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Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Zur Klosterquelle; Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 287)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
154 kB
Datum
13.06.2017
Erstellt
09.06.17, 09:00
Aktualisiert
09.06.17, 09:00
Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Zur Klosterquelle;
Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 287) Beschlussvorlage (Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Zur Klosterquelle;
Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 287)

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GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER FB III - M Vorlage 727 /X.L. Datum: 08.06.2017 An den Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss Sitzungstag: 13.06.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Zur Klosterquelle; Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 287 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von der im Bebauungsplan G 14, Nettersheim, Teilbereich „Zur Klosterquelle“, festgesetzten Traufhöhe von 3,50 m auf 4,50 m zuzustimmen. Betroffen hiervon ist das Bauvorhaben auf Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 287. Begründung: Das Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 287 soll noch in diesem Jahr mit einem Einfamilienwohnhaus und einer Doppelgarage bebaut werden. Der Bauherr legt nunmehr seine Entwurfsskizzen vor, aus denen hervorgeht, dass die im Bebauungsplan G 14 festgesetzte Traufhöhe von 3,50 m um 1,0 m überschritten wird. Dies wird wie folgt begründet: „Die Traufhöhe von 3,50 m lässt lediglich einen Drempel bzw. Kniestock von 25 – 50 cm zu. Die Folge sind entsprechend kleine, beengte und wenig familienfreundliche Räumlichkeiten im Dachgeschoss, in denen sich normale Möbelstücke wie z. B. Bett nicht platzieren lassen. Des Weiteren müssen Dachgeschossfenster giebelseitig zu dicht nebeneinander integriert werden.“ Im Teilbereich „Zur Klosterquelle, Hasenweg, In den Sechs Morgen“ des Bebauungsplanes G 14 wurden bereits in der Vergangenheit Befreiungen bezüglich einer veränderten Traufhöhe ausgesprochen. Dies war möglich, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB). Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag wie zuvor beschrieben stattzugeben. Die vorgelegten Planskizzen sind als Anlage beigefügt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister