude in dörflicher Dimension und erhalten den dörflichen Charakter Zingsheims.
Neben der Festsetzung der 2-geschossigen Bauweise werden zur Vermeidung extremer Bauformen im Gelände auch die Trauf- und Firsthöhen der baulichen Anlagen
festgesetzt. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der topographischen Situation des
Plangebietes, der vorgesehenen Art der baulichen Nutzung in den geplanten Bauflächen und unter Beachtung der vorhandenen Bauhöhen der bereits realisierten Bauflächen in der Umgebung.
Die zulässigen Trauf- und Firsthöhen sind in der Nutzungsschablone in der Planzeichnung im Einzelnen ausgewiesen. Die Festsetzungen tragen der Höhenlage der geplanten Verkehrsanlage Rechnung und werden in der Bezugsebene auf den höchsten Punkt
entlang der Grundstücksgrenze an der zugehörigen Erschließungsstraße bezogen. Damit müssen sich auch die baulichen Anlagen in die Höhenstruktur der Erschließung und
der topographischen Situation des Plangebietes eingliedern.
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4.2.3
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Bauweise und überbaubare Grundstücksflächen, Wohnungsanzahl
Festsetzungen werden getroffen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 BauGB sowie §§ 22 und 23
BauNVO. In Verbindung mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung soll
damit erreicht werden, dass die Bebauung eine dörfliche Strukturierung entspricht und
nicht stark verdichtet wird, was den ökologischen Grundsätzen der Gemeinde
Nettersheim widersprechen würde. Die Nutzungscharakteristik einer dörflichen Baustruktur beinhaltet insbesondere auch einen wesentlichen Anteil an ökologischen Aspekten. Aus diesem Grunde werden auch Grundstücksgrößen, die keine kleinräumige
Siedlungsstruktur schaffen sollen, definiert.
Auf einengende Festsetzungen zur Bauweise und Überbaubarkeit wird weitgehend
verzichtet. Die überbaubaren Grundstücksgrenzen sind gemäß § 23 BauNVO durch
Baugrenzen bestimmt. Die Festsetzung von Baugrenzen berücksichtigt das Ziel einer
möglichst offen, gestaltbaren Bebauung und gleichzeitig die Einhaltung der erforderlichen Abstände zu Verkehrsflächen und im rückwärtigen Bereich der Grundstücke für
eine strukturierte Grünordnung. Die Tiefe der Baugrenzen ermöglicht eine versetzte
Anordnung von baulichen Anlagen, ist jedoch in der Breite so gewählt, dass keine zu
stark gegliederte Flächennutzung entstehen kann.
Die Baugrenzen dürfen bei Errichtung von Gebäuden und Gebäudeteilen nicht überschritten werden. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben nach § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 23 Abs. 3 BauNVO kann im Einzelfall ein Vor- und Zurücktreten von untergeordneten Gebäudeteilen, wie z. B. Vordächer, Erker oder Balkone oder dergleichen im geringfügigen Ausmaße zugelassen werden.
Gemäß § 23 BauNVO sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO regelmäßig zulässig. Dies gilt ebenfalls für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich
oder in den Abstandsflächen zulässig sind, oder zugelassen werden können. Einschränkungen bezüglich einer übermäßigen Bebauung der Grundstücke sind durch die Grundflächenzahl gegeben. Entscheidungen über Nebenanlagen sind einzelfallbezogen abzuwägen.
Um Beeinträchtigungen, insbesondere durch zurückliegende Nebenanlagen zu minimieren, sind Garagen und Carports ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche sowie im seitlichen Bauwich zu errichten. Damit ist die Erstellung von Garagen oder Carports entlang der Verkehrsflächen nicht zulässig. Dort würden bauliche
Anlagen zu Sichtbehinderungen auf die Verkehrsflächen führen.
Um dies zu vermeiden, wird die Baugrenze mit einem Abstand von mindestens 3 m zur
Straßenbegrenzungslinie geplant.
Nicht überdachte Stellplätze, die nicht gleichzeitig als Garagenvorfahrt dienen, sind
auch außerhalb der zeichnerisch festgesetzten überbaren Grundstücksfläche zulässig.
Je Wohnung sind auf den privaten Grundstücken mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen, um Belastungen durch parkende Fahrzeuge im öffentlichen Verkehrsraum weitestehend zu vermeiden. Damit sind bei Gebäuden mit einer Wohnung mindestens 2
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Stellplätze und bei Gebäuden mit einer zusätzlichen Einliegerwohnung mindestens 3
Stellplätze auf den privaten Grundstücken zu realisieren.
