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Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim hier: § 15 – Aufwandsentschädigung und Verdienstausfallersatz)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
205 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
30.03.17, 13:00
Aktualisiert
30.03.17, 13:00
Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim
hier:	§ 15 – Aufwandsentschädigung und Verdienstausfallersatz) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim
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hier:	§ 15 – Aufwandsentschädigung und Verdienstausfallersatz)

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Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB I - Vorlage 667 /X.L. Z.1 Datum: 29.03.2017 ERWEITERUNG An den Gemeinderat Sitzungstag: 04.04.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim hier: § 15 – Aufwandsentschädigung und Verdienstausfallersatz Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein Satzungsentwurf zur 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung 2 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim vom 23.06.2014 gemäß der beigefügten Anlage. Begründung: In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 28.03.2017 wurde über die Höhe der Entschädigungssätze für den Verdienstausfall diskutiert. Die Ausschussmitglieder waren sich hierbei einig, dass eine Reduzierung des Mindeststundensatzes auf den Mindestlohn mit 8,84 €/Stunde nicht vorgenommen werden sollte. Mehrheitlich wurde die Auffassung vertreten, dass – soweit keine anderslautenden Nachweise, die einen höheren Entschädigungssatz rechtfertigen, vorgelegt werden – der bisher mit 10,23 €/Stunde festgelegte Mindestsatz in der Hauptsatzung beibehalten werden sollte. Nach Ziel und Zweck des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und einer Stärkung des politischen Ehrenamtes soll auch über die Verdienstausfallsätze ein gewisser Anreiz für die Wahrnehmung dieses Ehrenamtes geschaffen werden, so dass zwar über dem Mindestlohn geblieben aber auch keine unverhältnismäßig höhere pauschale Verdienstausfallentschädigung (ohne entsprechende Nachweispflicht) geschaffen werden sollte. Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den bisherigen Mindestsatz von 10,23 €/Stunde beizubehalten, zumal dieser bei entsprechendem Nachweis durch das betreffende Ausschuss- bzw. Ratsmitglied überschritten wird. Hinsichtlich des Höchstsatzes wurde bereits in der Ursprungsvorlage 667 dargelegt, dass mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung durch das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW zum 01.01.2017 niedrigere Obergrenzen, die bislang in den Hauptsatzungen festgelegt sind, unwirksam (Art. 6a des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung) werden. Ab diesem Zeitpunkt fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um eigene Obergrenzen in der Hauptsatzung festzusetzen. Vor diesem Hintergrund muss in Buchstabe f zu Absatz 4 der bisherigen Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim der Höchstsatz von 30,68 €/Stunde auf 80,00 €/Stunde angehoben werden. Eine Ermessensausübung ist – wie oben dargelegt – nicht möglich. In der Haupt- und Finanzausschusssitzung wurde gebeten, zu ermitteln, welche Verdienstausfallsätze zur Zeit in der aktuellen Legislaturperiode gewährt werden. Eine entsprechende Überprüfung hat ergeben, dass derzeit von den Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern zwei den bisherigen Höchstsatz von 30,68 €/Stunde, sechs den Mindestsatz von 10,23 €/Stunde und fünf Mitglieder einen dazwischen liegenden nachgewiesenen Stundensatz beziehen. Hinsichtlich der mit der geänderten Entschädigungsverordnung vorgesehenen zusätzlichen monatlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende bestand im Ausschuss – unter Befangenheitserklärung einiger anwesenden Aus- 3 schussvorsitzenden – Einigkeit, dass unter Abwägung des realistischen zusätzlichen Aufwands für die Vorsitzenden im Rahmen ihrer Ausschusssitzungen und der Tatsache, dass der überwiegende Mehraufwand wie die Festlegung der Tagesordnung, die Einladung, die Protokollierung und Veröffentlichung durch die Gemeindeverwaltung federführend übernommen werde, sich eine monatliche Zusatzpauschale nicht rechtfertige und damit alle fünf neben dem Wahlprüfungsausschuss, dem Hauptausschuss und Wahlausschuss im Gemeinderat festgelegten Ausschüsse (s. § 10 der Hauptsatzung) von der Regelung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden ausgenommen werden sollten. Auf dieser Grundlage wird vorgeschlagen, mit der im Entwurf beigefügten 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim § 15 Absatz 4 Buchstabe f) und neu einen Absatz 6 einzufügen und damit die Satzung wie folgt zu ändern: § 15 … (4) (f) Der Höchstbetrag für den Verdienstausfall darf den in der EntschVO festgelegten Höchstbetrag von 80,00 € je Stunde nicht überschreiten. … (6) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grund sätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 S. 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden folgende Ausschüsse gemäß § 46 Satz 2 GO NRW ausgenommen: - Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss - Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft - Betriebsausschuss - Ausschuss für Familie, Jugend, Schule, Soziales und Sport - Rechnungsprüfungsausschuss gez. Pracht ____________________ Bürgermeister