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Beschlussvorlage (Anlage 1 - Stellungnahmen F 7_mwm)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
402 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
09.06.17, 11:48
Aktualisiert
09.06.17, 11:48

Inhalt der Datei

Eifelgemeinde Nettersheim Der Bürgermeister Nettersheim, den 09.06.2017 FB III M/Kur Anlage 1 zur Vorlage 689 X.L. 53. Änderung des Flächennutzungsplanes der Eifelgemeinde Nettersheim sowie Aufstellung des Bebauungsplanes F 7 Marmagen, „Die Acht Morgen“ im Parallelverfahren Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen im Rahmen der Abstimmung mit den benachbarten Kommunen, der vorgezogenen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB Lfd. – Nr. Betroffener Bürger/Behörde, Träger öffentlicher Belange 1 Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH, Schreiben vom 08.11.2016 Vorgebrachte Stellungnahme, Bedenken, Anregungen Abwägung der Gemeinde Beschluss Das Flurstück in der Gemarkung Marmagen, Flur 10, Nr. 317 wird von einer 20kV Freileitung überspannt. Ein eingetragenes Leitungsrecht für die KEV ist nicht vorhanden. Für die Umlegung der vorhandenen Freileitung wird um frühzeitige Einbeziehung in das Verfahren gebeten. Abwägung der Gemeinde: Im Rahmen der Erschließungsplanung wird die Kreis-Energie-Versorgung Schleiden GmbH frühzeitig einbezogen. Die Anregung wird in der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt. Schreiben vom 16.05.2017 Gegen die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen unsererseits keine Bedenken. Kenntnis nehmen. Schreiben vom 16.05.2017 Gegen die o.g. Neuaufstellung des Bebauungsplanes bestehen unsererseits keine Bedenken. Kenntnis nehmen. Um eine gesicherte Stromversorgung zu gewährleisten, bitten wir Sie, uns eine Stationsfläche von ca. 4 m x 5 m im öffentlichen Bereich zuzuweisen. 2 e-regio GmbH, Mail vom 15.05.2017 Abwägung der Gemeinde: Um die Stromversorgung zu gewährleisten, fordert die „ene“ die Bereitstellung einer Fläche für elektrische Versorgungseinrichtungen. Im Rahmen der Erschließungsplanung wird ein entsprechender Standort mit der ene abgestimmt. Dies wird bei der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt. Keine Bedenken gegen das beabsichtigte Verfahren. Innerhalb des Planbereiches sind Leitungsanlagen der e-regio zur Erdgas-Versorgung nicht vorhanden. Kenntnis nehmen. Anregungen: Im Zuge der weiteren Entwicklung des Planbereiches kann das Erdgas-Versorgungsnetz den Bedürfnissen entsprechend- von der bestehenden Versorgungsanlage in der Straße Steinfelder Weg sowie der Straße Im Wiesengrund aus, erweitert werden. Hinweis für die Verlegung der Versorgungsleitungen: Um spätere Aufbrüche in Fahrbahnen zu vermeiden empfehlen wir, die Versorgungsleitungen gebündelt in den Nebenanlagen (Gehweg, Parkstreifen o.ä.) unterzubringen. Die Breite dieser Nebenanlagen ist so zu dimensionieren, dass die geforderten Sicherheitsabstände der Versorgungsleitungen untereinander eingehalten werden können. Als Richtmaß sollte hier eine Mindestbreite von 1,50 m für Gas-, Wasser-, Strom- und Kommunikationsleitungen gelten. Hinweis zu Baumstandorten/Bepflanzungen: Wir weisen darauf hin, dass eventuell geplante Ausgleichsmaßnahmen, insbesondere das Anpflanzen von Bäumen, grundsätzlich außerhalb von Leitungstrassen anzustreben sind. Abwägung der Gemeinde: Im Plangebiet ist die Versorgung mit Erdgas vorgesehen. Details werden im Rahmen der Erschließungsplanung abgestimmt, bei der die Anregungen Berücksichtigung finden. Die Anregungen werden in der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt. 3 Landschaftsverband Rheinland (LVR), Mail vom 08.03.2017 - Innerhalb des Plangebietes sind keine archäologischen Bodendenkmäler bekannt, dies ist aber darauf zurückzuführen, dass hier bislang keine systematischen archäologischen Untersuchungen durchgeführt wurden. Da unmittelbar östlich und südlich des Plangebietes römische Straßentrassen bekannt sind, und im Norden metallzeitlicher Bergbau sowie römische Siedlungsstellen und Schmelzstätten