Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
2,2 MB
Datum
04.07.2017
Erstellt
09.06.17, 11:48
Aktualisiert
09.06.17, 11:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur Vorlage 689/ X.L.
Gemeinde Nettersheim
Bebauungsplan F7
Marmagen, Die Acht Morgen
Zeichnerische Festsetzungen
W
TH max 519,0 m
FH max 524,0 m
0,4
0,4
#5,00
#5,00
TH max 518,8 m
FH max 523,8 m
WA
0,4
Vor Fahler
TH max 518,5 m
E
04
WA
I
0,4
0,4
TH max 522,5 m
FH max 527,5 m
E
Bauweise, Baugrenzen
Baugrenze
WA
I
0,4
0,4
E
TH max 522,0 m
FH max 527,0 m
WA
I
0,4
0,4
E
WA
I
0,4
0,4
#5,00 #6,50 #5,00
35
Zweckbestimmung:
TH max 522,6 m
FH max 527,6 m
#18,00
Flur 6
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft
TH max 521,6 m
FH max 526,6 m
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
29,00
TH max 520,1 m
FH max 525,1 m
WA
I
0,4
0,4
E
#18,00
TH max 521,0 m
FH max 526,0 m
168
#3,00
0,4
FH max 524,0 m
#22,50
#18,00
257
TH max 519,0 m
#3,50
0,4
#2,00
85
13
83
TH max 521,7 m
FH max 526,7 m
#5,00
WA
I
0,4
0,4
TH max 522,4 m
FH max 527,4 m
36
#3,00
E
#5,00
356
Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung
des Bebauungsplanes
Sonstige Darstellungen
162
158
Steinfe
360
g
342
355
10
341
Flur 10
361
lder We
81
TH max 521,3 m
FH max 526,3 m
#3,00 #6
,00 #3,00
(1)
(1)
338
249
E
#6,50
I
E
(1)
340
0,4
#5,00
WA
(1)
339
0,4
TH max 520,6 m
FH max 525,6 m
#18,00
159
(3)
0,4
0,4
Weg
179
0,4
E
#2,00
82
(4)
0,4
#5,00
#5,00
160
#6,50
0,4
#3,00
L2
G
(1)
TH max 520,6 m
FH max 525,6 m
#54,00
#5,00
I
#18,00
E
#5,00
WA
I
#18,00
(1)
Die Acht Morgen
FH max 523,5 m
317
(2)
37,00
0,4
I
#18,00
0,4
WA
#16,00
E
0,4
I
#5,00
0,4
I
WA
E
#18,00
0,4
Mischgebiete
#5,00
I
E
#1,25 #3,50
#1,25
TH max 521,7 m
FH max 526,7 m
#18,00
MI
WA
E
#18,00
0,4
Weg
0,0
0,4
TH max 520,8 m
FH max 525,8 m
#3,00
#5,00
#3,50
#4
I
#3,00
318
0
E
WA
0,13
I
#18,00
WA
#3,50
MI
I
#5,00 #6,50 #5,00
0,4
#18,00
0,4
#18,00
#5,00
Allgemeines Wohngebiet
0,4
I
#29,00
#3,50
180
#10,00
WA
E
WA
226
Weg
#18,00
eg
12
J a h n s tr a e
300
(7)
RECHTSGRUNDLAGEN DIESES BEBAUUNGSPLANES
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
Der Rat der Gemeinde Nettersheim stimmte am __ . __ . ____ dem Bebauungsplan F7
erforderlichen Genauigkeit dargestellt und stimmen mit dem Katasternachweis
der Rat der Gemeinde Nettersheim in seiner Sitzung am __ . __ . ____ die Aufstellung
planes F7 Marmagen, Die Acht Morgen , vom __ . __ . ____ wurde am __ . __ . ____
des Bebauungsplanes F7 Marmagen, Die Acht Morgen, beschlossen.
(BGBI. I S. 1057).
Nettersheim, den __ . __ . ____
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
Nettersheim, den __ . __ . ____
Nettersheim, den __ . __ . ____
eindeutig ist.
M 1 : 10.000
13. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1057).
Gemeinde Nettersheim
Bebauungsplan F7
Marmagen, Die Acht Morgen
Euskirchen, den __ . __ . ____
Planinhalts - Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBI.
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
(BGBl. I S. 1057).
Landesbauordnung NRW (BauO NRW) vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S.
im Original
Baugesetzbuches (BauGB) am __ . __ . ____ vom Rat der Gemeinde Nettersheim als
1161).
Satzung beschlossen worden.
Planungsgruppe MWM
Der Bebauungsplan F7 Marmagen, Die Acht Morgen, hat am __ . __ . ____
Rechtskraft erlangt.
ausgelegen.
Nettersheim, den __ . __ . ____
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966)
e-mail: info@plmwm.de - www.planungsgruppe-mwm.de
Nettersheim, den __ . __ . ____
Nettersheim, den __ . __ . ____
Gemarkung Marmagen
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Flur 10
im Original
Stand : 08.06.2017
Ausfertigung
Gemeinde Nettersheim
Bebauungsplan F7 Marmagen, Die Acht Morgen
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
Stand: 08.06.2017
(Entwurf)
Grundlagen sind das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) sowie die
Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 133), jeweils in den derzeit
geltenden Fassungen.
Textliche und gestalterische Festsetzungen
A)
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 2 BauNVO)
1.1
Allgemeines Wohngebiet (WA) § 4 BauNVO
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird östlich der Verkehrsfläche „Steinfelder
Weg“ als Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO festgesetzt.
Im Allgemeinen Wohngebiet sind die ansonsten nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen Nr. 1 (Betriebe des Beherbergungsgewerbes) und Nr. 2 (sonstige
nicht störende Gewerbebetriebe) gem. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig.
Die gem. § 4 Abs.3 BauNVO Nr. 3 (Anlagen für Verwaltungen), Nr. 4 (Gartenbaubetriebe)
und Nr. 5 (Tankstellen) ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr.
1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
1.2
Mischgebiet (MI) § 6 BauNVO
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird westlich der Verkehrsfläche „Steinfelder
Weg“ als Mischgebiet gem. § 6 BauNVO festgesetzt.
Im Mischgebiet sind die ansonsten nach § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen Nr. 3 (Einzelhandelsbetriebe), Nr. 5 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke), Nr. 6 (Gartenbaubetriebe), Nr. 7 (Tankstellen) und Nr. 8
(Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die
überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind) gem. § 1 Abs. 5 BauNVO nicht
zulässig. Die weiteren Nutzungen nach Nr. 3 (Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des
Beherbergungsgewerbes) sind allgemein zulässig.
Die gem. § 6 Abs.3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Vergnügungsstätten im
Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Gebiete) werden gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1
Zulässige Grundfläche (gem. §§ 17, 19 BauNVO)
Grundflächenzahl im Allgemeinen Wohngebiet
GRZ 0,4.
Grundflächenzahl im Mischgebiet
GRZ 0,4.
Gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3 BauNVO darf die festgesetzte Grundflächenzahl im Allgemeinen
Wohngebiet (WA) und im Mischgebiet (MI) nicht überschritten werden.
Seite 2 von 7
2.2
Vollgeschosse, Zulässige Geschossfläche (gem. §§ 17, 20 BauNVO)
Zahl der Vollgeschosse im WA und MI
Geschossflächenzahl im WA und MI
2.3
I,
GFZ 0,4.
Höhe der baulichen Anlagen (gem. § 18 BauNVO)
Bezugshöhe
Die Bezugshöhe ist NHN, Normalhöhennull (NHN) im System Deutsches Haupthöhennetz
DHHN92.
Definition der Traufhöhe und Firsthöhe
Die Traufhöhe (TH) ist das Maß zwischen der Oberkante Erdgeschossfußboden und den
äußeren Schnittlinien von Außenwänden und Dachhaut.
Die Firsthöhe (FH) ist das Maß zwischen der Oberkante Erdgeschossfußboden und der
Oberkante der obersten Dachbegrenzungskante.
Zulässige Trauf- und Firsthöhen
Die zulässigen Trauf- und Firsthöhen sind in den jeweiligen allgemeinen Wohngebieten und
im Mischgebiet als Höchstmaße ab Bezugshöhe im Bebauungsplan festgesetzt (siehe Planzeichnung: THmax. und FH max.).
Hinweis: THmax. 3,50 m ab mittlerem Gelände im Bereich der geplanten Straße in den jeweils festgesetzten WA und im MI, FHmax. 8,50 m ab mittlerem Gelände im Bereich der geplanten Straße in den jeweils festgesetzten WA und im MI.
3. Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1
Nr. 2 BauGB)
Im Allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet sind nur Einzelhäuser zulässig (§ 22 Abs. 2
BauNVO)
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden als Baugrenzen festgesetzt (§ 23 Abs. 1 und
3 BauNVO).
4. Garagen, offene und überdachte Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12
Abs. 6 BauNVO)
Der seitliche Abstand von Garagen und Carports und deren Zufahrten muss zur öffentlichen
Verkehrsfläche mindestens 1,0 m betragen und ist zu bepflanzen (vgl. auch Festsetzung B 3,
Einfriedungen).
Je Wohnung sind mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen (§ 50 BauO NRW).
5.
Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind im Allgemeinen Wohngebiet und im
Mischgebiet gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 BauGB mit nicht
mehr als 30 m³ Rauminhalt zulässig.
Seite 3 von 7
6.
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB)
Im Allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet wird die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude festgesetzt. Ausnahmsweise kann im Geltungsbereich die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in maximal drei
Wohngebäuden jeweils fünf Wohneinheiten betragen.
7.
Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gem. § 9
Abs. 1 Nr. 24 BauGB
Bei der genehmigungspflichtigen Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dienen, müssen die Fenster an der Westseite der Wohngebäude, die auf Grundstücken stehen, die an die Landesstraße (L204) angrenzen, so ausgeführt werden, dass sie den Anforderungen der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI-Richtlinie 2719 (4) entsprechen.
8.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft, Flächen zum Anpflanzen u. zum Erhalt (§ 9 (1) Nr. 20 und 25 BauGB)
Die im Bebauungsplan zur Erhaltung festgesetzten Bäume entlang der Landesstraße L 204
und des nördlichen Wirtschaftsweges (Flurstück 108) sind zu schützen und dauerhaft zu erhalten.
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes sind als Nutz- oder
Ziergärten anzulegen.
Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern, landschaftspflegerische Maßnahmen
Entlang der rückwertigen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken sind jeweils 3,0 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten
Entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken sind jeweils
1,5 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. In diesen Grünstreifen sind je angefangene 1 m² ein Gehölz entsprechend der nachstehenden Artenliste
oder eine Laubhecke entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und
dauerhaft zu unterhalten.
Zusätzlich sind je angefangene 100 m² der Grundstücksfläche ein Obstbaum oder ein
Baum 1. Ordnung entsprechend der nachstehenden Artenliste auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Definitionen und Qualitäten:
−
Bäume 1. Ordnung, Sträucher und Obstbäume
Bäume (Hochstamm, 3 x verpflanzt, ab 8 cm Stammdurchmesser)
regionaltypische Arten lt. nachstehender Pflanzliste,
−
Sträucher (2 x verpflanzt, 50-80 cm hoch)
regionaltypische Arten lt. nachstehender Pflanzliste,
−
Obstbaumhochstämme (8-20 cm hoch)
regionaltypische Arten und Sorten lt. nachstehender Liste.
Seite 4 von 7
Zur Pflanzung stehen folgende Gehölze zur Verfügung:
−
Bäume:
Bergahorn (Ba), Feldahorn, Sommerlinde, Eberesche
−
Sträucher:
Faulbaum (F), Hasel (Ha), Hundsrose (H), Weißdorn, ein- und zweigriffelig (Wd),
Schlehe (S), Wasser-Schneeball (W), Rotbuche (RB)
−
Obstbäume – Ob – (jew. Lokalsorte):
Apfel, Birne, Kirsche, Pflaume, Pfirsich, Walnuss, Quitte
Weitere standortgerechte und heimische Gehölze können zur Anpflanzung kommen:
In dem als „Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft festgesetzten Streifen“ (Gewässerrandstreifen, siehe auch Nachrichtliche
Übernahme Pkt. C) 2) sind je angefangene 1 m² ein Gehölz entsprechend der Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Anzupflanzende Bäume haben beim Pflanzen mindestens 1,5 m hoch zu sein (gemessen ab Wurzelballenoberkante), Sträucher haben beim Pflanzen zweimal verschult und
mindestens 0,80 m hoch zu sein.
B)
GESTALTUNGSFESTSETZUNGEN GEM. § 86 LANDESBAUORDNUNG
NRW (BauO) IN VERBINDUNG MIT § 9 Abs. 4 BauGB
1.
Dächer
Als Dachformen sind nur Sattel-, Walm-, Krüppelwalm oder gegeneinander versetzte Pultdächer mit einer Dachneigung von 30° bis 40° zulässig.
Die Dächer sollen symmetrisch aufgebaut sein.
Die Dachdeckung ist in anthrazitfarbigen bis schwarzen Dachziegeln, unlasiert oder in Naturschiefer auszuführen. Photovoltaik- und Solaranlagen sind zulässig.
Dachauf- und –ausbauten bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern sind nur zulässig,
wenn sie allseitig von mindestens 1 m breiten Dachflächen umgeben sind. Sie sind als Einzelgauben auszubilden, deren Breite das Höhenmaß nicht überschreiten darf und deren
Summe der Gesamtlängen nicht mehr als 1/3 der Gesamtfirstlänge betragen darf. Die Eindeckung der Gauben hat im Material der Dachdeckung oder in Naturschiefer zu erfolgen.
Dacheinschnitte und Dachflächenfenster über 1 m2 Fläche sind nicht zulässig.
2.
Fassaden
Für die Gestaltung der Außenwandflächen sind nur Ziegel, Putz, Naturschiefer, Holz oder
konstruktives Fachwerk zulässig. Hierbei sind Ziegel nur ohne glasierte Oberflächen und im
Normalformat zulässig. Putze sind nur ohne modische Oberflächendekore in weißer oder mit
Naturfarbtönen abgetönter Färbung zu verwenden. Glasierte oder metallische Oberflächen,
Waschbeton oder Platten (Ausnahme: Naturschiefer) sind ausgeschlossen.
Seite 5 von 7
3.
Einfriedungen
Einfriedungen sind maximal bis zu einer Höhe von 0,8 m zur Straße und bis zu 1,2 m zu den
seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen zulässig. Sie sind als Staketenzaun, Laubhecke,
Trockenmauer oder Maschendraht (dieser nur in Kombination mit einer Laubhecke) zulässig.
4.
Werbeanlagen
Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen
nicht verwendet werden (zu Werbeanlagen siehe auch Hinweise unter D) 3).
C)
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN (§ 9 Abs. 6 BauGB)
1.
Anbaubeschränkungszone
Östlich entlang der Landesstraße L 204 (Kölner Straße) wird gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1
Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW) eine Anbaubeschränkungszone von 40 m
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen (siehe hierzu auch Hinweise unter
D) 3).
2.
Gewässerrandstreifen
Entlang des Flutgrabens (Flurstück 160, Flurstück 161 (tw.)) wird ab nördlicher Böschungskante ein Gewässerrandstreifen gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz - WHG
i.V.m. § 31 Landeswassergesetz - LWG NRW in einer Breite von 2 m nachrichtlich
übernommen. Der Gewässerrandstreifen ist von jeglicher Bebauung einschließlich Nebenanlagen (Gebäude, Stellflächen, Einfahrten, Einfriedungen, Lagerflächen etc., Bodenabtragungen u. Bodenanschüttungen) freizuhalten, gem. Pflanzliste zu bepflanzen
sowie dauerhaft zu erhalten und pflegen (siehe hierzu auch Festsetzung unter A) 8).
D)
HINWEISE
1.
Bodendenkmalpflege
Beim Auftreten archäologischer Bodenbefunde und Befunde ist gemäß §§ 15 und 16
Denkmalschutzgesetz NRW die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das
Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45,
52385 Nideggen (Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199) unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten
ist abzuwarten.
Seite 6 von 7
2.
Artenschutz
Der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann für die am
Planstandort potentiell vorkommenden besonders geschützten europäischen Brutvogelarten unter Beachtung des Bauzeitenfensters (Anfang August bis Ende Februar) für
die Baufeldfreimachung ausgeschlossen werden.
3.
Werbeanlagen entlang der Landesstraße L 204 (Kölner Straße)
Entlang der Landesstraße L 204 dürfen Anlagen der Außenwerbung bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten
Fahrbahn, nicht errichtet werden. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40 m,
gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ist eine gesonderte Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Dies gilt auch während der Herstellung von Erschließungsanlagen oder der Bebauung.
Seite 7 von 7
Bebauungsplan F7, Marmagen,
Die Acht Morgen
Gemeinde Nettersheim
Teil A:
Begründung gemäß § 9 Abs. 8 BauGB
Stand: 08.06.2017
(Entwurf)
PLANUNGSGRUPPE MWM
Städte bau
Ve r k e h r s p l a n u n g
Ti e f b a u
Bauassess oren/ Diplom-Ingenieure/ Stadtplaner/ A rchitek ten
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
1.3
VORBEMERKUNGEN
Planungsanlass / Ziel und Zweck des Bebauungsplanes
Rechtliche Grundlagen der Planung / des Verfahrens
Fachgutachten
3
3
4
5
2.
2.1
2.2
2.3
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
Lage und Abgrenzung
Bestand
Umgebung
5
5
5
6
3.
3.1
3.2
3.3
3.4
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG
Landes- und Regionalplanung
Flächennutzungsplan
Bebauungspläne
Sonstige Planwerke
6
6
6
7
7
4.
4.1
4.2
BEBAUUNGS- UND ERSCHLIESSUNGSKONZEPT
Erschließung
Bebauungs- und Nutzungskonzept
7
7
7
5.
5.1
5.2
5.3
5.4
8
8
9
10
5.8
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Garagen, Carports, überdachte Stellplätze, Tiefgaragen und Nebenanlagen
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Belange von Natur und Landschaft / Grünordnung
Gestaltungsfestsetzungen gem. § 86 BauO NRW
6.
6.1
6.2
6.3
6.4
6.5
6.6
6.7
6.8
6.9
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN
Städtebauliches Umfeld / Nutzungen / Ortsbild
Verkehr
Ver- und Entsorgung
Immissionen / Emissionen
Altlasten
Naturhaushalt / Ökologie
Denkmal- und Bodendenkmalpflege / Baukultur
Sachgüter
Klimaschutz und Klimaanpassung
14
14
14
15
16
17
17
19
19
19
7.
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
20
8.
HINWEISE
20
9.
FLÄCHENBILANZ
20
5.5
5.6
5.7
NT15 Begründung10 2017 06 08
10
11
11
12
13
2
1.
