Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
205 kB
Datum
04.04.2017
Erstellt
30.03.17, 13:00
Aktualisiert
30.03.17, 13:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB I -
Vorlage 667 /X.L. Z.1
Datum: 29.03.2017
ERWEITERUNG
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.04.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
2. Änderungssatzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim
hier: § 15 – Aufwandsentschädigung und Verdienstausfallersatz
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
Satzungsentwurf zur 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim vom 23.06.2014 gemäß der beigefügten Anlage.
Begründung:
In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 28.03.2017 wurde über
die Höhe der Entschädigungssätze für den Verdienstausfall diskutiert.
Die Ausschussmitglieder waren sich hierbei einig, dass eine Reduzierung des Mindeststundensatzes auf den Mindestlohn mit 8,84 €/Stunde nicht vorgenommen
werden sollte.
Mehrheitlich wurde die Auffassung vertreten, dass – soweit keine anderslautenden Nachweise, die einen höheren Entschädigungssatz rechtfertigen, vorgelegt
werden – der bisher mit 10,23 €/Stunde festgelegte Mindestsatz in der Hauptsatzung beibehalten werden sollte.
Nach Ziel und Zweck des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und einer Stärkung des politischen Ehrenamtes soll auch über die Verdienstausfallsätze ein gewisser Anreiz für die Wahrnehmung dieses Ehrenamtes
geschaffen werden, so dass zwar über dem Mindestlohn geblieben aber auch keine unverhältnismäßig höhere pauschale Verdienstausfallentschädigung (ohne
entsprechende Nachweispflicht) geschaffen werden sollte.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, den bisherigen Mindestsatz von
10,23 €/Stunde beizubehalten, zumal dieser bei entsprechendem Nachweis durch
das betreffende Ausschuss- bzw. Ratsmitglied überschritten wird.
Hinsichtlich des Höchstsatzes wurde bereits in der Ursprungsvorlage 667 dargelegt, dass mit dem Inkrafttreten der Änderung der Entschädigungsverordnung
durch das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW zum 01.01.2017 niedrigere Obergrenzen, die bislang in den Hauptsatzungen festgelegt sind, unwirksam (Art. 6a des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung)
werden. Ab diesem Zeitpunkt fehlt die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, um
eigene Obergrenzen in der Hauptsatzung festzusetzen.
Vor diesem Hintergrund muss in Buchstabe f zu Absatz 4 der bisherigen Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim der Höchstsatz von 30,68 €/Stunde auf
80,00 €/Stunde angehoben werden. Eine Ermessensausübung ist – wie oben
dargelegt – nicht möglich.
In der Haupt- und Finanzausschusssitzung wurde gebeten, zu ermitteln, welche
Verdienstausfallsätze zur Zeit in der aktuellen Legislaturperiode gewährt werden.
Eine entsprechende Überprüfung hat ergeben, dass derzeit von den Ratsmitgliedern und sachkundigen Bürgern zwei den bisherigen Höchstsatz von 30,68
€/Stunde, sechs den Mindestsatz von 10,23 €/Stunde und fünf Mitglieder einen
dazwischen liegenden nachgewiesenen Stundensatz beziehen.
Hinsichtlich der mit der geänderten Entschädigungsverordnung vorgesehenen
zusätzlichen monatlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende bestand im Ausschuss – unter Befangenheitserklärung einiger anwesenden Aus-
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schussvorsitzenden – Einigkeit, dass unter Abwägung des realistischen zusätzlichen Aufwands für die Vorsitzenden im Rahmen ihrer Ausschusssitzungen und
der Tatsache, dass der überwiegende Mehraufwand wie die Festlegung der Tagesordnung, die Einladung, die Protokollierung und Veröffentlichung durch die
Gemeindeverwaltung federführend übernommen werde, sich eine monatliche Zusatzpauschale nicht rechtfertige und damit alle fünf neben dem Wahlprüfungsausschuss, dem Hauptausschuss und Wahlausschuss im Gemeinderat festgelegten Ausschüsse (s. § 10 der Hauptsatzung) von der Regelung einer zusätzlichen
Aufwandsentschädigung für die Vorsitzenden ausgenommen werden sollten.
Auf dieser Grundlage wird vorgeschlagen, mit der im Entwurf beigefügten 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Nettersheim § 15 Absatz 4
Buchstabe f) und neu einen Absatz 6 einzufügen und damit die Satzung wie folgt
zu ändern:
§ 15
…
(4)
(f) Der Höchstbetrag für den Verdienstausfall darf den in der EntschVO
festgelegten Höchstbetrag von 80,00 € je Stunde nicht überschreiten.
…
(6)
Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grund
sätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 S. 1 Nr. 2 GO
NRW i. V. m § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden folgende Ausschüsse gemäß § 46 Satz 2 GO NRW ausgenommen:
- Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
- Ausschuss für Forst- und Landwirtschaft
- Betriebsausschuss
- Ausschuss für Familie, Jugend, Schule, Soziales und Sport
- Rechnungsprüfungsausschuss
gez. Pracht
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Bürgermeister