bekannt sind, könnten sich auch vergleichbare Bodendenkmäler innerhalb des Plangebietes erhalten haben. Dies kann aber nur durch archäologische Untersuchungen konkret gefasst werden. - Aus paläontologischer Sicht ist aber innerhalb des Plangebietes mit Fossilien aus dem Unteren Mitteldevon (ca. 390 Millionen Jahre v. heute) zu rechnen. In den kalkigen Ablagerungen sind Fossilien aus der Riff-Eiszeit der Eifel erhalten: Crinoiden (Seelilien), Brachiopoden, Korallen und Stromatoporen. Diese Fossilien sind im Sinne des Denkmalschutzgesetzes § 2 Abs. 5 („Als Bodendenkmäler gelten auch Zeugnisse tierischen und pflanzlichen Lebens aus erdgeschichtlicher Zeit,….) auch Bodendenkmäler, die es zu schützen gilt. Dies würde bedeuten, dass hier ggf. ohne Unterkellerung gebaut werden muss bzw. eine paläontologische Begleitung der Baumaßnahmen durch einen im Rheinland tätigen Paläontologen gem. § 29 DSchG NRW erforderlich wird. - Um aber abschätzen zu können, inwieweit das Bodendenkmal durch die Baumaßnahmen tangiert wird, werden die geplanten Baueingriffstiefen benötigt. Hilfreich wäre auch ein Baugrundgutachten, aus dem evtl. hervorgeht, wie tief die Schichten mit den Fossillagerstätten liegen. Liegen hierzu oder aus der unmittelbaren Umgebung bereits Gutachten vor? Abwägung der Gemeinde: Im bereits beauftragten Bodengutachten werden bezüglich der Baueingriffstiefen entsprechende Aussagen basierend auf den Erkundungsergebnissen getroffen. Die Bedenken werden in der weiteren Planung berücksichtigt. 4 Wasserverband Oleftal, Schreiben vom 20.04.2017 - Aufgrund der im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes F 7, Marmagen, geführten Gespräche, wurde die Die Bedenken werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Kenntnis nehmen. bestehende Wassertransportleitung nach Bahrhaus bei Ihren Planungen berücksichtigt. Bedenken ergeben sich somit nicht. Die Kosten der Erschließung tragen die Anschlussnehmer auf der Grundlage der Satzung des Wasserverband Oleftal. - Bitte beteiligen Sie uns frühzeitig an Ihrer Tiefbauplanung zur Erschließung des Baugebietes, damit wir ggfls. Unseren Leitungsbau mit Ihren Arbeiten koordinieren können. Abwägung der Gemeinde: In die weitere Erschließungsplanung wird der Wasserverband Oleftal rechtzeitig einbezogen. 5 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Regionalniederlassung Ville-Eifel, Schreiben vom 19.04.2017 Die Anregungen werden in der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt. Gegen die Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken, sofern Folgendes berücksichtigt wird: - Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die geplante fußläufige Verbindung in Richtung L 204 nicht von motorisierten Fahrzeugen genutzt wird. Auch für die fußläufige Anbindung sind gute Sichtverhältnisse von und auf Fußgänger erforderlich insbesondere an Ortseingangsbereichen. Die Sichtdreiecke gem. Richtlinie für die Anlage von Landstraßen –RAL- sind nachzuweisen und von jeglichen Sichtbehinderungen dauerhaft freizuhalten. Sollten weitere Maßnahmen für eine regelrechte Fußgängerverbindung in Richtung Bushaltestelle oder „Eifelhöhenklinik“ erforderlich werden, gehen die Kosten zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Abwägung der Gemeinde: Vorgesehen ist, dass lediglich eine Fußwegverbindung in Richtung L 204 angelegt wird. Die Sichtdreiecke gem. Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL) werden in die weitere Erschließungsplanung mit aufgenommen. Kosten für evtl. weitere Maßnahmen Kreisverkehrsplatz, gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. - Die Hinweise werden in der weiteren Erschließungsplanung berücksichtigt. Anbindungen an die L 204 sind auszuschließen (Bereiche ohne Zufahrt). Abwägung der Gemeinde: Es sind keine Anbindungen an die L 204 vorgesehen. Die Forderung wurde berücksichtigt. - Durch die Bebauung dürfen keine Erschwernisse hinsichtlich der Unterhaltungsarbeiten an Straßenbestandteilen oder der im Straßeneigentum befindlichen Baumreihe herbeigeführt werden. Regressansprüche der Anwohner sind auszuschließen. Abwägung der Gemeinde: Da keine Zufahrten/Ausfahrten von Grundstück Nr. 317 erfolgen, werden keine Erschwernisse herbeigeführt. - Aus dem Bebauungsplan heraus bestehen gegenüber der Straßenbauverwaltung keine rechtlichen Ansprüche auf aktive und/oder passive Schutzmaßnahmen durch den Verkehr der L 204, auch künftig nicht. Dabei weise ich auch darauf hin, dass bei Hochbauten mit Lärmreflexionen zu rechnen ist. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Abwägung der Gemeinde: Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. - Die Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Im Bebauungsplan ist zeichnerisch und/oder textlich auf die Verkehrsemissionen (Staub, Lärm, Abgase, Sprühfahnen und Spritzwasser bei Nässe) der angrenzenden oder in der Nähe liegenden Straßen hinzuweisen (§ 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB). Notwendige Schutzmaßnahmen gehen alle zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. Abwägung der Gemeinde: Aufgrund der Entfernung der Bebauung zur L 204 sind keine Schutzmaßnahmen erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Die Forderung wird zurückgewiesen. Für eine evtl. Bepflanzung entlang der L 204 ist Ziffer 7.12 der Richtlinien für die Anlage von Landstraßen –RAL- zu beachten: o Für die Bepflanzungen sind die „Richtlinien für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau“ – RLBP- und die „Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau“ –ELA- maßgebend. Hilfen für die Einfügung der Straße im Landschaftsraum ge- Kenntnis nehmen. o o ben die „Empfehlungen für die Einbindung von Straßen in die Landschaft“ –ESLa-. Bei Bepflanzungen neben Fahrbahnen sind die Belange der Verkehrssicherheit zu beachten. Die Seitenräume sind deshalb so zu gestalten, dass die Unfallfolgen für von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge gering bleiben. Strauchpflanzungen gelten im Sinne des RPS nicht als gefährliche Hindernisse, sofern sie ausgeschnitten werden, wenn ein Stammdurchmesser von 0,08 m überschritten wird. Sie sollen mindestens 3,00 m vom Rand der befestigten Fläche entfernt stehen und dürfen freizuhaltende Sichtfelder nicht beeinträchtigen. Abwägung der Gemeinde: Bepflanzungen entlang der L 204 sind nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Sollten Schutzeinrichtungen notwendig werden, gehen sämtliche Kosten zu Lasten der Gemeinde Nettersheim. Abwägung der Gemeinde: Schutzeinrichtungen sind nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Entwässerungseinrichtungen des Landesbetriebes dürfen nicht beschädigt oder in Anspruch genommen werden (Mulde, graben usw.) Abwägung der Gemeinde: Eine Beschädigung und Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtungen des Landesbetriebes ist nicht vorgesehen. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Art, Größe, Farbe sowie der Standort von Werbeanlagen wird im Bebauungsplan nicht festgeschrieben. Grundsätzlich sind Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig. Anlagen der Außenwerbung dürfen bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone von Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. 40,0 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ist eine gesonderte Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Dies gilt auch während der Herstellung von Erschließungsanlagen oder der Bebauung! Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Evtl. Beleuchtung ist zur Landesstraße hin so abzuschirmen, dass die Verkehrsteilnehmer nicht geblendet oder anderweitig abgelenkt werden. Abwägung der Gemeinde: Der Anregung wird Rechnung getragen und in den textlichen Festsetzungen aufgenommen, dass Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung und nur bis zur jeweiligen Gebäudeoberkante zulässig sind. Werbeanlagen mit retroreflektierender bzw. fluoreszierender Wirkung dürfen nicht verwendet werden. Ergänzend werden unter den Hinweisen aufgenommen, dass Anlagen der Außenwerbung bis zu einer Entfernung von 20 m, gemessen vom äußeren Rand der für den Kfz-Verkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden dürfen. Innerhalb der Anbaubeschränkungszone von 40,0 m, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, ist eine gesonderte Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Dies gilt auch während der Herstellung von Erschließungsanlagen oder der Bebauung. - Es ist auch heute sicherzustellen, dass keine Werbeanlagen an der freien Strecke angebracht werden. Abwägung der Gemeinde: Die Forderung wird in der weiteren Planung berücksichtigt. 