VORBEMERKUNGEN
1.1
Planungsanlass / Ziel und Zweck des Bebauungsplanes
Am nördlichen Ortsrand des Ortsteils Marmagen in der Gemeinde Nettersheim, unmittelbar östlich der Landesstraße L 204 (Kölner Straße) und angrenzend an den Bebauungsplan F5 und der Sportanlage ist beabsichtigt, zusätzliche Bauflächen auf den
Flurstücken Gemarkung Marmagen, Flur 10 Nr. 257, 317, 318 und 299 (tlw.) auf einer
Größe von ca. 3,38 ha auszuweisen.
In der Ortslage Marmagen ist eine starke Baulandnachfrage zu verzeichnen. Die Eifelgemeinde Nettersheim konnte im vergangenen halben Jahr weitestgehend ihre noch
verfügbaren Baulandflächen an Bauwillige veräußern. Weitere freie Baugrundstücke in
Privatbesitz stehen zur Veräußerung nun nicht mehr zur Verfügung.
Aufgrund der Lage der Ortschaft Marmagen ist eine bauliche Entwicklung nach Norden
und Osten empfehlenswert. Die Entwicklung Marmagens als staatlich anerkannter Erholungsort, die Eifelhöhenklinik, touristische Angebote, Infrastruktur sowie das traditionelle Gewerbe führen dazu, dass sich Neubürger gerade für diesen Ort als Wohnsitz
entscheiden. Die Erfahrungen zeigen aber auch, dass ein großer Teil des im Süden
der Ortslage Marmagen gelegenen Baugebietes bislang nicht bebaut werden kann, da
die Privateigentümer ihre Flächen zur Vermarktung nicht zur Verfügung stellen. Dies
gilt jedoch gleichzeitig auch für innerorts befindliche private Grundstücke als Baulücken, so dass der Baulandbedarf derzeit nicht gedeckt werden kann. Teilweise handelt
es sich bei den Baulücken um Umgebungsschutzbereiche von Baudenkmälern. Weitere Baulücken können aufgrund ihrer Größe nicht zu einer inneren Erschließung genutzt
werden bzw. eine innere Erschließung ist von den Anliegern nicht gewollt.
Diese aufgelockerte Bebauung führt jedoch dazu, dass sich durch die Begrünung der
Ortschaft der ökologische Wert der Flächen steigert, so dass, würde man eine innere
Erschließung vornehmen wollen, der Aufwand für den Eingriff- / Ausgleich und Artenschutz mit gutachterlicher Untersuchung gegenüber der erreichbaren Bebaubarkeit in
keinem Verhältnis zueinander steht.
Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan derzeit als „Grünfläche, Zweckbestimmung: Sportplatz" ausgewiesen. Aufgrund der Grundsanierung des Sportplatzes in
Nettersheim mit Aufbringung eines Kunstrasens und die folglich stärkere Inanspruchnahme dieser Sportanlage werden der Sport- und der Bolzplatz in Marmagen entlastet,
so dass davon auszugehen ist, dass zukünftig die gesamte Fläche nicht mehr für die
seinerzeit vorgesehene Nutzung benötigt wird.
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes ist – entsprechend den planungsrechtlichen
Vorgaben, die
Die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung neuen Wohnraumes zur Deckung des allgemeinen Wohnbedarfs unter Berücksichtigung der örtlichen Wohnbedürfnisse und
Entwicklung eines Wohngebietes unter Berücksichtigung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung,
Bereitstellung von Wohnbauflächen zur orts- und umweltverträglichen Deckung
der Nachfrage am Wohnungsmarkt in Marmagen und Umgebung sowie
NT15 Begründung10 2017 06 08
3
die Fortführung des Mischgebietes aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan F5
entlang der Kölner Straße (L 204) um Ansiedlungs- und Erweiterungsmöglichkeiten für Dienstleistungen zu gewährleisten.
Hierfür ist die die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. Der Bebauungsplan
F7 dient somit der Sicherstellung aktueller Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie
der Fortentwicklung des Ortsteiles Marmagen als ein attraktiver Wohnstandort.
Das Vorhaben stellt zudem eine städtebaulich sinnvolle Anbindung an ein bereits durch
Wohnbebauung geprägten umgebenen Bereich dar (Steinfelder Weg / Wiesengrund /
Jahnstraße).
1.2
Rechtliche Grundlagen der Planung / des Verfahrens
Das Verfahren beruht auf den folgenden gesetzlichen Grundlagen:
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.
September 2004 (BGBI. I, S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 13. Mai 2017 (BGBl. S. 1057).
Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom
23.01.1990 (BGBI. I, S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
13. Mai 2017 (BGBl. S. 1057).
Gesetz
über
Naturschutz
und
Landschaftspflege
–
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S.
1972).
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung
des Planinhalts - Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBI.
1991 I, S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.Mai 2017
(BGBl. S. 1057).
Landesbauordnung NRW (BauO NRW) vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW.
S. 1161).
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666 ff.), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 966).
Gesetz
zum
Schutz
der
Natur
in
Nordrhein-Westfalen
(Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW) neu gefasst durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934).
Landesplanungsgesetz
(LPIG
NW)
zur
Neufassung
des
Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005, zuletzt geändert durch Gesetz
vom 24. Mai 2016 (GV. NRW. S. 259).
NT15 Begründung10 2017 06 08
4
1.3
Fachgutachten
Folgende Fachgutachten sind im Rahmen des Planverfahrens erarbeitet worden und
liegen der Begründung als Anlagen bei:
Natur und Landschaft:
Teil B der Begründung: Umweltbericht mit landschaftspflegerischem Begleitplan / Eingriffsbilanzierung und Artenschutzrechtlicher Vorprüfung I, Raskin Umweltplanung und
Umweltberatung GbR, Aachen, Stand: 10.03.2017
Schallschutz:
Gutachten zu Geräuschemissionen und –immissionen durch Sportanlagen und Straßenverkehr im Neubaugebiet F7 in Nettersheim-Marmagen, TÜV Nord Systems GmbH
& Co. KG, Essen, Stand: 27.03.2017; 1. Nachtrag aufgrund der Festsetzung Mischgebiet westlich des Steinfelder Weges, TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, Essen,
Stand: 10.04.2017
2.
ABGRENZUNG UND BESCHREIBUNG DES PLANGEBIETES
2.1
Lage und Abgrenzung
Das Plangebiet erstreckt sich östlich der L 204 bis zur Höhe des von Norden nach Süden und östlich am Sportplatz verlaufenden Wirtschaftsweges (Verlängerung Jahnstraße) und nördlich bis an den nördlichen Wirtschaftsweg, der ab der L 204 in östlicher Richtung verläuft. Südlich grenzt es unmittelbar an den Geltungsbereich des
rechtskräftigen Bebauungsplanes F5 und die Sportanlage (nördliche Böschung) an.
Das Plangebiet wird begrenzt:
im Norden durch den Wirtschaftsweg Flur 10, Flurstück 226,
im Osten durch den Wirtschaftsweg (verlängerte Jahnstraße), Flur 6, Flurstück
168
im Westen durch die Landesstraße L 204 (Kölner Straße), Flur 15, Flurstück 198
sowie
im Süden durch die Flurstücke 160 (Flutgraben), 390 und 391 (Sportplatz) der
Flur 10.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
2.2
Bestand
Das Plangebiet wird westlich des Steinfelder Weges als Wiesen- und Weideland, östlich hiervon als Grünland genutzt. Die östliche Teilfläche stellt als nördliche Verlängerung der Sportanlage einen Bolzplatz dar. Die ganze Fläche ist gehölzfrei, lediglich an
der nördlichen Grenze ist der Wirtschaftsweg mit Hochstämmen als einseitige Allee
ausgebildet. Südöstlich befindet sich außerhalb des Geltungsbereiches die mit Gehölzen bepflanzte Böschung der Sportanlage.
Das Gelände fällt von Osten nach Westen gleichmäßig um ca. 4,50 m von 519,4 über
Normal-Höhen-Null1 (ü. NHN) bis 514,6 ü. NHN ab.
1
Höhe über dem Meeresspiegel
NT15 Begründung10 2017 06 08
5
2.3
Umgebung
Die nördlich östlich und westliche Umgebung des Plangebietes ist geprägt durch landwirtschaftlich genutzte Flächen als Ackerbauland und Wiesen- und Weideland. Westlich grenzt unmittelbar die Landesstraße L 204 (Kölner Straße an). Weiter westlich befindet sich in etwa 300 m Entfernung die Eifelhöhen-Klinik Marmagen. Unmittelbar südlich schließt die Ortslage Marmagen mit aufgelockerten Wohn- und Mischbebauung an,
die sich in den historischen Ortskern hinein stark verdichtet.
3.
BAULEITPLANUNG UND ÜBERGEORDNETE PLANUNG
3.1
Landes- und Regionalplanung
Im Landesentwicklungsplan ist die Gemeinde Nettersheim als Grundzentrum eingestuft. Der Ortsteil Marmagen ist als Siedlungsbereich dargestellt.
Im Regionalplan des Regierungsbezirks Köln, Teilabschnitt Region Aachen, Stand Mai
2009, ist das Plangebiet teilweise als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB), teilweise
als Außenbereich dargestellt.
3.2
Flächennutzungsplan
Der derzeitige Flächennutzungsplan stellt das Plangebiet im Westen als „Fläche für
Landwirtschaft“ gem. § 5 Abs. 2 Nr. 9a BauGB, im östlichen größeren Bereich als
Grünflächen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB mit der Zweckbestimmung Sportplatz dar.
Der Flächennutzungsplan stimmt somit nicht mit der beabsichtigten Planung „Wohnbauflächen gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO überein und
wird im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB als 53. FNP-Änderung angepasst.
Im Rahmen der landesplanerischen Anfrage gem. § 34 LPlG besteht gegen die 53.
