Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
154 kB
Datum
13.06.2017
Erstellt
09.06.17, 09:00
Aktualisiert
09.06.17, 09:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 727 /X.L.
Datum: 08.06.2017
An den
Entwicklungs-, Planungs-, Bau- und Umweltausschuss
Sitzungstag:
13.06.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes G 14, Zur Klosterquelle;
Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 287
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Beschlussvorschlag:
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Befreiung von der im Bebauungsplan G 14,
Nettersheim, Teilbereich „Zur Klosterquelle“, festgesetzten Traufhöhe von 3,50 m
auf 4,50 m zuzustimmen. Betroffen hiervon ist das Bauvorhaben auf Errichtung
eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung
Nettersheim, Flur 15 Nr. 287.
Begründung:
Das Grundstück Gemarkung Nettersheim, Flur 15 Nr. 287 soll noch in diesem
Jahr mit einem Einfamilienwohnhaus und einer Doppelgarage bebaut werden. Der
Bauherr legt nunmehr seine Entwurfsskizzen vor, aus denen hervorgeht, dass die
im Bebauungsplan G 14 festgesetzte Traufhöhe von 3,50 m um 1,0 m überschritten wird. Dies wird wie folgt begründet:
„Die Traufhöhe von 3,50 m lässt lediglich einen Drempel bzw. Kniestock von 25 –
50 cm zu. Die Folge sind entsprechend kleine, beengte und wenig familienfreundliche Räumlichkeiten im Dachgeschoss, in denen sich normale Möbelstücke wie z.
B. Bett nicht platzieren lassen. Des Weiteren müssen Dachgeschossfenster giebelseitig zu dicht nebeneinander integriert werden.“
Im Teilbereich „Zur Klosterquelle, Hasenweg, In den Sechs Morgen“ des Bebauungsplanes G 14 wurden bereits in der Vergangenheit Befreiungen bezüglich
einer veränderten Traufhöhe ausgesprochen. Dies war möglich, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar
ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit
den öffentlichen Belangen vereinbar ist (§ 31 Abs. 2 BauGB).
Es wird daher vorgeschlagen, dem Antrag wie zuvor beschrieben stattzugeben.
Die vorgelegten Planskizzen sind als Anlage beigefügt.
gez. Pracht
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Bürgermeister