6 7 Nahverkehr Rheinland GmbH, Mail vom 10. April 2017 Gemeinde Dahlem, Schreiben Die textlichen Festsetzungen werden um die Regelungen zu Werbeanlagen ergänzt, zudem wird ein Hinweis zum Thema Werbeanlagen entlang der L 204 in der weiteren Planung aufgenommen. Die Forderung wird in der weiteren Planung berücksichtigt. In der Begründung wird nicht erläutert wie die Wohnbaufläche mit öffentlichem Verkehr zu erreichen ist. Abwägung der Gemeinde: In die Begründung wird eine Aussage zur Anbindung an den ÖPNV aufgenommen. Eine Haltestelle ist bereits vorhanden. Die Begründung wird entsprechend ergänzt. Keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnis nehmen. vom 10. April 2017 8 LVR-Dezernat Gebäude- und Liegenschaftsmanagement, Umwelt, Energie, RBB, Schreiben vom 11.04.2017 Bezogen auf Liegenschaften des LVR liegt keine Betroffenheit vor und daher werden keine Bedenken gegen die Maßnahme geäußert. Kenntnis nehmen. 9 Deutsche Bahn AG, Schreiben vom 11.04.2017 Keine Bedenken oder Anregungen. Kenntnis nehmen. 10 Bezirksregierung Köln, Schreiben vom 12.04.2017 Gegen die Planung sind aus Sicht der von mir wahrzunehmenden öffentlichen Belange der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorzubringen. Planungen bzw. Maßnahmen des Dezernates 33 sind in dem Planungsbereich nicht vorgesehen. Kenntnis nehmen. 11 PLEdoc GmbH, Schreiben vom 13.04.2017 Im Bereich sind keine von uns verwalteten Versorgungsanlagen vorhanden. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Kenntnis nehmen. Diese Stellungnahme gilt nicht für das Rheinische Amt für Denkmalpflege in Pulheim und für das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege in Bonn Wir beauskunften die Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber: Open Grid Europe GmbH, Essen Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig bei Nürnberg Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbh & Co. KG (NETG), Dortmund Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen GasLINE Telekommunikationsnetzgesellschaft deutscher Gasversorgungsunternehmen mbh & Co. KG, Straelen Vital GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich ausschließlich auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Hinsichtlich der Maßnahme zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen entnehmen wir den Unterlagen, dass die Kompensationsmaßnahmen erst im weiteren Verfahren festgelegt werden bzw. keine Erwähnung finden. Wir weisen darauf hin, dass durch die Festsetzung planexterner Ausgleichsflächen eine Betroffenheit von uns verwalteter Versorgungseinrichtungen nicht auszuschließen ist. Wir bitten um Mitteilung der planexternen Flächen bzw. um weitere Beteiligung an diesem Verfahren Eine Ausdehnung oder Erweiterung des Projektbereichs bedarf immer einer erneuten Abstimmung mit uns. 12 Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Marmagen Flur 10, Nr. 159, Schreiben vom 22.04.2017 Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes lege ich hiermit Einspruch ein und melde Bedenken an. Ich betreibe auf dem Grundstück Nr. 159 eine Schreinerei. Dadurch ist insbesondere für das Grundstück Nr. 317, Vor Fahler, mit erheblichen Belästigungen durch Lärm, Staub und Gerüche zu rechnen bzw. sind diese Belästigungen jetzt vorhanden. Insbesondere dadurch, dass hier die Hauptwindrichtung aus westlichen Richtungen kommt werden diese Staub- und Lärmimmissionen genau in das geplante Baugebiet hinein getragen. Ich selbst habe bei Spaziergängen festgestellt, dass der Lärm bis in den Bereich Steinfelder