Daten
Kommune
Nettersheim
Größe
166 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
30.06.17, 09:00
Aktualisiert
30.06.17, 11:03
Stichworte
Inhalt der Datei
GEMEINDE NETTERSHEIM
DER BÜRGERMEISTER
BM -
Vorlage 714 /X.L.
Datum: 30.06.2017
An den
Gemeinderat
Sitzungstag:
04.07.2017
zur Beratung in öffentlicher Sitzung
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Wahl einer Schiedsperson sowie einer stellvertretenden Schiedsperson für den
Schiedsamtsbezirk Nettersheim
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Anlagen:
Ja
Nein
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Beschlussvorschlag:
Der Gemeinderat wählt für den Schiedsamtsbezirk der Gemeinde Nettersheim für
die Zeit von fünf Jahren für den Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2022
1. Herrn/Frau
zur Schiedsperson
2. Herrn/Frau
zur stellvertretenden Schiedsperson
Begründung:
In der Sitzung des Gemeinderates vom 04.04.2017, Vorlage 668 /X.L,. hat der
Rat beschlossen, dass die Verwaltung der Gemeinde Nettersheim beauftragt wird
die notwendigen Schritte für die Neubesetzung des Schiedsamtes einzuleiten,
damit eine Neuwahl in der nächsten Ratssitzungsphase erfolgen kann.
Der Hauptausschuss hat in der Sitzung vom 27.06.2017, Vorlage 668 /X.L. Z.1
beschlossen, dass die Fraktionsvorsitzenden gemeinsam mit dem Bürgermeister
im Anschluss an die Sitzung nichtöffentlich den Bewerbern die Gelegenheit zur
persönlichen Vorstellung geben.
Nach einem Aufruf im Gemeindeblatt sowie auf der Homepage der Gemeinde
Nettersheim haben sich fünf Bürger um das Schiedsamt beworben:
Eine Bewerberin hat die Bewerbung zurückgezogen.
Schiedsperson kann nach § 2 SchAG NRW nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht.
Schiedsperson sollte nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in
dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat, durch richterliche Anordnung
in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist und wer das 70. Lebensjahr
vollendet hat.
Die Schiedsperson muss gemäß § 2 Abs. 1 SchAG NRW nach ihrer Persönlichkeit
und Fähigkeit für das Amt geeignet sein.
Gemäß der Empfehlung des Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen
e.V. –BDS-NRW sollte die Schiedsperson über gesunde Menschenkenntnis, einige
Lebenserfahrung, viel Geduld, etwas Zeit, die Fähigkeit zur Abfassung von
schriftlichen Vergleichsprotokollen und die Bereitschaft, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, verfügen. In zeitlicher Hinsicht sollten im
Schnitt ca. 10 Stunden im Monat für das Ehrenamt (meist abends) eingeplant
werden.
Über die geschützten Daten der Bewerberin und des Bewerbers darf nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden.
Die Bewerber für das Schiedsamt hatten gemäß Beschluss des Hauptausschusses
vom 27.06.2017 Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung im nichtöffentlichen
Rahmen vor den Fraktionsvorsitzenden und dem Bürgermeister.
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Die Bewerber erfüllen die gesetzlichen Vorgaben und sind nach ihrer Persönlichkeit und Fähigkeit für das Amt geeignet. Der Verwaltung sind gesetzliche Hinderungsgründe nicht bekannt geworden, so dass grundsätzlich alle Bewerber wählbar sind.
Nach Rückkopplung in die Fraktionen und Informationsweitergabe durch die Fraktionsvorsitzenden und den Bürgermeister in die Gremien im Nachgang zu den
persönlichen Vorstellungsgesprächen der Bewerber wird ein Wahlvorschlag in der
öffentlichen Ratssitzung vorgetragen.
Gemäß § 3 SchAG NRW und der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (VV) ist
in einem getrennten Wahlgang die Schiedsperson und die stellvertretende
Schiedsperson zu wählen.
