Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Wahl einer Schiedsperson sowie einer stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Nettersheim)

Daten

Kommune
Nettersheim
Größe
166 kB
Datum
04.07.2017
Erstellt
30.06.17, 09:00
Aktualisiert
30.06.17, 11:03
Beschlussvorlage (Wahl einer Schiedsperson sowie einer stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Nettersheim) Beschlussvorlage (Wahl einer Schiedsperson sowie einer stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Nettersheim) Beschlussvorlage (Wahl einer Schiedsperson sowie einer stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Nettersheim) Beschlussvorlage (Wahl einer Schiedsperson sowie einer stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Nettersheim)

öffnen download melden Dateigröße: 166 kB

Inhalt der Datei

GEMEINDE NETTERSHEIM DER BÜRGERMEISTER BM - Vorlage 714 /X.L. Datum: 30.06.2017 An den Gemeinderat Sitzungstag: 04.07.2017 zur Beratung in öffentlicher Sitzung Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Wahl einer Schiedsperson sowie einer stellvertretenden Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk Nettersheim Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Die Vorlage berührt den Etat auf der Aufwands- und /oder Auszahlungsseite Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Mittel sollen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten – siehe anliegende Folgekostenberechnung. Anlagen: Ja Nein 2 Beschlussvorschlag: Der Gemeinderat wählt für den Schiedsamtsbezirk der Gemeinde Nettersheim für die Zeit von fünf Jahren für den Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2022 1. Herrn/Frau zur Schiedsperson 2. Herrn/Frau zur stellvertretenden Schiedsperson Begründung: In der Sitzung des Gemeinderates vom 04.04.2017, Vorlage 668 /X.L,. hat der Rat beschlossen, dass die Verwaltung der Gemeinde Nettersheim beauftragt wird die notwendigen Schritte für die Neubesetzung des Schiedsamtes einzuleiten, damit eine Neuwahl in der nächsten Ratssitzungsphase erfolgen kann. Der Hauptausschuss hat in der Sitzung vom 27.06.2017, Vorlage 668 /X.L. Z.1 beschlossen, dass die Fraktionsvorsitzenden gemeinsam mit dem Bürgermeister im Anschluss an die Sitzung nichtöffentlich den Bewerbern die Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung geben. Nach einem Aufruf im Gemeindeblatt sowie auf der Homepage der Gemeinde Nettersheim haben sich fünf Bürger um das Schiedsamt beworben: Eine Bewerberin hat die Bewerbung zurückgezogen. Schiedsperson kann nach § 2 SchAG NRW nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder unter Betreuung steht. Schiedsperson sollte nicht sein, wer das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat, in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat, durch richterliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist und wer das 70. Lebensjahr vollendet hat. Die Schiedsperson muss gemäß § 2 Abs. 1 SchAG NRW nach ihrer Persönlichkeit und Fähigkeit für das Amt geeignet sein. Gemäß der Empfehlung des Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen e.V. –BDS-NRW sollte die Schiedsperson über gesunde Menschenkenntnis, einige Lebenserfahrung, viel Geduld, etwas Zeit, die Fähigkeit zur Abfassung von schriftlichen Vergleichsprotokollen und die Bereitschaft, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen, verfügen. In zeitlicher Hinsicht sollten im Schnitt ca. 10 Stunden im Monat für das Ehrenamt (meist abends) eingeplant werden. Über die geschützten Daten der Bewerberin und des Bewerbers darf nur in nichtöffentlicher Sitzung beraten werden. Die Bewerber für das Schiedsamt hatten gemäß Beschluss des Hauptausschusses vom 27.06.2017 Gelegenheit zur persönlichen Vorstellung im nichtöffentlichen Rahmen vor den Fraktionsvorsitzenden und dem Bürgermeister. 