Weg sowie die Wege 226 und 168 als störend empfunden werden kann. Eine Lärmminderung von meiner Seite aus ist nicht möglich. Ich möchte Sie bitten diese Bedenken bei Ihren weiteren Planungen zu berücksichtigen und entsprechend festzuschreiben. Abwägung der Gemeinde: Die Auswirkungen der Schreinerei auf das Bebauungsplangebiet F 7, Die Bedenken werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Marmagen, „Die Acht Morgen“ wurden bereits im schalltechnischen Gutachten vom 24.02.2003 vollumfänglich untersucht. Dieses Gutachten ergab, dass lediglich für den unteren Bereich „Vor Fahler“ eine Ausweisung als Mischgebiet erforderlich ist. Da der gesamte Bereich „Vor Fahler“ als Mischgebiet ausgewiesen wird, wurde die Schreinerei vollumfänglich berücksichtigt. Für die weitere Planung wird das Gutachten diesbezüglich als Grundlage genommen. 13 Erft Verband, Schreiben vom 20.04.2017 Leitungen, Messtellen und Anlagen des Erftverbandes sind derzeit durch die v.g. Maßnahme nicht betroffen. Daher bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht seitens des Erftverbandes keine Bedenken. 14 Geologischer Dienst NRW Landesbetrieb, Schreiben vom 25.04.2017 Zum o.g. Verfahren wird wie folgt Stellung genommen: Bodenschutz: Wie bereits im Umweltbericht dargestellt, treten auf Basis der im Geologischen Dienst als Datengrundlage vorliegenden Bodenkarte 1 : 50.000 (Auskunftssystem BK 50 mit Karte der schutzwürdigen Böden) im Plangebiet sehr schutzwürdige fruchtbare Böden auf. Aus Bodenschutzsicht sind nach den gesetzlichen Vorgaben (z.B. § 2 Bunde-Bodenschutzgesetz, § 1 Landesbodenschutzgesetz, § 7 und § 15 Bundesnaturschutzgesetz) die vorliegenden Böden als Wert- und Funktionselemente besonderer Bedeutung zu bewerten. Eine bodenfunktionsbezogene Kompensation für den Verlust dieser Böden ist vorzunehmen. Hinweise zur Kompensation unvermeidbarer Beeinträchtigungen schutzwürdiger Böden ist folgender Veröffentlichung zu entnehmen (Kap 3.7, S. 24). So wie im Umweltbericht dargestellt, wird eine Minderung des Eingriffs in den Boden durch eine geringe Grundflächenzahl, durch einen fachgerechten Umgang mit Boden, durch Pflanzsetzungen und durch einen Baumerhalt keinesfalls erreicht. Bodenschutz in der Umweltprüfung nach BauGB – Leitfaden für die Praxis der Bodenschutzbehörden in der Bauleitplanung. Ich bitte zu prüfen, in welchem Rahmen eine externe Kompensation für den Verlust an schutzwürdigen Böden möglich ist. Ingenieurgeologie/Bergbau: Aus ingenierugeologischer Sicht ist vor Beginn von Baumaßnahmen der Kenntnis nehmen. Baugrund objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten. Zur Klärung von Fragen möglicher bergbaulicher Einwirkungen ist eine Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6-Bergbau und Energie in NRW, zu stellen. Mutterboden: Nach § 202 BauGB in Verbindung mit DIN 18915 ist der Oberboden (Mutterboden) bei Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen. Er ist vordringlich im Plangebiet zu sichern, zu Wiederverwendung zu lagern und später wieder einzubauen. Erdbebengefährdung: Informationen hinsichtlich der Erdbebengefährdung sind der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland 1 : 350.000, Bundesland Nordrhein-Westfalen (Geologischer Dienst NRW 2006) zu entnehmen. Um weitere Beteiligung am Verfahren wird gebeten. Abwägung der Gemeinde: Im bereits beauftragten Bodengutachten werden diesbezüglich entsprechende Untersuchungen durchgeführt und anschließend bewertet. Nach Abschluss dieser Untersuchungen wird der Geologische Dienst erneut am Verfahren beteiligt. Die Bedenken und Anregungen werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Die Bedenken und Anregungen werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Kenntnis nehmen. 15 Westdeutscher Rundfunk, Schreiben vom 08.05.2017 Es liegen keine Bedenken vor. 16 Kreis Euskirchen, Schreiben vom 11.05.2017 Seitens des Kreises Euskirchen bestehen gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes die vorerst nachfolgend aufgeführten Bedenken. 