Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
141 kB
Datum
13.06.2017
Erstellt
07.06.17, 08:14
Aktualisiert
07.06.17, 08:14
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 691 /X.L.
Datum: 07.06.2017
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.06.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 1, Nettersheim,
Teilbereich Höhenweg;
Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 6 Nr. 379
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 1, Nettersheim, Bereich Höhenweg, zur Errichtung eines Gartenhauses teilweise außerhalb der überbaubaren Fläche auf dem Grundstück
Gemarkung Nettersheim, Flur 6 Nr. 379 zuzustimmen.
Begründung:
Der Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Nettersheim, Flur 6 Nr. 379 beabsichtigt, im nördlichen Bereich seines mit einem Wohnhaus und Garage bebauten
Grundstückes ein Gartenhaus zu errichten. Das Grundstück befindet sich im
Höhenweg, und zwar im Kreuzungsbereich des von dort ausgehenden Stichweges. Es ist teilweise mit einer Hecke umgeben.
Der Bebauungsplan G 1, Nettersheim, weist auf dem zuvor genannten Grundstück im Bereich der Kreuzung in einem Abstand von 5,0 m zum Stichweg hin die
Baugrenze aus. Das geplante Gartenhaus soll jedoch in einem Abstand von 3,0 m
zum Stichweg hin errichtet werden, so dass bei diesem Standort die überbaubare
Fläche um 2,0 m überschritten wird. Insgesamt soll eine Fläche von rd. 10,5 qm
beansprucht werden. Von der Straße her wird das Gartenhaus später nicht einsehbar sein, da es von der vorhandenen Hecke abgeschirmt wird.
Gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
werden und u. a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Der Standort des Gartenhauses ist städtebaulich vertretbar. Darüber hinaus werden nachbarliche Belange nicht berührt, da dieser Standort zum Stichweg hin
vorgesehen ist. Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung zuzustimmen.
3
Aus dem beigefügten Planauszug ist der Standort des geplanten Gartenhauses
markiert.
gez. Pracht
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Bürgermeister