Sobald die Schiedspersonen gewählt sind, übersendet der Bürgermeister gemäß
§ 4 SchAG NRW und der entsprechenden VV die Wahlverhandlungen mit der Annahmeerklärung der Gewählten der Leitung des Amtsgerichts. Das Amtsgericht
prüft, ob bei der Wahl die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind und ob
die gewählten Personen geeignet sind. Die Leitung des Amtsgerichts bestätigt
sodann (innerhalb von ca. 2 Wochen) die Wahl und vereidigt die gewählten Personen.
Gemäß § 12 SchAG NRW und der entsprechenden VV trägt die Gemeinde die
Sachkosten des Schiedsamtes. Dazu gehören die Ausgaben zur Beschaffung der
amtlichen Bücher, Dienstsiegel, Vordrucke, Schiedsamtszeitung, Kosten des
Schriftverkehrs und Telefonate, die Vergütung für Dienstreisen, Kosten von Dolmetschern, Aufwendungen für Aus- und Fortbildung und der Ersatz von Personen- und Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei der Ausübung des Amtes verursacht wurden.
Gemäß VV zu § 12 SchAG NRW hat die Gemeinde für einen geeigneten Raum zur
Ausübung des Schiedsamtes zu sorgen. Stellt die Gemeinde keinen Raum zur
Verfügung und benutzt die Schiedsperson bei ihrer Amtstätigkeit die private
Wohnung oder andere Räume, so hat die Gemeinde der Schiedsperson auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung darf
den Betrag nicht übersteigen, den die Gemeinde aufzuwenden hätte, wenn sie
den Amtsraum zur Verfügung stellen würde.
Der Gemeinderat beschloss seinerzeit in der Sitzung am 05.09.1984 eine jährliche Sprechzimmervergütung in Höhe von 100,00 DM mit der Abrechnung der
Schiedsmannsgebühren am Ende des Jahres auszuzahlen. Seitdem wurden die
Sprechzimmergebühren unverändert bis heute umgerechnet in Euro iHv 51,13 €
am Jahresende abgerechnet.
Ist die Gemeinde bereit, der Schiedsperson einen Raum zur Verfügung zu stellen
und bevorzugt die Schiedsperson zur Amtstätigkeit private oder andere Räume,
so bleibt es der Gemeinde überlassen, ob und in welcher Höhe der Schiedsperson
eine Entschädigung zu gewähren ist.
Gemäß § 41 ff. SchAG NRW und den entsprechenden VV erhebt die
Schiedsperson für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen). und Ordnungsgelder (z.B. für unentschuldigtes Fernbleiben einer Partei).
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Die Auslagen, die als Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, Mitteilungen an die Parteien, Ausfertigungen und Kopien von Protokollen und Bescheinigungen erhoben werden, berechnen sich nach § 136 Abs. 2 KostO. Die
Dokumentenpauschale erhält die Schiedsperson in voller Höhe.
Die für das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren in Höhe von 10,00 € bis
40,00 € fließen zu gleichen Teilen der Gemeinde und der Schiedsperson zu.
Ordnungsgelder fließen der Gemeinde zu.
Nach der Wahl der neuen Schiedspersonen wird eine gesonderte Verwaltungsvorlage zur Beratung über die Auszahlung einer zusätzlichen pauschalen monatlichen Entschädigung und/oder einer zusätzlichen Einzelentschädigung für jeden
bearbeiteten Schiedsfall für die Schiedsperson und die stellvertretende
Schiedsperson ergehen.
Es wird vorgeschlagen, dass der Rat aus den Bewerbern eine Schiedsperson und
eine stellvertretende Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk der Gemeinde
Nettersheim für die Zeit von fünf Jahren für den Zeitraum 01.07.2017 bis
30.06.2022 wählt.
gez. Pracht
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Bürgermeister