Änderung des Flächennutzungsplanes keine landesplanerischen Bedenken. Im Hinblick auf das erforderliche Genehmigungsverfahren nach § 6 BauGB weist das Städtebaudezernat der Bezirksregierung Köln auf folgende Punkte hin:
1.
Im Rahmen des FNP-Verfahrens sind die immissionsschutzrechtlichen Belange
im Hinblick auf das Nebeneinander von Sportplatz- und Wohnnutzung zu klären.
Die immissionsschutzrechtlichen Belange sind in die Abwägung einzustellen. Sofern Konflikte absehbar sind, ist zu dokumentieren, dass diese lösbar sind und
die Planung vollziehbar ist,
2.
bezüglich der Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen besteht gem.
§ 1a BauGB eine Begründungs- und Abwägungspflicht. Hier ist eine
Alternativenprüfung erforderlich, die darlegt, welche Auswirkungen mit der Aufgabe der landwirtschaftlich genutzten Flächen verbunden sind und warum die
angestrebte Nutzung nicht an anderer Stelle (z.B. durch Nachverdichtung) realisiert werden kann. Hierbei ist eine Betrachtung auf Ebene des Gemeindegebiets
notwendig.
Die Argumentation zur Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen erfolgt im Rahmen der 53. Änderung des Flächennutzungsplanes (vgl. Kap. 1.3, Begründung zur 53.
Änderung des Flächennutzungsplanes).
NT15 Begründung10 2017 06 08
6
3.3
Bebauungspläne
Unmittelbar südlich des Geltungsbereiches des aufzustellenden Bebauungsplanes
schließt der Bebauungsplan F5 an, der seine Rechtskraft am 15.12.1995 erlangte.
Dieser Bebauungsplan setzt entlang der Kölner Straße (L 204) ein Mischgebiet mit
zwei Vollgeschossen, allerdings mit einer Grundflächenzahl unter den Obergrenzen für
Mischgebiete gem. § 17 Abs. 1 BauNVO (0,6) von 0,4 fest. In diesem Planbereich sind
nur Einzelhäuser mit zwei Vollgeschossen zulässig. Im Bereich um die Jahnstraße /
Steinfelder Weg ist ein Allgemeines Wohngebiet mit den gleichen Maßen der baulichen
Nutzungen und Bauweise festgesetzt.
3.4
Sonstige Planwerke
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im Außenbereich. Der Landschaftsplan Nettersheim setzt für den Planbereich des Bebauungsplanes „Flächen, die seitens
der Gemeinde Nettersheim für eine künftige bauliche Nutzung vorgeschlagen wurden
und für die eine Anpassung gemäß § 20 LPlG NW bestätigt ist. Eine Entscheidung hierüber bleibt dem Flächennutzungsplan-Verfahren vorbehalten.“ Diese Fläche ist vor
Rechtskraft des Bebauungsplanes aus dem Landschutzschutz zu entlassen. Hierfür ist
ein Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde zu stellen.
An der nördlichen Plangebietsgrenze sind gem. § 6 der Durchführungsverordnung des
Landschaftsgesetzes NRW mit öffentlichen Mitteln Gehölzpflanzungen durchgeführt
worden.
4.
BEBAUUNGS- UND ERSCHLIESSUNGSKONZEPT
4.1
Erschließung
Die Erschließung des Plangebietes erfolgt zum einen über den Steinfelder Weg im
Westen, zum anderen als Haupterschließung über die nördliche Verlängerung der
Straße Im Wiesengrund. Von hier erfolgt eine Ringerschließung, die den überwiegenden Teil der neuen Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes F7 erschließt. Nordöstlich wird eine Verbindung zur Erschließung des östlich verlaufenden
Wirtschaftsweges (nördliche Verlängerung der Jahnstraße), besonders für Spaziergänger, die auf kurzem Weg in die freie Landschaft kommen können, geschaffen.
Vom Steinfelder Weg erfolgt (in Form einer Einbahnstraße) eine Verbindung in östlicher Richtung auf die Haupt-Ringerschließung (im Wesentlichen für Müllfahrzeuge
oder vereinzelt Anlieger).
Die Verkehrsflächen werden voraussichtlich als Mischverkehrsflächen (höhengleicher
Ausbau) ausgebildet und haben in der Regel einen Querschnitt von 6,50 m (von Privatgrundstück zu Privatgrundstück).
4.2
Bebauungs- und Nutzungskonzept
Gemäß planerischem Konzept entsteht im Plangebiet ein ortsrandtypisches und sehr
aufgelockertes Wohnquartier. Insgesamt sind auf ca. 40 Grundstücken freistehende
Wohngebäude sowie Gebäude mit Mischnutzung (bes. westl. des Steinfelder Weges)
in Einzelhausbauweise vorgesehen.
NT15 Begründung10 2017 06 08
7
An diesem nördlichen Ortsrand von Marmagen sind lediglich eingeschossige Einzelhäuser (überwiegend als Einfamilienhäuser) vorgesehen, um die Siedlungsstruktur im
Übergang zur freien Landschaft der aufzulockern. Aufgrund der bereits aufgelockerten
Wohn- /Mischbebauung südlich des Plangebietes (Bebauungsplan F5) werden die vorgegebenen Maßstäbe im Übergang zur freien Landschaft beibehalten. Das Konzept
ermöglicht überwiegend eine Erschließung der Grundstücke von Westen / Norden /
Osten, so dass die zugehörigen Gärten sich entsprechend in West- / Süd- oder
Ostlage befinden.
5.
PLANINHALTE UND FESTSETZUNGEN
5.1
Art der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Allgemeines Wohngebiet WA (§ 4 BauNVO)
Entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplanes wird der Geltungsbereich östlich
der Verkehrsfläche Steinfelder Weg als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gem. § 4
BauNVO festgesetzt.
Im WA sind aufgrund der Zielsetzung des Bebauungsplanes, der Schaffung einer aufgelockerten Wohnbebauung am Ortsrand von Marmagen alle wohngebietstypischen
und somit allgemein zulässigen Nutzungen gem. § 4 Abs. 2 BauNVO zugelassen.
Gleiches gilt für die ausnahmsweise zulässigen Betriebe des Beherbergungsgewerbes
(Abs. 3 Nr.1) sowie sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (Abs. 3 Nr. 2). Diese
Nutzungen sind in kleinen Einheiten weder verkehrs- noch flächenintensiv und können
als Ergänzungen zum Wohnen auch in Wohnhäusern betrieben werden. Der Zweck
des § 4 BauNVO (Hauptnutzung „Wohnen“) bleibt erhalten.
Hingegen sind die folgenden verkehrs- und flächenintensiveren Arten der baulichen
Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO, die einer entsprechenden ruhigen, umgebungstypischen Lage mit freistehenden Wohngebäuden in Einzelhausbauweise (vgl.
Ziff. 5.3) entgegensprechen, ausgeschlossen:
§ 4 Abs. 3 Nr. 3: Anlagen für Verwaltungen
§ 4 Abs. 3 Nr. 4: Gartenbaubetriebe
§ 4 Abs. 3 Nr. 5: Tankstellen.
Diese Nutzungen sind nicht nur verkehrs- und flächenintensiv, sondern auch mit einem
erhöhten Besucheraufkommen verbunden, so dass auch aus Gründen des Lärmschutzes der Ausschluss begründet ist. Sie werden an anderen, geeigneteren Standorten im
Gemeindegebiet vorgehalten.
Das allgemeine Wohngebiet wird in der Planzeichnung durch Abgrenzungen unterschiedlicher Nutzungen (hier: differenzierte Höhen der baulichen Anlagen gem. § 18
BauNVO) in mehrere, verschiedene Baugebiete gegliedert.
Mischgebiet MI (§ 6 BauNVO)
Entsprechend der Zielsetzung des Bebauungsplanes wird der Geltungsbereich westlich der Verkehrsfläche Steinfelder Weg als „Mischgebiet“ (MI) gem. § 6 BauNVO festgesetzt.
Das MI soll gem. § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Daher sind aufgrund der
Zielsetzung des Bebauungsplanes neben Wohnnutzung weitere, das Mischgebiet präNT15 Begründung10 2017 06 08
8
genden Nutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO zugelassen. Diese sind Büro- und Geschäftsgebäude (Nr. 2), Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes (Nr. 3) und sonstige Gewerbebetriebe (Nr. 4). „Sonstige Gewerbebetriebe“ sind - auch hinsichtlich ihrer Größe – unbeschränkt zulässig, soweit und solange sie nicht wesentlich stören und den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 15
BauNVO nicht widersprechen. Diese vorgenannten Nutzungen sind in kleinen Einheiten weder verkehrs- noch flächenintensiv und können gebietsverträglich zum Wohnen
gleichberechtigt nebeneinander betrieben werden. Die Zweckbestimmung des § 6
BauNVO bleibt erhalten.
Hingegen sind die folgenden verkehrs- und flächenintensiveren Arten der baulichen
Nutzungen gemäß § 6 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO, die einer entsprechenden umgebungstypischen Lage mit freistehenden Wohngebäuden in Einzelhausbauweise (vgl.
Ziff. 5.3) entgegensprechen, ausgeschlossen:
§ 6 Abs. 2 Nr. 3: Einzelhandelsbetriebe,
§ 6 Abs. 2 Nr. 5: Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke,
§ 6 Abs. 2 Nr. 6: Gartenbaubetriebe,
§ 6 Abs. 2 Nr. 7: Tankstellen,
§ 6 Abs. 2 Nr. 8: Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in
den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche
Nutzungen geprägt sind
§ 6 Abs. 3:
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO
außerhalb der in § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Gebiete
Diese Nutzungen sind nicht nur verkehrs- und flächenintensiv, sondern auch mit einem
erhöhten Besucheraufkommen verbunden, so dass auch aus Gründen des Lärmschutzes der Ausschluss begründet ist. Sie werden an anderen, geeigneteren Standorten im
Gemeindegebiet vorgehalten.