16.1 Untere Wasserbehörde Aus abwassertechnischer Sicht bestehen vorerst Bedenken, da die Entwässerung in den Unterlagen nicht dargestellt ist. Das Plangebiet wird von einem namenlosen Gewässer tangiert. Aus diesem Grunde ist ein Gewässerrandstreifen auszuweisen. Im Innenbereich der Ortslage von Marmagen ist ein beidseitiger Uferrandstreifen von mindestens 2,00 m gemessen ab der Böschungsoberkante des Gewässers vorzusehen. Dieser Uferstreifen ist von jeglicher Bebauung einschl. Nebenanlagen (Häuser, Garagen, Stellflächen, Einfahrten, Einfriedungen, Lagerflächen etc., Bodenabtragungen und Bodenanschüttungen freizuhalten. Am Gewässer dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden. Abwägung der Gemeinde: Im Rahmen der Entwässerungsplanung wird ein Genehmigungsantrag erstellt. Darüber hinaus wird ein Uferrandstreifen von 2,00 m festgesetzt bzw. nachrichtlich übernommen. 16.2 Untere Bodenschutzbehörde Unter der Voraussetzung, dass das Schutzgut Boden sachgerechte Berücksichtigung bei der noch zu erstellenden Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung findet, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken aus bodenschutzrechtlicher Sicht. Abwägung der Gemeinde: Im bereits beauftragten Bodengutachten werden diesbezüglich entsprechende Untersuchungen durchgeführt und anschließend bewertet. Die Anregungen werden in der weiteren Planung berücksichtigt. 16.3 Immissionsschutz Die Anregungen finden in der weitergehenden Planung Berücksichtigung. Die Anregungen werden in der weiteren Planung berücksichtigt. Keine Bedenken, wenn die Festsetzungen zum Schutz vor Verkehrslärm durch die Landesstraße (L204) übernommen werden. Abwägung der Gemeinde: Es wurde ein Gutachten zu Geräuschemissionen und –immissionen durch Sportanlagen und Straßenverkehr im Plangebiet erstellt. Das Gutachten ergab folgendes Ergebnis: Auf Festsetzungen zu passiven Lärmschutzmaßnahmen über Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 kann unseres Erachtens im vorliegenden Fall verzichtet werden, da die Plangebietsflächen selbst im Nahbereich maximal im Lärmpegelbereich III liegen. Die Anforderungen der hier erforderlichen Fenster der Schallschutzklasse 2 gemäß VDI 2719 werden durch die heutzutage bereits aus Energieeinsparungsgründen vorzusehenden Fenster eingehalten. Die Bedenken werden berücksichtigt. Die Bedenken werden in der weiteren Planung berücksichtigt. 16.4 17 Untere Naturschutzbehörde Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste NordrheinWestfalen Gegen die vorliegende Planung bestehen aus der Sicht der Unteren Naturschutzbehörde keine grundsätzlichen Bedenken. Eine abschließende Entscheidung bleibt dem nächsten Verfahrensschritt vorbehalten, in dem LBP und die erforderliche ASP II vorgelegt und geprüft werden müssen. Abwägung der Gemeinde: Die entsprechenden Umweltgutachten sind beauftragt und werden erstellt. Im Rahmen der Offenlage werden diese entsprechend mit der Unteren Naturschutzbehörde abgestimmt. Die Bedenken werden berücksichtigt. Im Rahmen unserer Prüfung, bestehen keine Beeinträchtigungen und Berührungspunkte für unsere Richtfunkstrecken. Kenntnis nehmen. Wir bitten weiterhin, dass LZPD NRW als Richtfunkbetreiber im Beteiligungsverfahren aufrecht zu halten. 18 Anwohner Gemarkung Marmagen, Flur 10, Nr. 343, Gespräch am 17.05.2017 Er bittet zu prüfen, ob die Verkehrsführung aus dem Bebauungsplan F 7 Richtung Ausfahrt Eifel-Höhen-Klinik organisiert werden kann um die Verkehrsbelastung in der Jahnstraße Richtung Ortszentrum zu verringern. Abwägung der Gemeinde: Bezüglich der Verkehrsbelastung werden Verkehrszählungen durchgeführt. Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die Straßen „Im Wiesengrund“, „Steinfelder Weg“, Jahnstraße und Kölner Straße. Die verkehrliche Erschließung erfolgt über die vorhandenen Ortsstraßen. 19 Gemeinde Blankenheim, Schreiben vom 15.05.2017 Es wird keine Stellungnahme abgegeben, da Belange der Gemeinde Blankenheim nicht betroffen sind. Kenntnis nehmen. 