Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
214 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
21.06.17, 09:00
Aktualisiert
21.06.17, 09:00
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III - M
Vorlage 735 /X.L.
Datum: 20.06.2017
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
27.06.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.07.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes C 1-B, Engelgau,
Schwalbenweg;
Veränderung der Dachneigung für ein Bauvorhaben auf dem Grundstück Gemarkung
Engelgau, Flur 2 Nr. 107
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Nettersheim zieht die Entscheidung in dieser Angelegenheit an sich.
Es wird beschlossen, dem Antrag auf Veränderung der Dachneigung von der im
Bebauungsplan C 1-B, Engelgau, Schwalbenweg, festgesetzten 35° - 45° auf 30°
für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung auf dem
Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 2 Nr. 107 zuzustimmen.
Begründung:
Das Grundstück Gemarkung Engelgau, Flur 2 Nr. 107, Schwalbenweg, soll mit
einem Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung bebaut werden. Es befindet
sich am Ortsausgang Engelgau im Einmündungsbereich der K 36 und darüber
hinaus in einer Tiefe von 40 m innerhalb des rechtskräftig erlassenen Bebauungsplangebietes C 1-B, Engelgau.
Geplant ist, das Gebäude eingeschossig im Bungalowstil und in einem Winkelbau
zu errichten. Das Dach soll als Walmdach mit einer Dachneigung von 30° ausgebildet werden. Der Bebauungsplan C 1-B setzt eine Dachneigung von 35° - 45°
fest. Aufgrund dessen beantragen die Bauherren eine Befreiung von dieser Festsetzung und begründen dies wie folgt:
„Das Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung soll altersgerecht, ebenerdig in eingeschossiger Bauweise errichtet werden. Das Dachgeschoss soll nicht bewohnt werden,
sondern lediglich Abstellzwecken dienen und wird als Walmdach ohne Dachflächenfenster
und Dachaufbauten geplant. Bei einer Dachneigung von 35° würde die Dachfläche im
Vergleich zu den Erdgeschosswänden dominant und unproportional wirken. Ferner würde
der zusätzliche Dachraum, der bei einer Dachneigung von 35° entstehen würde, weitere
Kosten verursachen. Der Platzgewinn durch eine steilere Dachneigung wird nicht benötigt.“
Gem. § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt
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werden und u. a. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist.
Die Gründe für die veränderte Dachneigung sind nachvollziehbar. Da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und nachbarschaftliche Interessen nicht
tangiert sind, wird vorgeschlagen, dem Antrag auf Befreiung wie zuvor beschrieben zuzustimmen.
Das betroffene Grundstück im Bebauungsplan C 1-B, Engelgau, ist aus dem beigefügten Planauszug ersichtlich.
gez. Pracht
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Bürgermeister