Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
227 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
09.06.17, 09:00
Aktualisiert
09.06.17, 09:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 733 /X.L.
Datum: 08.06.2017
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.06.2017
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
27.06.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.07.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
1. Änderung des Bebauungsplanes F 5, Marmagen, Teilbereich Jahnstraße;
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen,
1. zum Bebauungsplan F 5, Marmagen, Teilbereich Jahnstraße, die 1. Änderung
vorzunehmen mit den nachfolgenden Inhalten:
a) Erweiterung der überbaubaren Fläche auf dem Grundstück Gemarkung
Marmagen, Flur 10 Nr. 390 bis zur nördlichen Grundstücksgrenze.
b) Reduzierung des Gewässerschutzstreifens entlang des namenlosen Fluters
von 5,0 m auf 2,0 m auf den Grundstücken Gemarkung Marmagen, Flur 10
Nr. 160, 162 und 164.
Die Änderungen sind im beigefügten Plan skizziert dargestellt. Der Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) wird hiermit gefasst.
2. Für die 1. Änderung des Bebauungsplanes F 5, Marmagen, Teilbereich Jahnstraße ist das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB anzuwenden. Es ist
darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
3. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.
4. Gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2. und 3. ist eine öffentliche Auslegung des Planentwurfes mit Begründung nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB vorzunehmen.
5. Der Auftrag zur Durchführung des Bebauungsplanänderungsverfahrens ist an
die Ingenieurgesellschaft Gotthardt & Knipper entsprechend dem vorliegenden
Honorarangebot zu erteilen.
Begründung:
a) Im Jahre 2016 wurde eine Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Marmagen
Flur 10 Nr. 303 zum Zwecke der Bebauung veräußert. Die Teilfläche wurde
zwischenzeitlich vermessen und hat die Parzell-Nr. 390 erhalten. Das Grundstück Nr. 390 befindet sich innerhalb des rechtsverbindlich erlassenen Bebauungsplanes F 5, Marmagen, Teilbereich Jahnstraße.
3
Eine wegemäßige Anbindung dieses Grundstückes zur Jahnstraße besteht derzeit nicht. Aufgrund dessen war seinerzeit auch auf der ehem. Teilfläche Nr.
303 kein Baufenster bis zur nördlichen Grundstücksgrenze ausgewiesen. Vorgesehen ist jedoch, dass eine Erschließung und somit auch wegemäßige Anbindung an die Jahnstraße im Rahmen der Neuaufstellung des Bebauungsplanes F 7 und der damit verbundenen Erschließungsmaßnahmen erfolgt.
Um eine ausreichende überbaubare Fläche auf dem Grundstück Nr. 390 bereitzustellen wird empfohlen, diese bis an die nördliche Grundstücksgrenze zu
erweitern. Das Baufenster wird der Bautiefe von 20,0 m angepasst.
b) In seiner Sitzung am 18.03.2014 hat der Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und
Umweltausschuss beschlossen,
„dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes F 5, Marmagen, Im
Wiesengrund/Jahnstraße bezüglich der Anlegung einer Stützmauer und Aufschüttung der im
Bebauungsplan festgesetzten Grünfläche entlang des Fluters in einem Abstand von 1,50 m zur
Gewässeroberkante zuzustimmen mit der Maßgabe, dass die Anschüttungsfläche mit ortstypischen Hecken, Bäumen und Sträuchern bepflanzt sowie die Stützmauer mit Rankgewächsen
versehen wird. Darüber hinaus ist auf dieser Grundlage das gemeindliche Einvernehmen gem. §
36 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.“
Im Rahmen der Fortführung der Errichtung dieser Stützmauer auf dem
Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 114 hat vor Kurzem ein erneutes Abstimmungsgespräch mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises
Euskirchen stattgefunden, bei dem vereinbart wurde, dass der im Bebauungsplan F 5, Marmagen, ausgewiesene Gewässerschutzstreifen von 5,0 m auf 2,0
m reduziert werden kann, da damit ein ausreichender Schutz des Flutgrabens
gewährleistet werden kann. Aufgrund dessen wird angeregt, den Bebauungsplan F 5 im Rahmen des 1. Änderungsverfahrens entsprechend zu ändern.
Für den nördlich angrenzenden und in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan
F 7 wurde der Gewässerschutzstreifen bereits mit einer Breite von 2,0 m festgesetzt, so dass damit der Bebauungsplan F 5 dahingehend angepasst wird.
Es wird vorgeschlagen, das Verfahren zur 1. Änderung des Bebauungsplanes F 5,
Marmagen, einzuleiten.
gez. Pracht
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Bürgermeister