20 Industrie- und Handelskammer Aachen, Schreiben vom 18.05.2017 Da der vorgesehene Planentwurf die Belange der gewerblichen Wirtschaft entweder gar nicht berührt oder – wo es der Fall ist – hinreichend berücksichtigt, bestehen seitens der Industrie- und Handelskammer Aachen keine Bedenken. Kenntnis nehmen. 21 NABU Kreisverband Euskirchen, Schreiben vom 19. Mai 2017 - Der Bebauungsplan F 7 Marmagen, „Die Acht Morgen“ basiert nur auf einen Umweltbericht im „Entwurf“. Es ist nicht ersichtlich, ob der Umweltbericht vollständig ist oder nicht. Abwägung der Gemeinde: Die Bezeichnung des Umweltberichtes als „Entwurf“ entspricht dem Stand des Verfahrens. Die Anregung wird zurückgewiesen. - Die Artenschutzprüfung (Stufe 1) umfasst z.B. nicht Vogelarten wie Rebhuhn oder Rotmilan. Sie wird daher als unvollständig betrachtet. Abwägung der Gemeinde: Im Rahmen des nachfolgenden Fachbeitrags zur vertiefenden Prüfung (ASP Stufe II) werden derzeit noch avifaunistische Brutvogelerfassungen nach Methodenstandard durchgeführt, bei denen alle erfassten planungsrelevanten Arten selbstverständlich berücksichtigt werden. In der weitergehenden Planung wird der Hinweis berücksichtigt. - Der Hinweis wird in der weitergehenden Planung berücksichtigt. Im Umweltbericht („Entwurf“) wird auf S. 6 ausgeführt: „Auch Planungen von Windparks befinden sich nicht in relevanter Nähe.“ Diese Aussage ist näher zu konkretisieren. Was wird unter „relevanter Nähe“ verstanden? Abwägung der Gemeinde: In 2015 wurde das „Gesamträumliche Planungskonzept zur Ermittlung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ erstellt. Danach ergibt sich derzeit kein Standort für Windenergieanlagen in der Nähe des Plangebietes. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Die Anregung wird zurückgewiesen. Auf S. 6 des Umweltberichts wird ausgeführt: „Im Hinblick auf potentielle Belästigungen durch die angrenzende landwirtschaftliche Nutzung sind die für am Siedlungsrand teilweise ländliche Wohnsituation typischen kurzzeitigen Immissionen von Staub und Geruch zu erwarten, die keine erhebliche Beeinträchtigung der Wohnsituation mit sich bringen.“ Diese Aussage ist näher zu konkretisieren. Welche Stoffe verbergen sich hinter dem Begriff „Staub“? Aus welcher Quelle stammt der „Geruch“? Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Abwägung der Gemeinde: Als „Staub“ werden Kleinpartikel verstanden, die bei Bodenbearbeitung und Mahd u. ähnlichen Arbeiten der ordnungsgemäßen Landwirtschaft, potentiell aufgewirbelt werden. Als „Geruch“ kommt z.B. Gülle in Frage. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. - Auf S. 7 des Umweltberichts wird ausgeführt: „Eine Aufwertung des Biotoppotentials ist durch die ortsnahe Lage und die benachbarte L 204 mit entsprechender Störung bzw. Nutzungsdruck nicht zu erwarten.“ Dieser Aussage wird widersprochen, da die jetzige Ortslage durch entsprechende Maßnahmen auf der zu Rede stehenden Fläche aus Naturschutzsicht aufgewertet werden kann. Abwägung der Gemeinde: Eine Ergänzung des Adjektivs „deutliche“ oder „erhebliche“ wird vorgenommen. Ergänzend wäre zu erwähnen, dass die Regionalplanung Siedlungsbereiche darstellt und damit eine Aufwertung im Sinne des Naturschutzes nicht zu erwarten ist. Die Anregung wird aufgenommen. - Die Anregung wird aufgenommen. Der Aussage auf S. 7 des Umweltberichts („Außerdem ist die Entwicklung von Grünflächen unmittelbar am Rand zum Freiraum nicht notwendig.“) wird widersprochen. Als Aufgabe der Bebauungsplanung ist auch die Schaffung von Übergangszonen zwischen dem bebauten Bereich und dem Freiraum anzusehen. Abwägung der Gemeinde: Es wird die Ergänzung „nicht unbedingt notwendig“ aufgenommen. Zur Erläuterung wird ergänzt, dass der angrenzende Raum mit Grünlandflächen und Gehölzstrukturen bereits Freiraumqualitäten aufweist, so dass zusätzliche Grünflächen an dieser Stelle nicht unbedingt notwendig sind. Der Hinweis wird aufgenommen. - Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Hinweis wird aufgenommen. Im Umweltbericht wird nicht dargelegt, welchen Einfluß das geplante Bebauungsgebiet auf den Grundwasserzustrom bzw. die Wasserverhältnisse des angrenzenden