Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
222 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
21.04.17, 09:01
Aktualisiert
21.04.17, 09:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB II - Gl.
Vorlage 673 /X.L.
Datum: 21.04.2017
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.07.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Jahresabschluss des Förderschulzweckverbandes Blankenheim-DahlemNettersheim für das Haushaltsjahr 2015 (01.01.2015-31.07.2015)
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja Prüfbericht zum JA 2015 des Förderschulzweckverbandes
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt gem. § 96 GO NRW
a) den Jahresabschluss 2015 des Förderschulzweckverbandes BlankenheimDahlem-Nettersheim für den Zeitraum 01.01.2015 – 31.07.2015 festzustellen,
b) die Umlageüberzahlung des Jahres 2014 dem Sonderposten für Umlageüberzahlungen zu entnehmen und zum Ausgleich der Ergebnisrechnung zum
31.07.2015 in Höhe von 9.129,24 € ertragswirksam aufzulösen und
c) dem Verbandsvorsteher vorbehaltlos Entlastung zu erteilen.
Begründung:
In Ausführung der Beschlüsse der Schulverbandsversammlung des Förderschulzweckverbandes Blankenheim-Dahlem-Nettersheim vom 18.12.2014 wurden
nach Vorlage der erforderlichen Genehmigungen der v. g. Förderschulzweckverband zum 31.07.2015 aufgelöst und mit Wirkung zum 01.08.2015 im Rahmen
einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Sonderschulzweckverband
Hellenthal-Kall-Schleiden eine Dependance als Teilstandort der Astrid LindgrenSchule eingegangen.
Eine Sitzung des Zweckverbandes fand hiernach bis zu dessen Auflösung nicht
mehr statt.
Nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG
NRW) gilt der Zweckverband nach seiner Auflösung als fortbestehend, soweit der
Zweck der Abwicklung es erfordert. Hierdurch wird gewährleistet, dass der
Zweckverband über den Zeitpunkt seines Erlöschens als Rechtssubjekt hinaus
eine eingeschränkte Handlungsfähigkeit zum Zweck der Abwicklung erhält. Der
Zweckverband ist somit bis zur faktischen Beendigung das Zurechnungsobjekt
von Forderungen und Verbindlichkeiten und zu diesem Zweck voll rechts- und
prozessfähig. Der Zweckverband wird durch den Abwickler (Liquidator) vertreten.
Gem. Beschluss der Verbandsversammlung vom 18.12.2014 wurde mit den erforderlichen, der Abwicklung des Förderschulzweckverbandes dienenden Maßnahmen, die seit Jahren mit der Geschäftsführung betraute Gemeinde Dahlem
beauftragt bzw. der Bürgermeister zum Abwickler bestellt.
Die Organe des Zweckverbandes, hier die „Schulverbandsversammlung“ sowie
der „Rechnungsprüfungsausschuss“ gelten im Stadium der Abwicklung nicht als
fortbestehend. Mit der Auflösung (Beschluss und Bekanntmachung) endet der
Rechtsstatus als Körperschaft öffentlichen Rechts und dessen Organe existieren
nicht mehr. Der allein erforderliche gesetzliche Vertreter ist dann der Abwickler
als besonderes Organ, welcher auch nur zu Maßnahmen berechtigt ist, die folgenden Zwecken dienen:
Rechtsbeziehungen des Zweckverbandes zu Dritten abschließend zu regeln
und zu beenden
3
Auseinandersetzungen des verbleibenden Vermögens unter den Verbandsmitgliedern
Der Abwickler ist jedoch nicht berechtigt, die Verbandsaufgaben fortzuführen,
denn der Zweckverband als Verwaltungsträger öffentlicher Aufgaben besteht
nicht mehr. Mit der Auflösung sind die kommunalen Aufgaben wieder in die Kompetenz der jeweiligen kommunalen Körperschaften und somit der Gemeinden
Blankenheim, Dahlem und Nettersheim zurückgefallen. Im Rahmen des Grundsatzes der behördlichen Funktionsnachfolge werden die noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren von der jeweiligen kommunalen Körperschaft fortgesetzt.
Es stellt sich hier die Frage, ob die Zuständigkeit über das Verfahren zur Feststellung der Jahresabschlüsse gem. den §§ 95 und 96 Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Abwickler liegt oder im Rahmen der
behördlichen Funktionsnachfolge bei den bisherigen Mitgliedskommunen des Förderschulzweckverbandes. Grundsätzlich ist festzustellen, dass die Jahresabschlüsse für die noch vorzunehmende Auseinandersetzung des verbleibenden
Vermögens von zentraler Bedeutung sind. Des Weiteren würde sich bei der Konstellation der Feststellung der Jahresabschlüsse durch den bestellten Abwickler
der ehemalige Verbandsvorsteher in seiner heutigen Funktion als Abwickler
selbst nach § 96 GO NRW Entlastung erteilen. Des Weiteren könnte er bei evtl.
Unstimmigkeiten über den Jahresabschluss sodann im Rahmen seiner Alleinkompetenz diesen feststellen.
Folglich werden in Abstimmung mit der Kommunalaufsicht die derzeit noch ausstehenden Jahresabschlüsse des ehemaligen Förderschulzweckverbandes bis zum
31.07.2015 den Mitgliedskommunen zur Beschlussfassung durch die Gemeinderäte vorgelegt.
Jahresabschluss 2015
Der Entwurf des Jahresabschlusses 2015 wurde den beteiligten Gemeinden
Blankenheim, Dahlem und Nettersheim gem. § 95 (3) GO NRW mit Schreiben
vom 07.04.2017 zugeleitet.
Durch den Liquidator wurde die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft DHPG Dr.
Harzem & Partner mbB mit der Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.07.2015
zu unveränderten Konditionen seit der Prüfung des Jahresabschlusses 2011 beauftragt. Mit dem Prüfungsbericht vom 13.04.2017, welcher den Kommunen mit
Schreiben vom 13.04.2017 zur Kenntnisnahme zugeleitet wurde, hat die v. g.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
erteilt.
Der Bürgermeister der Gemeinde Dahlem als bestellter Abwickler des ehemaligen
Förderschulzweckverbandes Blankenheim-Dahlem-Nettersheim empfiehlt den
Räten der Gemeinden Blankenheim, Dahlem und Nettersheim über den vorliegenden Jahresabschluss 2015 gem. § 96 GO NRW Beschluss zu fassen.
Vermögensrechtliche Auseinandersetzung
4
Auf Basis des Jahresabschlusses zum 31.07.2015 erfolgt die vermögensrechtliche
Auseinandersetzung zwischen den Gemeinden Blankenheim, Dahlem und
Nettersheim gem. der „Vereinbarung zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung gem. § 13 der Satzung des Förderschulzweckverbandes Blankenheim,
Dahlem und Nettersheim“ vom 16.04.2015 sowie die Abrechnung zur Liquidation.
gez. Pracht
____________________
Bürgermeister