Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
238 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
22.06.17, 13:01
Aktualisiert
22.06.17, 13:01
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
FB III – Cr/Bin
Vorlage 736 /X.L.
Datum: 22.06.2017
An den
Haupt- und Finanzausschuss
Sitzungstag:
27.06.2017
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.07.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Antrag der UNA-Fraktion vom 12.06.2017 zum Thema Abfallbeseitigung
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
2
Sachverhalt:
Die UNA-Fraktion hat am 12.06.2017 den in der Anlage beigefügten Antrag gem.
§ 17 der Geschäftsordnung des Rates und der Ausschüsse i.V.m. § 48 der Gemeindeordnung NRW dem Bürgermeister mit der Bitte um Erarbeitung von Vorschlägen für eine entsprechende Satzungsänderung vorgelegt.
Hierzu wird seitens der Verwaltung folgendes ausgeführt:
Die Bereitstellung sogenannter Windel- bzw. Pflegetonnen (120 l Restmüllgefäß)
im Gemeindegebiet Nettersheim wird bereits seit den 1990er-Jahren praktiziert.
Familien mit zwei Windelkindern unter drei Jahren oder Haushalte mit pflegebedürftigen Familienmitgliedern (mit hausärztlichem Attest für die Nutzung von Inkontinenzartikeln) erhalten auf Antrag derzeit vorübergehend ein zusätzliches
120 l Restmüllgefäß. Hierfür wird nur eine Leistungsgebühr (§ 2 Abs. 3 der Gebührensatzung) in Höhe von 18,26 €/Jahr erhoben.
Das zusätzliche Abfallgefäß muss nicht erworben werden und wird nach Wegfall
des Bedarfes wieder an die Gemeinde Nettersheim zurückgegeben.
Durch diese Vorgehensweise kann den individuellen Bedürfnissen der einzelnen
Abfallkunden Rechnung getragen und eine merkliche finanzielle Entlastung erreicht werden.
Sofern es diese Sonderregelung nicht geben würde, müsste so zum Beispiel eine
vierköpfige Familie mit zwei Windelkindern unter drei Jahren für das bestehende
120 l – Restmüllgefäß und das zusätzliche 120 l – Restmüllgefäß folgendes bezahlen:
Kaufpreis
(§ 3 Abs. 1 der Gebührensatzung)
=
36,30 Euro (einmalig)
Pauschalgebühr
(§ 2 Abs. 5 Buchstabe a der Gebührensatzung)
=
280,76 Euro (jährlich)
Derzeit gibt es gemeindeweit 24 Windeltonnen und 37 Pflegetonnen.
Um das Angebot für junge Familien auszuweiten, ist zukünftig auch Familien mit
nur einem Windelkind unter drei Jahren auf Antrag eine Windeltonne für eine
Leistungsgebühr von 18,26 €/Jahr zur Verfügung zu stellen.
Bei den Pflegetonnen stellt sich allerdings die Frage, ob die beschriebene Vorgehensweise angemessen ist, da die anfallenden Mehrkosten für zusätzlichen Gefäßraum über die Zahlung von Pflegegeld grundsätzlich finanziert sein dürften.
Diese Thematik wird im Rahmen der Haushaltsberatungen 2018 nochmals aufgegriffen.
Über das Gemeindeblatt ist über die besonderen Angebote des Regiebetriebes
Abfall in einer der nächsten Ausgabe umfassend zu informieren.
3
Für die zuvor beschriebene Vorgehensweise sind keine Satzungsänderungen erforderlich.
Auf der Grundlage des oben Genannten ergeht folgender Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat beschließt, die bisher praktizierte Vorgehensweise (Eine Windeltonne (120 l Restmüllgefäß) für Familien mit zwei Windelkindern unter drei Jahren und eine Pflegetonne (120 l Restmüllgefäß) für
Haushalte mit pflegebedürftigen Familienmitglieder auf Antrag für eine
Leistungsgebühr von 18,26 €/Jahr) beizubehalten und diese dahingehend auszuweiten, dass ab sofort auch Familien mit nur einem Windelkind unter drei Jahren eine Windeltonne (120 l Restmüllgefäß) für eine
Leistungsgebühr in Höhe von 18,26 Euro/Jahr beantragen können.
gez. Pracht
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Bürgermeister