Mit der Festsetzung der mindest erforderlichen Stellplätze auf den Privatgrundstücken
wird zusätzlich erreicht, dass die zu befestigende Verkehrsfläche auf das notwendige
Maß im Sinne der geschwindigkeitsreduzierten Verkehrsraumgestaltung beschränkt
werden kann.
Des Weiteren wird unter Beachtung des gewünschten dörflichen Charakters des Plangebietes festgesetzt, dass Zufahrten bzw. nicht überbaubare Grundstücksflächen ausschließlich mit wasserdurchlässigen Oberflächenmaterialen befestigt werden dürfen.
4.2.4
Imissionen
Im Hinblick auf Geräusche und Gerüche fanden bei der Planung des Baugebietes L6
„Altes Pastorat“ bereits Begutachtungen der Umgebung statt. Die seinerzeit festgestellten Ergebnisse der Fachgutachten werden auch bei den Festsetzungen für den Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplanes L6-A herangezogen.
Dementsprechend wird infolge der westlich verlaufenden Landstraße ein Schalldämmmaß von mindestens 30 dB für Außenbauteile festgesetzt.
Die geplanten Baugrenzen liegen in einem Mindestabstand von rd. 28 m zur Straßenmitte der L115. Die in der textlichen Festsetzung definierte Schallschutzklasse wird in
aller Regel bereits durch die aus der Energieeinsparverordnung (EnEV) bei Neubauten
erforderlichen Fenstern eingehalten.
4.2.5
Gestalterische Festsetzungen
Auf übermäßige gestalterische Festsetzungen wird weitestgehend verzichtet. Um jedoch den dörflichen Charakter und insbesondere auch die Bauweise im direkten Umfeld um das Plangebiet herum aufzugreifen, sind Festsetzungen getroffen worden in
Bezug auf Art und Farbe der Dachflächen und Fassadenflächen der Gebäude.
Die textlichen Festsetzungen unter Ziff. 1.10. und 1.11 weisen die städtebauliche Zielsetzung der Gestaltung der baulichen Anlagen im Plangebiet aus.
Insgesamt wird damit die Nutzung von natürlichen Materialien und üblichen dörflichen
Bauformen vorgegeben.
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5.
Seite 14
Grünordnung
Gemäß § 13 Abs. 3 BauGB wird im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 2 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a und von der Angabe weiterer
umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 2 abgesehen; § 4c BauGB ist nicht anzuwenden.
Besondere grünordnerische Maßnahme sind deshalb nicht erforderlich, sind insbesondere zur Abgrenzung des Plangebietes aber empfehlenswert und städtebaulich vorteilhaft.
Die im Wesentlichen im rückwärtigen Bereich und im seitlichen Bauwich liegenden
nicht überbaren Grundstücksflächen sollen deshalb innerhalb des Plangebietes als
Nutz- und Ziergarten angelegt werden.
Die Festlegung dient einer insgesamt strukturierten Durchgründung des Plangebietes,
welche unter anderem die ländliche Charakteristik einer lockeren dörflichen Baustruktur stärkt.
6.
Bodenordnung
Bodenordnerische Maßnahmen in Form von weiteren Grundstücksteilungen und Anpassungen der Grenzen innerhalb des Plangebietes sind innerhalb des Geltungsbereiches nicht zwingend notwendig. Die Grundstücke können in der vorhandenen Parzellierung für die geplante bauliche Nutzung in ihrer katasterlichen Größe verbleiben.
Die Umsetzung der festgesetzten zusätzlichen Straßenverkehrsfläche erfolgte auf gemeindeeigenem Grundstück. Auch hier ist eine Neuordnung für die Straßenverkehrsfläche nicht erforderlich.
7.
Flächenbilanz
Die Flächenbilanz im Plangebiet gliedert sich wie folgt:
- Verkehrsflächen
- Allgemeine Wohngebiete
rd. 650 m²
rd. 7.845 m²
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7,7 %
92,3 %
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Die Gesamtfläche des Geltungsbereiches umfasst rd. 0,85 ha.
Anerkannt:
Zingsheim, den 11.12.2017
Gemeinde Nettersheim
Aufgestellt:
Gemünd, den 11.12.2017
- Cl/HaC+K Gotthardt + Knipper
Ingenieurgesellschaft mbH
gez. Pracht
gez. Claesgens
_________________________________
_________________________________
(Der Bürgermeister)
(Dipl.-Ing. Wilfried Claesgens)
C+K Gotthardt + Knipper Ingenieurgesellschaft mbH, Tränkelbachstraße 44, 53937 Schleiden