5.2
Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB
Das Maß der baulichen Nutzung wird im vorliegenden Bebauungsplan durch die
Grundflächenzahl (GRZ), die Geschossflächenzahl sowie die Festsetzungen zur Zahl
der Vollgeschosse und zur Höhe der baulichen Anlagen bestimmt.
Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl
Die Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung geschieht in Einklang und Anlehnung an die umgebende Bebauung und die Ziele des Bebauungsplanes. Festgesetzt
ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 sowie bei einer maximal eingeschossigen Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet und im Mischgebiet eine Geschossflächenzahl
von 0,4. Die Grundflächenzahl entspricht im Allgemeinen Wohngebiet damit den Obergrenzen gemäß § 17 BauNVO. Im Mischgebiet gleicht sich die GRZ der Grundflächenzahl des Allgemeinen Wohngebietes an und gewährleistet somit in Anpassung an die
Bebauungsdichte im überwiegenden Teil des Geltungsbereiches (WA) eine geordnete
städtebauliche Entwicklung und eine sozialgerechte Bodennutzung gem. § 1 BauGB.
Eine Überschreitung der Grundflächenzahl gem. § 19 Abs. 4 Nr. 3 BauNVO ist aus
ökologischen Gründen nicht zugelassen.
NT15 Begründung10 2017 06 08
9
Höhe der baulichen Anlagen
Der äußere bauliche Rahmen der Gebäude im Plangebiet wird durch die Festsetzung
der Zahl der Vollgeschosse und der Gebäudehöhe bestimmt. Die Zahl der zulässigen
Vollgeschosse entspricht der Umgebungsbebauung sowie der unmittelbaren Lage am
Ortsrand. Es wird im Geltungsbereich des Bebauungsplans in den allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet lediglich ein Vollgeschoss festgesetzt. So kann eine ortstypische, der baulichen Umgebung angepasste Bebauung ermöglicht werden. Zusätzlich fügt sich die eingeschossige Bebauung in die angrenzende freie Landschaft harmonisch ein.
In Verbindung mit den festgesetzten maximalen Trauf- und Firsthöhen ist somit gewährleistet, dass die Höhenentwicklungen der vorgesehenen Bebauung nicht wesentlich über- oder unterschritten wird.
Durch die Festsetzung der Vollgeschosse, der max. zulässigen Gebäudehöhen sowie
der Dachneigungen (vgl. Ziff. 5.8) ist daher auch die dritte Dimension ausreichend bestimmt.
Die Bezugshöhen der jeweiligen Trauf- und Firsthöhen in den einzelnen allgemeinen
Wohngebieten und im Mischgebiet (vgl. Planzeichnung) sind Normalhöhen im System
Deutsches Haupthöhennetz (DHHN) 92 und werden über Normal-Höhe-Null (NHN)
festgesetzt. Orientiert an den tatsächlichen Geländehöhen sind für die jeweiligen WA
reale Traufhöhen von 3,5 m, Firsthöhen von 8,5 m auf NHN – Höhen basierend, der
Festsetzung zu Grunde gelegt. Sollte bis zur Offenlage des Bebauungsplanes eine Erschließungsplanung als Vorplanung vorliegen, sind die festgesetzten Höhen anzupassen.
5.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB
Bauweise
Im Geltungsbereich wird gemäß dem Ziel des Bebauungsplanes, einer aufgelockerten
freistehenden Wohn- / Mischbebauung am Ortsrand von Marmagen im direkten Übergang zur freien Landschaft, Einzelhausbebauung gem. § 22 Abs. 2 BauNVO in offener
Bauweise festgesetzt.
Überbaubare Grundstücksflächen
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im vorliegenden Bebauungsplan durch
Baugrenzen gem. § 23 Abs. 3 BauNVO definiert. Die Anordnung der Baugrenzen entspricht der zugrunde liegenden städtebaulichen Idee und den Zielen und Grundsätzen
einer aufgelockerten, offenen Einzelhausbebauung. Sie werden so gewählt, dass ausreichend Spielraum zur baulichen Nutzung der Grundstücke zur Verfügung steht und
raumwirksame Akzente entlang der Straßen möglich sind.
5.4
Garagen, Carports, überdachte Stellplätze, Tiefgaragen und Nebenanlagen gem.
§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB
Nebenanlagen gem. § 14 BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Flächen ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO, die den in den textlichen Festsetzungen bestimmten Rauminhalt (Größe 30 m³) nicht überschreiten. Die Beschränkung ist begründet in den ausreichend vorhandenen Anordnungsmöglichkeiten der baulichen Anlagen innerhalb der überbaubaren Flächen und der Vermeidung einer ungeordneten
Bebauung im gesamten Grundstücksbereich.
NT15 Begründung10 2017 06 08
10
Der seitliche Abstand von Garagen und Carports und deren Zufahrten muss zur öffentlichen Verkehrsfläche mindestens 1,00 m betragen und bepflanzt werden (vgl. auch
Kap. 5.8, Einfriedungen). Dies ist zum einen zur Wahrung der Privatsphäre, des Weiteren zur Gewährleistung der Sicherheit der Bewohner gegen Einbruch etc. erforderlich.
Je Wohnung sind mindestens 1,5 Stellplätze nachzuweisen (§ 50 BauO NRW).
5.5
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden gem. § 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB
In den Allgemeinen Wohngebieten und im Mischgebiet wird die Zahl der Wohnungen
auf zwei Wohneinheiten pro Wohngebäude begrenzt. So wird gewährleistet, dass sich
die Anzahl der Wohneinheiten an die Anzahl der zur Verfügung stehenden Garagen,
Carports und Stellplätze anpasst und die Möglichkeit der Einrichtung einer Einliegerwohnung besteht (z. B. sog. Altenteile, Jugendwohnungen).
Ausnahmsweise kann im Geltungsbereich aufgrund der hohen Nachfrage nach Wohnraum in der Gemeinde Nettersheim und besonders in Marmagen die höchstzulässige
Zahl der Wohnungen in maximal drei Wohngebäuden jeweils fünf Wohneinheiten betragen.
5.6
Verkehrsflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB
Das Plangebiet wird im westlichen Geltungsbereich über den Steinfelder Weg erschlossen, der auf einem Querschnitt von 6,5 m ausgebaut wird. Im nördlichen Bereich
verjüngt sich die Fahrbahn auf 3,5 m und erschließt die nördlichsten Wohngebäude.
Hier endet der Weg als Sackgasse. Eine Anbindung an den Knotenpunkt L 204 (Kölner
Straße / Dr.-Konrad-Adenauer-Straße, der perspektivisch als Kreisverkehr ausgebaut
werden soll, ist nicht vorgesehen. Hier wird lediglich eine Fußwegeverbindung festgesetzt.
Die Haupterschließung des Plangebietes erfolgt jedoch über die nördliche Verlängerung der Straße Im Wiesengrund (Breite 6,00 m). Von hier erfolgt eine Ringerschließung (Breite 6,50 m), die den überwiegenden Teil der neuen Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplanes F7 erschließt.
Nördlich mittig im Plangebiet wird eine Verbindung zur Anbindung des nördlich verlaufenden Wirtschaftsweges, besonders für Spaziergänger, die auf kurzem Weg in die
freie Landschaft kommen können, vorgesehen (Breite 3,5 m). Darüber hinaus dient
diese Verbindung zur öffentlichen Sicherung der Wassertransportleitung Marmagen –
Bahrhaus.
Vom Steinfelder Weg erfolgt in Form einer Einbahnstraße (Breite 3,5 m) eine Verbindung in östlicher Richtung auf die Haupt-Ringerschließung (im Wesentlichen für Müllfahrzeuge oder vereinzelt Anlieger).
Die überwiegenden Verkehrsflächen werden als Straßenverkehrsflächen gem. § 9
Abs.1 Nr. 11 BauGB festgesetzt. Lediglich die Fußwegeverbindung sowie der Teilbereich des nördlich des Plangebiets gelegenen, ab Knotenpunkt L 204 / Dr.-KonradAdenauer-Straße östlich führenden Wirtschaftsweges werden als Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung festgesetzt.
Die Unterbringung des ruhenden Verkehrs der künftigen Bewohner erfolgt grundsätzlich innerhalb der Garagen, Carports und Stellplätze auf den Privatgrundstücken.
NT15 Begründung10 2017 06 08
11
5.7
Belange von Natur und Landschaft / Grünordnung
Zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sieht der
Bebauungsplan folgende Maßnahmen vor:
Die im Bebauungsplan zur Erhaltung festgesetzten Bäume entlang der Landesstraße
L 204 und auf dem Grundstück Gemarkung Marmagen, Flur 10, Flurstück 180 sind zu
schützen und dauerhaft zu erhalten.
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes sind als Nutzoder Ziergärten anzulegen.
Zur Durchgrünung und zur ökologischen Aufwertung des Plangebietes sind folgende
Maßnahmen zur Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern und sonstige Bepflanzungen vorgesehen:
Entlang der rückwertigen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken sind
jeweils 3,0 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
Entlang der seitlichen Grundstücksgrenzen zu den Nachbargrundstücken sind
jeweils 1,5 m breite Grünstreifen anzulegen und dauerhaft zu unterhalten. In diesen Grünstreifen sind je angefangene 1 m² ein Gehölz entsprechend der nachstehenden Artenliste oder eine Laubhecke entsprechend der nachstehenden Artenliste zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten.