FFH-Gebietes „Hänge an Urft und Gillesbach, Urftaue bis Schmidtheim“ hat. Abwägung der Gemeinde: Der Hinweis wird in der weiteren Wasserhaushalt bzw. Wasserzustrom zum FFH-Gebiet: Das Ausmaß der Veränderungen durch das B-Plangebiet ist auf der Grundlage eines Entwässerungsgutachtens zu beurteilen. Hierzu wird ein entsprechendes Entwässerungsgutachten erarbeitet und in den Umweltbericht aufgenommen. Der Hinweis wird in der weiteren Planung berücksichtigt. - In der Begründung zum Bebauungsplan F 7, Marmagen, „Die Acht Morgen“ wird auf S. 3 ausgeführt: „Die Erfahrungen zeigen aber auch, dass ein großer Teil des im Süden der Ortslage Marmagen gelegenen Bebauungsgebietes nicht bebaut werden kann, da die Privateigentümer ihre Flächen nicht zur Vermarktung zur Verfügung stellen.“ Vor diesem Hintergrund ist der zu diesem Bebauungsgebiet gehörende Bebauungsplan aufzuheben. Abwägung der Gemeinde: Das Bebauungsplangebiet im Süden der Ortslage Marmagen, ist bereits teilbebaut. Es sind lediglich Baulücken in diesem Gebiet vorhanden. Darüber hinaus sind die Erschließungsanlagen bereits vorhanden, sodass eine Bebauung ohnehin erfolgen könnte. Die Forderung wird somit zurückgewiesen. - Planung berücksichtigt. Die Forderung wird zurückgewiesen. Da laut den Unterlagen der Raum zwischen Nettersheim und Marmagen als Rastplatz für Kraniche Bedeutung hat, sind hier entsprechende Untersuchungen und eine fachliche Bewertung anhand empirisch erhobener Daten der Zugvogelwanderung erforderlich. Ziel muss es sein, aufgrund dieser Daten durch entsprechende Maßnahmen zu erreichen, dass die Zugvogelwanderung möglichst gering beeinflusst wird und die Rastplatzfunktion des Raumes langfristig erhalten werden kann. Abwägung der Gemeinde: Im Fundkataster @Linfos ist die Fläche und das weitere Umfeld nicht als „regelmäßig genutztes Rastgebiet“ aufgeführt. Aufgrund der Kleinflächigkeit sowie der Lage an der Landstraße L 204 und unmittelbar an die bestehende Wohnbebauung und den Sportplatz anschließend, ist die Wertigkeit der Fläche von 3,3 ha Größe im Vergleich zu den sehr großflächig im Umfeld deutlich störärmeren und bedeutend geeigneteren Flächen im Raum vernachlässigbar. Die Anregungen werden zurückgewiesen. Die Anregungen werden zurückgewiesen. 22 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Schreiben vom 22.05.2017 Es bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. 23 Wasserverband Eifel-Rur, Schreiben vom 19.05.2017 In den vorgelegten Unterlagen werden noch keine Angaben zur geplanten Entwässerung getroffen. Der Wasserverband Eifel-Rur ist im weiteren Verfahren an der Entwässerungsplanung zu beteiligen. Abwägung der Gemeinde: Der Wasserverband Eifel-Rur wird im weiteren Verfahren an der Entwässerungsplanung beteiligt. Die Versickerung der Niederschlagswässer im Plangebiet ist durch Versickerungsanlagen nach Aussagen des Hydrogeologen nicht möglich. Die Entwässerung muss somit durch Sammelkanalisation im Trenn- oder Mischsystem erfolgen. Angestrebt wird eine Entwässerung im Trennsystem. Hierzu sind außerhalb des Plangebietes Durchleitungsregelungen erforderlich, die noch nicht erfolgt sind. Alternativ ist auch ein Mischsystem denkbar. Dazu müssten entsprechende Netznachweise des Entlastungsverhaltens des Regenüberlaufbeckens Marmagen technisch überprüft werden. Da in der Vergangenheit bereits einige Teilgebiete im Rahmen von Fremdwassermaßnahmen von Mischsystem auf Trennsystem umgestellt wurden, könnte damit die Baugebietsfläche ausgeglichen sein. Die letztendliche Entscheidung muss in Abstimmung mit den Aufsichtsbehörden erfolgen, unter Berücksichtigung der möglichen Grundstücksnutzungen, der erforderlichen Ableitungsparameter usw.. Die technischen Planungen und Abstimmungen mit den Aufsichtsbehörden erfolgen im Rahmen der Erschließungsplanung. Letztendlich muss die Ausführung gem. § 57 LWG (Landeswassergesetz) erfolgen. Da zwei grundsätzlich mögliche Entwässerungsarten zur Verfügung stehen, ist die Erschließung des Baugebietes gesichert. Kenntnis nehmen. Die Hinweise werden berücksichtigt.