3 Die Bewerber erfüllen die gesetzlichen Vorgaben und sind nach ihrer Persönlichkeit und Fähigkeit für das Amt geeignet. Der Verwaltung sind gesetzliche Hinderungsgründe nicht bekannt geworden, so dass grundsätzlich alle Bewerber wählbar sind. Nach Rückkopplung in die Fraktionen und Informationsweitergabe durch die Fraktionsvorsitzenden und den Bürgermeister in die Gremien im Nachgang zu den persönlichen Vorstellungsgesprächen der Bewerber wird ein Wahlvorschlag in der öffentlichen Ratssitzung vorgetragen. Gemäß § 3 SchAG NRW und der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (VV) ist in einem getrennten Wahlgang die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson zu wählen. Sobald die Schiedspersonen gewählt sind, übersendet der Bürgermeister gemäß § 4 SchAG NRW und der entsprechenden VV die Wahlverhandlungen mit der Annahmeerklärung der Gewählten der Leitung des Amtsgerichts. Das Amtsgericht prüft, ob bei der Wahl die gesetzlichen Vorschriften beachtet worden sind und ob die gewählten Personen geeignet sind. Die Leitung des Amtsgerichts bestätigt sodann (innerhalb von ca. 2 Wochen) die Wahl und vereidigt die gewählten Personen. Gemäß § 12 SchAG NRW und der entsprechenden VV trägt die Gemeinde die Sachkosten des Schiedsamtes. Dazu gehören die Ausgaben zur Beschaffung der amtlichen Bücher, Dienstsiegel, Vordrucke, Schiedsamtszeitung, Kosten des Schriftverkehrs und Telefonate, die Vergütung für Dienstreisen, Kosten von Dolmetschern, Aufwendungen für Aus- und Fortbildung und der Ersatz von Personen- und Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei der Ausübung des Amtes verursacht wurden. Gemäß VV zu § 12 SchAG NRW hat die Gemeinde für einen geeigneten Raum zur Ausübung des Schiedsamtes zu sorgen. Stellt die Gemeinde keinen Raum zur Verfügung und benutzt die Schiedsperson bei ihrer Amtstätigkeit die private Wohnung oder andere Räume, so hat die Gemeinde der Schiedsperson auf Verlangen eine angemessene Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigung darf den Betrag nicht übersteigen, den die Gemeinde aufzuwenden hätte, wenn sie den Amtsraum zur Verfügung stellen würde. Der Gemeinderat beschloss seinerzeit in der Sitzung am 05.09.1984 eine jährliche Sprechzimmervergütung in Höhe von 100,00 DM mit der Abrechnung der Schiedsmannsgebühren am Ende des Jahres auszuzahlen. Seitdem wurden die Sprechzimmergebühren unverändert bis heute umgerechnet in Euro iHv 51,13 € am Jahresende abgerechnet. Ist die Gemeinde bereit, der Schiedsperson einen Raum zur Verfügung zu stellen und bevorzugt die Schiedsperson zur Amtstätigkeit private oder andere Räume, so bleibt es der Gemeinde überlassen, ob und in welcher Höhe der Schiedsperson eine Entschädigung zu gewähren ist. Gemäß § 41 ff. SchAG NRW und den entsprechenden VV erhebt die Schiedsperson für ihre Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen). und Ordnungsgelder (z.B. für unentschuldigtes Fernbleiben einer Partei). 4 Die Auslagen, die als Dokumentenpauschale für die Aufnahme von Anträgen, Mitteilungen an die Parteien, Ausfertigungen und Kopien von Protokollen und Bescheinigungen erhoben werden, berechnen sich nach § 136 Abs. 2 KostO. Die Dokumentenpauschale erhält die Schiedsperson in voller Höhe. Die für das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren in Höhe von 10,00 € bis 40,00 € fließen zu gleichen Teilen der Gemeinde und der Schiedsperson zu. Ordnungsgelder fließen der Gemeinde zu. Nach der Wahl der neuen Schiedspersonen wird eine gesonderte Verwaltungsvorlage zur Beratung über die Auszahlung einer zusätzlichen pauschalen monatlichen Entschädigung und/oder einer zusätzlichen Einzelentschädigung für jeden bearbeiteten Schiedsfall für die Schiedsperson und die stellvertretende Schiedsperson ergehen. Es wird vorgeschlagen, dass der Rat aus den Bewerbern eine Schiedsperson und eine stellvertretende Schiedsperson für den Schiedsamtsbezirk der Gemeinde Nettersheim für die Zeit von fünf Jahren für den Zeitraum 01.07.2017 bis 30.06.2022 wählt. gez. Pracht ____________________ Bürgermeister