Zusätzlich sind je angefangene 100 m² der Grundstücksfläche ein Obstbaum
oder ein Baum 1. Ordnung entsprechend der festgesetzten Artenliste auf den
nicht überbaubaren Grundstücksflächen zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Die jeweiligen Definitionen und Qualitäten der Bepflanzungen sind den textlichen Festsetzungen zu entnehmen.
Weitere standortgerechte und heimische Gehölze können zur Anpflanzung kommen:
In dem als „Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft festgesetzten Streifen“ im Gewässerrandstreifen sind je angefangene 1 m² ein Gehölz entsprechend der Artenliste zu pflanzen
und dauerhaft zu unterhalten.
Anzupflanzende Bäume haben beim Pflanzen mindestens 1,5 m hoch zu sein
(gemessen ab Wurzelballenoberkante), Sträucher haben beim Pflanzen zweimal
verschult und mindestens 0,80 m hoch zu sein.
Zur Bepflanzung stehen folgende Gehölze zur Verfügung:
Bäume:
Bergahorn (Ba)
Bergulme (Bu)
Esche (E)
Rotbuche (Rb)
Obstbäume:
Apfel (Ob)
Birne (Ob)
Kirsche (Ob)
Pflaume (Ob)
Pfirsich (Ob)
Walnuss (Ob)
Quitte (Ob)
Sträucher:
Faulbaum (F)
Hasel (Ha)
NT15 Begründung10 2017 06 08
12
Hundsrose (H)
Weißdorn (Wd), ein- und zweigriffeliger
Schlehe (S)
Wasser-Schneeball (W)
5.8
Gestaltungsfestsetzungen gem. § 86 BauO NRW
Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen gem. § 86 BauO NRW ergänzen die oben
begründeten Festsetzungen nach § 9 BauGB, um ein homogenes Erscheinungsbild
des Baugebietes sowie eine Anpassung an die umgebende Bebauung zu gewährleisten. So wird eine städtebauliche, optische Ordnung gesichert. Dies gilt für:
Dachformen und Dachneigungen, sowie Einschränkungen bei den Farben der
Dacheindeckungen und der Dachaufbauten, die für die Wohngebäude auf die
umgebungstypischen Dachformen begrenzt sind und die Zielsetzung des Bebauungsplanes gewährleisten.
Als Dachformen sind nur Sattel-, Walm-, Krüppelwalm oder gegeneinander
versetzte Pultdächer mit einer Dachneigung von 30° bis 40° zulässig.
Die Dächer sollen symmetrisch aufgebaut sein.
Die Dachdeckung ist in anthrazitfarbigen bis schwarzen Dachziegeln,
unlasiert oder in Naturschiefer auszuführen. Photovoltaik- und Solaranlagen sind zulässig.
Dachauf- und -ausbauten bei Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächern sind
nur zulässig, wenn sie allseitig von mindestens 1 m breiten Dachflächen
umgeben sind. Sie sind als Einzelgauben auszubilden, deren Breite das
Höhenmaß nicht überschreiten darf und deren Summe der Gesamtlängen
nicht mehr als 1/3 der Gesamtfirstlänge betragen darf. Die Eindeckung der
Gauben hat im Material der Dachdeckung oder in Naturschiefer zu erfolgen.
Dacheinschnitte und Dachflächenfenster über 1 m2 Fläche sind nicht zulässig.
Auch bezüglich der Fassadengestaltung werden dem Bauherren bei allem gestalterischem Spielraum den er hat, Einschränkungen im Hinblick auf eifeluntypische Fassaden gemacht.
Für die Gestaltung der Außenwandflächen sind nur Ziegel, Putz, Naturschiefer, Holz oder konstruktives Fachwerk zulässig. Hierbei sind Ziegel
nur ohne glasierte Oberflächen und im Normalformat zulässig. Putze sind
nur ohne modische Oberflächendekore in weißer oder mit Naturfarbtönen
abgetönter Färbung zu verwenden. Glasierte oder metallische Oberflächen,
Waschbeton oder Platten (Ausnahme: Naturschiefer) sind ausgeschlossen.
Einfriedungen sind maximal bis zu einer Höhe von 0,8 m zur Straße und bis zu
1,2 m zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen zulässig. Sie sind als
Staketenzaun, Laubhecke, Trockenmauer oder Maschendraht (dieser nur in
Kombination mit einer Laubhecke) zulässig. Dies zum einen zur Wahrung der
Privatsphäre, des Weiteren zur Gewährleistung der Sicherheit der Bewohner gegen Einbruch etc..
NT15 Begründung10 2017 06 08
13
Um überdimensionierte und das Ortsbild störende Werbeanlagen zu vermeiden,
werden Werbeanlagen auf die Stätte der Leistung beschränkt, zudem werden
Vorgaben zur Höhe festgesetzt sowie Werbeanlagen mit retroreflektierender
bzw. fluoreszierender Wirkung ausgeschlossen.
6.
SONSTIGE PLANUNGSBELANGE / AUSWIRKUNGEN
6.1
Städtebauliches Umfeld / Nutzungen / Ortsbild
Negative Auswirkungen auf das städtebauliche Umfeld und die bestehenden Nutzungen sind nicht zu erwarten. Im Umfeld befinden sich keine Einrichtungen, die durch die
Errichtung des Wohngebietes beeinträchtigt werden könnten. Zudem fügt sich die Planung in den umgebenden Bestand ein und fügt sich als Ortsrandbebauung harmonisch
in die anschließende freie Landschaft ein. Die Planung stellt somit eine städtebaulich
verträgliche Ergänzung dar. Durch die Ortsrandlage wird hier, entsprechend den Zielen
des Bebauungsplanes, ein aufgelockerter, attraktiver Wohnstandort entwickelt, der zukünftig zur Befriedigung der Wohnungsraumnachfrage beiträgt.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (max. Anzahl Vollgeschosse / Gebäudehöhe, Grundflächenzahl / Geschossflächenzahl), zur Bauweise, zu
überbaubaren Flächen sowie die gestalterischen Festsetzungen gewährleisten eine
verträgliche Einpassung der Neubebauung in die bestehende südlich gelegene bauliche Umgebung des Ortsteiles Marmagen.
6.2
Verkehr
Die Verkehrsanbindung des Plangebietes erfolgt zum einen vom Steinfelder Weg, zum
anderen als Haupterschließung von der Verlängerung der Straße Im Wiesengrund. Eine direkte Anbindung an die L 204 (Kölner Straße) erfolgt nicht. Diese Straße steht in
Straßenbaulastträgerschaft von Straßen.NRW.
Im Plangebiet lassen sich voraussichtlich ca. 40 Wohneinheiten errichten, so dass damit zugleich eine Pkw-Verdichtung von 40 Mal gemittelt 1,5 Fahrzeugen 60 Fahrzeugen ohne Berücksichtigung von Besucher- und Anlieferverkehren verbunden ist. Aus
diesem Grunde ist eine geringfügige höhere Belastung des südlichen Steinfelder Weges und der Straße Im Wiesengrund zu erwarten, die sich über die entsprechenden
Straßen und der Jahnstraße in Richtung Ortskern, in Richtung Nettersheim / Autobahn
BAB 1 und in Richtung Norden über die L 204 Richtung Steinfeld / Kall verteilen wird.
Das Plangebiet ist durch den ÖPNV gut angebunden. Neben der VRS (Verkehrsverbund Rhein-Sieg) Linie 820, die teilweise als Anruf-Sammel-Taxi, aber auch im Linienverkehr das Plangebiet tangiert (Haltestellen Eifelhöhenklinik Abzw. / Marmagen Schule), ist Marmagen über die Linien VRS 762 (Linienbus) und 886 (Anruf-Sammel-TaxiVerkehr) an das überörtliche Netz angeschlossen. Die Haltestelle Eifelhöhenklinik
Abzw. der Linie 820 befindet sich unmittelbar am Plangebiet im Bereich der L 204.
Durch die Bebauungsplanung sind keine erheblich negativen Auswirkungen auf das
Verkehrsnetz zu erwarten. Die bestehenden Verkehrsanlagen bieten ausreichend Kapazität für den fließenden Verkehr und garantieren einen weitgehend reibungslosen
Verkehrsablauf.
NT15 Begründung10 2017 06 08
14
6.3
Ver- und Entsorgung
Versorgung
Die Erschließung mit Strom und Wasser erfolgt über den Steinfelder Weg sowie über
die geplante Erschließungsstraße Im Wiesengrund.
Die entsprechenden Versorgungsträger wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB um ihre Stellungnahme zur Planung gebeten und auch
im weiteren Verfahren beteiligt.
Am südlichen Steinfelder Weg im Plangebiet verläuft eine oberirdische 20KV-Leitung
der Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH (ene), die Richtung Westen zur EifelHöhenklinik führt. Es ist vorgesehen, diese Leitung im Rahmen der Umsetzung der
Planung zu verlegen.
Des Weiteren befindet sich im Bereich der Straße Im Wiesengrund eine Wassertransportleitung Bahrhaus – Marmagen des Wasserverbandes Oleftal, die das Plangebiet
mittig von Süd nach Nord durchquert. Nach Abstimmung zwischen Wasserverband und
Gemeinde verbleibt die Wassertransportleitung ab der Straße Am Wiesengrund bis
zum südlichen Erschließung im öffentlichen Raum der Straße und wird an dieser Stelle
zu ersten Mal eingekreuzt. Sie verläuft sodann sowohl westlich als auch östlich im öffentlichen Raum der Ringerschließung und wird in Höhe der nördlichen Erschließung
wieder an die Bestandsleitung Richtung Bahrhaus eingekreuzt. Hier wird eine 3,5 m
breite öffentliche Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, Fußweg zur Sicherung der Transportleitung festgesetzt. Im Zuge des Verlaufs in den öffentlichen Verkehrsflächen soll die Wasserleitung auch zur Wasserversorgung des Plangebietes dienen.
Entwässerung
Der Wasserverband Eifel-Rur wird im weiteren Verfahren an der Entwässerungsplanung beteiligt. Die Versickerung der Niederschlagswässer im Plangebiet ist durch Versickerungsanlagen nach Aussagen des Hydrogeologen nicht möglich. Die Entwässerung muss somit durch Sammelkanalisation im Trenn- oder Mischsystem erfolgen. Angestrebt wird eine Entwässerung im Trennsystem. Hierzu sind außerhalb des Plangebietes Durchleitungsregelungen erforderlich, die noch nicht erfolgt sind. Alternativ ist
auch ein Mischsystem denkbar. Dazu müssten entsprechende Netznachweise des Entlastungsverhaltens des Regenüberlaufbeckens Marmagen technisch überprüft werden.
Da in der Vergangenheit bereits einige Teilgebiete im Rahmen von Fremdwassermaßnahmen von Mischsystem auf Trennsystem umgestellt wurden, könnte damit die Baugebietsfläche ausgeglichen sein. Die letztendliche Entscheidung muss in Abstimmung
mit den Aufsichtsbehörden erfolgen, unter Berücksichtigung der möglichen Grundstücksnutzungen, der erforderlichen Ableitungsparameter usw.. Die technischen Planungen und Abstimmungen mit den Aufsichtsbehörden erfolgen im Rahmen der Erschließungsplanung. Letztendlich muss die Ausführung gem. § 57 LWG (Landeswassergesetz) erfolgen. Da zwei grundsätzlich mögliche Entwässerungsarten zur Verfügung stehen, ist die Erschließung des Baugebietes gesichert.
Abfallentsorgung
Die Erschließung wurde so dimensioniert, dass eine Befahrung mit den Entsorgungsfahrzeugen (Müllabfuhr, 3-achsiges Müllfahrzeug nach RASt 06) problemlos möglich
und somit eine Entsorgung auf kurzen Wegen gesichert ist.
NT15 Begründung10 2017 06 08
15
6.4
Immissionen / Emissionen
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wurde ein Immissionsgutachten für
die Emissionsquellen Sportanlage und Landesstraße erstellt2.
Beurteilung Immissionen Sportanlagen
Zum Vergleich der Geräuschimmissionen der Sportanlage mit den Immissionsrichtwerten der 18. BlmSchV sind die Beurteilungspegel Lr für die einzelnen Beurteilungszeiträume zu bestimmen. Für die maßgeblichen Beurteilungszeiträume (abendliche
Ruhezeit werktags, sonntägliche Ruhezeiten sonntags) können die Mittelungspegel
den Beurteilungspegeln gleichgesetzt werden.
Es lassen sich folgende Aussagen für die maßgebenden Beurteilungszeiträume ableiten:
Während des Trainingsbetriebs sind auch in der abendlichen Ruhezeit von 20.00
– 22.00 Uhr an der geplanten Bebauung keine Überschreitungen des Ruhezeiten-Immissionsrichtwertes von 50 dB(A) für allgemeine Wohngebiete zu erwarten.
Bei Meisterschaftsspielen mit 50 Zuschauern an den Wochenendtagen sind zur
Tageszeit außerhalb der Ruhezeiten keine Überschreitungen des TageszeitImmissionsrichtwertes von 55 dB(A) für allgemeine Wohngebiete (WA) zu erwarten. In der mittäglichen Ruhezeit an Sonn- oder Feiertagen (13.00 – 15.00 Uhr)
werden jedoch Überschreitungen des Ruhezeiten-Immissionsrichtwertes von 50
dB(A) für allgemeine Wohngebiete prognostiziert. Diese Überschreitungen sind
jedoch geringer als 5 dB(A), so dass sie unter Berücksichtigung des Altanlagenbonus nicht zu Nutzungseinschränkungen führen.
Im Bebauungsplan wird daher in dem südöstlichen Bereich eine Baufeldtiefe von
16,00 m anstatt wie in den übrigen Bereichen 18,00 m vorgesehen. Des Weiteren wird
der Abstand der vorderen Baugrenze in diesem Bereich von 5,00 m auf 3,00 m verkürzt. Durch diese Festsetzungen sind keine erheblichen Beeinträchtigungen durch die
Sportanlage zu erwarten.
Straßenverkehrslärm Landesstraße L 204 (Kölner Straße)
Aufgrund eines unmittelbar südlich angrenzenden, bestehenden Schreinereibetriebes
(nordwestliche Grenze des Bebauungsplanes F5) wurde seinerzeit bei Aufstellung des
Bebauungsplan F5 im Rahmen von Schallpegelmessungen in einem schalltechnischen
Gutachten3 festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte eines allgemeinen Wohngebietes im Umgebungsgereich der Schreinerei nicht eingehalten werden können. Konsequenz daraus war, dass Bereiche des Bebauungsplanes F5 als Mischgebiet festgesetzt wurden. Der Ausstrahlungsbereich der Emissionen des Schreinereibetriebes, die
über die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebietes hinausgehen, betrifft auch nördliche Bereiche um den Schreinereibetrieb, die in den Bebauungsplan F7 hineinragen.
So ist es folgerichtig, den Bereich westlich des Steinfelder Weges bis zum westlichen
Geltungsbereich vorsorglich im Bebauungsplan als Mischgebiet festzusetzten. Auf-
2
3
Gutachten: Geräuschemissionen – und immissionen durch Sportanlagen und Straßenverkehr im Neubaugebiet F7 in Nettersheim-Marmagen, TÜV NORD Systems, Essen, 27.03.2017
Schalltechnisches Gutachten: Aufstellung eines B-Planes Nettersheim Marmagen, Graner + Partner,
Bergisch-Gladbach, 10.06.1992
NT15 Begründung10 2017 06 08
16
grund der Ergebnisse des 1. Nachtrags zum Lärmgutachten im Neubaugebiet F74 reduzieren sich durch diese Festsetzung daher die Flächen mit Überschreitungen der
Orientierungswerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ im Plangebiet für den
Straßenverkehrslärm. Die Orientierungswerte der DIN 18005 für Mischgebiet werden
bereits ab einem Abstand von 10 m zur Mitte der Kölner Straße (L 204) zur Tages- und
Nachtzeit eingehalten.
Auf Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen über Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 kann westlich des Steinfelder Weges verzichtet werden, da die Plangebietsflächen selbst im Nahbereich maximal im Lärmpegelbereich III liegen. Die Anforderungen der hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719
werden durch die heutzutage bereits aus Energieeinsparungsgründen vorzusehenden
Fenster eingehalten.
Details sind dem Gutachten sowie dem 1. Nachtrag zu entnehmen.
6.5
Altlasten
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes F7 sind im gemäß § 8 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) beim Kreis Euskirchen geführten Kataster über altlastverdächtige
Flächen und Altlasten sowie schädliche Bodenveränderungen bzw. entsprechende
Verdachtsflächen nach derzeitigem Kenntnisstand keine Eintragungen vorhanden.
6.6
Naturhaushalt / Ökologie
Umweltbericht
Der erforderliche Umweltbericht wird derzeit durch ein Fachbüro erstellt. Das mit der
Unteren Naturschutzbehörde abgestimmte Ergebnis liegt bis zur Offenlage vor.
Artenschutzrechtliche Prüfung
Der Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (ASP Stufe I) wird unter besonderer Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MKULNV 2016) und der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung“ (MWEBWV & MKULNV 2010)
durchgeführt5.
Durch eine überschlägige Prognose wurde im Rahmen der ASP Stufe I geklärt, ob und
gegebenenfalls bei welchen Arten durch das Bauvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.
Planungsrelevante Arten:
Nach den Bestandserfassungen im Rahmen der ASP I (LANUV, @LINFOS, Abfrage
bei der biologischen Station im Kreis Euskirchen) ergeben sich lt. LANUV (Messtischblätter) 34 planungsrelevante Arten, davon 33 Vogelarten und die Wildkatze.
@LINFOS enthält keine Informationen zu konkreten Fundpunkten im 300 m-Radius um
das Plangebiet. Nach Angaben der biologischen Station sind bei Marmagen Vorkommen von Weißstorch und Wachtel bekannt. Auch Rastvogelvorkommen (Kranich, Kiebitz, Goldregenpfeifer) sind aus der Nähe der Ortslage bekannt. Weiterhin ist mit dem
Vorkommen der Feldlerche zu rechnen.
4
5
Lärmgutachten zu den Sportanlagen- und Straßenverkehrsgeräuschen im Neubaugebiet F7 im Ortsteil
Marmagen TÜV Nord Gutachten SEI-0334/16 vom 27.03.2017, 1. Nachtrag vom 10.04.2017, TÜV
NORD, Essen
Bebauungsplan Nettersheim F7 Marmagen: Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung, Stufe I (ASP I) - Entwurf, raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR, 10. März 2017
NT15 Begründung10 2017 06 08
17
Im Vorhabengebiet und seiner direkten Umgebung sind die Lebensraumtypen „Kleingehölze, Alleen, Bäume, Gebüsche, Hecken“, „Fettwiesen und -weiden“, „Gärten,
Parkanlagen und Siedlungsbrachen“ zu betrachten. In diesen Lebensraumtypen können 30 der auf den Messtischblattquadranten gemeldeten planungsrelevanten Arten
potentiell vorkommen. Bei einigen Arten kann ein Vorkommen aufgrund ihrer speziellen
Habitatansprüche in Verschneidung mit der Habitatausstattung vor Ort jedoch im Vorhinein sicher ausgeschlossen werden (z. B. Baumfalke, Waldschnepfe, Habicht und
Sperber, die auf größere Gehölzbestände angewiesen sind).
Ähnliches gilt für die Wildkatze, deren Vorkommen aufgrund der siedlungs- und straßennahen Lage des Plangebietes und dem Fehlen von angrenzenden Waldgebieten
auszuschließen ist.
Eine potentielle Betroffenheit im Sinne einer erheblichen Störung, welche den Erhaltungszustand der Lokalpopulation verschlechtert, kann für die potentiell als Nahrungsgäste im Plangebiet vorkommenden Arten von vornherein ausgeschlossen werden (z. B. Uhu, Waldkauz und Waldohreule, Schwalbenarten, Wespenbussard, Eisvogel und Feldsperling). Ggf. kann für diese Arten eine „Beeinträchtigung nicht wesentlicher Nahrungs- und Jagdbereiche sowie nicht bedeutender Flugrouten und Wanderkorridore“ nach sich ziehen. Dies erfüllt keinen Verbotstatbestand.
Weitere Vogelarten können aufgrund der Habitatausstattung (offene Feldflur am Ortsrand) ausgeschlossen werden: Flussregenpfeifer, Neuntöter, Schwarzkelchen und der
Gartenrotschwanz, der früher zwar in reich strukturierten Dorflandschaften vorkam,
heute sich aber eher auf Heidelandschaften und sandige Kiefernwälder konzentriert.
Auch sind die Greifvogelarten Mäusebussard und Turmfalken auszuschließen.
Eine potentielle Betroffenheit beschränkt sich innerhalb des B-Plangebiets auf die bodenbrütenden Vogelarten Baum- und Wiesenpieper sowie Feldlerche, Kiebitz und
Wachtel. Weiterhin kann ein randliches Brutvorkommen der Turteltaube nicht ausgeschlossen werden. Diese ergibt sich durch den dauerhaften Verlust von Grünland als
potentielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie als Nahrungshabitat durch Versiegelung und Bebauung mit Wohnhäusern. Hinzu kommen temporäre optische und akustische Störungen und ein Tötungsrisiko von Einzelindividuen (insb. Nestlingen) während
der Bauarbeiten.
Fazit:
Eine artenschutzrechtliche Betroffenheit nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist für sechs planungsrelevante Vogelarten nicht auszuschließen. Damit ist für diese Arten eine vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (ASP Stufe II) mit Erfassungen erforderlich.
Der Eintritt von Verbotstatbeständen nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann für die am
Planstandort potentiell vorkommenden besonders geschützten europäischen Brutvogelarten unter Beachtung des Bauzeitenfensters (Anfang August bis Ende Februar) für
die Baufeldfreimachung ausgeschlossen werden.
(Details vgl.: Fachbeitrag zur ASP I (Entwurf), raskin, 10. März 2017).
Eingriffs- und Ausgleichsbewertung
Die Eingriffs- und Ausgleichsbewertung wird derzeit erstellt. Die Untere Naturschutzbehörde wird zur abschließenden Abstimmung einbezogen. Das abgestimmte Ergebnis
liegt bis zur Offenlage vor.
NT15 Begründung10 2017 06 08
18
6.7
Denkmal- und Bodendenkmalpflege / Baukultur
Innerhalb des Plangebietes sind keine archäologischen Bodendenkmäler bekannt, dies
ist aber darauf zurückzuführen, dass hier bislang keine systematischen archäologischen Untersuchungen durchgeführt werden. Da unmittelbar östlich und südlich des
Plangebietes römische Straßentrassen bekannt sind, und im Norden metallzeitlicher
Bergbau sowie römische Siedlungsstellen und Schmelzstätten bekannt sind, könnten
sich auch vergleichbare Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes erhalten haben.
Dies kann aber nur durch archäologische Untersuchungen konkret gefasst werden.
Aus paläontologischer Sicht ist aber innerhalb des Plangebietes mit Fossilien aus dem
Unteren Mitteldevon (ca. 390 Millionen Jahre v. heute) zu rechnen. In den kalkigen Ablagerungen sind Fossilien aus der Riff-Eiszeit der Eifel erhalten: Crinoiden (Seelilien),
Brachiopoden, Korallen und Stromatoporen.
Diese Fossilien sind im Sinne des Denkmalschutzes § 2 Abs. 5 („Als Bodendenkmäler
gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit,
…) auch Bodendenkmäler, die es zu schützen gilt. Dies würde bedeuten, dass hier ggf.
ohne Unterkellerung gebaut werden muss bzw. eine paläontologische Begleitung der
Baumaßnahmen durch einen im Rheinland tätigen Paläontologen gem. § 29 DSchG
NRW erforderlich wird.
Um aber abschätzen zu können, inwieweit das Bodendenkmal durch die Baumaßnahmen tangiert wird, werden Angaben zur geplanten Baueingriffstiefe benötigt. Hilfreich
wäre auch ein Baugrundgutachten, aus dem evtl. hervorgeht, wie tief die Schichten mit
den Fossilienlagerstätten liegen.
Ein Baugrundgutachten wurde zwischenzeitlich beauftragt. Das mit dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege abgestimmte Ergebnis liegt bis zur Offenlage vor.
6.8
Sachgüter
Zurzeit sind keine Sachgüter bekannt, die durch die Planung beeinträchtigt werden.
6.9
Klimaschutz und Klimaanpassung
Gemäß der BauGB Novelle 2011 ist Ziel einer nachhaltigen und klimafreundlichen
Siedlungsentwicklung, die Inanspruchnahme neuer Flächen so weit wie möglich zu reduzieren sowie kompakte Siedlungsstrukturen und die Innenentwicklung der Städte zu
fördern.
Das Plangebiet führt zur Inanspruchnahme einer bisher landwirtschaftlich genutzten
Fläche am nördlichen Ortsrand des Ortsteiles Marmagen. Dies bedeutet zum einen eine Stärkung und Weiterentwicklung der wohnortnahen Infrastruktur, zum andren aber
auch die Inanspruchnahme von bisherigen Freiflächen am Ortsrand (vgl. hierzu Kap.
1.3, Begrünung zur 53. Änderung des Flächennutzungsplanes).
Bei Neubaumaßnahmen sollten die Energieeffizienz berücksichtigt und der Einsatz erneuerbarer Energien zur dezentralen Erzeugung von Wärme und Strom im Baugebiet
geprüft werden. Möglich ist hier z.B. aufgrund der überwiegend geplanten Südausrichtung der Bebauung die Nutzung von Solar- und Photovoltaikanlagen. So werden besondere Anforderungen an die Energieversorgung, an die Gestaltung und an die städtebauliche Einbindung der Maßnahme berücksichtigt, so dass ein nachhaltiges und
klimaschonendes Quartier entsteht.
NT15 Begründung10 2017 06 08
19
7.
NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN
Gewässerrandstreifen
Das Plangebiet wird entlang der südwestlichen Grenze von einem namenlosen Gewässer tangiert. Aus diesem Grund ist im Bebauungsplan ein 2,0 m breiter Uferrandstreifen nachrichtlich übernommen und als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Dieser Uferrandstreifen ist von jeglicher Bebauung einschl. Nebenanlagen (Gebäude, Stellflächen,
Einfahrten, Einfriedungen, Lagerflächen etc., Bodenabtragungen u. Bodenanschüttungen) freizuhalten, gem. Pflanzliste zu bepflanzen sowie dauerhaft zu erhalten und pflegen.
Anbaubeschränkungszone
Östlich entlang der Landesstraße L 204 (Kölner Straße) wird gem. § 25 Abs. 1 Nr. 1
Straßen- und Wegegesetz (StrWG NRW) eine Anbaubeschränkungszone von 40 m
nachrichtlich in den Bebauungsplan übernommen.
8.
HINWEISE
Artenschutz
Die Baufeldfreimachung ist nur außerhalb der Brutperiode europäisch geschützter Vogelarten zwischen Anfang August und Ende Februar durchzuführen.
9.
FLÄCHENBILANZ
Fläche Geltungsbereich gesamt
Allgemeines Wohngebiet
davon überbaubare Fläche
öffentlichen Straßenverkehrsflächen Verkehrsflächen
öff. Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung: Fußgängerbereich
öffentliche Grünfläche, Gewässerrandstreifen
NT15 Begründung10 2017 06 08
33.753 qm
29.476 qm
14.976 qm
3.594 qm
43 qm
640 qm
20
Anlagen
Natur und Landschaft:
Teil B der Begründung: Umweltbericht mit landschaftspflegerischem Begleitplan / Eingriffsbilanzierung und Artenschutzrechtlicher Vorprüfung I, Raskin Umweltplanung und
Umweltberatung GbR, Aachen, ASP I Stand: 10.03.2017
Schallschutz:
Gutachten zu Geräuschemissionen und –immissionen durch Sportanlagen und Straßenverkehr im Neubaugebiet F7 in Nettersheim-Marmagen, TÜV Nord Systems GmbH
& Co. KG, Essen, Stand: 27.03.2017 sowie
1. Nachtrag zum o. g. Gutachten, TÜV Nord Systems GmbH & Co. KG, Essen, Stand:
10.04.2017
Nettersheim und Aachen, den 08.06.2017
Planungsgruppe MWM, Aachen
NT15 Begründung10 2017 06 08
21